Sehr [geschwärzt],
die Gemeindeverwaltung ist für Hinweise aus der Bevölkerung immer dankbar. Diese helfen dabei, die Sicherheit und Ordnung in der Gemeinde aufrecht zu erhalten und bringen den notwendigen "Blick von außen". Jeder Hinweis wird von der Gemeindeverwaltung geprüft, zunächst auf Zuständigkeit der Gemeinde. Die Zuständigkeiten der einzelnen Behörden sind dabei klar durch Gesetze und Verordnungen geregelt.
Ist die Gemeinde nicht zuständig, wird der gemeldete Sachverhalt in der Regel an die zuständige Behörde weitergeleitet. Viele Ordnungsaufgaben sind dabei zwischen den Gemeinden und jeweiligen Landkreisen aufgeteilt.
Für die Ordnungsaufgaben einer örtlichen Ordnungsbehörde ergeben sich zwei wesentliche Bereiche, den der Gefahrenabwehr (Ordnungsbehördengesetz OBG) und den der Verfolgung und Ahndung von Verstößen (Ordnungswidrigkeitengesetz OWiG) gegen geltendes Recht soweit die gesetzlichen Grundlagen eine Ahndung vorsehen. Das Ordnungswidrigkeitenrecht unterscheidet sich dabei vom Strafrecht. So ist eine tatsächliche Anzeige wie im Strafrecht durch eine Privatperson gar nicht möglich. Allein die zuständige Behörde entscheidet im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens, ob sie zu dem gemeldeten Sachverhalt weitere Ermittlungen anstellt und diesen damit weiterverfolgt bzw. ihn ahndet. (§§ 35, 47 OWiG). Bei der Ermittlung und Verfolgung ist die zuständige Behörde jedoch an die Vorschriften über das Strafverfahren gebunden (§ 46 OWiG). Die Gemeinde prüft nach Feststellung ihrer Zuständigkeit daher die Sachverhalte in mehrere Richtungen.
Nun zu Ihren Fragen:
1. Regelungen der Gemeindeverwaltung zum Umgang mit E-Mail-Anfragen.
Einfache E-Mail Anfragen sind bei der Gemeindeverwaltung möglich. Dies gilt jedoch nicht für Übermittlung rechtsverbindlicher Erklärungen oder Anträge, die nach geltendem Recht der Schriftform bedürfen.
Eine elektronische Mitteilung kann über das besondere elektronische Behördenpostfach (§ 6 ERVV) eingereicht werden (§ 32a Absatz 1 StPO in Verbindung mit § 110c Satz 1 OWiG). Als sicherer Übermittlungsweg ist derzeit (April 2019) nur das De-Mail-Verfahren zugelassen (§ 32a Abs. 4 Nr. 1 StPO i.V.m. § 110c Satz 1 OWiG). Die Gemeinde Wustermark bietet dieses elektronische Behördenpostfach jedoch nicht an.
2. Regelungen der Gemeindeverwaltung zum Umgang mit sog. Privatanzeigen / Hinweisen auf Ordnungswidrigkeiten.
Auch über eine mutmaßliche Ordnungswidrigkeit kann die Gemeindeverwaltung in jeder beliebigen Form schriftlich (Brief, Telefax) oder zu Protokoll der Verwaltungsbehörde (persönlich, telefonisch) informiert werden (§ 158 Absatz 1 Satz 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG). Eine mündliche Information braucht wegen des im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden Opportunitätsprinzips allerdings nur dann beurkundet zu werden (§ 158 Abs. 1 Satz 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG), wenn das Ordnungsamt aufgrund des mitgeteilten Sachverhalts die Einleitung eines Bußgeldverfahrens beabsichtigt.
Die "Anzeige" einer Ordnungswidrigkeit durch eine Privatperson hat die Wirkung einer Mitteilung eines Sachverhalts, den der Anzeigende für eine Ordnungswidrigkeit hält. Somit kann die den Sachverhalt mitteilende Person hier allenfalls als Zeuge in einem anschließenden Ordnungswidrigkeitsverfahren fungieren. Genügen die Angaben noch nicht und stehen keine weiteren Beweismittel zur Verfügung, kann zusätzlich eine Zeugenvernehmung bzw. schriftliche Zeugenaussage der meldenden Person nachfolgen. Hierbei ist zu beachten, dass der Zeuge in den Ermittlungsakten mit vollständigem Namen und Anschrift geführt wird und diese durch den Beschuldigten eingesehen werden kann. Eine anonyme "Anzeige" wird daher von der Gemeindeverwaltung wegen fehlender Rechtssicherheit in keinem Fall weiterverfolgt.
Im Gegensatz zur polizeilichen Ordnungswidrigkeitenanzeige (§ 53 Abs. 1 Satz 3 OWiG) ist durch eine Meldung einer Privatperson noch kein Bußgeldverfahren eingeleitet. Die Gemeindeverwaltung entscheidet vielmehr aufgrund der Mitteilung, ob eine verfolgbare Ordnungswidrigkeit vorliegt (§ 3 OWiG), sie die zuständige Behörde ist, ausreichend Beweise für eine rechtssichere Verfolgung vorhanden sind und die Ahndung geboten ist (§ 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG). Insbesondere muss das Einschreiten im öffentlichen Interesse liegen und darf nicht der Lösung privater Auseinandersetzungen oder Einzelinteressen dienen.
Auskünfte für Privatpersonen können (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 475 StPO) einem Rechtsanwalt in einem solchen Verfahren erteilt werden, wenn dieser hierfür ein berechtigtes Interesse darlegt.
Mit freundlichen Grüßen
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