Regelung sachliche und örtliche Zuständigkeit der Bundestagspolizei

Anfrage an: Deutscher Bundestag

Guten Tag.
Ich würde gerne wissen, in welchem Bereich des Bundestages die eigene Hauspolizei zuständig ist.
In welchem Bereich des Besuchereingangs ist die Polizei des Bundestages und die Berliner Polizei zuständig. Wo findet sich die rechtliche Grundlage für die Zuständigkeiten?
In welchen Bereichen des öffentlichen Raumes ist die Bundestagspolizei noch zuständig?
Ist sie auch auf dem Platz der Republik und den Zufahrtsstraßen zuständig?

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    5. März 2017
  • Frist
    11. April 2017
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Guten Tag. Ich w…
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Regelung sachliche und örtliche Zuständigkeit der Bundestagspolizei [#20591]
Datum
5. März 2017 21:28
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Guten Tag. Ich würde gerne wissen, in welchem Bereich des Bundestages die eigene Hauspolizei zuständig ist. In welchem Bereich des Besuchereingangs ist die Polizei des Bundestages und die Berliner Polizei zuständig. Wo findet sich die rechtliche Grundlage für die Zuständigkeiten? In welchen Bereichen des öffentlichen Raumes ist die Bundestagspolizei noch zuständig? Ist sie auch auf dem Platz der Republik und den Zufahrtsstraßen zuständig?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Deutscher Bundestag
Sehr geehrtAntragsteller/in leider konnte mein Schreiben an die von Ihnen angegebene Anschrift Breitenfelder Str…
Von
Deutscher Bundestag
Betreff
AW: Regelung sachliche und örtliche Zuständigkeit der Bundestagspolizei [#20591]
Datum
21. März 2017 12:03
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in leider konnte mein Schreiben an die von Ihnen angegebene Anschrift Breitenfelder Straße 89 04157 Leipzig nicht zugestellt werden. Bitten teilen Sie mir bis zum 5. April 2017 Ihre korrekte Anschrift mit. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Deutscher Bundestag
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Datum vom 5. April 2017 habe ich Ihnen ein Schreiben an die von Ihnen genannte po…
Von
Deutscher Bundestag
Betreff
AW: Regelung sachliche und örtliche Zuständigkeit der Bundestagspolizei [#20591]
Datum
13. April 2017 15:32
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Datum vom 5. April 2017 habe ich Ihnen ein Schreiben an die von Ihnen genannte postalische Anschrift zukommen lassen wollen. Dieses Schriftstück wurde mit dem Vermerk "Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln" retourniert. Bitte teilen Sie mir zeitnah Ihre korrekte postalische Anschrift oder eine persönliche E-Mail-Adresse mit. Mit freundlichen Grüßen