Regelhafte illegale Arbeitszeitmodelle in der außerklinischen Intensivpflege

Die häusliche, außerklinische Intensivpflege - auch bekannt als „1 zu 1“-Pflege – wird von den dienstleistenden Unternehmen (i.W. „AIPD“) seit spätestens 2011 bundesweit und annähernd standardisiert in der Art organisiert, dass die beschäftigten Pflegekräfte hierzu jeweils 12-Stunden-Schichten abzuleisten haben um somit (je Kalendertag) eine Patientenversorgung mit lediglich 2 Pflegekräften abdecken zu können. Bei über 95% der AIPDs ist festzustellen, dass diese 12-Stunden-Schichten ohne jedwede rechtliche Grundlage, Genehmigung oder Überprüfung betrieben werden. Wieder andere verweisen hierzu auf vorliegende Genehmigungen zur "Einrichtung einer dauerhaften Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit auf bis zu 12-Stunden" seitens der für den Arbeitsschutz zuständigen örtlichen Behörde.

Es ist festzuhalten, dass keine der in der außerklinischen Intensivpflege patientenseitig beschäftigten Pflegepersonen eine Pause abhalten kann, wie der Gesetzgeber sie nach 6 Stunden Arbeitszeit verpflichtend vorgeschrieben hat.

Hieraus ergeben sich nachfolgende Fragestellungen, zu denen ich nunmehr um eine Stellungnahme ihrer Behörde bitten.

1. Die außerklinische Intensivpflege wird durch die in dieser Branche tätigen Unternehmen regelhaft in 12-Stunden-Schichten organisiert. Zur regelhaften Versorgung der so betreuten Patienten gehört jedoch unabdingbar auch eine Übergabe von der aktuellen zur nachfolgend übernehmenden Pflegeperson, die im Mittel mindestens 15 Minuten beansprucht. Hieraus ergibt sich bereits eine tägliche Überschreitung der (unter Anwendung aller gesetzlichen Ausnahme- und Sonderregelungen) möglichen Höchstarbeitsgrenze von bis zu 12 Stunden (§7 ArbZG). Für die Sparte der außerklinischen Intensivpflege besteht kein Tarifvertrag. Ebenfalls besteht nach derzeitigem Kenntnisstand in keinem AIPD eine wirksame und entsprechende Betriebsvereinbarung, noch sind in den jeweiligen täglichen Dienstzeiten regelmäßige und überwiegende Zeiten von Arbeitsbereitschaft enthalten, die eine Einrichtung von dauerhaften 12-Stunden-Schichten rechtskonform ermöglichen und auch erst dann genehmigungsfähig machen würden.

1.1 Auf welcher Grundlage wird dieses seit Jahren bekannte und betriebene Arbeitszeitmodell in der außerklinischen Intensivpflege durch Ihre Behörde geduldet?
1.2 Welche Maßnahmen hat Ihre Behörde bislang ergriffen, um den so gefährdeten gesetzlich verankerten Arbeitnehmerschutz zu garantieren und – wenn überhaupt - wie wurde bzw. wird gegen die entsprechenden Unternehmen vorgegangen?
1.3 Wie kann es - vor dem Hintergrund der täglich mehrfachen Überschreitung der maximal zulässigen Höchstarbeitszeitgrenze - zur Erteilung von Ausnahmegenehmigung zur Errichtung von dauerhaften 12-Stunden-Diensten gegenüber AIPDs kommen und welche vor Ort stattfindenden Überprüfungen werden hierzu seitens Ihrer Behörde im Vorfeld durchgeführt?
1.4 Werden so erteilte Ausnahmegenehmigungen in den AIPDs im Nachgang auf Einhaltung überprüft? Wenn ja, in welchem Turnus?

