Reisewarnung für Spanien?!

Anfrage an: Auswärtiges Amt

Wann wird eine offizielle Reisewarnung für Spanien und die Kanaren ausgesprochen?

Wir haben Urlaub gebucht, der Abflug ist für den 22.03.2020 geplant. Nachdem für ganz Spanien eine Ausgangssperre herscht und auch bereits Urlauber von der Lufthansa zurückgeholt werden ist es ja nicht zumutbar diese Reise anzutreten. Der Reiseveranstalter ist der Meinung, dass die Reise nach wie vor durchführbar ist, da es keine Reisewarnung gibt. Er besteht auf die vollen Stornokosten.
Kann ich davoin ausgehen, dass noch vor dem Abflug am 22.3. eine Reisewarnung ausgesprochen wird? Denn ich kann vermutlich nur in dem Fall auch mein gebuchtes Hotel stornieren und mit einer Rückerstattung der Zahlung rechnen.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    16. März 2020
  • Frist
    18. April 2020
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wann wird eine offi…
An Auswärtiges Amt Details
Von
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Betreff
Reisewarnung für Spanien?! [#182767]
Datum
16. März 2020 21:26
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wann wird eine offizielle Reisewarnung für Spanien und die Kanaren ausgesprochen? Wir haben Urlaub gebucht, der Abflug ist für den 22.03.2020 geplant. Nachdem für ganz Spanien eine Ausgangssperre herscht und auch bereits Urlauber von der Lufthansa zurückgeholt werden ist es ja nicht zumutbar diese Reise anzutreten. Der Reiseveranstalter ist der Meinung, dass die Reise nach wie vor durchführbar ist, da es keine Reisewarnung gibt. Er besteht auf die vollen Stornokosten. Kann ich davoin ausgehen, dass noch vor dem Abflug am 22.3. eine Reisewarnung ausgesprochen wird? Denn ich kann vermutlich nur in dem Fall auch mein gebuchtes Hotel stornieren und mit einer Rückerstattung der Zahlung rechnen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 182767 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/182767 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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