Regionalbeirat des RWE Konzerns

1.) Satzung(en) oder Beiratsordnung(en) der Regionalbeiräte Mitte, Nord, West und Süd des RWE Konzerns in der am 30.06.2011 gültigen Fassung
2.) Satzung(en) oder Beiratsordnung(en) der Regionalbeiräte Mitte, Nord, West und Süd des RWE Konzerns in der am 30.06.2012 gültigen Fassung
3.) Einladung, Tagesordnung und Protokoll der Sitzung des Gesamtbeirates des RWE Konzerns vom 17.04.2013

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    6. November 2013
  • Frist
    10. Dezember 2013
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Verband der kommunalen RWE-Aktionäre GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Regionalbeirat des RWE Konzerns
Datum
6. November 2013 11:53
An
Verband der kommunalen RWE-Aktionäre GmbH
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1.) Satzung(en) oder Beiratsordnung(en) der Regionalbeiräte Mitte, Nord, West und Süd des RWE Konzerns in der am 30.06.2011 gültigen Fassung 2.) Satzung(en) oder Beiratsordnung(en) der Regionalbeiräte Mitte, Nord, West und Süd des RWE Konzerns in der am 30.06.2012 gültigen Fassung 3.) Einladung, Tagesordnung und Protokoll der Sitzung des Gesamtbeirates des RWE Konzerns vom 17.04.2013
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 bitte ich um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Verband der kommunalen RWE-Aktionäre GmbH
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, bitte wenden Sie sich in Ihrer Angelegenheit direkt an folgende Mail-Adresse…
Von
Verband der kommunalen RWE-Aktionäre GmbH
Betreff
Re: Regionalbeirat des RWE Konzerns
Datum
7. November 2013 12:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Antragsteller/in, bitte wenden Sie sich in Ihrer Angelegenheit direkt an folgende Mail-Adresse bei RWE - <<E-Mail-Adresse>> . Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Gerda Pallasch
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Eingangsbestätigung! Unter Verweis auf § 2 Abs. 1 Satz 2, § …
An Verband der kommunalen RWE-Aktionäre GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Re: Regionalbeirat des RWE Konzerns
Datum
7. November 2013 13:04
An
Verband der kommunalen RWE-Aktionäre GmbH
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Eingangsbestätigung! Unter Verweis auf § 2 Abs. 1 Satz 2, § 2 Abs. 4 IFG NRW und den "Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen" bitte ich hiermit erneut höflich um die aufgeführten Dokumente. Eine Ablehnung meines Antrages vom 06.11.2013 wäre nach § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW von Ihnen schriftlich zu erteilen und zu begründen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG NRW. Die bisherige Korresp…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Regionalbeirat des RWE Konzerns"
Datum
21. November 2013 20:55
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG NRW. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/5051 Ich bin der Meinung, dass mein Antrag nicht korrekt behandelt wurde. Die auskunftsverpflichtete Gesellschaft gehört ganz überwiegend nordrhein-westfälischen Städten, Kreisen, Stadtwerken und Verbänden, die Kapital in Aktien der RWE AG angelegt haben. Alleine die Gesellschaftsanteile der Städte Düsseldorf, Duisburg, Gelsenkirchen, Siegen, Gladbeck, Essen, Hürth, Bottrop, Mülheim/Ruhr, Neuss, Remscheid, Krefeld Oberhausen, Reken, Solingen, des Landschaftsverband Rheinland, der Stadtwerke Krefeld, der Kreise Wesel, Viersen, Mettmann, Kleve, Euskirchen und der Essener Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH machen mehr als die Hälfte des Stammkapitals von € 127.822.97 aus. Laut Eigenauskunft hat die Gesellschaft die Aufgabe, die Interessen der Gesellschafter gegenüber der RWE AG zu vertreten. http://www.vka-rwe.de/index.php?id=3616 Die beantragten Informationen liegen der auskunftsverpflichteten Gesellschaft auch deshalb vor, da die aktuellen Geschäftsführer Ernst Gerlach und Roger Graef selbst als Beiräte in diesen Gremien fungieren. http://www.rwe.com/web/cms/de/446544/rwe/ueber-rwe/kommunen/beirat-des-rwe-konzerns/struktur-und-funktion/beirat-aufgeteilt-nach-regionalbeiraeten/ Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 21.11.2013 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage "Regionalbeirat des RWE Konzerns"
Datum
22. November 2013 10:56
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 21.11.2013 wird hiermit bestätigt.