2. Der Gesetzgeber hat in § 4 ArbZG (bestätigt durch BAG 28. September 1972 - 5 AZR 198/72 - AP AZO § 12 Nr. 9 = EzA AZO § 12 Nr. 1) bestimmt, dass ein Arbeitnehmer nach 6 Stunden geleisteter Arbeit grundsätzlich eine Ruhepause einzuhalten hat. Da der Arbeitnehmer jedoch branchenüblich ausschließlich alleine beim Patienten anwesend ist, dort grundsätzlich keine Pausenauslösung geleistet wird, der Patient selbst - allein bereits dem Wesen der intensivpflegerischen Versorgung und Überwachung nach - in der außerklinischen Intensivpflege eine ununterbrochene Überwachung benötigt, kann der Arbeitnehmer weder nach 6 Stunden, noch innerhalb 12 Stunden-Schichten eine Pause durchführen, die den gesetzlichen Anforderungen an eine Ruhepause genügt. Allein dieser Umstand führt hierbei bereits zu einem illegalen Arbeitszeitmodell, das sich gleichsam als Schwarzarbeit qualifiziert.

2.1 Auf welcher Grundlage wird dieses seit Jahren bekannte und betriebene Arbeitszeitmodell in der außerklinischen Intensivpflege durch Ihre Behörde geduldet?
2.2 Welche Maßnahmen hat Ihre Behörde bislang ergriffen, um den so gefährdeten gesetzlich verankerten Arbeitnehmerschutz zu garantieren und – wenn überhaupt - wie wurde bzw. wird gegen die entsprechenden Unternehmen vorgegangen?

3. Durch die zu jedem Schichtwechsel stattfindenden Übergaben mit einem Mittel von 15 Minuten, fällt Arbeitszeit an, die seitens der AIPDs weder dokumentiert wird, noch den Arbeitnehmern gutgeschrieben oder ausgezahlt wird, noch werden auf die aus diesen Arbeitszeiten anfallenden Lohnbestandteile Steuern oder Abgaben abgeführt. Mit diesem vorsätzlichen Vorgehen sind die Straftatbestände Betrug in besonders schwerem Fall (gewerbsmäßig), Vorenthaltung von Arbeitsentgelt, Veruntreuung, Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung erfüllt.

3.1 Weshalb wurden diese Tatsachen von Ihrem Amt bislang nicht im Wege des Amtsermittlungsgrundsatzes verfolgt und/oder den entsprechenden Strafverfolgungsbehörden angezeigt?

4. Das Arbeitszeitgesetz schreibt verpflichtend vor, dass ein Arbeitnehmer nach 6 Stunden eine Ruhepause einzuhalten hat. Im Bereich der o.g. häuslichen 1:1 Intensivpflege, können Arbeitnehmer jedoch keine qualifizierten Ruhepausen einhalten. Da die Arbeitnehmer somit jedoch auch selbst ihrer Durchführungsverantwortung nicht nachkommen, gilt gleichsam der Rechtsgrundsatz, dass einem schuldhaft Handelnden aus unerlaubter Handlung kein Rechtsanspruch erwachsen kann. Hieraus ergibt sich, dass ein Arbeitnehmer der nach spätestens 6 Arbeitsstunden seine Ruhepausen nicht einhält, ab diesem Zeitpunkt keinerlei Versicherungsschutz mehr genießt. Dies umfasst u.a. die Bereiche Haftpflicht, berufsgenossenschaftliche Unfallversicherung und Wegeunfälle.

4.1 Auf welcher Grundlage wird dieser Umstand durch Ihre Behörde geduldet?
4.2 Welche Maßnahmen hat Ihre Behörde bislang ergriffen, um den so gefährdeten gesetzlich verankerten Arbeitnehmerschutz zu garantieren und – wenn überhaupt - wie wurde bzw. wird gegen die entsprechenden Unternehmen vorgegangen?

