Regulierungsentscheidungen der Bundesnetzagentur zum Stromübertragungsnetzbtreiber Tennet TSO GmbH

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Vor dem Hintergrund der aktuellen Ankündigung einer 80%-igen Erhöhung der Netzentgelte der Tennet TSO GmbH zum Jahreswechsel (http://www.zeit.de/news/2016-09/22/energie-netzbetreiber-tennet-erhoeht-massiv-netzentgelte-22212802):
1) Aktenzeichen, Entscheidungsdatum und Gegenstand sämtlicher Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Teil 3 des EnWG gegenüber Tennet TSO GmbH;
2) Aktenzeichen sämtlicher anhängiger (einschl. ruhender) und beendeter Gerichtsverfahren, an denen die Bundesnetznetzagentur und Tennet TSO GmbH beteiligt waren oder sind und Benennung des jeweiligen Gerichts.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    23. September 2016
  • Frist
    25. Oktober 2016
  • Kosten dieser Information:
    204,12 Euro
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Vor dem Hintergr…
An Bundesnetzagentur Details
Von
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Betreff
Regulierungsentscheidungen der Bundesnetzagentur zum Stromübertragungsnetzbtreiber Tennet TSO GmbH [#17931]
Datum
23. September 2016 13:35
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Vor dem Hintergrund der aktuellen Ankündigung einer 80%-igen Erhöhung der Netzentgelte der Tennet TSO GmbH zum Jahreswechsel (http://www.zeit.de/news/2016-09/22/energie-netzbetreiber-tennet-erhoeht-massiv-netzentgelte-22212802): 1) Aktenzeichen, Entscheidungsdatum und Gegenstand sämtlicher Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Teil 3 des EnWG gegenüber Tennet TSO GmbH; 2) Aktenzeichen sämtlicher anhängiger (einschl. ruhender) und beendeter Gerichtsverfahren, an denen die Bundesnetznetzagentur und Tennet TSO GmbH beteiligt waren oder sind und Benennung des jeweiligen Gerichts.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, drei Wochen nach Antragstellung (23.9.2016) bitte ich nochmals um Eingangsbestätig…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Regulierungsentscheidungen der Bundesnetzagentur zum Stromübertragungsnetzbtreiber Tennet TSO GmbH [#17931]
Datum
15. Oktober 2016 08:00
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, drei Wochen nach Antragstellung (23.9.2016) bitte ich nochmals um Eingangsbestätigung. Ich bitte ferner unter Verweis auf § 7 Abs. 5 Satz 1 IFG um Sachstandsmitteilung einschließlich Nennung des Aktenzeichens, unter dem mein Antrag bei Ihnen bearbeitet wird. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17931 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesnetzagentur
Ihre IFG-Anfrage #17931 vom 23.09.2016 - Ihre Nachfrage vom 15.10.16 - Eingangsbestätigung - Mein Zeichen: Z21d/ I…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Ihre IFG-Anfrage #17931 vom 23.09.2016 - Ihre Nachfrage vom 15.10.16 - Eingangsbestätigung - Mein Zeichen: Z21d/ IFG-002
Datum
17. Oktober 2016 10:11
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihres IFG-Antrags. Dieser wird hier bearbeitet unter dem Aktenzeichen Z21d/ IFG-002. Mit freundlichen Grüßen
Bundesnetzagentur
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Verweis auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und vor dem Hintergrund der akt…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Regulierungsentscheidungen der Bundesnetzagentur zum Stromübertragungsnetzbtreiber Tennet TSO GmbH [#17931]/ Mein Zeichen: Z21d/ IFG 002
Datum
17. Oktober 2016 15:53
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in mit Verweis auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und vor dem Hintergrund der aktuellen Ankündigung von Tennet, die Netzentgelte stark zu erhöhen, beantragen Sie die Zusendung folgender Informationen: 1) Aktenzeichen, Entscheidungsdatum und Gegenstand sämtlicher Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Teil 3 des EnWG gegenüber Tennet TSO GmbH; 2) Aktenzeichen sämtlicher anhängiger (einschl. ruhender) und beendeter Gerichtsverfahren, an denen die Bundesnetznetzagentur und Tennet TSO GmbH beteiligt waren oder sind und Benennung des jeweiligen Gerichts. Daraufhin ergeht folgender Bescheid 1. Ihren Antrag nach Nr. 1 lehne ich ab. 2. Auf Ihren Antrag nach Nr. 2 übersende ich Ihnen die beiliegende Aufstellung. 