Regulative Behandlung/Einordnung von Wasserstoff

Ich möchte gerne erfahren nach welchen Regularien/Normen Wasserstoff der aus überschüssigen erneuerbaren Strom per Elektrolyse gewonnen wurde in der weiter Verwendung behandelt wird.

Nach welchen Regularien wird der erzeugte Wasserstoff behandelt so lange dieser nur gelagert wird auf dem Werksgelände?

Nach welchen Regularien wird der erzeugte Wasserstoff behandelt wenn dieser per Tankwagen verkauft wird?

Nach welchen Regularien wird der Wasserstoff behandelt wenn dieser in das Ergasnetz via Pipeline eingespeist wird?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    20. September 2019
  • Frist
    22. Oktober 2019
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich möchte gerne er…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
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Betreff
Regulative Behandlung/Einordnung von Wasserstoff [#166983]
Datum
20. September 2019 14:20
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich möchte gerne erfahren nach welchen Regularien/Normen Wasserstoff der aus überschüssigen erneuerbaren Strom per Elektrolyse gewonnen wurde in der weiter Verwendung behandelt wird. Nach welchen Regularien wird der erzeugte Wasserstoff behandelt so lange dieser nur gelagert wird auf dem Werksgelände? Nach welchen Regularien wird der erzeugte Wasserstoff behandelt wenn dieser per Tankwagen verkauft wird? Nach welchen Regularien wird der Wasserstoff behandelt wenn dieser in das Ergasnetz via Pipeline eingespeist wird?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Regulative Behandlung/Einordnung von Wasserstoff…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
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Betreff
AW: Regulative Behandlung/Einordnung von Wasserstoff [#166983]
Datum
23. Oktober 2019 09:31
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Regulative Behandlung/Einordnung von Wasserstoff“ vom 20.09.2019 (#166983) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166983 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/166983
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 20. September 2019 und Ihre Erinnerung vom 23. O…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
AW: Regulative Behandlung/Einordnung von Wasserstoff [#166983]
Datum
28. Oktober 2019 13:06
Status
Warte auf Antwort
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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 20. September 2019 und Ihre Erinnerung vom 23. Oktober 2019. Das BMWi erhält regelmäßig eine Vielzahl von Anfragen, so dass eine zeitnahe Beantwortung leider nicht immer möglich ist. Ihr Anliegen befindet sich noch in der Bearbeitung. Bitte haben Sie noch etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Regulative Behandlung/Einordnung von Wasserstoff…
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Regulative Behandlung/Einordnung von Wasserstoff [#166983]
Datum
12. November 2019 12:13
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in meine Informationsfreiheitsanfrage „Regulative Behandlung/Einordnung von Wasserstoff“ vom 20.09.2019 (#166983) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 22 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 166983 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/166983

