Regelungen zum Umgang mit E-Mail-Anfragen und sog. Privatanzeigen / Hinweisen auf Ordnungswidrigkeiten

Anfrage an: Wustermark

1. Regelungen der Gemeindeverwaltung zum Umgang mit E-Mail-Anfragen.

2. Regelungen der Gemeindeverwaltung zum Umgang mit sog. Privatanzeigen / Hinweisen auf Ordnungswidrigkeiten.

Ergebnis der Anfrage

Die Anfrage wurde grundsätzlich beantwortet. Hinweise auf Ordnungswidrigkeiten per E-Mail werden in Wustermark nicht bearbeitet, dafür können sie per Fax oder Brief zugesendet werden oder mündlich persönlich zur Niederschrift gegeben werden.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Dezember 2021
  • Frist
    12. Januar 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, …
An Wustermark Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Regelungen zum Umgang mit E-Mail-Anfragen und sog. Privatanzeigen / Hinweisen auf Ordnungswidrigkeiten [#235038]
Datum
10. Dezember 2021 16:22
An
Wustermark
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG), BbgUIG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Regelungen der Gemeindeverwaltung zum Umgang mit E-Mail-Anfragen. 2. Regelungen der Gemeindeverwaltung zum Umgang mit sog. Privatanzeigen / Hinweisen auf Ordnungswidrigkeiten.
Dies ist ein Antrag nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz Brandenburg (AIG), dem Brandenburgischen Umweltinformationsgesetz (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Sollte dieser Antrag Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich bei dieser Anfrage um einen einfachen Fall, der darum nach der Akteneinsichts- und Informationszugangsgebührenordnung (AIGGebO) kostenfrei zu beantworten ist. Mit Verweis auf § 6 Abs. 1 AIG möchte ich Sie um eine unverzügliche Antwort bitten, spätestens aber innerhalb eines Monats. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an sonstige Dritte. Mit Verweis auf AIG §7 Abs. 3 möchte ich Sie hiermit um eine Antwort per E-Mail bitten. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 235038 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/235038/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Wustermark
Sehr [geschwärzt], die Gemeindeverwaltung ist für Hinweise aus der Bevölkerung immer dankbar. Diese helfen dabei…
Von
Wustermark
Betreff
WG: Regelungen zum Umgang mit E-Mail-Anfragen und sog. Privatanzeigen / Hinweisen auf Ordnungswidrigkeiten [#235038]
Datum
13. Dezember 2021 15:37
Status
Anfrage abgeschlossen
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3,0 KB


