Sehr geehrter Herr Semsrott,
mit Ihrem o.g. Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes beantragen Sie die Übersendung sämtlicher vorliegender Informationen in der AA-Zentrale, aber vor allem in der deutschen Botschaft Baku in Bezug auf folgende Reisen:
- Mitte September 2014: Dagmar Wöhrl (MdB), Peter Ramsauer (MdB) - Mitte September 2014: Andreas Schockenhoff (MdB)
- Mitte April 2016: Christoph Bergner (MdB)
- Ende Mai 2018: Eberhard Gienger (MdB)
- Ende Januar 2019: Thomas Bareiß (MdB)
Insbesondere interessant sind Unterlagen zur Organisation von Teilen der Reise, Schriftverkehr mit Unternehmen, Schriftverkehr mit den Beteiligten, Vermerke, Gesprächsvermerke und auf die Reise folgende Kommunikation.
Auf Ihren Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes ergeht folgender
Bescheid:
Ihrem Antrag wird teilweise stattgegeben.
Als Anlage übersende ich Ihnen die gewünschten Unterlagen mit Schwärzungen.
Dieser Bescheid ergeht gebührenpflichtig.
Begründung:
Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu Informationen. Sind jedoch die Tatbestandsvoraussetzungen der Ausschlusstatbestände §§ 3 - 6 IFG erfüllt, ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen.
Schutz der internationalen Beziehungen, §3 Nr. 1a IFG
§3 Nr. 1a IFG sieht eine Ausnahme von der Regel vor, wenn das Bekanntwerden von Informationen nachteilige Auswirkungen auf internationale Beziehungen haben kann.
Unter internationalen Beziehungen versteht man die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das diplomatische Vertrauensverhältnis zu ausländischen Staaten sowie zu zwischen- und überstaatlichen Organisationen, etwa der Europäischen Union oder den Vereinten Nationen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 - Juris-Rn. 14; die Begründung des Gesetzentwurfs BTDrucks 15/4493 S. 9).
Im vorliegenden Fall geht es um Aserbaidschan, einen Staat, mit dem die Bundesrepublik Deutschland diplomatische Beziehungen unterhält.
Das Grundgesetz räumt der Bundesregierung einen weiten Gestaltungsspielraum für die Regelung der auswärtigen Beziehungen ein (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 2008 - 2 BvE 1/03 - BVerfGE 121, 135 <158>). Maßgeblich ist, welche außenpolitischen Ziele die Bundesrepublik zu dem jeweiligen Staat verfolgt. Nur die Bundesregierung kann bestimmen, ob eine von ihr erwartete oder befürchtete Einwirkung auf die auswärtigen Beziehungen mit Blick auf die insoweit verfolgten Ziele hingenommen werden kann oder vermieden werden soll (BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22/08 — Juris-Rn. 15).
Im Falle der Veröffentlichung der Unterlagen besteht das Risiko nachteiliger Auswirkungen für diese Beziehungen.
Die geschwärzten Passagen (insb. in der Berichterstattung der Botschaft oder den Weisungen der Zentrale zum Thema) enthalten Wertungen über die Verhandlungspartner oder Einschätzungen der MdB, die der Botschaft vertraulich mitgeteilt worden sind. Das Bekanntwerden der Wertungen zu Aserbaidschan wäre geeignet, negative Auswirkungen auf die deutsch-aserbaidschanischen Beziehungen zu haben.
Im Hinblick zu Aserbaidschan gilt, dass die Bundesrepublik Deutschland versucht, eine unvoreingenommene, auf Gegenseitigkeit beruhende Beziehung zu unterhalten. Das Erreichen dieses Ziels wäre durch das Bekanntwerden der geschwärzten Informationen gefährdet.
Die Bundesregierung hat ein großes Interesse an einer unvoreingenommenen Zusammenarbeit mit den staatlichen Institutionen in Aserbaidschan. Diese Zusammenarbeit ist für das wirkungsvolle Eintreten für Werte und Anliegen Deutschlands von großer Wichtigkeit. Sie könnte Schaden nehmen, wenn einige der als interne Analysen und Wertungen der Bundesregierung formulierten Aussagen an die Öffentlichkeit gerieten.