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 20. September 2019 und Ihre Erinnerungen vom 23.…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
AW: Regulative Behandlung/Einordnung von Wasserstoff [#166983]
Datum
13. November 2019 12:05
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 20. September 2019 und Ihre Erinnerungen vom 23. Oktober 2019, sowie vom 12. November 2019. Nachdem wir Sie am 28. Oktober 2019 noch um etwas Geduld gebeten hatten, möchten wir nunmehr auf Ihr Anliegen zurückkommen. Sie baten nach dem IFG/UIG/VIG um Mitteilung nach welchen Regularien/Normen Wasserstoff, der aus überschüssigem erneuerbarem Strom per Elektrolyse gewonnen wurde, in der weiter Verwendung behandelt wird. Das IFG regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Anträge nach dem IFG sind mit einem – unter Umständen kostenpflichtigen – förmlichen Bescheid zu beantworten, der auch die Möglichkeit gibt, Rechtsmittel einzulegen. Wir gehen davon aus, dass es sich bei Ihrem Anliegen um ein einfaches Auskunftsersuchen im Sinne einer – kostenfreien – Bürgeranfrage handelt, die wir ohne förmlichen Bescheid wie folgt beantworten können: Zunächst gilt, dass es keinerlei Sonderregelungen für Wasserstoff, der aus „überschüssigem“ erneuerbarem Strom durch Elektrolyse gewonnen wird, gibt. Für die Elektrolyse im Allgemeinen gilt: Sofern der erzeugte Wasserstoff bzw. die erzeugten Power-to-Gas-/Power-to-Liquid-Produkte (PtG/PtL-Produkte) im Stromsektor rückverstromt werden, entfällt weitgehend die Zahlung von staatlich veranlassten Strompreis­bestand­teilen. In diesen Fällen handelt es sich um eine Form von Stromspeicher, belastet wird dann nicht der in die Elektrolyse eingehende Strom, sondern –wie z.B. bei einer Batterie oder einem Pumpspeicher– der rückverstromte Strom beim Endverbraucher. Dieser Strom wird also beim Endverbraucher behandelt wie jede andere Stromlieferung auch. Davon ausgenommen sind: AbLaV-Umlage, § 19-II-StromNEV-Umlage und Konzessionsabgabe. Diese müssen nach den derzeit geltenden Regelungen vom Elektrolysebetreiber gezahlt werden. Die Höhe dieser Strompreisbestandteile ist jedoch vernachlässigbar. Aber auch wenn der mittels Elektrolyse erzeugte Wasserstoff bzw. die daraus gewonnenen PtG/PtL-Produkte im Gebäude-, Verkehrs- oder Industriesektor genutzt werden, genießen Elektrolyseure zur Herstellung von Wasserstoff und dessen Folgeprodukte weitreichende Privilegierungen bei den staatlich veranlassten Strompreisbestandteilen. Stromsteuer Der für den Kernprozess der Elektrolyse erforderliche Strom ist für Unternehmen des produzierenden Gewerbes vollständig von der Stromsteuer befreit. Lediglich der Strom zum Antrieb von Nebenprozessen (Pumpen, Ventilatoren etc.) oder für eine ggf. erfolgende Methanisierung des Wasserstoffs muss grundsätzlich mit einem reduzierten Stromsteuersatz in Höhe von 75% versteuert werden. Unter Umständen können Unternehmen aber den sogenannten Spitzenausgleich geltend machen, so dass die verbleibende Stromsteuer um bis zu 90% reduziert wird. Netzentgelte Der Stromverbrauch für die Elektrolyse und die etwaige nachfolgende Methanisierung sind ab der Inbetriebnahme der Anlage für 20 Jahre vollständig von den Netzentgelten befreit. EEG-/KWK-Umlage Allgemein gilt, dass für den Stromverbrauch für die Herstellung von Wasserstoff bzw. PtG/PtL-Produkten EEG-/KWK-Umlage gezahlt werden muss. Sofern gewisse Kriterien erfüllt sind, können Unternehmen jedoch von der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR) profitieren. Dafür muss insbesondere die jeweils gültige Schwelle der Stromkostenintensität (SKI) an der Bruttowertschöpfung des Unternehmens überschritten werden und die Aktivität muss einem Wirtschaftszweig zugeordnet werden, der zu den Branchen der sogenannten „Liste 1“ oder „Liste 2“ der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien (UEBLL) gehört. Für ein Unternehmen, das ausschließlich Wasserstoff (oder sonstige „Industriegase“) herstellt, gilt folgende Besonderheit: Sofern der Wasserstoff nicht in ein Leitungsnetz eingespeist wird, ist das Unternehmen der Branche „Industriegase“ zugeordnet und gehört somit zur Liste 1. Wird der Wasserstoff dagegen in ein Leitungsnetz eingespeist, gehört das Unternehmen zur Branche „Gasversorgung“ und ist dann nicht begünstigt. Eine weitere Option für eine Begünstigung ist die Eigenerzeugung. Bei Unternehmen, die über eine von der EEG-Umlage befreite Bestandsanlage verfügen und diese noch Potenzial zur Erhöhung der Stromerzeugung hat, fällt für die mit diesem Strom betriebene Elektrolyse bis zur umfassenden Modernisierung der Stromerzeugungsanlage keinerlei EEG-Umlage an, nach Modernisierung sind es 20% der Umlage. Beim Neubau einer Eigenversorgungsanlage liegt die EEG-Umlage bei 40% der vollen Umlage. Ihre Fragen nach der Behandlung von Wasserstoff bei der Lagerung auf dem Werksgelände und beim Transport per Tankwagen verstehen wir so, dass es hier um Regelungen aus dem Bereich der Sicherheit bzw. der Gefahrenabwehr geht. Für diesen Bereich ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) der richtige Ansprechpartner . Da Sie ausdrücklich der Weitergabe Ihrer Daten an Dritte widersprochen haben. Müssten Sie sich zur Klärung bitte eigenständig dorthin wenden. Gerne übermitteln wir Ihnen die folgende Kontaktadresse: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>. Zur Frage nach den Regularien bei der Einspeisung in das Erdgasnetz möchten wir auf den Deutschen Verein des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) verweisen. Der DVGW ist im Bereich Gas nach § 49 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) für das gesamte Regelwerk, in dem die allgemein anerkannten Regeln der Technik beschrieben werden, verantwortlich. Die Einspeisung von Wasserstoff in das Fernleitungsnetz Gas richtet sich nach dem Arbeitsblatt G260 des DVGW. Wir hoffen, wir konnten Sie mit unseren Informationen unterstützen. Mit freundlichen Grüßen