Reisezeiten durch Streckenneubau / -erweiterung Bahnprojekt Stuttgart-Ulm (S21)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
zum oben genannten Sachverhalt habe ich folgende Fragen:
Im Zuge des Bahnprojekts Stuttgart - Ulm soll neben dem neuen Stuttgarter Hauptbahnhof (S21) auch ein neues Hochgeschwindigkeitsstreckennetz entstehen. Beispielsweise die NBS Stuttgart - Wendlingen, Wendlingen - Ulm und auch ein schnellerer Anschluss von außerhalb der Region Stuttgart an den Stuttgarter Flughafen ("Filderbahnhof").
Mir ergibt sich die Frage, inwiefern Fahrgäste und Bahnkunden von den Streckenneubauten profitieren werden. Daher begehre ich vom Eisenbahn-Bundesamt die folgenden Informationen.
- inwiefern werden sich die Reisezeiten von Stuttgart Hbf nach München Hbf von aktuell im besten Fall 2:14 Stunden verkürzen? (Schienenpersonenfernverkehr, Hochgeschwindigkeitsverkehr der Deutschen Bahn AG mit ICE- und TGV-Zügen)
- inwiefern verkürzen sich die Reisezeiten von Stuttgart Hbf nach Ulm Hbf im Regionalverkehr? (öffentlicher Verkehr)
- was sind die Höchstgeschwindigkeiten auf den beim Bahnprojekt Stuttgart - Ulm neu gebauten und erweiterten Strecken?
Selbstverständlich beziehen sich meine Fragen immer auf den vollständigen Ausbau der Baumaßnahmen - eine Teilinbetriebnahme kann natürlich nicht eine vollständige gewünschte Reduzierung der Reisezeit ermöglichen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum26. Oktober 2018
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27. November 2018
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