Regelsatzpauschale für die Anschaffung eines neuen Personalausweis?

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1, 3, 4/09, Rn. 132 ff.) die Ermittlung der Höhe der Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikels 20 Absatz 1 GG für unvereinbar erklärt.
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html

Dem Gesetzgeber wurde die Verpflichtung auferlegt, den Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums so zu konkretisieren, dass „alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht,“ bemessen werden (Rn. 139).

Daraufhin hat die Bundesregierung z.B. die Pauschalen für Tabak und Alkohol ersatzlos gestrichen. Die Preissteigerungen für Grundnahrungsmittel und Energie wurden nicht dynamisch angepasst, so dass seit Einführung von SGB II ein stetig wachsender Kaufkraftverlust nachgewiesen wurde. Das „Existenzminimum“ wird kontinuierlich unterschritten.

Damit ist den Leistungsberechtigten beinahe jede Möglichkeit genommen, die Pauschalen anderweitig z.B. in Bildung oder ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben zu investieren.

Dabei hatte das Bundesverfassungsgericht dies ausdrücklich zur Auflage gemacht:
„Dem Statistikmodell liegt bei der Bildung des regelleistungsrelevanten Verbrauchs die Überlegung zugrunde, dass der individuelle Bedarf eines Hilfebedürftigen in einzelnen Ausgabepositionen vom durchschnittlichen Verbrauch abweichen kann, der Gesamtbetrag der Regelleistung es aber ermöglicht, einen überdurchschnittlichen Bedarf in einer Position durch einen unterdurchschnittlichen Bedarf in einer anderen auszugleichen. Der Gesetzgeber muss deshalb die regelleistungsrelevanten Ausgabepositionen und -beträge so bestimmen, dass ein interner Ausgleich möglich bleibt.“ (Rn.172)

Gemäß Personalausweisgesetz (PauswG) § 1 besteht für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes eine Ausweispflicht. Die Gültigkeitsdauer erlischt nach zehn Jahren. Die Gebühren für einen Personalausweis werden mit 28,80 € veranschlagt, dazu kommen noch die Kosten für ein normgerechtes Passfoto in Höhe von ca. 8,00 €.

1. Bitte übersenden Sie mir die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Regelsätze aus denen hervorgeht, in welcher Höhe die tatsächlichen Kosten für amtliche Ausweise in die Regelsatzfestsetzung berücksichtigt wurden.
2. Bitte benennen Sie mir die korrekte Vorgehensweise, wenn die Ansparleistung für die Beschaffung z.B. eines Personalausweises zum Ausgleich akuter abweichender Bedarfe aufgebraucht werden musste.
3. Altersarmut, SGB II und SGB XII-Empfänger sind bedürftig von Gesetzeswegen. In der Personalausweisgebührenverordnung (PauswGebV) § 1 Abs.6 heißt es: „Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.“ - Ist diese Anwendung vorrangig von Behörden zu berücksichtigen, oder kann auf eine Neuanforderung eines Personalausweises verzichtet werden.

Ergebnis der Anfrage

Bereits das Beispiel der Kosten für einen Personlausweis zeigt, dass die Regelbedarfsermittlung nicht ausreichend an die Lebenswirklichkeit angepasst ist.
Selbst wenn Betroffene tatsächlich zehnJahre lang monatlich 25 Cent zurücklegen würden, hätten sie nicht das Geld für das geforderte biografische Passfoto.