3. Die im Zusammenhang mit der Informationserteilung entstandenen Kosten trägt der Antragsteller. Begründung Zu Nr. 1. und 2.: Die Unterlagen zu Nr. 2 können aufgrund § 1 IFG an Sie herausgegeben werden. Die Versagung der Herausgabe der Informationen nach Nr. 1 ergibt sich aus § 9 Absatz 3 IFG. Danach kann der Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Die unter der Nummer 1 verlangten Informationen sind in der im Internet veröffentlichten Beschlussdatenbank der Bundesnetzagentur verfügbar. Diese finden Sie unter dem Pfad: http://www.bundesnetzagentur.de/SiteGlo…. Neben der Beschlussdatenbank können weitere Dokumente auf der Internet-Seite www.bundesnetzagentur.de > Beschlusskammern eingesehen und heruntergeladen werden. Das trifft hinsichtlich der Tennet TSO insb. auf die Beschlusskammer 4 zu. Erlauben Sie mir noch den Hinweis, dass das Unternehmen Tennet TSO am 23.06.2009 seine bisherige Firma transpower stromübertragungs gmbH zugunsten der neuen Firma „Tennet TSO GmbH“ aufgegeben hat. Zu Nr. 3.: Die Kostenentscheidung gründet auf § 1 Bundesgebührengesetz (BGebG) i. V. m. § 10 Absatz 1 IFG i. V. m. der Anlage der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV). § 10 Absatz 1 IFG lautet: „Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz werden Gebühren und Auslagen erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung einfacher Auskünfte.“ Die Bearbeitung Ihres Informationsersuchens überschritt den Aufwand einer einfachen Auskunft, da für die Zusammenstellung der Daten vier Stunden benötigt wurden. Über die Höhe der Gebühren wird ein gesonderter Bescheid ergehen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist ein elektronisches PDF- bzw. PDF/A-Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Die weiteren Bedingungen zur elektronischen Kommunikation mit der Bundesnetzagentur sind der Internetseite der Bundesnetzagentur zu entnehmen (www.bundesnetzagentur.de – unter „Qualifizierte elektronische Signatur“). Mit freundlichen Grüßen
Bundesnetzagentur
Gebührenbescheid für Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) / IFG-Vorgangsnummer: JP-1a / IFG 002/20…
Von
Bundesnetzagentur
Via
Briefpost
Betreff
Gebührenbescheid für Auskünfte nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) / IFG-Vorgangsnummer: JP-1a / IFG 002/2016
Datum
26. Oktober 2016
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter [Antragsteller], aufgrund Ihres Antrages vom 23.09.2016 auf Informationszugang nach § 1 Abs. 1 und § 7 Abs.1 IFG (Gesetz vom 05.09.2005, BGBl. 12005, 2722) und der Ihnen daraufhin gewährten amtlichen Information, werden hiermit Gebühren in Höhe von 204,12 Euro erhoben. Begründung: Die Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentlichen Leistungen nach dem IFG bestimmen sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu § 1 der Informationsgebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern (IFGGebV vom 02.01.2006 (BGBl. I S. 6), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist). Die maßgebliche Höhe der von Ihnen zu erstattenden Gebühren und / oder Auslagen errechnen sich aus dem für die Bearbeitung Ihres Antrages tatsächlich notwendigen Aufwand (Personal-, Sach-, Zeitaufwand) in Verbindung mit den Personalkostensätzen gemäß Teil A, Abs. 1, Nr.1 der Anlage 1 zu § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 1, Nr. 1 und § 10 Abs. 2, Nr. 1 der allgemeinen Gebührenverordnung. Tatbestände, die eine Gebührenermäßigung oder eine Befreiung von einer Gebührenerhebung im Sinne des § 2 IFGGebV begründen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Grundlage der zu erhebenden Gebühren und / oder Auslagen sind die folgenden Gebühren- und /oder Auslagentatbestände: [TABELLE, siehe pdf-Datei] Erläuterungen zur Festsetzung im Rahmen der Gebührenposition Teil A , Nr. 1.3: Erteilen einer schriftlichen Auskunft; Zeitaufwand: 240 min. Stunde zu 51,03 € = 204.12 € Folgender erhöhter Verwaltungsaufwand wurde bei der Gebührenbemessung berücksichtigt: Raussuchen der einzelnen Aktenzeichen aus internen Tabellen, Bereinigung vertraulicher Daten, Abgleichen der Daten mit den