Reinfektionen

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu, jeweils unter Angabe des Datums Ihres Informationsstands.

1. Wie viele Fälle sind Ihnen deutschlandweit bekannt, in denen eine Person innerhalb von 28 Tagen, aber im Abstand von mindestens 7 Tagen zweimal mit laborbestätigten PCR-Tests positiv auf Sars-CoV-2 getestet wurde?
2. Wie viele Fälle sind Ihnen deutschlandweit bekannt, in denen eine Person innerhalb von 28 Tagen, aber im Abstand von mindestens 14 Tagen zweimal mit laborbestätigten PCR-Tests positiv auf Sars-CoV-2 getestet wurde?
3. Wie viele Fälle sind Ihnen deutschlandweit bekannt, in denen eine Person innerhalb von 6 Monaten, aber im Abstand von mindestens 90 Tagen zweimal mit laborbestätigten PCR-Tests positiv auf Sars-CoV-2 getestet wurde?
4. Bei wie viel Prozent der deutschlandweit AN COVID-19 Gestorbenen handelte es sich um Reinfizierte, also Personen, die nach durchgemachter Sars-CoV-2-Infektion bereits zum zweiten Mal damit infiziert waren?
5. Bei wie viel Prozent der deutschlandweit nachweislich wegen einer COVID-19-Erkrankung Hospitalisierten handelte es sich um Reinfizierte?
6. Wie viele der deutschlandweit AN Covid-19 gestorbenen bzw. hospitalisierten Reinfizierten waren unter 40 Jahre alt?
7. Wie viele Sars-CoV-2-Infektionen sind Ihnen deutschlandweit bekannt, wie viele davon waren Reinfektionen?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. Februar 2022
  • Frist
    9. März 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu, jeweils unter Anga…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Reinfektionen [#240037]
Datum
4. Februar 2022 22:03
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu, jeweils unter Angabe des Datums Ihres Informationsstands. 1. Wie viele Fälle sind Ihnen deutschlandweit bekannt, in denen eine Person innerhalb von 28 Tagen, aber im Abstand von mindestens 7 Tagen zweimal mit laborbestätigten PCR-Tests positiv auf Sars-CoV-2 getestet wurde? 2. Wie viele Fälle sind Ihnen deutschlandweit bekannt, in denen eine Person innerhalb von 28 Tagen, aber im Abstand von mindestens 14 Tagen zweimal mit laborbestätigten PCR-Tests positiv auf Sars-CoV-2 getestet wurde? 3. Wie viele Fälle sind Ihnen deutschlandweit bekannt, in denen eine Person innerhalb von 6 Monaten, aber im Abstand von mindestens 90 Tagen zweimal mit laborbestätigten PCR-Tests positiv auf Sars-CoV-2 getestet wurde? 4. Bei wie viel Prozent der deutschlandweit AN COVID-19 Gestorbenen handelte es sich um Reinfizierte, also Personen, die nach durchgemachter Sars-CoV-2-Infektion bereits zum zweiten Mal damit infiziert waren? 5. Bei wie viel Prozent der deutschlandweit nachweislich wegen einer COVID-19-Erkrankung Hospitalisierten handelte es sich um Reinfizierte? 6. Wie viele der deutschlandweit AN Covid-19 gestorbenen bzw. hospitalisierten Reinfizierten waren unter 40 Jahre alt? 7. Wie viele Sars-CoV-2-Infektionen sind Ihnen deutschlandweit bekannt, wie viele davon waren Reinfektionen? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 240037 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/240037/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 04.02.2022 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 04.02.2022
Datum
7. Februar 2022 16:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0004#0139. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 04.02.2022 - Az. 2.13.04/0004#0139 Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 04.02.2022 - Az. 2.13.04/0004#0139
Datum
4. März 2022 10:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 04.02.2022 (Az. 2.13.04/0004#0139), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen: Bitte beachten Sie, dass das IFG keinen Anspruch Beantwortung konkreter Fragestellungen gewährt. Derartige Fragen können nur im Rahmen einer Bürgeranfrage beantwortet werden. Wir legen Ihre Anfrage daher dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem RKI hinsichtlich folgender Themen vorliegen: 1. Anzahl von Fällen, in denen eine Person innerhalb von 28 Tagen, aber im Abstand von mindestens 7 Tagen zweimal mit laborbestätigten PCR-Tests positiv auf Sars-CoV-2 getestet wurde, 2. Anzahl von Fällen, in denen eine Person innerhalb von 28 Tagen, aber im Abstand von mindestens 14 Tagen zweimal mit laborbestätigten PCR-Tests positiv auf Sars-CoV-2 getestet wurde, 3. Anzahl von Fällen, in denen eine Person innerhalb von 6 Monaten, aber im Abstand von mindestens 90 Tagen zweimal mit laborbestätigten PCR-Tests positiv auf Sars-CoV-2 getestet wurde, 4. Anteil an Reinfizierten (in Prozent) der deutschlandweit AN COVID-19 Gestorbenen, 5. Anteil an Reinfizierten (in Prozent) der