Reisen verschiedener Bundestagsabgeordneter nach Aserbaidschan

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

Sämtliche vorliegenden Informationen in der AA-Zentrale, aber vor allem in der deutschen Botschaft Baku in Bezug auf folgende Reisen:
- Mitte September 2014: Dagmar Wöhrl (MdB), Peter Ramsauer (MdB)
- Mitte September 2014: Andreas Schockenhoff (MdB)
- Mitte April 2016: Christoph Bergner (MdB)
- Ende Mai 2018: Eberhard Gienger (MdB)
- Ende Januar 2019: Thomas Bareiß (MdB)

Insbesondere interessant sind Unterlagen zur Organisation von Teilen der Reise, Schriftverkehr mit Unternehmen, Schriftverkehr mit den Beteiligten, Vermerke, Gesprächsvermerke und auf die Reise folgende Kommunikation.

Gebühren übernehme ich, soweit gerechtfertigt.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Personenbezogene Daten und Geschäftsgeheimnisse können, soweit erforderlich, geschwärzt werden.

Mit Blick auf den Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu stärken und die Kontrolle staatlichen Handelns zu verbessern (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 6), kommt meinem Interesse am Informationszugang ein erhebliches Gewicht zu. Im Rahmen von Recherchen befasse ich mich mit Verbindungen von Amts- und Mandatsträgern sowie Unternehmen zu (teil)staatlichen Stellen in Aserbaidschan. Konkret möchte ich der Frage nachgehen, ob und inwiefern die genannten Personen/Unternehmen hierbei deutsche staatliche Stellen einbezogen haben. An dem Thema gibt es angesichts laufender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gegen mehrere Mandatsträger sowie Berichten über geschäftliche Beziehungen von deutschen Politkern ein großes öffentliches Interesse. Vor diesem Hintergrund weist mein Antrag einen Bezug zu der vom Gesetz bezweckten Transparenz und der Aufklärung der Umstände der politischen Willensbildung auf. In diesem Zusammenhang bitte ich um Übersendung der genannten Unterlagen.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    21. Juni 2021
  • Frist
    23. Juli 2021
  • 3 Follower:innen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche vorliegenden In…
An Auswärtiges Amt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Reisen verschiedener Bundestagsabgeordneter nach Aserbaidschan [#223813]
Datum
21. Juni 2021 16:49
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche vorliegenden Informationen in der AA-Zentrale, aber vor allem in der deutschen Botschaft Baku in Bezug auf folgende Reisen: - Mitte September 2014: Dagmar Wöhrl (MdB), Peter Ramsauer (MdB) - Mitte September 2014: Andreas Schockenhoff (MdB) - Mitte April 2016: Christoph Bergner (MdB) - Ende Mai 2018: Eberhard Gienger (MdB) - Ende Januar 2019: Thomas Bareiß (MdB) Insbesondere interessant sind Unterlagen zur Organisation von Teilen der Reise, Schriftverkehr mit Unternehmen, Schriftverkehr mit den Beteiligten, Vermerke, Gesprächsvermerke und auf die Reise folgende Kommunikation. Gebühren übernehme ich, soweit gerechtfertigt. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Personenbezogene Daten und Geschäftsgeheimnisse können, soweit erforderlich, geschwärzt werden. Mit Blick auf den Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes, die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu stärken und die Kontrolle staatlichen Handelns zu verbessern (vgl. BT-Drs. 15/4493, S. 6), kommt meinem Interesse am Informationszugang ein erhebliches Gewicht zu. Im Rahmen von Recherchen befasse ich mich mit Verbindungen von Amts- und Mandatsträgern sowie Unternehmen zu (teil)staatlichen Stellen in Aserbaidschan. Konkret möchte ich der Frage nachgehen, ob und inwiefern die genannten Personen/Unternehmen hierbei deutsche staatliche Stellen einbezogen haben. An dem Thema gibt es angesichts laufender staatsanwaltschaftlicher Ermittlungen gegen mehrere Mandatsträger sowie Berichten über geschäftliche Beziehungen von deutschen Politkern ein großes öffentliches Interesse. Vor diesem Hintergrund weist mein Antrag einen Bezug zu der vom Gesetz bezweckten Transparenz und der Aufklärung der Umstände der politischen Willensbildung auf. In diesem Zusammenhang bitte ich um Übersendung der genannten Unterlagen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott Anfragenr: 223813 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/223813/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Einga…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
IFG-Anfrage Reisen verschiedener Bundestagsabgeordneter nach Aserbaidschan; Vg. 177-2021
Datum
25. Juni 2021 12:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/i... einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Hinweis zum Datenschutz: Bei der Bearbeitung wurden bzw. werden von Ihnen personenbezogene Daten verarbeitet. Welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Grundlage verarbeitet werden, ist abhängig von Ihrem Anliegen und den konkreten Umständen. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung (https://www.auswaertiges-amt.de/de/da...) des Auswärtigen Amts. Mit freundlichen Grüßen
Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Semsrott, die Bearbeitung Ihrer IFG-Anfrage dauert noch an. Ich bedauere dies, hoffe aber auf …
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
AW: Reisen verschiedener Bundestagsabgeordneter nach Aserbaidschan [#223813]
Datum
23. Juli 2021 14:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, die Bearbeitung Ihrer IFG-Anfrage dauert noch an. Ich bedauere dies, hoffe aber auf Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen

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Auswärtiges Amt
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Ihrem o.g. Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz de…
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Reisen verschiedener Bundestagsabgeordneter nach Aserbaidschan
Datum
3. September 2021
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Ihrem o.g. Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes beantragen Sie die Übersendung sämtlicher vorliegender Informationen in der AA-Zentrale, aber vor allem in der deutschen Botschaft Baku in Bezug auf folgende Reisen: - Mitte September 2014: Dagmar Wöhrl (MdB), Peter Ramsauer (MdB) - Mitte September 2014: Andreas Schockenhoff (MdB) - Mitte April 2016: Christoph Bergner (MdB) - Ende Mai 2018: Eberhard Gienger (MdB) - Ende Januar 2019: Thomas Bareiß (MdB) Insbesondere interessant sind Unterlagen zur Organisation von Teilen der Reise, Schriftverkehr mit Unternehmen, Schriftverkehr mit den Beteiligten, Vermerke, Gesprächsvermerke und auf die Reise folgende Kommunikation. Auf Ihren Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ergeht folgender Bescheid: Ihrem Antrag wird teilweise stattgegeben. Als Anlage übersende ich Ihnen die gewünschten Unterlagen mit Schwärzungen. Dieser Bescheid ergeht gebührenpflichtig. Begründung: Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu Informationen. Sind jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausschlusstatbestände §§ 3 - 6 IFG erfüllt, ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen. Schutz der internationalen Beziehungen, §3 Nr. 1a IFG §3 Nr. 1a IFG sieht eine Ausnahme von der Regel vor, wenn das Bekanntwerden von Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann. Unter internationalen Beziehungen versteht man die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, etwa der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 - Juris-Rn. 14; die Begründung des Gesetzentwurfs BTDrucks 15/4493 S. 9). Im vorliegenden Fall geht es um Aserbaidschan, einen Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält. Das Grundgesetz räumt der Bundesregierung einen weiten Gestaltungsspielraum für die Regelung der auswärtigen Beziehungen ein (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 2008 - 2 BvE 1/03 - BVerfGE 121, 135 <158>). Maßgeblich ist, welche außenpolitischen Ziele die Bundesrepublik zu dem jeweiligen Staat verfolgt. Nur die Bundesregierung kann bestimmen, ob eine von ihr erwartete oder befürchtete Einwirkung auf die auswärtigen Beziehungen mit Blick auf die insoweit verfolgten Ziele hingenommen werden kann oder vermieden werden soll (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 — Juris-Rn. 15). Im Falle der Veröffentlichung der Unterlagen besteht das Risiko nachteiliger Auswirkungen für diese Beziehungen. Die geschwärzten Passagen (insb. in der Berichterstattung der Botschaft oder den Weisungen der Zentrale zum Thema) enthalten Wertungen über die Verhandlungspartner oder Einschätzungen der MdB, die der Botschaft vertraulich mitgeteilt worden sind. Das Bekanntwerden der Wertungen zu Aserbaidschan wäre geeignet, negative Auswirkungen auf die deutsch-aserbaidschanischen Beziehungen zu haben. Im Hinblick zu Aserbaidschan gilt, dass die Bundesrepublik Deutschland versucht, eine unvoreingenommene, auf Gegenseitigkeit beruhende Beziehung zu unterhalten. Das Erreichen dieses Ziels wäre durch das Bekanntwerden der geschwärzten Informationen gefährdet. Die Bundesregierung hat ein großes Interesse an einer unvoreingenommenen Zusammenarbeit mit den staatlichen Institutionen in Aserbaidschan. Diese