Partner erhalten nur 90% der Regelleistung, ca. 0,23 € für einen Personalausweis.
Die Ansparsumme in einem Jahr liegt demnach bei 2,76 €. Nach zehn Jahren sind das 27,60 € - der Personalausweis kostet seit 2011 aber 28,80 €. Die Fotokosten sind nicht berücksichtigt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. Oktober 2013
  • Frist
    27. November 2013
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Bundesverfas…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Regelsatzpauschale für die Anschaffung eines neuen Personalausweis?
Datum
26. Oktober 2013 12:00
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1, 3, 4/09, Rn. 132 ff.) die Ermittlung der Höhe der Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) als mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikels 20 Absatz 1 GG für unvereinbar erklärt. http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20100209_1bvl000109.html Dem Gesetzgeber wurde die Verpflichtung auferlegt, den Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums so zu konkretisieren, dass „alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht,“ bemessen werden (Rn. 139). Daraufhin hat die Bundesregierung z.B. die Pauschalen für Tabak und Alkohol ersatzlos gestrichen. Die Preissteigerungen für Grundnahrungsmittel und Energie wurden nicht dynamisch angepasst, so dass seit Einführung von SGB II ein stetig wachsender Kaufkraftverlust nachgewiesen wurde. Das „Existenzminimum“ wird kontinuierlich unterschritten. Damit ist den Leistungsberechtigten beinahe jede Möglichkeit genommen, die Pauschalen anderweitig z.B. in Bildung oder ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben zu investieren. Dabei hatte das Bundesverfassungsgericht dies ausdrücklich zur Auflage gemacht: „Dem Statistikmodell liegt bei der Bildung des regelleistungsrelevanten Verbrauchs die Überlegung zugrunde, dass der individuelle Bedarf eines Hilfebedürftigen in einzelnen Ausgabepositionen vom durchschnittlichen Verbrauch abweichen kann, der Gesamtbetrag der Regelleistung es aber ermöglicht, einen überdurchschnittlichen Bedarf in einer Position durch einen unterdurchschnittlichen Bedarf in einer anderen auszugleichen. Der Gesetzgeber muss deshalb die regelleistungsrelevanten Ausgabepositionen und -beträge so bestimmen, dass ein interner Ausgleich möglich bleibt.“ (Rn.172) Gemäß Personalausweisgesetz (PauswG) § 1 besteht für Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes eine Ausweispflicht. Die Gültigkeitsdauer erlischt nach zehn Jahren. Die Gebühren für einen Personalausweis werden mit 28,80 € veranschlagt, dazu kommen noch die Kosten für ein normgerechtes Passfoto in Höhe von ca. 8,00 €. 1. Bitte übersenden Sie mir die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Regelsätze aus denen hervorgeht, in welcher Höhe die tatsächlichen Kosten für amtliche Ausweise in die Regelsatzfestsetzung berücksichtigt wurden. 2. Bitte benennen Sie mir die korrekte Vorgehensweise, wenn die Ansparleistung für die Beschaffung z.B. eines Personalausweises zum Ausgleich akuter abweichender Bedarfe aufgebraucht werden musste. 3. Altersarmut, SGB II und SGB XII-Empfänger sind bedürftig von Gesetzeswegen. In der Personalausweisgebührenverordnung (PauswGebV) § 1 Abs.6 heißt es: „Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühr schuldet, bedürftig ist.“ - Ist diese Anwendung vorrangig von Behörden zu berücksichtigen, oder kann auf eine Neuanforderung eines Personalausweises verzichtet werden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung an ein…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: JEG [IVBV] Regelsatzpauschale für die Anschaffung eines neuen Personalausweis?
Datum
28. Oktober 2013 14:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung an ein Fachreferat weitergeleitet. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß Kommunikationscenter Bundesministerium für Arbeit und Soziales Bürgertelefon: Montag bis Donnerstag von 8 bis 20 Uhr Sie fragen - wir antworten Rente: 030 221 911 001 Unfallversicherung/Ehrenamt: 030 221 911 002 Arbeitsmarktpolitik und -förderung: 030 221 911 003 Arbeitsrecht: 030 221 911 004 Teilzeit/Altersteilzeit/Minijobs: 030 221 911 005 Infos für Menschen mit Behinderungen: 030 221 911 006 Europäischer Sozialfonds/Soziales Europa: 030 221 911 007 Mitarbeiterkapitalbeteiligung: 030 221 911 008 Informationen zum Bildungspaket: 030 221 911 009 Gehörlosen/Hörgeschädigten-Service: E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Schreibtelefon: 030 221 911 016 Fax: 030 221 911 017 Gebärdentelefon / Video over IP: <<E-Mail-Adresse>> www.bmas.bund.de <<E-Mail-Adresse>> Die Information in dieser E-Mail ist vertraulich und exklusiv für den/die Adressaten bestimmt. Sofern dieses Schreiben nicht an den Adressaten, sondern versehentlich an Dritte übermittelt wurde, wird der Empfänger gebeten, die Nachricht zu löschen und den Absender zu benachrichtigen. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass keinerlei inhaltliche Veränderungen erfolgen. Der Absender ist von der Richtigkeit dieser Mail zum Zeitpunkt ihrer Erstellung überzeugt. Er übernimmt jedoch keine Haftung für ihre Richtigkeit. The information provided in this e-mail is confidential and for the sole use of the recipient(s). If you are not the addressee(s), or have received this e-mail in error, please delete it from your system and notify the sender. In any case it must not be altered or otherwise changed. Whilst the sender believes that the information is correct at the date of this e-mail, no liability for its correctness can be accepted.

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Personalausweis Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften …
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Personalausweis
Datum
12. November 2013
Status
Anfrage abgeschlossen
Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/034/1703404.pdf Die Seiten 63-64 weisen unter der Position 82 &quot;sonstige Dienstleistungen, nicht genannte&quot; mit 2,44 € aus und 25 Cent/Monat für einen neuen Personalausweis. Ein Personalausweis kostet zur Zeit 28,80 &amp;euro und hat eine Gültigkeitsdauer von 10 Jahren für über 25jährige. Die Ansparzeit (sofern Rücklagen gebildet werden können,) bei 25 Cent/Monat beläuft sich demnach auf 115,2 Monate oder 9,6 Jahre. Die Leistungen auf zehn Jahre aufgerechnet. Bedauerlicherweise wurde nicht bedacht, dass auch noch ein aktuelles biometrisches Passfoto . anzufertigen ist. Die Kosten dafür liegen zwischen 5,00-25,00 euro;, was die Ansparzeit um wenigstens zwanzig Monate verlängert. Auch die Zusatzgebühren werden nicht berücksichtigt.