Regelungen zum Abschleppen und/oder Umsetzen von Fahrzeugen
Anfrage an:
Stadtverwaltung München
* welche Richtlinen, Dienstanweisungen oder sonstige ermessenslenkenden Vorschriften gelten in München zum Umsetzen und Abschleppen von Fahrzeugen?
* in welchen Fällen ist regelmäßig mit dem Abschleppen, in welchen mit dem Umsetzen von Kraftfahrzeugen zu rechnen?
Anfrage eingeschlafen
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Datum9. Juli 2020
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11. August 2020
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Die Abschleppanordnung im jeweiligen Einzelfall trifft die Bayerische Polizei nach Maßgabe des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Bayerischen Polizei (Polizei-aufgabengesetz – PAG), insbesondere, wenn damit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abgewehrt werden soll.
Nach der aktuellen Weisungslage sind verbotswidrig parkende Fahrzeuge u. a. in der Regel vom Abstellort zu entfernen,
– wenn andere gefährdet werden können,
– wenn andere erheblich behindert werden können, insbesondere – im Bereich von Straßenbahngleisen, Bussonderfahrstreifen, Haltestellen (einschließlich Gehwegbereiche),
– in Fußgängerbereichen; eine 30-minütige Karenzzeit ab Lieferzeitende ist in der Regel zu berücksichtigen,
– auf und bis zu fünf Meter vor Fußgängerüberwegen,
– bei Missachtung der Fünf-Meter-Grenze (§12 Abs.3 Nr. 1 StVO) an Kreuzungen/Einmündungen, wenn dadurch die Sicht erheblich eingeschränkt oder die Benutzung durch Fußgänger und Rollstuhlfahrer erheblich erschwert wird,
– auf Gehwegen (Auf jeden Fall muss die behinderungsfreie Begegnung zweier Fußgänger, das Befahren mit Rollstuhl oder das Schieben eines Kinderwagens möglich sein. In stark frequentierten Bereichen – z. B. v or Kaufhäusern, in stark belebten Straßenzügen – muss ein deutlich größerer Raum bzw. die gesamte Gehwegbreite frei bleiben.),
– auf Radwegen oder kombinierten Geh-/Radwegen (Beide Wegearten werden regelmäßig nur in Mindestbreiten angelegt und lassen keine weitere Bewegungseinschränkung zu.),
– vor Zufahrten zu Fußgängerbereichen (Freihalten für Rettungsfahrzeuge, Feuerwehr und Polizei),
– bei Gefährdung oder erheblicher Behinderung, insbesondere des Fahrzeugverkehrs,
– (...).