Regelungen zur Schulaufsicht, Verwaltungsvorschriften öffentliche berufsbildende Schulen betreffend

1.) Bitte teilen Sie mir mit, ob Regelungen existieren, ab wann eine Einschaltung der Schulaufsicht durch Eltern bzw. Schüler zulässig ist. Sofern hierzu Regelungen existieren oder die ADD allgemeine Informationen über die Verfahrensweise bei Schüler- oder Elternbeschwerden hat, bitte ich Sie ebenfalls um Übersendung der Informationen.

2.) Welche Aufgaben aus dem Bereich Schulaufsicht fallen in den Bereich des Ministeriums, welche in den Aufgabenbereich der ADD?

3.) Bitte übersende Sie mir sämtliche Vorschriften über die Regelung der Schulaufsicht sowie die Interessenswahrnehmung durch Schüler und Eltern.

3.) In § 67 Abs. 1 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen heißt es: "Die Hausordnung soll insbesondere Regelungen für das Verhalten bei Gefahr und Unfällen, in Pausen und Freistunden, vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts sowie für das Verlassen des Schulgeländes und die Benutzung der Einrichtungen der Schule enthalten."
Bitte teilen Sie mir mit, welche Regelungen die Schulen im einzelnen treffen können und welche Regelungen nicht mehr in den Kompetenzbereich der Schulen fallen. Weiterhin bitte ich Sie um eine Übersicht darüber, welche Regelungen in den Hausordnungen von rheinland-pfälzischen berufsbildenden Schulen getroffen wurden. Sofern diese Informationen nicht gesammelt bei Ihnen vorliegen oder statistisch erfasst werden, bitte ich ebenfalls um Information.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    12. September 2016
  • Frist
    14. Oktober 2016
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Adrian Roth
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1.) Bitte teil…
An Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz Details
Von
Adrian Roth
Betreff
Regelungen zur Schulaufsicht, Verwaltungsvorschriften öffentliche berufsbildende Schulen betreffend [#17833]
Datum
12. September 2016 19:16
An
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1.) Bitte teilen Sie mir mit, ob Regelungen existieren, ab wann eine Einschaltung der Schulaufsicht durch Eltern bzw. Schüler zulässig ist. Sofern hierzu Regelungen existieren oder die ADD allgemeine Informationen über die Verfahrensweise bei Schüler- oder Elternbeschwerden hat, bitte ich Sie ebenfalls um Übersendung der Informationen. 2.) Welche Aufgaben aus dem Bereich Schulaufsicht fallen in den Bereich des Ministeriums, welche in den Aufgabenbereich der ADD? 3.) Bitte übersende Sie mir sämtliche Vorschriften über die Regelung der Schulaufsicht sowie die Interessenswahrnehmung durch Schüler und Eltern. 3.) In § 67 Abs. 1 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen heißt es: "Die Hausordnung soll insbesondere Regelungen für das Verhalten bei Gefahr und Unfällen, in Pausen und Freistunden, vor Beginn und nach Beendigung des Unterrichts sowie für das Verlassen des Schulgeländes und die Benutzung der Einrichtungen der Schule enthalten." Bitte teilen Sie mir mit, welche Regelungen die Schulen im einzelnen treffen können und welche Regelungen nicht mehr in den Kompetenzbereich der Schulen fallen. Weiterhin bitte ich Sie um eine Übersicht darüber, welche Regelungen in den Hausordnungen von rheinland-pfälzischen berufsbildenden Schulen getroffen wurden. Sofern diese Informationen nicht gesammelt bei Ihnen vorliegen oder statistisch erfasst werden, bitte ich ebenfalls um Information.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Adrian Roth <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Adrian Roth
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Sehr geehrter Herr Roth, Ihre Anfrage ist hier eingegangen und wird so schnell wie möglich beantwortet. Mit freu…
Von
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Regelungen zur Schulaufsicht, Verwaltungsvorschriften öffentliche berufsbildende Schulen betreffend [#17833]
Datum
22. September 2016 13:36
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Roth, Ihre Anfrage ist hier eingegangen und wird so schnell wie möglich beantwortet. Mit freundlichen Grüßen

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Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Sehr geehrter Herr Roth, die Schulabteilung der ADD beantwortet Ihre Anfrage wie folgt: 1. Eltern als auch vo…
Von
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Regelungen zur Schulaufsicht, Verwaltungsvorschriften öffentliche berufsbildende Schulen betreffend [#17833]
Datum
12. Oktober 2016 15:58
Status
Sehr geehrter Herr Roth, die Schulabteilung der ADD beantwortet Ihre Anfrage wie folgt: 1. Eltern als auch volljährige Schüler können jederzeit die Schulaufsicht kontaktieren, wenn sie sich in ihren gesetzlich vorgegebenen Rechten eingeschränkt fühlen. Die Schulaufsicht wird in diesen Fällen die Rechtmäßigkeit der schulischen Verwaltungsabläufe überprüfen. 2. Zur Beantwortung dieser Frage verweisen wir auf die §§ 97 und 98 des Schulgesetzes. Hier sind die Aufgaben und die rechtliche Stellung der Schulbehörde in Relation zu den Aufgabenstellungen des fachlich zuständigen Ministeriums dargelegt. Link: http://landesrecht.rlp.de/jportal/porta… 3. Zur Beantwortung dieser Frage verweise ich auf die Homepage des Bildungsministeriums unter folgendem Link: a) http://eltern.bildung-rp.de/rechtsgrund… (hier finden sich alle Rechtsvorgaben, die die Elternarbeit betreffen) b) http://leb.bildung-rp.de/start/aktuelle… (Infoseite des Landeselternbeirates) c) http://www.lsvrlp.de/ (Homepage der Landesschülervertretung) d) http://berufsbildendeschule.bildung-rp.… (Bildungsserver der berufsbildenden Schulen) 4. Wie Sie richtig schreiben, regelt § 67 der Schulordnung für die öffentlichen berufsbildenden Schulen die inhaltlichen Vorgaben einer Hausordnung. Diese wird von den Schulen in eigener Regie und enger Abstimmung mit dem Schulträger, dem Schulausschuss, dem Schülersprecher und dem Schulelternbeirat erstellt. Die Schulaufsicht greift in diesen Prozess nur ein, wenn die Hausordnung einer Schule gegen rechtliche Vorgaben verstößt. Wir als Schulaufsicht verfügen über keine Übersicht, welche Regelungen in den Hausordnungen der Schulen im Einzelnen getroffen wurden, allerdings orientieren sich die Hausordnungen an den Regelungsbereichen, die § 67 Schulordnung vorgibt. Einschränkungen der Kompetenzbereiche der Schulen im Regelungsbereich der Hausordnungen sind natürlich dann gegeben, wenn in übergreifenden Gesetzen und Verordnungen bereits klare Regelungen getroffen wurden. Da uns keine Übersicht über die im Einzelnen geregelten Bereiche vorliegt, verweisen wir auf die Homepages der Schulen, auf denen die Hausordnungen in der Regel veröffentlicht sind. Wir hoffen, Ihre Fragen beantwortet zu haben. Mit freundlichen Grüßen