Zusammenarbeit ist für das wirkungsvolle Eintreten für Werte und Anliegen Deutschlands von großer Wichtigkeit. Sie könnte Schaden nehmen, wenn einige der als interne Analysen und Wertungen der Bundesregierung formulierten Aussagen an die Öffentlichkeit gerieten. Gleiches gilt für die Weitergabe von Schreiben der aserbaidschanischen Seite. Diese vertraut darauf, dass ihre Korrespondenz nicht an Dritte weitergegeben wird. Ihrem uneingeschränkten Informationszugang steht § 3 Nr. 1 a IFG entgegen. Personenbezogene Daten Dritter, §5 Abs. 1 IFG Das Auswärtige Amt hat sämtliche Namen, Informationen, die Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen könnten, sowie personenbezogene Kontaktdaten Dritter geschwärzt. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten Dritter und von Geschäftsgeheimnissen haben Sie sich einverstanden erklärt- Ebenfalls geschwärzt habe ich die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter/-innen des Auswärtigen Amts und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unterhalb der Ebene Abteilungsleiter, da diese vermutlich für Ihr Informationsinteresse nicht von Bedeutung sind. Sollten Sie jedoch Zugang zu diesen Daten wünschen, bitte ich um entsprechende Mitteilung. Keine amtlichen Informationen gemäß Ihrer IFG-Anfrage konnten mehr zu der Reise von MdB Andreas Schockenhoff 2014 gefunden werden und zu einer möglichen Reise von MdB Gienger. Kostenentscheidung Für die Bearbeitung des IFG-Antrags wird eine Gebühr in Höhe von 285,00 Euro erhoben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 IFG i.V.m. § 1 Abs. I der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV). Gemäß §10 Abs. 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Gebühren erhoben. Die Höhe dieser Kosten orientiert sich am entstandenen Verwaltungsaufwand; die Gebühren sind zudem so zu bemessen, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Die Gebühr darf zudem nach allgemeinen Gebührengrundsätzen nicht unangemessen sein. Die Gebühren und Auslagen richten sich im Einzelnen nach § 10 Abs. 1 IFG i.V.m. Teil A, Nr. 2.2 der Anlage zur IFGGebV. Danach ist für die Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere, wenn Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt werden müssen und zum Schutz öffentlicher und privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, ein Gebührenrahmen von 30,00 bis 500,00 € vorgesehen. Die Bearbeitung Ihres Antrags hat einen Aufwand von 170 Minuten für Mitarbeiter/-innen des mittleren Dienstes und 200 Minuten für Mitarbeiter/-innen des höheren Dienstes für das Heraussuchen, Zusammenstellen und Kopieren der gewünschten Informationen sowie die Durchsicht der Unterlagen mit Schwärzung verursacht. Bei Zugrundelegung von pauschalierten Stundensätzen pro Arbeitsstunde von 30,00 Euro für Mitarbeiter/-innen des mittleren Dienstes und 60,00 Euro für Mitarbeiter/-innen des höheren Dienstes sind daher Gebühren in Höhe von 285,00 Euro angefallen. Die Gebühr soll keine abschreckende Wirkung entfalten und in einem angemessenen Verhältnis zu der gewährten Auskunft stehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Informationszugang durch die Gebührenhöhe nicht wirksam ins Anspruch genommen werden kann, sind nicht ersichtlich. Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag i. H. v. 285,00 EUR innerhalb von 4 Wochen auf das Konto der Bundeskasse: Name der Bank: Deutsche Bundesbank, Filiale Leipzig Kontoinhaber: Bundeskasse Halle IBAN: DE38 8600 0000 0086 0010 40 BIC: MARKDEF1860 Unter Verwendungszweck geben Sie bitte folgendes Kassenzeichen an: 880801013963 Gz.: 505-511.E IFG 177-2021 Mit freundlichen Grüßen