Sehr geehrteAntragsteller/in
vielen Dank für Ihre Nachricht vom 20. September 2019 und Ihre Erinnerungen vom 23. Oktober 2019, sowie vom 12. November 2019.
Nachdem wir Sie am 28. Oktober 2019 noch um etwas Geduld gebeten hatten, möchten wir nunmehr auf Ihr Anliegen zurückkommen.
Sie baten nach dem IFG/UIG/VIG um Mitteilung nach welchen Regularien/Normen Wasserstoff, der aus überschüssigem erneuerbarem Strom per Elektrolyse gewonnen wurde, in der weiter Verwendung behandelt wird.
Das IFG regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Anträge nach dem IFG sind mit einem – unter Umständen kostenpflichtigen – förmlichen Bescheid zu beantworten, der auch die Möglichkeit gibt, Rechtsmittel einzulegen.
Wir gehen davon aus, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches Auskunftsersuchen im Sinne einer – kostenfreien – Bürgeranfrage handelt, die wir ohne förmlichen Bescheid wie folgt beantworten können:
Zunächst gilt, dass es keinerlei Sonderregelungen für Wasserstoff, der aus „überschüssigem“ erneuerbarem Strom durch Elektrolyse gewonnen wird, gibt.
Für die Elektrolyse im Allgemeinen gilt:
Sofern der erzeugte Wasserstoff bzw. die erzeugten Power-to-Gas-/Power-to-Liquid-Produkte (PtG/PtL-Produkte) im Stromsektor rückverstromt werden, entfällt weitgehend die Zahlung von staatlich veranlassten Strompreisbestandteilen. In diesen Fällen handelt es sich um eine Form von Stromspeicher, belastet wird dann nicht der in die Elektrolyse eingehende Strom, sondern –wie z.B. bei einer Batterie oder einem Pumpspeicher– der rückverstromte Strom beim Endverbraucher. Dieser Strom wird also beim Endverbraucher behandelt wie jede andere Stromlieferung auch. Davon ausgenommen sind: AbLaV-Umlage, § 19-II-StromNEV-Umlage und Konzessionsabgabe. Diese müssen nach den derzeit geltenden Regelungen vom Elektrolysebetreiber gezahlt werden. Die Höhe dieser Strompreisbestandteile ist jedoch vernachlässigbar.
Aber auch wenn der mittels Elektrolyse erzeugte Wasserstoff bzw. die daraus gewonnenen PtG/PtL-Produkte im Gebäude-, Verkehrs- oder Industriesektor genutzt werden, genießen Elektrolyseure zur Herstellung von Wasserstoff und dessen Folgeprodukte weitreichende Privilegierungen bei den staatlich veranlassten Strompreisbestandteilen.
Stromsteuer
Der für den Kernprozess der Elektrolyse erforderliche Strom ist für Unternehmen des produzierenden Gewerbes vollständig von der Stromsteuer befreit. Lediglich der Strom zum Antrieb von Nebenprozessen (Pumpen, Ventilatoren etc.) oder für eine ggf. erfolgende Methanisierung des Wasserstoffs muss grundsätzlich mit einem reduzierten Stromsteuersatz in Höhe von 75% versteuert werden. Unter Umständen können Unternehmen aber den sogenannten Spitzenausgleich geltend machen, so dass die verbleibende Stromsteuer um bis zu 90% reduziert wird.
Netzentgelte
Der Stromverbrauch für die Elektrolyse und die etwaige nachfolgende Methanisierung sind ab der Inbetriebnahme der Anlage für 20 Jahre vollständig von den Netzentgelten befreit.
EEG-/KWK-Umlage
Allgemein gilt, dass für den Stromverbrauch für die Herstellung von Wasserstoff bzw. PtG/PtL-Produkten EEG-/KWK-Umlage gezahlt werden muss. Sofern gewisse Kriterien erfüllt sind, können Unternehmen jedoch von der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) profitieren. Dafür muss insbesondere die jeweils gültige Schwelle der Stromkostenintensität (SKI) an der Bruttowertschöpfung des Unternehmens überschritten werden und die Aktivität muss einem Wirtschaftszweig zugeordnet werden, der zu den Branchen der sogenannten „Liste 1“ oder „Liste 2“ der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (UEBLL) gehört.
Für ein Unternehmen, das ausschließlich Wasserstoff (oder sonstige „Industriegase“) herstellt, gilt folgende Besonderheit: Sofern der Wasserstoff nicht in ein Leitungsnetz eingespeist wird, ist das Unternehmen der Branche „Industriegase“ zugeordnet und gehört somit zur Liste 1. Wird der Wasserstoff dagegen in ein Leitungsnetz eingespeist, gehört das Unternehmen zur Branche „Gasversorgung“ und ist dann nicht begünstigt.
Eine weitere Option für eine Begünstigung ist die Eigenerzeugung. Bei Unternehmen, die über eine von der EEG-Umlage befreite Bestandsanlage verfügen und diese noch Potenzial zur Erhöhung der Stromerzeugung hat, fällt für die mit diesem Strom betriebene Elektrolyse bis zur umfassenden Modernisierung der Stromerzeugungsanlage keinerlei EEG-Umlage an, nach Modernisierung sind es 20% der Umlage. Beim Neubau einer Eigenversorgungsanlage liegt die EEG-Umlage bei 40% der vollen Umlage.
Ihre Fragen nach der Behandlung von Wasserstoff bei der Lagerung auf dem Werksgelände und beim Transport per Tankwagen verstehen wir so, dass es hier um Regelungen aus dem Bereich der Sicherheit bzw. der Gefahrenabwehr geht. Für diesen Bereich ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) der richtige Ansprechpartner .
Da Sie ausdrücklich der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte widersprochen haben. Müssten Sie sich zur Klärung bitte eigenständig dorthin wenden. Gerne übermitteln wir Ihnen die folgende Kontaktadresse: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>.
Zur Frage nach den Regularien bei der Einspeisung in das Erdgasnetz möchten wir auf den Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) verweisen.
Der DVGW ist im Bereich Gas nach § 49 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für das gesamte Regelwerk, in dem die allgemein anerkannten Regeln der Technik beschrieben werden, verantwortlich. Die Einspeisung von Wasserstoff in das Fernleitungsnetz Gas richtet sich nach dem Arbeitsblatt G260 des DVGW.
Wir hoffen, wir konnten Sie mit unseren Informationen unterstützen.
Mit freundlichen Grüßen