Registrierte Domains in maschinenlesbarer Form BMF

Eine Auflistung aller vom Bundesministerium der Finanzen registrierten Domains in maschinenlesbarer Form (z.B. .xls, .csv)

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    24. Juli 2015
  • Frist
    25. August 2015
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Registrierte Domains in maschinenlesbarer Form [#10788] Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Registrierte Domains in maschinenlesbarer Form [#10788]
Datum
24. Juli 2015 14:27
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Auflistung aller vom Bundesministerium der Finanzen registrierten Domains in maschinenlesbarer Form (z.B. .xls, .csv)
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 24. Juli 2015 Anliegendes Schreiben erhalten Sie zur …
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 24. Juli 2015
Datum
11. August 2015 11:53
Status
Warte auf Antwort
Anliegendes Schreiben erhalten Sie zur Kenntnis. Hinweis: Das Bundesministerium der Finanzen stellt auf seiner Internetseite www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Kontakt/kontakt.html<http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Kontakt/kontakt.html> allgemeine Informationen zum Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG) zur Verfügung. Außerdem finden Sie dort auch ein Kontaktformular zum IFG, über das Sie Anträge stellen können.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 24. Juli 2015 [#10788] Ihr GZ: V B 5 - O 1319/15…
An Bundesministerium der Finanzen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihr Antrag vom 24. Juli 2015 [#10788]
Datum
12. August 2015 20:16
An
Bundesministerium der Finanzen
Status
Ihr GZ: V B 5 - O 1319/15/10194
 Ihr DOK: 2015/0703309 Sehr geehrt<< Anrede >> hiermit erhebe ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 11. August 2015 und begründe diesen wie folgt: 1. Andere Ministerien wie das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Deutsche Wetterdienst konnten mir ohne Probleme ihre Domainlisten bereitstellen: https://fragdenstaat.de/a/10176 (BMVI), https://fragdenstaat.de/a/10540 (DWD) 2. Das Domain Name System ist an sich ein öffentliches System. Dass das Bekanntwerden von manchen vom BMF registrierten Domains Probleme nach sich ziehen könnte, halte ich für einen vorgeschobenen Grund, da, wie Sie schon erwähnen, jeder anhand einer WHOIS-Abfrage überprüfen kann, ob eine Domain möglicherweise in Verbindung mit dem BMF steht. 3. Trotzdem ist die Empfehlung, zu konkreten Domains bei der DENIC nachzusehen in diesem Falle nicht hilfreich, da man dafür erst einmal die verwendeten Domains Ihres Ministeriums kennen müsste — zudem geht es mir auch nicht um die WHOIS-Daten, die man dort einsehen könnte, sondern vielmehr um die Domainnamen an sich. Somit bitte ich Sie, Ihren Bescheid noch einmal zu überdenken und verbleibe mit freundlichen Grüßen
 Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 10788 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Vermittlung bei Anfrage "Registrierte Domains in maschinenlesbarer Form" [#10788] Sehr geehrte Damen und…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Registrierte Domains in maschinenlesbarer Form" [#10788]
Datum
12. August 2015 20:17
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem IFG. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/10788 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht in dieser Form bearbeitet, da mir bereits andere Ministerien (Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, Deutscher Wetterdienst) in gleichlautenden IFG-Anfragen Domainlisten bereitstellten: https://fragdenstaat.de/a/10176 (BMVI) https://fragdenstaat.de/a/10540 (DWD) Die Anfrage mittels "bestehenden Sicherheitsinteressen" abzulehnen empfinde ich als vorgeschobenen Grund, da jeder durch eine einfache WHOIS-Abfrage herausfinden kann, ob das BMF der Eigentümer einer Domain ist. Diese Abfrage wird vom BMF auch im Ablehnungsbescheid vorgeschlagen. Mir geht es in meiner Anfrage aber nicht um die Eigentümer-Daten, die man durch eine WHOIS-Abfrage ermitteln könnte, sondern nur um die Domainnamen an sich, um einen Überblick der Webpräsenzen und E-Mail-Domains des BMF zu erhalten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 10788 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre E-Mail vom 12. August 2015 Anliegendes Schreiben nebst Anlage e…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Ihre E-Mail vom 12. August 2015
Datum
19. August 2015 11:02
Status
Warte auf Antwort
Anliegendes Schreiben nebst Anlage erhalten Sie zur Kenntnis.
