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regelmäßige und jährliche Erhöhung Barbetrag / Taschengeld im SGB VIII / XII

gemäß SGB VIII und SGB XII steht den Kindern / Jugendlichen / Erwachsenen ein fester Barbetrag = Taschengeld zur freien Verwendung zur Verfügung und ist persönlich auszuhändigen:

01.01.2008 bis 31.12.2018
https://www.blja.bayern.de/imperia/md/content/blvf/bayerlandesjugendamt/barbetrag_bayern_11.09.07.pdf

ab 01.01.2019
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBarbetrag/true

Gemäß Bundessozialgericht, Bundesverfassungsgericht, Europäischer Gerichtshof, etc., ist dieser regelmäßig laufend, mindestens jährlich, anzupassen - vergleichbar mit Asylbewerberleistungen, Regelsatz im SGB II:
https://www.nds-fluerat.org/4577/aktuelles/lsg-nrw-leistungen-fuer-asylbewerber-sind-verfassungswidrig/
http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=220532&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1
https://www.hartziv.org/regelbedarf.html
https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2020/Duesseldorfer-Tabelle-2020.pdf

Damit sind die Anpassungen des Bayerischen Staatsministeriums zum 01.01.2008 und 01.01.2019 = nach 11 Jahren unzureichend in den Zeiträumen und vom Betrag zu gering.

Spätestens zum 01.01.2020 hätte eine erneute Erhöhung erfolgen müssen, wie es auch andere Bundesländern tun.

Fragen:

1) Warum erfolgte von 2008 bis 2019 keine Erhöhung des Barbetrages?
2) Für wann ist die nächste Änderung des Barbetrages geplant?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. Januar 2020
  • Frist
    29. Februar 2020
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: gemäß SGB VIII un…
An Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
regelmäßige und jährliche Erhöhung Barbetrag / Taschengeld im SGB VIII / XII [#176381]
Datum
25. Januar 2020 15:24
An
Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
gemäß SGB VIII und SGB XII steht den Kindern / Jugendlichen / Erwachsenen ein fester Barbetrag = Taschengeld zur freien Verwendung zur Verfügung und ist persönlich auszuhändigen: 01.01.2008 bis 31.12.2018 https://www.blja.bayern.de/imperia/md/content/blvf/bayerlandesjugendamt/barbetrag_bayern_11.09.07.pdf ab 01.01.2019 https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayBarbetrag/true Gemäß Bundessozialgericht, Bundesverfassungsgericht, Europäischer Gerichtshof, etc., ist dieser regelmäßig laufend, mindestens jährlich, anzupassen - vergleichbar mit Asylbewerberleistungen, Regelsatz im SGB II: https://www.nds-fluerat.org/4577/aktuelles/lsg-nrw-leistungen-fuer-asylbewerber-sind-verfassungswidrig/ http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=220532&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 https://www.hartziv.org/regelbedarf.html https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2020/Duesseldorfer-Tabelle-2020.pdf Damit sind die Anpassungen des Bayerischen Staatsministeriums zum 01.01.2008 und 01.01.2019 = nach 11 Jahren unzureichend in den Zeiträumen und vom Betrag zu gering. Spätestens zum 01.01.2020 hätte eine erneute Erhöhung erfolgen müssen, wie es auch andere Bundesländern tun. Fragen: 1) Warum erfolgte von 2008 bis 2019 keine Erhöhung des Barbetrages? 2) Für wann ist die nächste Änderung des Barbetrages geplant?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 176381 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/176381 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales
B/0142.33-1/288 Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Zuschrift. Bitte haben Sie etwa…
Von
Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales
Betreff
WG: regelmäßige und jährliche Erhöhung Barbetrag / Taschengeld im SGB VIII / XII [#176381]
Datum
27. Januar 2020 14:55
Status
Anfrage abgeschlossen
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B/0142.33-1/288 Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Zuschrift. Bitte haben Sie etwas Geduld. Sie erhalten so schnell wie möglich weitere Nachricht. Mit freundlichen Grüßen

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Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales
B/0142.33-1/288 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Eingabe. Der von Ihnen angesprochene Barbetra…
Von
Staatsministerin für Familie, Arbeit und Soziales
Betreff
WG: regelmäßige und jährliche Erhöhung Barbetrag / Taschengeld im SGB VIII / XII [#176381]
Datum
17. Februar 2020 13:55
Status
image002.jpg
5,0 KB


B/0142.33-1/288 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Eingabe. Der von Ihnen angesprochene Barbetrag dient der Erfüllung persönlicher Bedürfnisse. Kinder- und Jugendliche sollen damit Ausgaben für individuelle Hobbies, kleine Geschenke etc. bestreiten können, die in den pauschalen Leistungen für die Versorgung in der Einrichtung nicht abgedeckt sind. Darüber hinaus schafft der eigenverantwortliche Umgang mit Geld einen der Entfaltung der Persönlichkeit dienenden Freiraum, ist Voraussetzung für die Entwicklung eines gemeinschaftsfähigen Eigentumsverständnisses und bietet ein Übungsfeld für eine wesentliche Technik der Lebensgestaltung. Die Festsetzung erfolgt nach Altersgruppen gestaffelt und entspricht dem altersbedingt unterschiedlichen Reife- und Entwicklungsstand von Kindern und Jugendlichen. Zu Ihren Fragen: 1) Warum erfolgte von 2008 bis 2019 keine Erhöhung des Barbetrages? 2) Für wann ist die nächste Änderung des Barbetrages geplant? können wir Ihnen zu Erstens mitteilen, dass der Barbetrag in der Kinder- und Jugendhilfe einen Teil der Leistungen zum Unterhalt darstellt und von den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter der kreisfreien Gemeinden und Landkreise) zu finanzieren ist. Zu gegebener Zeit stimmt das Bayerische Sozialministerium mit den Kommunalen Spitzenverbänden in Bayern gebotene Änderungen ab und bringt sie auf den Weg. Was die Beantwortung Ihrer zweiten Frage betrifft, so wurde zuletzt mit Wirkung vom 01.01.2019 die Höhe der Barbeträge für Minderjährige angepasst. Im Zeitraum seit der letzten Anpassung (01.01.2019) veränderten sich die Verbraucherpreise in Deutschland nach dem Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes lediglich um rd. 1,4 v. H., so dass unter Berücksichtigung des oben dargestellten Leistungszwecks eine Erhöhung derzeit nicht zwingend erscheint. Mit freundlichen Grüßen
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