Gleiches gilt für die Weitergabe von Schreiben der aserbaidschanischen Seite. Diese vertraut darauf, dass ihre Korrespondenz nicht an Dritte weitergegeben wird.
Ihrem uneingeschränkten Informationszugang steht § 3 Nr. 1 a IFG entgegen.
Personenbezogene Daten Dritter, §5 Abs. 1 IFG
Das Auswärtige Amt hat sämtliche Namen, Informationen, die Rückschlüsse auf einzelne Personen zulassen könnten, sowie personenbezogene Kontaktdaten Dritter geschwärzt. Mit der Schwärzung personenbezogener Daten Dritter und von Geschäftsgeheimnissen haben Sie sich einverstanden erklärt-
Ebenfalls geschwärzt habe ich die personenbezogenen Daten der Mitarbeiter/-innen des Auswärtigen Amts und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie unterhalb der Ebene Abteilungsleiter, da diese vermutlich für Ihr Informationsinteresse nicht von Bedeutung sind. Sollten Sie jedoch Zugang zu diesen Daten wünschen, bitte ich um entsprechende Mitteilung.
Keine amtlichen Informationen gemäß Ihrer IFG-Anfrage konnten mehr zu der Reise von MdB Andreas Schockenhoff 2014 gefunden werden und zu einer möglichen Reise von MdB Gienger.
Kostenentscheidung
Für die Bearbeitung des IFG-Antrags wird eine Gebühr in Höhe von 285,00 Euro erhoben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 10 IFG i.V.m. § 1 Abs. I der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFGGebV).
Gemäß §10 Abs. 1 IFG werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz Gebühren erhoben. Die Höhe dieser Kosten orientiert sich am entstandenen Verwaltungsaufwand; die Gebühren sind zudem so zu bemessen, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Die Gebühr darf zudem nach allgemeinen Gebührengrundsätzen nicht unangemessen sein.
Die Gebühren und Auslagen richten sich im Einzelnen nach § 10 Abs. 1 IFG i.V.m. Teil A, Nr. 2.2 der Anlage zur IFGGebV. Danach ist für die Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere, wenn Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt werden müssen und zum Schutz öffentlicher und privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, ein Gebührenrahmen von 30,00 bis 500,00 € vorgesehen.
Die Bearbeitung Ihres Antrags hat einen Aufwand von 170 Minuten für Mitarbeiter/-innen des mittleren Dienstes und 200 Minuten für Mitarbeiter/-innen des höheren Dienstes für das Heraussuchen, Zusammenstellen und Kopieren der gewünschten Informationen sowie die Durchsicht der Unterlagen mit Schwärzung verursacht. Bei Zugrundelegung von pauschalierten Stundensätzen pro Arbeitsstunde von 30,00 Euro für Mitarbeiter/-innen des mittleren Dienstes und 60,00 Euro für Mitarbeiter/-innen des höheren Dienstes sind daher Gebühren in Höhe von 285,00 Euro angefallen.
Die Gebühr soll keine abschreckende Wirkung entfalten und in einem angemessenen Verhältnis zu der gewährten Auskunft stehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Informationszugang durch die Gebührenhöhe nicht wirksam ins Anspruch genommen werden kann, sind nicht ersichtlich.
Bitte überweisen Sie den Gesamtbetrag i. H. v. 285,00 EUR innerhalb von 4 Wochen auf das Konto der Bundeskasse:
Name der Bank:
Deutsche Bundesbank, Filiale Leipzig
Kontoinhaber: Bundeskasse Halle
IBAN:
DE38 8600 0000 0086 0010 40
BIC:
MARKDEF1860
Unter Verwendungszweck geben Sie bitte folgendes Kassenzeichen an: 880801013963 Gz.: 505-511.E IFG 177-2021
Mit freundlichen Grüßen