Regelungen zur In Übunghaltung von Feuerwehrtauchern und Tauchern in Hilfsorganisationen in Zeiten von Corona

Die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid19-Pandemie haben zu einem Aussetzen der physischen Übungs-Dienste bei Feuerwehren und Hilfsorganisationen geführt.

Vieles konnte durch Online- und Theorieunterrichte kompensiert werden.

In dem Bereich Tauchen (FWDV 8 und GUV 105-002) sind jedoch die Möglichkeiten der theoretischen in Übunghaltung begrenzt, zumal 300 Tauchminuten in 10 Tauchgängen pro Jahr zum Scheinerhalt gefordert werden.

Für den Bereich Leistungsüberprüfung von Atemschutzgeräteträgern gibt es die Anweisung der DGUV dies nach der Pandemie nachzuholen, für Taucher ist mir (wohl aufgrund der besonderen Umgebung in der man sich aufhält) keine entsprechende Aussage bekannt.

Daher wurde zum Beispiel durch das Ministerium für Inneres in Niedersachsen der Tauchbetrieb trotz Corona (natürlich unter strengen Hygieneauflagen wie sie in diesem Bereich der Taucherei jedoch eh gelten) wieder explizit erlaubt.

Ist dies auch in SH geschehen? Ich konnte zu diesem Vorgang nämlich nichts finden.

Bitte senden sie mir die entsprechende Regelung zu oder ggfs. die Mitteilung, dass es nichts entsprechendes gibt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    19. November 2020
  • Frist
    22. Dezember 2020
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Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Massnahmen zur B…
An Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Regelungen zur In Übunghaltung von Feuerwehrtauchern und Tauchern in Hilfsorganisationen in Zeiten von Corona [#204031]
Datum
19. November 2020 20:54
An
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG-SH/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid19-Pandemie haben zu einem Aussetzen der physischen Übungs-Dienste bei Feuerwehren und Hilfsorganisationen geführt. Vieles konnte durch Online- und Theorieunterrichte kompensiert werden. In dem Bereich Tauchen (FWDV 8 und GUV 105-002) sind jedoch die Möglichkeiten der theoretischen in Übunghaltung begrenzt, zumal 300 Tauchminuten in 10 Tauchgängen pro Jahr zum Scheinerhalt gefordert werden. Für den Bereich Leistungsüberprüfung von Atemschutzgeräteträgern gibt es die Anweisung der DGUV dies nach der Pandemie nachzuholen, für Taucher ist mir (wohl aufgrund der besonderen Umgebung in der man sich aufhält) keine entsprechende Aussage bekannt. Daher wurde zum Beispiel durch das Ministerium für Inneres in Niedersachsen der Tauchbetrieb trotz Corona (natürlich unter strengen Hygieneauflagen wie sie in diesem Bereich der Taucherei jedoch eh gelten) wieder explizit erlaubt. Ist dies auch in SH geschehen? Ich konnte zu diesem Vorgang nämlich nichts finden. Bitte senden sie mir die entsprechende Regelung zu oder ggfs. die Mitteilung, dass es nichts entsprechendes gibt.
Dies ist ein Antrag gemäß § 4 Abs. 1 Informationszugangsgesetz Schleswig-Holstein (IZG-SH) auf Zugang nach Informationen nach § 3 IZG-SH sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollten aus Ihrer Sicht Kosten für die Gewährung des Zuganges zu den erbetenen Informationen anfallen, bitte ich Sie mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Bitte teilen Sie mir auch dann mit, auf welche Regelung Sie die Kostenerhebung stützen und warum diese anfallen. Ich bitte Sie, mir die Informationen sobald wie möglich, spätestens jedoch mit Ablauf eines Monats zugänglich zu machen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 IZG-SH/§ 5 Abs. 2 VIG). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 204031 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204031/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Sehr geehrteAntragsteller/in Bezug nehmend auf Ihre Anfrage vom 19. November, teile ich Ihnen Folgendes mit: Für …
Von
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Betreff
Regelungen zur In Übunghaltung von Feuerwehrtauchern und Tauchern in Hilfsorganisationen in Zeiten von Corona [#204031]
Datum
3. Dezember 2020 14:23
Status
Anfrage abgeschlossen
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6,4 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in Bezug nehmend auf Ihre Anfrage vom 19. November, teile ich Ihnen Folgendes mit: Für Schleswig-Holstein ist für den Bereich der Taucher keine dem Bereich der Atemschutzgeräteträger entsprechende Regelung erlassen worden. Der Einsatz- und Übungsdienst von Atemschutzgeräteträgern und Tauchern in der Feuerwehr ist nicht vergleichbar und somit auch nicht gleich zu setzen. Die Aus- und Fortbildung der Taucher (siehe FwDV 8 Tauchen) ist wesentlich umfangreicher und intensiver als die der Atemschutzgeräteträger, darüber hinaus ist das Gefährdungspotential im Einsatzgeschehen der Taucher ein wesentlich höheres als im Standardatemschutzeinsatz. Diese Grundlagen haben dazu geführt, die Vorgaben der FwDV 8 in Schleswig-Holstein nicht außer Kraft zu setzen. Das bedeutet, dass die in der FwDV 8 vorgeschriebenen Fortbildungen zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit eines Tauchers weiter erfüllt sein müssen, damit dieser in den Einsatz kann. Ob und wie diese Fortbildungen unter strenger Einhaltung der Hygienevorschriften tatsächlich durchgeführt werden können, ist von den Trägern der Feuerwehr vor Ort zu prüfen und zu entscheiden. Nichts anderes besagt im Übrigen auch die niedersächsische Regelung. Diese Sichtweise ist mit der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord (HFUK Nord) abgestimmt und wird dort genauso gesehen und mitgetragen. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für die Aufklärung des Sachverhaltes aus Sicht des Innenministeriums. I…
An Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Regelungen zur In Übunghaltung von Feuerwehrtauchern und Tauchern in Hilfsorganisationen in Zeiten von Corona [#204031]
Datum
3. Dezember 2020 23:07
An
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Vielen Dank für die Aufklärung des Sachverhaltes aus Sicht des Innenministeriums. Ich werde mich nun an den verantwortlichen Träger für das Tauchwesen bei uns wenden. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 204031 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/204031/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>