Sehr
Antragsteller/in
ich nehme Bezug auf Ihren Antrag vom 15.05.2021 auf Akteneinsicht und Informationserteilung nach dem IFG. Sie haben beantragt: "Wie die FAZ (
www.faz.net/-gv6-aborl<
http://www.faz.net/-gv6-aborl>) berichtet, plant Ihr Haus Änderungen in den Regeln der Annahme von Bargeld durch Banken. Bitte senden Sie mir interne Dokumente und Planungen zu diesem Vorhaben zu."
Das Verwaltungsverfahren zu Ihrem Antrag auf Informationszugang gemäß § 1 Abs. 1 IFG führe ich unter folgendem Aktenzeichen GW 2-FR 6180-2021/0001. Ich bitte Sie, dieses Aktenzeichen im zukünftigen Schriftverkehr mit mir anzugeben.
In dem von Ihnen zitierten Artikel der FAZ wird auf die im Januar/Februar 2021 öffentlich konsultierten "Auslegungs- und Anwendungshinweise Besonderer Teil: Kreditinstitute gemäß § 51 Abs. 8 GwG" Bezug genommen. Den konsultierten Text sowie die erfolgten Stellungnahmen finden Sie auf der Homepage der BaFin:
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroe...
Die Ausführungen zu den Herkunftsnachweisen bei Bargeldeinzahlungen finden Sie unter Ziffer 1. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei noch um eine Entwurfsfassung handelt. Sobald die finale Fassung vorliegt, wird diese ebenfalls auf der Homepage der BaFin veröffentlicht.
Bitte teilen Sie mir mit, ob ihrem Informationsbegehren damit bereits genüge getan ist.
Ich teile Ihnen mit, dass für eine weitergehende Information eventuell eine Gebühr nach § 10 IFG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (im Folgenden: IFGGebV) und der Anlage zum IFGGebV erhoben werden kann. Ob Gebühren anfallen werden und auch zur Höhe der Gebühren kann ich zu diesem Verfahrensstand noch nicht abschließend bewerten. Ich werde vor dem Erlass eines Bescheids bezüglich der Gebührenhöhe erneut mit Ihnen Kontakt aufnehmen.
Informationspflichten nach der Datenschutzgrundverordnung
Informationen zum Datenschutz und zu der Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie auf der Internetpräsenz der BaFin unter
https://www.bafin.de/dok/11142484.
Recht, den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anzurufen
Gemäß § 12 IFG haben Sie das Recht, den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anzurufen, wenn Sie Ihre Rechte nach dem IFG als verletzt ansehen sollten.
Mit freundlichen Grüßen