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Regionalplan

§ 35 Abs. 6 BauGB beschreibt die Außenbereichssatzung, quasi eine Ausnahmeregelung um Baulücken im Freiraum oder Außenbereich zu schließen.
Könnten mit § 35 Abs. 6 BauGB auch Baulücken geschlossen werden, die sich innerhalb eines im Regionalplan ausgewiesenen Freiraumes befinden?
Konkret geht es um -3- Baulücken in der Splittersiedlung Entenpfuhl, 41849 Wassenberg

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. September 2018
  • Frist
    19. Oktober 2018
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Hermann Thissen
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Bezirksregierung Köln Details
Von
Hermann Thissen
Betreff
Regionalplan [#33522]
Datum
17. September 2018 10:06
An
Bezirksregierung Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
§ 35 Abs. 6 BauGB beschreibt die Außenbereichssatzung, quasi eine Ausnahmeregelung um Baulücken im Freiraum oder Außenbereich zu schließen. Könnten mit § 35 Abs. 6 BauGB auch Baulücken geschlossen werden, die sich innerhalb eines im Regionalplan ausgewiesenen Freiraumes befinden? Konkret geht es um -3- Baulücken in der Splittersiedlung Entenpfuhl, 41849 Wassenberg
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Hermann Thissen <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Hermann Thissen
Bezirksregierung Köln
>
Von
Bezirksregierung Köln
Betreff
WG: Regionalplan [#33522]
Datum
17. September 2018 11:23
Status
Warte auf Antwort
>
Hermann Thissen
Sehr geehrte Damen und Herren, dass die Gemeinde für die Außenbereichssatzung zutsändig ist, ist mir bekannt. Di…
An Bezirksregierung Köln Details
Von
Hermann Thissen
Betreff
AW: WG: Regionalplan [#33522]
Datum
17. September 2018 12:48
An
Bezirksregierung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, dass die Gemeinde für die Außenbereichssatzung zutsändig ist, ist mir bekannt. Die zuständige Gemeinde hat hier eine solche Satzung als rechlich nicht möglich bewertet, da die in Rede stehenden Baulücken im Regionalplan als "Freiraum" ausgewiesen sind; § 35 (6) BauGB wurde hierbei von Vornherein nicht geprüft. Insofern stellt sich die Frage, ob ein Freiraum im Regionalplan die Anwednung des § 35 (6) BauGB von Vornherein ausschließt, bzw. gibt es Beispiele, dass § 35 (6) BauGB in einem Freiraum des Regionalplanes angewendet wurde? Nach meiner Rechtsauffassung ist das BauGB als Bundesrecht auch auf einen Regionalplan anwendbar. Für Ihr Verständnis bedanke ich mich und verbleibe mit freundlichen Grüßen Hermann Thissen Anfragenr: 33522 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bezirksregierung Köln
Sehr geehrter Herr Thissen, im Anhang erhalten Sie die Beantwortung Ihrer gestrigen Anfrage. Mit freundlichen…
Von
Bezirksregierung Köln
Betreff
AW: Regionalplan [#33522]
Datum
18. September 2018 13:15
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
1,0 MB
Sehr geehrter Herr Thissen, im Anhang erhalten Sie die Beantwortung Ihrer gestrigen Anfrage. Mit freundlichen Grüßen

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Hermann Thissen
Sehr geehrt<< Anrede >> für die rasche Beantwortung meiner Frage bedanke ich mich. Aus Ihrer Antwort…
An Bezirksregierung Köln Details
Von
Hermann Thissen
Betreff
AW: Regionalplan [#33522]
Datum
20. September 2018 12:19
An
Bezirksregierung Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> für die rasche Beantwortung meiner Frage bedanke ich mich. Aus Ihrer Antwort, dass die Kommunen in eigener Verantwortung über eine Außenbereichssatzung entscheiden und hierzu der Bezirksregierung keine Unterlagen vorlegen und dass es sich um eine Fehleinschätzung handelt, wenn die Kommune bei der Ablehnung einer Außenbereichssatzung hierzuausschließlich die im Regionalplan ausgewiesen Fläche als Freiraum verantwortlich macht, beantwortet meine Frage schlüssig und ausreichend. Sie geben an, dass Sie der Niederschrift nicht entnehmen können, dass die Kommune ausschließlich die im Regionalplan ausgewiesen Fläche als Freiraum für die Ablehnung verantwortlich macht. Die Niederschrift stellt ein Ergebnisprotokoll der Sitzung dar, so dass nicht alle Wortmeldungen protokolliert werden. Im Rahmen der Erörterung in der Sitzung wurde seitens der Verwaltung mehrfach mit Nachdruck auf den schützenswerten Freiraum des Regionalplanes als Ablehnungsgrund einer Außenbereichssatzung hingewiesen. Dies bestätigt zudem die Berichterstattung der örtlichen Presse: „Ebenfalls abgelehnt wurde ein Antrag der SPD-Fraktion auf Erlass einer Außenbereichssatzung im Bereich Entenpfuhl mit dem Ziel, in dieser sogenannten Splittersiedlung Baulücken zu schließen. Der Kreis sehe dafür eine Möglichkeit, hatte Thissen dargelegt, und für den Schluss von Baulücken gebe es ein öffentliches Interesse. Darius argumentierte dagegen mit den Bestimmungen des Regionalplans. Bei diesem Bereich handele es sich um „schützenswerten Freiraum im Regionalplan“, betonte er. “ Zu Ihrer Aussage, dass die angeregte Außenbereichssatzung mit einer städtebaulich geordneten Entwicklung nicht vereinbar ist, da sie zu einer unerlaubten Erweiterung einer Splittersiedlung beitragen würde und dass es sich bei der angeregten Außenbereichssatzung nicht um eine Verdichtung im Rahmen einer Baulücke handeln würde, nehme ich wie folgt Stellung: Diese Einschätzung vermag ich nicht nachzuvollziehen. Begründung: Der Geltungsbereich der angeregten Außenbereichssatzung bezieht sich nicht auf den gesamten Entenpfuhl, sondern lediglich ausdrücklich auf insgesamt -3- Baulücken zwischen dem Haus Entenpfuhl 24 und dem Haus Kugelsberger Weg 31. Zwischen dem Haus Entenpfuhl 1 und dem Entenpfuhl 36/ Kugelsberger Weg 31 gibt es zahlreiche Baulücken, die nicht vom Geltungsbereich der angeregten Außenbereichssatzung erfasst sind. Die angeregte Außenbereichssatzung erstreckt sich somit auf nicht bebaute Flächen innerhalb einer Bebauung, mithin auf Baulücken. Seitens der Stadt wurde Ihnen berichtet, dass die Erschließung des Entenpfuhls nicht betragsfähig vorgenommen wurde. Hierzu ist anzumerken, dass anl. der Erschließung des Entenpfuhls im Jahre 2007, seitens der Stadt sowohl der Herstellungsbeitrag als auch die Anschlusskosten erhoben wurden und von den Anwohnern gezahlt wurden. ... Mit freundlichen Grüßen Hermann Thissen Anfragenr: 33522 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.