Sehr [geschwärzt], die Gemeindeverwaltung ist für Hinweise aus der Bevölkerung immer dankbar. Diese helfen dabei, die Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde aufrecht zu erhalten und bringen den notwendigen "Blick von außen". Jeder Hinweis wird von der Gemeindeverwaltung geprüft, zunächst auf Zuständigkeit der Gemeinde. Die Zuständigkeiten der einzelnen Behörden sind dabei klar durch Gesetze und Verordnungen geregelt. Ist die Gemeinde nicht zuständig, wird der gemeldete Sachverhalt in der Regel an die zuständige Behörde weitergeleitet. Viele Ordnungsaufgaben sind dabei zwischen den Gemeinden und jeweiligen Landkreisen aufgeteilt. Für die Ordnungsaufgaben einer örtlichen Ordnungsbehörde ergeben sich zwei wesentliche Bereiche, den der Gefahrenabwehr (Ordnungsbehördengesetz OBG) und den der Verfolgung und Ahndung von Verstößen (Ordnungswidrigkeitengesetz OWiG) gegen geltendes Recht soweit die gesetzlichen Grundlagen eine Ahndung vorsehen. Das Ordnungswidrigkeitenrecht unterscheidet sich dabei vom Strafrecht. So ist eine tatsächliche Anzeige wie im Strafrecht durch eine Privatperson gar nicht möglich. Allein die zuständige Behörde entscheidet im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens, ob sie zu dem gemeldeten Sachverhalt weitere Ermittlungen anstellt und diesen damit weiterverfolgt bzw. ihn ahndet. (§§ 35, 47 OWiG). Bei der Ermittlung und Verfolgung ist die zuständige Behörde jedoch an die Vorschriften über das Strafverfahren gebunden (§ 46 OWiG). Die Gemeinde prüft nach Feststellung ihrer Zuständigkeit daher die Sachverhalte in mehrere Richtungen. Nun zu Ihren Fragen: 1. Regelungen der Gemeindeverwaltung zum Umgang mit E-Mail-Anfragen. Einfache E-Mail Anfragen sind bei der Gemeindeverwaltung möglich. Dies gilt jedoch nicht für Übermittlung rechtsverbindlicher Erklärungen oder Anträge, die nach geltendem Recht der Schriftform bedürfen. Eine elektronische Mitteilung kann über das besondere elektronische Behördenpostfach (§ 6 ERVV) eingereicht werden (§ 32a Absatz 1 StPO in Verbindung mit § 110c Satz 1 OWiG). Als sicherer Übermittlungsweg ist derzeit (April 2019) nur das De-Mail-Verfahren zugelassen (§ 32a Abs. 4 Nr. 1 StPO i.V.m. § 110c Satz 1 OWiG). Die Gemeinde Wustermark bietet dieses elektronische Behördenpostfach jedoch nicht an. 2. Regelungen der Gemeindeverwaltung zum Umgang mit sog. Privatanzeigen / Hinweisen auf Ordnungswidrigkeiten. Auch über eine mutmaßliche Ordnungswidrigkeit kann die Gemeindeverwaltung in jeder beliebigen Form schriftlich (Brief, Telefax) oder zu Protokoll der Verwaltungsbehörde (persönlich, telefonisch) informiert werden (§ 158 Absatz 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG). Eine mündliche Information braucht wegen des im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Opportunitätsprinzips allerdings nur dann beurkundet zu werden (§ 158 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG), wenn das Ordnungsamt aufgrund des mitgeteilten Sachverhalts die Einleitung eines Bußgeldverfahrens beabsichtigt. Die "Anzeige" einer Ordnungswidrigkeit durch eine Privatperson hat die Wirkung einer Mitteilung eines Sachverhalts, den der Anzeigende für eine Ordnungswidrigkeit hält. Somit kann die den Sachverhalt mitteilende Person hier allenfalls als Zeuge in einem anschließenden Ordnungswidrigkeitsverfahren fungieren. Genügen die Angaben noch nicht und stehen keine weiteren Beweismittel zur Verfügung, kann zusätzlich eine Zeugenvernehmung bzw. schriftliche Zeugenaussage der meldenden Person nachfolgen. Hierbei ist zu beachten, dass der Zeuge in den Ermittlungsakten mit vollständigem Namen und Anschrift geführt wird und diese durch den Beschuldigten eingesehen werden kann. Eine anonyme "Anzeige" wird daher von der Gemeindeverwaltung wegen fehlender Rechtssicherheit in keinem Fall weiterverfolgt. Im Gegensatz zur polizeilichen Ordnungswidrigkeitenanzeige (§ 53 Abs. 1 Satz 3 OWiG) ist durch eine Meldung einer Privatperson noch kein Bußgeldverfahren eingeleitet. Die Gemeindeverwaltung entscheidet vielmehr aufgrund der Mitteilung, ob eine verfolgbare Ordnungswidrigkeit vorliegt (§ 3 OWiG), sie die zuständige Behörde ist, ausreichend Beweise für eine rechtssichere Verfolgung vorhanden sind und die Ahndung geboten ist (§ 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Insbesondere muss das Einschreiten im öffentlichen Interesse liegen und darf nicht der Lösung privater Auseinandersetzungen oder Einzelinteressen dienen. Auskünfte für Privatpersonen können (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 475 StPO) einem Rechtsanwalt in einem solchen Verfahren erteilt werden, wenn dieser hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [[geschwärzt]][geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]! 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