Reise nach Roermond über Ostern

Habe ein Schiff in Holland. Möchte über Ostern bzw. mehr oder weniger regelmäßig in naher Zukunft zu Instandsetzungsarbeiten dorthin fahren. Ist dies möglich. Kontakt zu anderen Personen ist auf ein minimum beschränkt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    23. März 2021
  • Frist
    27. April 2021
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Siegfried Glasmacher
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Rhein-Sieg-Kreis - Der Landrat/Gesundheitsamt Details
Von
Siegfried Glasmacher
Betreff
Reise nach Roermond über Ostern [#216369]
Datum
23. März 2021 11:21
An
Rhein-Sieg-Kreis - Der Landrat/Gesundheitsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Habe ein Schiff in Holland. Möchte über Ostern bzw. mehr oder weniger regelmäßig in naher Zukunft zu Instandsetzungsarbeiten dorthin fahren. Ist dies möglich. Kontakt zu anderen Personen ist auf ein minimum beschränkt.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Siegfried Glasmacher Anfragenr: 216369 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216369/ Postanschrift Siegfried Glasmacher << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Siegfried Glasmacher
Rhein-Sieg-Kreis - Der Landrat/Gesundheitsamt
Sehr geehrter Herr Glasmacher, es sind lediglich grenzüberschreitende Kurzaufenthalte bis zu 24 Stunden ohne Test…
Von
Rhein-Sieg-Kreis - Der Landrat/Gesundheitsamt
Betreff
Re: [Ticket-RSK#53206723] #einreise# WG: Reise nach Roermond über Ostern [#216369]
Datum
23. März 2021 12:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Glasmacher, es sind lediglich grenzüberschreitende Kurzaufenthalte bis zu 24 Stunden ohne Testpflicht erlaubt. Ist diese Zeit überschritten ist ein negativer Corona-Test erforderlich um die häusliche Absonderung zu umgehen. Die Instandhaltungsarbeiten an Ihrem Schriff müssten in diesem Zeitrahmen liegen. Grundsätzlich gelten für Einreisende, die nach NRW eingereist sind und sich in den letzten 10 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten, ab dem 08.03.2021 folgende Regelungen: Es besteht eine Absonderungspflicht für Einreisende aus einem Risikogebiet, wenn keine Testung vor oder nach Einreise erfolgte. Wenn der Test vor der Einreise durchgeführt wird, sind folgende Hinweise zu beachten: - Der Befund muss in englischer, französischer oder deutscher Sprache vorliegen. - Das Befunddatum darf nicht älter als 48 Stunden vor Einreise sein. Für eine Testung nach der Einreise wenden Sie sich bitte an Ihren Hausarzt oder an ein kommerzielles Testlabor. Soweit eine Testmöglichkeit nicht unmittelbar am Ort der Einreise verfügbar ist, kann der Test innerhalb von 24 Stunden nach der Einreise nachgeholt werden. Das ärztliche Zeugnis oder das negative Testergebnis muss spätestens 48 Stunden nach der Einreise auf Anforderung der zuständigen Behörden vorgelegt werden. Bis zur Vornahme des Tests ist der Kontakt mit anderen Personen außerhalb des eigenen Hausstandes soweit wie möglich zu unterlassen. Ein sogenannter Schnelltest ( PoC ) reicht aus. Das Testergebnis ist für mindestens 10 Tage nach der Einreise aufzubewahren und dem Gesundheitsamt auf Nachfrage einzureichen. Ausnahmen von der Test-und Nachweispflicht besteht für Personen, für die keine Anmeldepflicht besteht, bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden aufgrund eines Besuchs von Verwandten ersten Grades. Weitere Beispiele finden Sie unter § 4 Abs. 1 CoronaEinreiseV. Es besteht eine Meldepflicht für Einreisende aus den Risikogebieten vor der Einreise (Eine Test- und Nachweispflicht erst ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, gem. § 4 Abs. 4 CoronaEinreiseV). Bitte nutzen Sie zur Meldung als Reiserückkehrer folgenden Link: [1][2]https://www.einreiseanmeldung.de. Ausgenommen von der Meldepflicht sind Personen, die nur durch ein Risikogebiet oder die Bundesrepublik Deutschland durchreisen, deren Aufenthalt in einem Risikogebiet oder der Bundesrepublik Deutschland bis zu 24 Stunden beträgt oder die aus beruflichen Gründen reisen. Die Coronavirus-Einreiseverordnung  (CoronaEinreiseV) tritt mit der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, ansonsten spätestens mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. Ich weise darauf hin, dass vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die v.g. Verordnung gemäß § 6 CoronaEinrVO in Verbindung mit § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) mit einem Bußgeld geahndet werden können. Die oben genannten Ausführungen gelten nicht für Ein- und Rückreisende aus Brasilien, Lesotho, Eswatini, Botsuana, Malawi, Mosambik, Sambia, Simbabwe, Slowakei, Tschechien, Österreich – das Bundesland Tirol (mit Ausnahme des politischen Bezirks Lienz (Osttirol), der Gemeinde Jungholz, sowie des Rißtals im Gemeindegebiet von Vomp und Eben am Achensee), Frankreich ­– das Departement Moselle und Südafrika (Virusvarianten-Gebiete) oder aus einem Hochinzidenzgebiet lt. dem Robert Koch Institut ( [3][4]https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html ). Mit freundlichen Grüßen
Siegfried Glasmacher
Rückreise aus den Niederlanden [#216369] Sehr << Anrede >> Nach Rückkehr aus den Niederlanden ist ja e…
An Rhein-Sieg-Kreis - Der Landrat/Gesundheitsamt Details
Von
Siegfried Glasmacher
Betreff
Rückreise aus den Niederlanden [#216369]
Datum
8. April 2021 15:43
An
Rhein-Sieg-Kreis - Der Landrat/Gesundheitsamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Nach Rückkehr aus den Niederlanden ist ja ein neg. Test nötig. Meine Frage: Ist ein direkter vor Ort ausgeführten Schnelltest auch gültig oder muss dieser von einer zugelassenen Stelle durchgeführt werden. Mit freundlichen Grüßen Siegfried Glasmacher Anfragenr: 216369 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/216369/
Rhein-Sieg-Kreis - Der Landrat/Gesundheitsamt
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Rhein-Sieg-Kreis - Der Landrat/Gesundheitsamt
Betreff
Betreff versteckt
Datum
8. April 2021 15:43
Status
Anfrage abgeschlossen

