Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG);
Auflistung registrierter Domains in maschinenlesbarer Form
Ihr Widerspruch vom 19. August 2015
GZ: V B 5 - 0 1319/15/10194
DOK: 2015/0820979
Sehr
geehrtAntragsteller/in
mit vorstehend genannten Schreiben legen Sie Widerspruch gegen meinen Bescheid vom
11. August 2015 - V B 5 - O 1319/15/10194, DOK 2015/0703309, ein. Nach nochmaliger
Prüfung Ihres Antrags vom 24. Juli 2015 unter Berücksichtigung Ihrer Widerspruchs-
begründung vom 19. August 2015 ergeht folgender
W I D E R S P R U C H S B E S C H E I D
I. Ihren Widerspruch vom 19. August 2015 gegen meinen Bescheid vom 11. August
2015, V B 5 - O 1319/15/10194, DOK 2015/0703309, weise ich zurück.
II. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt der Widerspruchsführer.
III. Für diese Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro festgesetzt. Der
Betrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens zu überweisen an:
Bundeskasse Halle
Deutsche Bundesbank Leipzig,
IBAN DE 38 8600 0000 0086 0010 40
BIC MARKDEF 1860
Verwendungszweck: 1180 0362 9601
Begründung:
Zu I.:
In Ihrem Antrag nach IFG/UIG/VIG vom 24. Juli 2015 über das Internetportal
„www.fragdenstaat.de" baten Sie um eine
„Auflistung aller vom Bundesministerium der Finanzen registrierten Domains in
maschinenlesbarer Form (.xls,.csv)".
Mit o. g. Bescheid vom 11. August 2015 wurde Ihr Antrag unter Hinweis auf die Ausschluss-
gründe nach § 3 Nummer 1 Buchstabe c) IFG (Belange der inneren Sicherheit) und zum Teil
- abhängig von bestimmten Domains - auch nach § 3 Nummer 1 Buchstabe d) IFG (Kontroll-
und Aufsichtsaufgaben der Finanzbehörden) abgewiesen. Gegen diesen Bescheid legen Sie
nun Widerspruch ein und begründen diesen wie folgt:
1. „Andere Ministerien wie das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur und der Deutsche Wetterdienst konnten mir ohne Probleme ihre
Domainliste bereitstellen:
https://fragdenstaat.de/a710176 (BMVI),
https://fragdenstaat.de/a/10540 (DWD)
2. Das Domain Name System ist an sich ein öffentliches System. Dass das Bekannt-
werden von manchen vom BMF registrierten Domains Probleme nach sich ziehen
könnte, halte ich für einen vorgeschobenen Grund, da, wie Sie schon erwähnen, jeder
anhand einer WHOIS-Abfrage überprüfen kann, ob eine Domain möglicherweise in
Verbindung mit dem BMF steht,
3. Trotzdem ist die Empfehlung, zu konkreten Domains bei der DENIC nachzusehen in
diesem Fall nicht hilfreich, da man dafür erst einmal die verwendeten Domains Ihres
Ministeriums kennen müsste - zudem geht es mir auch nicht um die WHOIS-Daten,
die man dort einsehen könnte, sondern vielmehr um die Domainnamen an sich."
Ihrem Widerspruch kann vorliegend nicht abgeholfen werden. Anträge nach dem IFG werden
von jeder Behörde im Einzelfall und in eigener Zuständigkeit geprüft und beschieden. Inso-
weit ergibt sich aus den von Ihnen genannten Entscheidungen über anderweitige Herausgaben
grundsätzlich keine Bindungswirkung für das Bundesministerium der Finanzen (BMF).
Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden
des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (§ 2 Nummer 1 IFG).
Nach § 1 Absatz 2 IFG kann die Behörde Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder
Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Der Anspruch auf Informations-
zugang besteht jedoch nur für die bei der jeweiligen Behörde vorliegenden Informationen
bzw. Akten. Einen Anspruch auf Informationsbeschaffung vermittelt das IFG nicht. Bezüglich
der von Ihnen begehrten amtlichen Informationen, die grundsätzlich hier vorhanden sind, ist
der Informationszugang aus nachfolgenden Gründen ausgeschlossen:
Bereits veröffentlichte Domains
Bezüglich derjenigen Domains, die bereits auf der Internetseite des BMF aufgelistet sind,
weise ich Ihren Widerspruch zurück. Diesbezüglich handelt es sich um solche Informationen,
die in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden können, § 9
Absatz 3 IFG. über nachfolgenden Link gelangen Sie direkt zu den Informationen:
http://www.bundesfinanzministerium.de/W….