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  • Datum
    16. August 2019
  • Frist
    18. September 2019
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Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Betreff
Betreff versteckt
Datum
16. August 2019 15:01
Status
Anfrage abgeschlossen

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Betreff
Regelhafte illegale Arbeitszeitmodelle in der außerklinischen Intensivpflege [#164064]
Datum
16. August 2019 16:21
An
Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz (bis 30. Juni 2020)
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Die häusliche, außerklinische Intensivpflege - auch bekannt als „1 zu 1“-Pflege – wird von den dienstleistenden Unternehmen (i.W. „AIPD“) seit spätestens 2011 bundesweit und annähernd standardisiert in der Art organisiert, dass die beschäftigten Pflegekräfte hierzu jeweils 12-Stunden-Schichten abzuleisten haben um somit (je Kalendertag) eine Patientenversorgung mit lediglich 2 Pflegekräften abdecken zu können. Bei über 95% der AIPDs ist festzustellen, dass diese 12-Stunden-Schichten ohne jedwede rechtliche Grundlage, Genehmigung oder Überprüfung betrieben werden. Wieder andere verweisen hierzu auf vorliegende Genehmigungen zur "Einrichtung einer dauerhaften Verlängerung der täglichen Höchstarbeitszeit auf bis zu 12-Stunden" seitens der für den Arbeitsschutz zuständigen örtlichen Behörde. Es ist festzuhalten, dass keine der in der außerklinischen Intensivpflege patientenseitig beschäftigten Pflegepersonen eine Pause abhalten kann, wie der Gesetzgeber sie nach 6 Stunden Arbeitszeit verpflichtend vorgeschrieben hat. Hieraus ergeben sich nachfolgende Fragestellungen, zu denen ich nunmehr um eine Stellungnahme ihrer Behörde bitten. 1. Die außerklinische Intensivpflege wird durch die in dieser Branche tätigen Unternehmen regelhaft in 12-Stunden-Schichten organisiert. Zur regelhaften Versorgung der so betreuten Patienten gehört jedoch unabdingbar auch eine Übergabe von der aktuellen zur nachfolgend übernehmenden Pflegeperson, die im Mittel mindestens 15 Minuten beansprucht. Hieraus ergibt sich bereits eine tägliche Überschreitung der (unter Anwendung aller gesetzlichen Ausnahme- und Sonderregelungen) möglichen Höchstarbeitsgrenze von bis zu 12 Stunden (§7 ArbZG). Für die Sparte der außerklinischen Intensivpflege besteht kein Tarifvertrag. Ebenfalls besteht nach derzeitigem Kenntnisstand in keinem AIPD eine wirksame und entsprechende Betriebsvereinbarung, noch sind in den jeweiligen täglichen Dienstzeiten regelmäßige und überwiegende Zeiten von Arbeitsbereitschaft enthalten, die eine Einrichtung von dauerhaften 12-Stunden-Schichten rechtskonform ermöglichen und auch erst dann genehmigungsfähig machen würden. 1.1 Auf welcher Grundlage wird dieses seit Jahren bekannte und betriebene Arbeitszeitmodell in der außerklinischen Intensivpflege durch Ihre Behörde geduldet? 1.2 Welche Maßnahmen hat Ihre Behörde bislang ergriffen, um den so gefährdeten gesetzlich verankerten Arbeitnehmerschutz zu garantieren und – wenn überhaupt - wie wurde bzw. wird gegen die entsprechenden Unternehmen vorgegangen? 1.3 Wie kann es - vor dem Hintergrund der täglich mehrfachen Überschreitung der maximal zulässigen Höchstarbeitszeitgrenze - zur Erteilung von Ausnahmegenehmigung zur Errichtung von dauerhaften 12-Stunden-Diensten gegenüber AIPDs kommen und welche vor Ort stattfindenden Überprüfungen werden hierzu seitens Ihrer Behörde im Vorfeld durchgeführt? 