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

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Rhein-Sieg-Kreis - Der Landrat/Gesundheitsamt
Re: [Ticket-RSK#53241852] Rückreise aus den Niederlanden [#216369] Guten Tag  Herr Glasmacher, da die Niederlande…
Von
Rhein-Sieg-Kreis - Der Landrat/Gesundheitsamt
Betreff
Re: [Ticket-RSK#53241852] Rückreise aus den Niederlanden [#216369]
Datum
8. April 2021 17:49
Status
Guten Tag  Herr Glasmacher, da die Niederlande aktuell als Hochinzidenzgebiet eingestuft ist, gilt für Einreisende aus einem Hochinzidenzgebiet ( Aufzählung  [1][2]https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html ) seit dem 27.03.2021 folgende Regelungen: Personen , die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Hochinzidenz-Gebiet aufgehalten haben, ist bereits bei Einreise ein ärztliches Zeugnis oder Testergebnis mitzuführen und auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen. Das Testergebnis ist für mindestens 10 Tage nach der Einreise aufzubewahren und dem Gesundheitsamt auf Nachfrage einzureichen. Ausnahmen von der Test-und Nachweispflicht besteht für Personen, für die keine Anmeldepflicht besteht, bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden aufgrund eines Besuchs von Verwandten ersten Grades. Weitere Beispiele finden Sie unter § 4 Abs. 1 CoronaEinreiseV. Test im Sinne dieser Verordnung müssen die Anforderungen des Robert Koch-Instituts, die auf der Internetseite [3][4]https://www.rki.de/tests veröffentlicht sind, erfüllen. PCR-Tests müssen von medizinisch-geschultem Personal vorgenommen und von einem anerkannten Labor ausgewertet werden. PoC-Schnelltest müssen von einem medizinischen Diensleister vorgenommen werden, der zur Vornahme eines PoC-Schnelltestes befugt ist und einen Testnachweis zu erteilen hat. Ein sogenannter Schnelltest ( PoC-Test ) reicht aus. Es besteht eine Meldepflicht für Einreisende aus den o.g. Risikogebieten vor der Einreise. (Eine Test- und Nachweispflicht erst ab Vollendung des sechsten Lebensjahres, gem. § 4 Abs. 4 CoronaEinreiseV). Bitte nutzen Sie zur Meldung als Reiserückkehrer folgenden Link: [5][6]https://www.einreiseanmeldung.de, telefonisch oder per E-Mail.  Ausgenommen von der Testpflicht sind Personen, die nur durch ein Risikogebiet oder die Bundesrepublik Deutschland durchreisen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen. Personen die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren sind von der Meldepflicht nicht ausgenommen. Beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, haben Sie das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren. Für die Zeit einer Absonderung unterliegen Sie der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt. Ich weise darauf hin, dass vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die v.g. Verordnung gemäß § 6 CoronaEinrVO in Verbindung mit § 73 Abs. 1a Nr. 24 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) mit einem Bußgeld geahndet werden können. Die oben genannten Ausführungen gelten nicht für Ein- und Rückreisende aus Brasilien, Lesotho, Eswatini, Botsuana, Malawi, Mosambik, Sambia, Simbabwe, Frankreich ­– das Departement Moselle und Südafrika (Virusvarianten-Gebiete) oder aus einem Hochinzidenzgebiet lt. dem Robert Koch Institut ( [7][8]https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html Mit freundlichen Grüßen