Da Sie sich auch hinsichtlich Ihrer Antragstellung des Internetportals
www.fragdenstaat.de bedient haben, gehe ich davon aus, dass Ihnen eine eigene
Informationsbeschaffung im Internet zumutbar ist.
Nicht veröffentlichte Domains
Insoweit die Auflistung auf der Internetseite des BMF nicht alle vom BMF registrierten
Domains enthält, weise ich Ihren Widerspruch zurück, weil der Informationszugang diesbe-
züglich gem. § 3 Nummer 2 IFG ausgeschlossen ist. Durch das Bekanntwerden und die damit
erheblich vereinfachte Aggregation von Informationen besteht die Möglichkeit, dass sensible
verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen (z. B. Server- und Netzstrukturen des Bundes)
zumindest temporär geschädigt oder beeinträchtigt werden könnten. Diese Strukturen und
Abläufe sind Bestandteil des Schutzgutes der öffentlichen Sicherheit. Nach der Gesetzes-
begründung (BT-Drs. 15/4493, 10; dazu Frowein, FS Starck, 2007, 219 (221)) ist darunter
zunächst die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und
Veranstaltungen des Staates zu verstehen. Daneben umfasst die öffentliche Sicherheit auch
die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstiger Rechtsgüter der
Bürger, d. h. auch den Schutz von Individualrechtsgütern, der zum Schutz des Wohls des
Bundes oder eines deutschen Landes hinzukommt (NK-IFG/Rossi IFG § 3 Rn. 34; VG Köln
Urt. v. 4.7.2013 - 13 K 7107/11). Nach Angaben des BSI waren in Deutschland auch im
laufenden Jahr zahlreiche Angriffe auf Webseiten (DDoS) zu verzeichnen. Dabei haben die
Angreifer auch die Webseiten von Behörden im Visier. Mit Bekanntwerden dieser Informa-
tionen kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass damit Angriffs-
versuche auf Webseiten von Bundesbehörden gestartet werden, die eine zumindest temporäre
Beeinträchtigung der eingesetzten IT-Infrastrukturen zur Folge haben könnten.
Ferner liegt ein Ausschluss nach § 3 Nummer 1 Buchstabe d) IFG vor, da nicht ausge-
schlossen werden kann, dass diese Beeinträchtigung auch Auswirkungen auf einzelne
Arbeitsbereiche der Bundesfinanzverwaltung (z. B. Zollverwaltung oder Bundeszentralamt
für Steuern) haben kann. Dadurch könnte es zu Beeinträchtigungen bei der Kontrolle von
Steuerpflichtigen kommen.
Es ist aktuell nicht absehbar, ob und wann ein späterer Informationszugang in Betracht
kommt (§ 9 Absatz 2 IFG).
Aus den vorgenannten Gründen weise ich Ihren Widerspruch zurück.
Zu II. und III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§80 Absatz lVwVfG, 10 Absatz 3 IFG, § 1 Ab-
satz 1 Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) i. V. m. Nummer 5 der Anlage zur
IFGGebV. Erhoben wird die gesetzlich vorgesehene Mindestgebühr für die Zurückweisung
eines Widerspruches i. H. v. 30,00 Euro.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage
beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden.
Die Anschrift lautet: Kirchstraße 7, 10557 Berlin.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeich-
nen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen
und Beweismittel sollen angegeben, dieser Bescheid soll im Original oder in Kopie beigefügt
werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Kopien beigefugt werden, dass alle Betei-
ligten eine Ausfertigung erhalten können.
Rechtsbehelfsbelehrung für die Kostenentscheidung des Widerspruchs
Gegen die Gebührenentscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Wider-
spruchsbescheides Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundes-
ministerium der Finanzen, Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin, einzulegen.
Mit freundlichen Grüßen