jeweiligen Verfahren der Kanzleisoftware, interne Abstimmung, Formatierung und Erstellung eines PDF Gebühr: nach Verwaltungsaufwand, mindestens jedoch 30 € / 60 €, höchstens 250 € / 500 €. Aus diesem Bescheid ergibt sich eine Forderung von: 204,12 € Abzüglich bereits erhobener Vorschusszahlung: 0,00 € Ihre Zahlungsverpflichtungen: 204,12 € Zahlungsaufforderung Bitte überweisen Sie den festgesetzten Betrag unter Angabe des Kassenzeichens: [...] bis zum 25.11.2016 (§§ 14,16 BGebG) auf das Konto der BUNDESKASSE TRIER bei der Deutsche Bundesbank, Filiale Saarbrücken IBAN: DE81 5900 0000 0059 0010 20 , BIC: MARKDEF1590 Verwendungszweck: [...] Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn oder bei einer sonstigen Dienststelle der Bundesnetzagentur schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden. In diesem Fall ist das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen. Mit freundlichen Grüßen
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WIDERSPRUCH gegen Bescheid vom 17.10.2016 (Z21d/IFG 002) und Gebührenbescheid vom 26.10.2016 (Leip1-1g, JP / IFG 0…
An Bundesnetzagentur Details
Von
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Via
Briefpost
Betreff
WIDERSPRUCH gegen Bescheid vom 17.10.2016 (Z21d/IFG 002) und Gebührenbescheid vom 26.10.2016 (Leip1-1g, JP / IFG 001 /2016)
Datum
17. November 2016
An
Bundesnetzagentur
Status
(Schriftlich per Fax und als Brief am 17.11.2016 verschickt) BETR.: Mein Antrag auf Informationszugang vom 23.9.2016 HIER: Bescheid vom 17.10.2016 (Z21d/IFG 002) und Gebührenbescheid vom 26.10.2016 (Leip1-1g, JP / IFG 001 /2016) Hiermit lege ich WIDERSPRUCH ein gegen - den Bescheid vom 17.10.2016 (Z21d/IFG 002) und - den Gebührenbescheid vom 26.10.2016 (Leip1-1g, JP / IFG 001 /2016). Da gemäß Ziffer 3 des Bescheides die Kostenentscheidung, jedenfalls der Sache nach, als Nebenentscheidung zu der Sachentscheidung ergangenen ist, gehe ich davon aus, dass der vor-liegende Widerspruch gegen den Bescheid aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die mit Gebührenbescheid vom 26.10.2016 erhobenen Gebühren entfaltet (Posser/Wolff, VwGO (2008), § 80, Rz. 54). Für den Fall, dass nach Ihrer Auffassung mein Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 16.10.2016 insoweit keine aufschiebende Wirkung entfaltet, - bitte ich um einen diesbezüglichen behördlichen Hinweis und - beantrage die aufschiebende Wirkung des Gebührenbescheides und die Aussetzung der Vollziehung bis zur Rechtskraft dieses Bescheides, da ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. 1. Ausschlussgrund des § 9 Abs. 3 IFG nicht gegeben Die Ablehnung des Informationszugangs gem. Ziff. 1 meines Antrags ist rechtswidrig, da der Ausschlussgrund des § 9 Abs. 3 IFG, wonach der Antrag abgelehnt werden kann, wenn sich der Antragsteller die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann, nicht gegeben ist. Denn aus den Ausführungen in dem Bescheid geht bereits nicht hervor, dass auf der Internetseite der Bundesnetzagentur tatsächlich sämtliche Entscheidungen bzgl. ihres Aktenzeichens, Entscheidungsdatums und Gegenstands verfügbar sind. Vielmehr sind die diesbezüglichen Hinweise auf die sog. Beschlussdatenbank und andere Seiten des Internetauftritts der Bundesnetzagentur widersprüchlich. Jedenfalls nicht verfügbar bzgl. ihres Aktenzeichens, Entscheidungsdatums und Gegenstands sind (mindestens) jene Bescheide, aus denen bzgl. des Regulierungskontos die zulässige Höhe der Erlöse für jedes Jahr der Regulierungsperiode hervorgeht, sowie die Entscheidungen der Beschlusskammer 8 im Zuge der vergleichsweisen Einstellung diverser Gerichtsverfahren. Ist für einen Antragsteller aus den auf der Internetseite verfügbaren Informationen nicht ersichtlich, ob es sich bei den dort verstreut auffindbaren Entscheidungen um „sämtliche“ Entscheidungen handelt, ist die Ablehnung des Informationszugangs unter Berufung auf § 9 Abs. 3 IFG ermessensfehlerhaft. 