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes: hier: Vermittlung bei Anfrage &…
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes: hier: Vermittlung bei Anfrage "Registrierte Domains in maschinenlesbarer Form" [#10788]; Bezug: Ihre E-Mail vom 12.8.2015
Datum
1. September 2015 09:49
Status
Warte auf Antwort
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. IX-729/002 II#0149 Sehr geehrtAntragsteller/in für Ihre E-Mail vom 12. August 2015 danke ich Ihnen. Ich habe sie zum Anlass genommen, das Bundesministerium der Finanzen anzuschreiben und um eine Stellungnahme zu bitten. Sobald mir diese vorliegt, werde ich mich wieder mit Ihnen in Verbindung setzen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Vermittlung bei Anfrage "Registrierte Domains in maschinenlesbarer Form" [#10788] Die Bundesbeauftragte …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Registrierte Domains in maschinenlesbarer Form" [#10788]
Datum
14. September 2015 11:06
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
201,3 KB
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az: IX-729/002 II#0149 Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium der Finanzen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Auflistung registrierter Domains in maschinenlesbarer Form, Ihr Wide…
Von
Bundesministerium der Finanzen
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Auflistung registrierter Domains in maschinenlesbarer Form, Ihr Widerspruch vom 19. August 2015
Datum
28. Oktober 2015
Status
Anfrage abgeschlossen
Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG); Auflistung registrierter Domains in maschinenlesbarer Form Ihr Widerspruch vom 19. August 2015 GZ: V B 5 - 0 1319/15/10194 DOK: 2015/0820979 Sehr geehrtAntragsteller/in mit vorstehend genannten Schreiben legen Sie Widerspruch gegen meinen Bescheid vom 11. August 2015 - V B 5 - O 1319/15/10194, DOK 2015/0703309, ein. Nach nochmaliger Prüfung Ihres Antrags vom 24. Juli 2015 unter Berücksichtigung Ihrer Widerspruchs- begründung vom 19. August 2015 ergeht folgender W I D E R S P R U C H S B E S C H E I D I. Ihren Widerspruch vom 19. August 2015 gegen meinen Bescheid vom 11. August 2015, V B 5 - O 1319/15/10194, DOK 2015/0703309, weise ich zurück. II. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt der Widerspruchsführer. III. Für diese Entscheidung wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro festgesetzt. Der Betrag ist innerhalb eines Monats nach Zugang dieses Schreibens zu überweisen an: Bundeskasse Halle Deutsche Bundesbank Leipzig, IBAN DE 38 8600 0000 0086 0010 40 BIC MARKDEF 1860 Verwendungszweck: 1180 0362 9601 Begründung: Zu I.: In Ihrem Antrag nach IFG/UIG/VIG vom 24. Juli 2015 über das Internetportal „www.fragdenstaat.de" baten Sie um eine „Auflistung aller vom Bundesministerium der Finanzen registrierten Domains in maschinenlesbarer Form (.xls,.csv)". Mit o. g. Bescheid vom 11. August 2015 wurde Ihr Antrag unter Hinweis auf die Ausschluss- gründe nach § 3 Nummer 1 Buchstabe c) IFG (Belange der inneren Sicherheit) und zum Teil - abhängig von bestimmten Domains - auch nach § 3 Nummer 1 Buchstabe d) IFG (Kontroll- und Aufsichtsaufgaben der Finanzbehörden) abgewiesen. Gegen diesen Bescheid legen Sie nun Widerspruch ein und begründen diesen wie folgt: 1. „Andere Ministerien wie das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Deutsche Wetterdienst konnten mir ohne Probleme ihre Domainliste bereitstellen: https://fragdenstaat.de/a710176 (BMVI), https://fragdenstaat.de/a/10540 (DWD) 2. Das Domain Name System ist an sich ein öffentliches System. Dass das Bekannt- werden von manchen vom BMF registrierten Domains Probleme nach sich ziehen könnte, halte ich für einen vorgeschobenen Grund, da, wie Sie schon erwähnen, jeder anhand einer WHOIS-Abfrage überprüfen kann, ob eine Domain möglicherweise in Verbindung mit dem BMF steht, 3. Trotzdem ist die Empfehlung, zu konkreten Domains bei der DENIC nachzusehen in diesem Fall nicht hilfreich, da man dafür erst einmal die verwendeten Domains Ihres Ministeriums kennen müsste - zudem geht es mir auch nicht um die WHOIS-Daten, die man dort einsehen könnte, sondern vielmehr um die Domainnamen an sich." Ihrem Widerspruch kann vorliegend nicht abgeholfen werden. Anträge nach dem IFG werden von jeder Behörde im Einzelfall und in eigener Zuständigkeit geprüft und beschieden. Inso- weit ergibt sich aus den von Ihnen genannten Entscheidungen über anderweitige Herausgaben grundsätzlich keine Bindungswirkung für das Bundesministerium der Finanzen (BMF). Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen (§ 2 Nummer 1 IFG). Nach § 1 Absatz 2 IFG kann die Behörde Auskunft erteilen, Akteneinsicht gewähren oder Informationen in sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Der Anspruch auf Informations- zugang besteht jedoch nur für die bei der jeweiligen Behörde vorliegenden Informationen bzw. Akten. Einen Anspruch auf Informationsbeschaffung vermittelt das IFG nicht. Bezüglich der von Ihnen begehrten amtlichen Informationen, die grundsätzlich hier vorhanden sind, ist der Informationszugang aus nachfolgenden Gründen ausgeschlossen: Bereits veröffentlichte Domains Bezüglich derjenigen Domains, die bereits auf der Internetseite des BMF aufgelistet sind, weise ich Ihren Widerspruch zurück. Diesbezüglich handelt es sich um solche Informationen, die in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft werden können, § 9 Absatz 3 IFG. über nachfolgenden Link gelangen Sie direkt zu den Informationen: http://www.bundesfinanzministerium.de/W…. Da Sie sich auch hinsichtlich Ihrer Antragstellung des Internetportals www.fragdenstaat.de bedient haben, gehe ich davon aus, dass Ihnen eine eigene Informationsbeschaffung im Internet zumutbar ist. Nicht veröffentlichte Domains Insoweit die Auflistung auf der Internetseite des BMF nicht alle vom BMF registrierten Domains enthält, weise ich Ihren Widerspruch zurück, weil der Informationszugang diesbe- züglich gem. § 3 Nummer 2 IFG ausgeschlossen ist. Durch das Bekanntwerden und die damit erheblich vereinfachte Aggregation von Informationen besteht die Möglichkeit, dass sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen (z. B. Server- und Netzstrukturen des Bundes) zumindest temporär geschädigt oder beeinträchtigt werden könnten. Diese Strukturen und Abläufe sind Bestandteil des Schutzgutes der öffentlichen Sicherheit. Nach der Gesetzes- begründung (BT-Drs. 15/4493, 10; dazu Frowein, FS Starck, 2007, 219 (221)) ist darunter zunächst die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates zu verstehen. Daneben umfasst die öffentliche Sicherheit auch die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstiger Rechtsgüter der Bürger, d. h. auch den Schutz von Individualrechtsgütern, der zum Schutz des Wohls des Bundes oder eines deutschen Landes hinzukommt (NK-IFG/Rossi IFG § 3 Rn. 34; VG Köln Urt. v. 4.7.2013 - 13 K 7107/11). Nach Angaben des BSI waren in Deutschland auch im laufenden Jahr zahlreiche Angriffe auf Webseiten (DDoS) zu verzeichnen. Dabei haben die Angreifer auch die Webseiten von Behörden im Visier. Mit Bekanntwerden dieser Informa- tionen kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass damit Angriffs- versuche auf Webseiten von Bundesbehörden gestartet werden, die eine zumindest temporäre Beeinträchtigung der eingesetzten IT-Infrastrukturen zur Folge haben könnten. Ferner liegt ein Ausschluss nach § 3 Nummer 1 Buchstabe d) IFG vor, da nicht ausge- schlossen werden kann, dass diese Beeinträchtigung auch Auswirkungen auf einzelne Arbeitsbereiche der Bundesfinanzverwaltung (z. B. Zollverwaltung oder Bundeszentralamt für Steuern) haben kann. Dadurch könnte es zu Beeinträchtigungen bei der Kontrolle von Steuerpflichtigen kommen. Es ist aktuell nicht absehbar, ob und wann ein späterer Informationszugang in Betracht kommt (§ 9 Absatz 2 IFG). Aus den vorgenannten Gründen weise ich Ihren Widerspruch zurück. Zu II. und III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§80 Absatz lVwVfG, 10 Absatz 3 IFG, § 1 Ab- satz 1 Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) i. V. m. Nummer 5 der Anlage zur IFGGebV. Erhoben wird die gesetzlich vorgesehene Mindestgebühr für die Zurückweisung eines Widerspruches i. H. v. 30,00 Euro. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden. Die Anschrift lautet: Kirchstraße 7, 10557 Berlin. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeich- nen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, dieser Bescheid soll im Original oder in Kopie beigefügt werden. Der Klage nebst Anlagen sollen so viele Kopien beigefugt werden, dass alle Betei- ligten eine Ausfertigung erhalten können. Rechtsbehelfsbelehrung für die Kostenentscheidung des Widerspruchs Gegen die Gebührenentscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Wider- spruchsbescheides Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundes- ministerium der Finanzen, Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
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Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Betreff versteckt
Datum
18. Mai 2016 15:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
45975_2015.pdf
138,0 KB

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