regelmäßige und jährliche Erhöhung Barbetrag / Taschengeld im SGB VIII / XII
gemäß SGB VIII und SGB XII steht den Kindern / Jugendlichen / Erwachsenen ein fester Barbetrag = Taschengeld zur freien Verwendung zur Verfügung und ist persönlich auszuhändigen:
01.01.2008 bis 31.12.2018
https://www.blja.bayern.de/imperia/md/content/blvf/bayerlandesjugendamt/barbetrag_bayern_11.09.07.pdf
ab 01.01.2019
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBarbetrag/true
Gemäß Bundessozialgericht, Bundesverfassungsgericht, Europäischer Gerichtshof, etc., ist dieser regelmäßig laufend, mindestens jährlich, anzupassen - vergleichbar mit Asylbewerberleistungen, Regelsatz im SGB II:
https://www.nds-fluerat.org/4577/aktuelles/lsg-nrw-leistungen-fuer-asylbewerber-sind-verfassungswidrig/
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=220532&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
https://www.hartziv.org/regelbedarf.html
https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2020/Duesseldorfer-Tabelle-2020.pdf
Damit sind die Anpassungen des Bayerischen Staatsministeriums zum 01.01.2008 und 01.01.2019 = nach 11 Jahren unzureichend in den Zeiträumen und vom Betrag zu gering.
Spätestens zum 01.01.2020 hätte eine erneute Erhöhung erfolgen müssen, wie es auch andere Bundesländern tun.
Fragen:
1) Warum erfolgte von 2008 bis 2019 keine Erhöhung des Barbetrages?
2) Für wann ist die nächste Änderung des Barbetrages geplant?
Anfrage erfolgreich
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Datum25. Januar 2020
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29. Februar 2020
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