deutschlandweit nachweislich wegen einer COVID-19-Erkrankung Hospitalisierten, 6. Anteil der AN Covid-19 gestorbenen bzw. hospitalisierten Reinfizierten im Alter über 40 und 7. Anzahl der Sars-CoV-2-Infektionen und hiervon der Anteil an Reinfektionen Zu 1., 2., 3. Und 7.: Die von Ihnen gewünschten amtlichen Informationen liegen dem RKI derzeit nicht vor. Das RKI wertet die ihm übermittelten Daten nach relevanten Gesichtspunkten aus und veröffentlicht die Ergebnisse dieser Auswertungen auf seiner Internetseite. Eine Auswertung der aktuellen Daten, z.B. nach Impfdruchbrüchen, eine ausführliche Diskussion und Interpretation der Daten sowie deren Limitationen finden Sie jeweils im Wochenbericht auf der Homepage des RKI. Die Wochenberichte können Sie abrufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Zu 4.: Das Robert Koch-Institut (RKI) verfügt nicht über die von Ihnen angeforderten amtlichen Informationen, insbesondere differenziert das RKI in seinen Auswertungen nicht zwischen "an Corona"und "mit Corona" Verstorbenen. In die Statistik des RKI gehen diejenigen COVID-19-Todesfälle ein, bei denen ein laborbestätigter Nachweis von SARS-CoV-2 (direkter Erregernachweis) vorliegt und die getestete Person in Bezug auf diese Infektion verstorben sind. Es liegt dabei im Ermessen des Gesundheitsamtes, ob ein Fall als "verstorben an" bzw. "verstorben mit" COVID-19 ans RKI übermittelt wird. Welche Angaben das Gesundheitsamt hierfür an das RKI übermittelt, ist in § 11 Absatz 1 Satz 1 Infektionsschutzgesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/ifs...) festgelegt. Bei einem Großteil der an das RKI übermittelten COVID-19-Todesfälle wird „verstorben an der gemeldeten Krankheit“ angegeben. Eine Erläuterung der Erfassung der Todeszahlen finden Sie unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCO... Die, nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) von den zuständigen Landesbehörden an das RKI übermittelten Daten werden auf unserer Webseite zu COVID-19 (Coronavirus SARS-CoV-2), insbesondere unter dem Punkt "Daten zum Download" veröffentlicht, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Eine Tabelle mit der Zahl der COVID-19-Todesfälle nach Sterbedatum pro Woche und pro Monat, nach Bundesländern, Geschlecht und Altersgruppen finden Sie unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Eine Gesamtübersicht der pro Tag ans RKI übermittelten Fälle und Todesfälle (Tabelle wird montags bis freitags aktualisiert) ist abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Über SurvStat können individuelle Abfragen von Meldedaten durchgeführt werden, siehe unter: https://survstat.rki.de/Content/Query.... Zu 5.: Soweit die Informationen dem RKI als amtliche Informationen vorliegen, wurden sie bereits veröffentlicht. Eine ausführliche Beschreibung und Interpretation der Daten sowie deren Limitationen wird im o.g. Wochenbericht des RKI veröffentlicht. Dort finden Sie im aktuellen Wochenbericht auf Seite 19 die folgende Passage in Bezug auf Intensivbehandlungen: "Für den Zeitraum vom 24.01.2022 bis 20.02.2022 (KW 04 - KW 07/2022) wurde der Impfstatus von 5.107 COVID-19-Aufnahmen gemeldet, das entspricht etwa 82,6 % der für diesen Zeitraum übermittelten Fälle (6.185). 35,9 % (1.834 Fälle) aller COVID-19-Neuaufnahmen mit bekanntem Impfstatus waren ungeimpft. Rund 12,6 % (641 Fälle) wiesen einen unvollständigen Immunschutz auf (Genesen ohne Impfung oder Teil-Immunisierung). 51,5 % (2.632 Fälle) hatten einen vollständigen Impfschutz (Grundimmunisierung oder Booster), der Anteil mit Boosterimpfung lag dabei bei ca. 28,7 % (1.465 Fälle)." Bitte beachten Sie auch die folgende Erläuterung auf S. 31: " Da Genesene mit nach STIKO-Empfehlung vervollständigter Impfung weder in den Meldedaten noch in den Daten des Impfquotenmonitorings identifiziert werden können, können diese Fälle in diesen Auswertungen nicht berücksichtigt werden." Zu 6. (zur Hospitalisierung s. unter 5.).: Eine tabellarische Übersicht der dem RKI übermittelten COVID-19-Fälle aufgeschlüsselt nach Meldewoche und nach Geschlecht sowie nach Anteilen mit für COVID-19 relevanten Symptomen, Anteilen Hospitalisierter und Verstorbener für die Meldewochen und Mittelwert/Median des Alters der Fälle auf Intensivstation (je Kalenderwoche) finden Sie auf der RKI-Homepage wöchentlich aktualisiert unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Eine darüber hinausgehende Aufarbeitung liegt dem Robert Koch-Institut nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Auswertung der Daten nach bestimmten von den Antragstellenden gewünschten Kriterien. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen