Regeländerungen zwecks Bargeldeinzahlungen

Wie die FAZ (www.faz.net/-gv6-aborl) berichtet, plant Ihr Haus Änderungen in den Regeln der Annahme von Bargeld durch Banken. Bitte senden Sie mir interne Dokumente und Planungen zu diesem Vorhaben zu.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    15. Mai 2021
  • Frist
    19. Juni 2021
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie die FAZ (www.faz.net/-…
An Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Regeländerungen zwecks Bargeldeinzahlungen [#220456]
Datum
15. Mai 2021 20:39
An
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie die FAZ (www.faz.net/-gv6-aborl) berichtet, plant Ihr Haus Änderungen in den Regeln der Annahme von Bargeld durch Banken. Bitte senden Sie mir interne Dokumente und Planungen zu diesem Vorhaben zu.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 220456 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220456/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
IFG - Ihr Antrag vom 15.05.2021 Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren Antrag vom 15.05.2021 auf Aktenei…
Von
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Betreff
IFG - Ihr Antrag vom 15.05.2021
Datum
20. Mai 2021 17:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihren Antrag vom 15.05.2021 auf Akteneinsicht und Informationserteilung nach dem IFG. Sie haben beantragt: "Wie die FAZ (www.faz.net/-gv6-aborl<http://www.faz.net/-gv6-aborl>) berichtet, plant Ihr Haus Änderungen in den Regeln der Annahme von Bargeld durch Banken. Bitte senden Sie mir interne Dokumente und Planungen zu diesem Vorhaben zu." Das Verwaltungsverfahren zu Ihrem Antrag auf Informationszugang gemäß § 1 Abs. 1 IFG führe ich unter folgendem Aktenzeichen GW 2-FR 6180-2021/0001. Ich bitte Sie, dieses Aktenzeichen im zukünftigen Schriftverkehr mit mir anzugeben. In dem von Ihnen zitierten Artikel der FAZ wird auf die im Januar/Februar 2021 öffentlich konsultierten "Auslegungs- und Anwendungshinweise Besonderer Teil: Kreditinstitute gemäß § 51 Abs. 8 GwG" Bezug genommen. Den konsultierten Text sowie die erfolgten Stellungnahmen finden Sie auf der Homepage der BaFin: https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroe... Die Ausführungen zu den Herkunftsnachweisen bei Bargeldeinzahlungen finden Sie unter Ziffer 1. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei noch um eine Entwurfsfassung handelt. Sobald die finale Fassung vorliegt, wird diese ebenfalls auf der Homepage der BaFin veröffentlicht. Bitte teilen Sie mir mit, ob ihrem Informationsbegehren damit bereits genüge getan ist. Ich teile Ihnen mit, dass für eine weitergehende Information eventuell eine Gebühr nach § 10 IFG i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (im Folgenden: IFGGebV) und der Anlage zum IFGGebV erhoben werden kann. Ob Gebühren anfallen werden und auch zur Höhe der Gebühren kann ich zu diesem Verfahrensstand noch nicht abschließend bewerten. Ich werde vor dem Erlass eines Bescheids bezüglich der Gebührenhöhe erneut mit Ihnen Kontakt aufnehmen. Informationspflichten nach der Datenschutzgrundverordnung Informationen zum Datenschutz und zu der Verarbeitung personenbezogener Daten finden Sie auf der Internetpräsenz der BaFin unter https://www.bafin.de/dok/11142484. Recht, den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anzurufen Gemäß § 12 IFG haben Sie das Recht, den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit anzurufen, wenn Sie Ihre Rechte nach dem IFG als verletzt ansehen sollten. Mit freundlichen Grüßen