Regelungen in Berlin zur Zuteilung einer neuen FIN

Informationen, insbesondere schriftliche Festlegungen, Arbeitsanweisungen, standardisierte Abläufe den folgenden Prozess regeln:

Die Zuteilung einer neuen Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) für Fahrzeuge die bereits im Verkehr sind.

Hintergrund: aus verschiedenen Gründen kann an einem gebrauchten Fahrzeug die FIN nicht mehr vorhanden oder gar nicht mehr lesbar sein. Wenn alle zulässigen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, die alte FIN wieder herzustellen oder herzuleiten, kann die Zulassungsbehörde nach §59(3) StVZO eine neue FIN zuteilen.

Dieser Vorgang in der praktischen Umsetzung ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Die Auslegung des Paragrafen kann von jeder Zulassungsbehörde anders geregelt werden. Hierzu hätte ich gerne Informationen wie dies in ihrem Zulassungsbezirk geregelt ist.

Ich bedanke mich im Voraus für die Beantwortung.

Warte auf Antwort

  • Datum
    18. Februar 2025
  • Frist
    20. März 2025
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Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Inform…
An KFZ-Zulassungsstelle Berlin Details
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Betreff
Regelungen in Berlin zur Zuteilung einer neuen FIN [#327894]
Datum
18. Februar 2025 10:17
An
KFZ-Zulassungsstelle Berlin
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen, insbesondere schriftliche Festlegungen, Arbeitsanweisungen, standardisierte Abläufe den folgenden Prozess regeln: Die Zuteilung einer neuen Fahrzeugidentifizierungsnummer (FIN) für Fahrzeuge die bereits im Verkehr sind. Hintergrund: aus verschiedenen Gründen kann an einem gebrauchten Fahrzeug die FIN nicht mehr vorhanden oder gar nicht mehr lesbar sein. Wenn alle zulässigen Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, die alte FIN wieder herzustellen oder herzuleiten, kann die Zulassungsbehörde nach §59(3) StVZO eine neue FIN zuteilen. Dieser Vorgang in der praktischen Umsetzung ist nicht bundeseinheitlich geregelt. Die Auslegung des Paragrafen kann von jeder Zulassungsbehörde anders geregelt werden. Hierzu hätte ich gerne Informationen wie dies in ihrem Zulassungsbezirk geregelt ist. Ich bedanke mich im Voraus für die Beantwortung.
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 327894 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/327894/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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