2. Unzulässige Gebührenerhebung infolge unrichtiger Behandlung der Sache Die mit Gebührenbescheid vom 26.10.2016 erhobenen Gebühren sind gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BGebG zu erlassen, da sie bei richtiger Behandlung meines Antrags nicht entstanden wären. Mein Antrag stand unter dem Vorbehalt, dass der beantragte Informationszugang eine einfache Auskunft im Sinne von § 10 IFG bzw. UIG darstellt. Bei richtiger Behandlung der Sache hätte die Bundesnetzagentur mich von ihrer Auffassung in Kenntnis gesetzt, dass der beantragte Informationszugang ihrer Auffassung nach keine lediglich einfache, also gebührenfreie Auskunft auslösen würde. Da ich in einem solchen Fall den Antrag zurückgezogen hätte, wäre kein Gebührentatbestand ausgelöst worden. 3. Überhöhter Zeitaufwand infolge unrichtiger Sachbehandlung Soweit mit dem Gebührenbescheid geltend gemacht wird, dass die Benennung der „Ak-tenzeichen sämtlicher anhängiger (einschl. ruhender) und beendeter Gerichtsverfahren, an denen die Bundesnetzagentur und Tennet TSO GmbH beteiligt waren oder sind und Benennung des jeweiligen Gerichts“ (= Ziff. 2 meines Antrags auf Informationszugang) einen Zeitaufwand von 240 min. (= 4 Std.) ausgelöst haben soll, ist dies unter Annahme einer sachgerechten, insbesondere EDV-gestützten Organisation der Prozessführung der Bundesnetzagentur in hohem Maße unglaubwürdig. Angesichts der über die Jahre betrachtet vermutlich deutlich vierstelligen Anzahl von Gerichtsprozessen, an denen die Bundesnetzagentur beteiligt war und ist, kann es wohl nur auf Organisationsmängel zurückzuführen sein, wenn für die im Gebührenbescheid ausgewiesen Arbeitsschritte tatsächlich ein derart hoher Arbeitsaufwand erforderlich war. Da Organisationsmängel nicht vom Antragsteller, sondern von der auskunftspflichtigen Behörde zu verantworten sind, ist ein insoweit resultierender Bearbeitungsmehraufwand Resultat einer auf eine unrichtige Sachbehandlung, wofür jedoch gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BGebG keine Gebühren erhoben werden dürfen. Mit freundlichen Grüßen
Bundesnetzagentur
IFG-Gebührenbescheid der Bundesnetzagentur vom 26.10.2016 / Ihr Widerspruch vom 17.11.2016
Von
Bundesnetzagentur
Via
Briefpost
Betreff
IFG-Gebührenbescheid der Bundesnetzagentur vom 26.10.2016 / Ihr Widerspruch vom 17.11.2016
Datum
1. Dezember 2016
Status
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Z 26b W 076/16 / Ihr Schreiben vom 1.12.2016 Sehr geehrtAntragsteller/in soweit Sie in Ihrem o.g. Schreiben die w…
An Bundesnetzagentur Details
Von
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Via
Briefpost
Betreff
Z 26b W 076/16 / Ihr Schreiben vom 1.12.2016
Datum
2. Dezember 2016
An
Bundesnetzagentur
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in soweit Sie in Ihrem o.g. Schreiben die weitere Aussetzung der Vollziehung und einen Verzicht auf sonstige Maßnahmen zur zwangsweisen Vollstreckung bis zur Entscheidung über meinen Widerspruch zusichern, ist mir nicht klar, ob damit einhergeht, dass Säumniszuschläge frühestens ab dem Zeitpunkt Ihrer Entscheidung über den Widerspruch, sofern meinem Widerspruch nicht stattgegeben wird, in Ansatz gebracht werden. Ich bitte um Klarstellung und danke vorab. Mit freundlichen Grüßen
Bundesnetzagentur
AW: Z 26b W 076/16 / Ihr Schreiben vom 1.12.2016 Sehr geehrtAntragsteller/in ich sichere Ihnen zu, dass bis zur E…
Von
Bundesnetzagentur
Via
Briefpost
Betreff
AW: Z 26b W 076/16 / Ihr Schreiben vom 1.12.2016
Datum
5. Dezember 2016
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in ich sichere Ihnen zu, dass bis zur Entscheidung über Ihren Widerspruch keine Säumniszuschläge in Ansatz gebracht werden. Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage hiermit beantworten. Mit freundlichen Grüßen

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Mein Antrag vom 23.9.2016 / Ihr Bescheid vom 17.10.2016 (Z21d/IFG 002) [#17931] Sehr geehrte Damen und Herren, be…
An Bundesnetzagentur Details
Von
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Betreff
Mein Antrag vom 23.9.2016 / Ihr Bescheid vom 17.10.2016 (Z21d/IFG 002) [#17931]
Datum
19. Januar 2018 13:16
An
Bundesnetzagentur
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bezüglich meines Widerspruchs vom 17.11.2016 gegen den Bescheid vom 17.10.2016 bitte ich um Sachstzandsmitteilung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17931 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>