1.4 Werden so erteilte Ausnahmegenehmigungen in den AIPDs im Nachgang auf Einhaltung überprüft? Wenn ja, in welchem Turnus? 2. Der Gesetzgeber hat in § 4 ArbZG (bestätigt durch BAG 28. September 1972 - 5 AZR 198/72 - AP AZO § 12 Nr. 9 = EzA AZO § 12 Nr. 1) bestimmt, dass ein Arbeitnehmer nach 6 Stunden geleisteter Arbeit grundsätzlich eine Ruhepause einzuhalten hat. Da der Arbeitnehmer jedoch branchenüblich ausschließlich alleine beim Patienten anwesend ist, dort grundsätzlich keine Pausenauslösung geleistet wird, der Patient selbst - allein bereits dem Wesen der intensivpflegerischen Versorgung und Überwachung nach - in der außerklinischen Intensivpflege eine ununterbrochene Überwachung benötigt, kann der Arbeitnehmer weder nach 6 Stunden, noch innerhalb 12 Stunden-Schichten eine Pause durchführen, die den gesetzlichen Anforderungen an eine Ruhepause genügt. Allein dieser Umstand führt hierbei bereits zu einem illegalen Arbeitszeitmodell, das sich gleichsam als Schwarzarbeit qualifiziert. 2.1 Auf welcher Grundlage wird dieses seit Jahren bekannte und betriebene Arbeitszeitmodell in der außerklinischen Intensivpflege durch Ihre Behörde geduldet? 2.2 Welche Maßnahmen hat Ihre Behörde bislang ergriffen, um den so gefährdeten gesetzlich verankerten Arbeitnehmerschutz zu garantieren und – wenn überhaupt - wie wurde bzw. wird gegen die entsprechenden Unternehmen vorgegangen? 3. Durch die zu jedem Schichtwechsel stattfindenden Übergaben mit einem Mittel von 15 Minuten, fällt Arbeitszeit an, die seitens der AIPDs weder dokumentiert wird, noch den Arbeitnehmern gutgeschrieben oder ausgezahlt wird, noch werden auf die aus diesen Arbeitszeiten anfallenden Lohnbestandteile Steuern oder Abgaben abgeführt. Mit diesem vorsätzlichen Vorgehen sind die Straftatbestände Betrug in besonders schwerem Fall (gewerbsmäßig), Vorenthaltung von Arbeitsentgelt, Veruntreuung, Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung erfüllt. 3.1 Weshalb wurden diese Tatsachen von Ihrem Amt bislang nicht im Wege des Amtsermittlungsgrundsatzes verfolgt und/oder den entsprechenden Strafverfolgungsbehörden angezeigt? 4. Das Arbeitszeitgesetz schreibt verpflichtend vor, dass ein Arbeitnehmer nach 6 Stunden eine Ruhepause einzuhalten hat. Im Bereich der o.g. häuslichen 1:1 Intensivpflege, können Arbeitnehmer jedoch keine qualifizierten Ruhepausen einhalten. Da die Arbeitnehmer somit jedoch auch selbst ihrer Durchführungsverantwortung nicht nachkommen, gilt gleichsam der Rechtsgrundsatz, dass einem schuldhaft Handelnden aus unerlaubter Handlung kein Rechtsanspruch erwachsen kann. Hieraus ergibt sich, dass ein Arbeitnehmer der nach spätestens 6 Arbeitsstunden seine Ruhepausen nicht einhält, ab diesem Zeitpunkt keinerlei Versicherungsschutz mehr genießt. Dies umfasst u.a. die Bereiche Haftpflicht, berufsgenossenschaftliche Unfallversicherung und Wegeunfälle. 4.1 Auf welcher Grundlage wird dieser Umstand durch Ihre Behörde geduldet? 4.2 Welche Maßnahmen hat Ihre Behörde bislang ergriffen, um den so gefährdeten gesetzlich verankerten Arbeitnehmerschutz zu garantieren und – wenn überhaupt - wie wurde bzw. wird gegen die entsprechenden Unternehmen vorgegangen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>