Regelungen zur In Übunghaltung von Feuerwehrtauchern und Tauchern in Hilfsorganisationen in Zeiten von Corona
Die Massnahmen zur Bekämpfung der Covid19-Pandemie haben zu einem Aussetzen der physischen Übungs-Dienste bei Feuerwehren und Hilfsorganisationen geführt.
Vieles konnte durch Online- und Theorieunterrichte kompensiert werden.
In dem Bereich Tauchen (FWDV 8 und GUV 105-002) sind jedoch die Möglichkeiten der theoretischen in Übunghaltung begrenzt, zumal 300 Tauchminuten in 10 Tauchgängen pro Jahr zum Scheinerhalt gefordert werden.
Für den Bereich Leistungsüberprüfung von Atemschutzgeräteträgern gibt es die Anweisung der DGUV dies nach der Pandemie nachzuholen, für Taucher ist mir (wohl aufgrund der besonderen Umgebung in der man sich aufhält) keine entsprechende Aussage bekannt.
Daher wurde zum Beispiel durch das Ministerium für Inneres in Niedersachsen der Tauchbetrieb trotz Corona (natürlich unter strengen Hygieneauflagen wie sie in diesem Bereich der Taucherei jedoch eh gelten) wieder explizit erlaubt.
Ist dies auch in SH geschehen? Ich konnte zu diesem Vorgang nämlich nichts finden.
Bitte senden sie mir die entsprechende Regelung zu oder ggfs. die Mitteilung, dass es nichts entsprechendes gibt.
Anfrage erfolgreich
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Datum19. November 2020
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22. Dezember 2020
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