Regelung von intelligenter Straßenbeleuchtung
Seit dem 1. Januar 2019 werden über die Kommunalrichtlinie nur noch hocheffiziente Straßenbeleuchtungsanlagen und sogenannte intelligente Straßenbeleuchtung gefördert, die entweder über eine zeit- oder präsenzabhängige Steuerung oder eine Regelungs- und Steuertechnik für eine adaptive Nutzung verfügen (vgl. Nummern 2.8.1. und 2.8.2 der Kommunalrichtlinie).
In einzelnen Landesgesetzen wird die Aufgabe der kommunalen Beleuchtung ausdrücklich geregelt (siehe beispielsweise Art. 51 Abs. 1 BayStrWG, § 7 Abs. 5 Satz 1 BerlStG, § 51 Abs. 1 SächStrG, § 41 Abs. 1 StrG BW). Hierzu hab ich folgende Fragen:
1. Ist dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bekannt, ob die Abschaltung der Straßenlaternen durch intelligente Straßenbeleuchtung (Lampe geht erst an, wenn sich Personen oder Autos in der Nähe befinden) durch die oben genannten oder andere einzelne Rechtsvorschriften in Baden-Württemberg bzw. anderen Bundesländern verhindert werden? Wenn ja, gibt es derzeit Bestrebungen diese Situation zu ändern?
2. Ist bekannt, ob Kommunen intelligente Straßenbeleuchtung für die Abschaltung der Straßenlaternen (Anwohnerstraßen) bei nicht stattfindendem Personen- oder Straßenverkehr einsetzen?
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum4. Dezember 2019
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7. Januar 2020
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