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Ihre E-Mail vom 27.01.2013 Datum: 27.01.2014 Bearbeitung: Frau Schulte-Zurhausen Durchwahl: 0211/38424-65 Aktenz…
Datum: 27.01.2014 Bearbeitung: Frau Schulte-Zurhausen Durchwahl: 0211/38424-65 Aktenzeichen: 49.2.3.2.11-3616/13 Betreff: Ihre E-Mail vom 02.12.2013 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Antrag auf Informationszugang beim Verband der Kommunalen RWE-Aktionäre GmbH (VKA) vom 02.12.2013 Sehr geehrt<< Anrede >> ich bitte um Nachsicht, dass ich erst jetzt zu einer Rückäußerung komme. Die weitere Bearbeitung der Angelegenheit hat sich unangemessen verzögert, wofür ich um Entschuldigung bitte. Wegen der Vielzahl von Eingaben und Anfragen ist es uns leider nicht möglich, unsere Stellungnahmen stets so zeitnah abzugeben, wie wir es uns selbst wünschen würden. Sie wenden sich mit E-Mail vom 02.12.2013 gem. 13 IFG NRW an den Landesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW), da Ihnen der Verband der Kommunalen RWE-Aktionäre GmbH (VKA) den Zugang zu Satzungen oder Beiratsordnungen der Regionalbeiräte Mitte, Nord, West und Süd des RWE-Konzerns in der gültigen Fassung vom 30.06.2011 und 30.06.2012, sowie die Einladung, Tagesordnung und Protokoll der Sitzung des Gesamtbeirates des RW-Konzerns vom 17.04.2013 nicht gewährt haben soll. Der VKA soll Sie mit E-Mail vom 07.11.2013 an den RWE-Konzern weiterverwiesen haben. Hierzu nehme ich wie folgt Stellung: Nach § 4 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 IFG NRW hat die Antragstellerin oder der Antragsteller grundsätzlich auch ein Recht auf Informationszugang zu den bei einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts vorhandenen Unterlagen, wenn die Person des Privatrechts öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt. Öffentlich-rechtliche Aufgaben i.S.v. § 2 Abs. 4 IFG NRW sind nur die Aufgaben, die der Gemeinde durch Gesetz übertragen wurden. Hierunter fallen daher pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben i.S.v. § 3 Abs. 1 GO NRW und die Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung i.S.v. § 3 Abs. 2 GO NRW. Nimmt die Person des Privatrechts hingegen öffentliche Aufgaben im weiteren Sinne wahr, kommt ein Anspruch auf Informationszugang nach § 2 Abs. 4 IFG NRW nicht in Betracht. Öffentliche Aufgaben im weiteren Sinne sind die Aufgaben, die die Gemeinde im Rahmen ihres verfassungsrechtlich garantierten Selbstverwaltungsrechts i.S.v. Art. 28 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz, Art 78 Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen bzw. §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 2 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen als freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben wahrnimmt. Der VKA ist eine juristische Person des Privatrechts, die u.a. die Aufgabe hat, die Interessen der Gesellschafter in den Fragen der Versorgung und Entsorgung ihrer Gebiete wie auch des angemessenen Einsatzes heimischer Energieträger zu koordinieren, soweit dies erforderlich ist, und diese gegenüber staatlichen Stellen, gegenüber anderen Verbänden und gegenüber der Öffentlichkeit zu vertreten (siehe Ziffer 2.2 des Gesellschaftervertrages des VKA). Es handelt sich somit nicht um eine öffentlich-rechtliche Aufgabe i.S. des § 2 Abs. 4 IFG NRW, anders als beispielsweise bei der Reinigung von Straßen, Abfallbeseitigung etc. der Fall ist. Sie wenden zwar ein, dass der VKA ganz überwiegend nordrhein-westfälischen Städten, Kreisen, Stadtwerken und Verbänden gehört, die Kapital in Aktien der RWE AG angelegt haben, jedoch führt dies nicht dazu, dass das IFG NRW aufgrund der Beteiligungsverhältnisse auf den VKA anzuwenden wäre. Wenn die von Ihnen angefragten Informationen jedoch bei einer Behörde, Einrichtung oder sonstigen Stelle des öffentlichen Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen vorliegen, so wäre das IFG NRW gem. § 3 Satz 1 IFG NRW anwendbar. Hierzu hatten Sie bereits weitere Anträge an drei verschiedene Gemeinden bzw. Kreise gestellt. Die Angelegenheit wird jeweils vom LDI NRW weiter bearbeitet. Ich bedaure, dass ich Ihnen nicht weiterhelfen konnte und schließe den Vorgang damit ab. Mit freundlichen Grüßen