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Remote Communication Interception Software

Mit der Antwort auf die Kleine Anfrage 17/722 im Landtag von Nordrhein-Westfalen wurde bekannt, dass künftig die auch vom BKA genutzte Software mit dem Namen „Remote Communication Interception Software“ (RCIS) in Nordrhein-Westfalen zum Einsatz kommen soll, siehe https://kleineanfragen.de/nordrhein-westfalen/17/722-welcher-staatstrojaner-soll-in-nrw-zum-einsatz-kommen

Ich ersuche um die Zusendung der geführten Akten zu der besagten Software sowie um den Schriftverkehr hierzu mit dem BKA und gegebenenfalls anderen Behörden des Bundes und der Länder.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    16. Oktober 2017
  • Frist
    17. November 2017
  • Ein:e Follower:in
Constanze Kurz
Constanze Kurz (netzpolitik.org)
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Constanze Kurz (netzpolitik.org)
Betreff
Remote Communication Interception Software [#24922]
Datum
16. Oktober 2017 18:16
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mit der Antwort auf die Kleine Anfrage 17/722 im Landtag von Nordrhein-Westfalen wurde bekannt, dass künftig die auch vom BKA genutzte Software mit dem Namen „Remote Communication Interception Software“ (RCIS) in Nordrhein-Westfalen zum Einsatz kommen soll, siehe https://kleineanfragen.de/nordrhein-westfalen/17/722-welcher-staatstrojaner-soll-in-nrw-zum-einsatz-kommen Ich ersuche um die Zusendung der geführten Akten zu der besagten Software sowie um den Schriftverkehr hierzu mit dem BKA und gegebenenfalls anderen Behörden des Bundes und der Länder.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Constanze Kurz <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Constanze Kurz (netzpolitik.org)
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag nach IFG NRW vom 16. Oktober 2017 Sehr geehrte Frau Kurz, im Anhang befindet eine Mitteilung des Minis…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag nach IFG NRW vom 16. Oktober 2017
Datum
16. November 2017 15:19
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Kurz, im Anhang befindet eine Mitteilung des Ministeriums des Innern auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Mit freundlichen Grüßen
Constanze Kurz
Constanze Kurz (netzpolitik.org)
AW: Ihr Antrag nach IFG NRW vom 16. Oktober 2017 [#24922] Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihr…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Constanze Kurz (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Ihr Antrag nach IFG NRW vom 16. Oktober 2017 [#24922]
Datum
22. November 2017 14:55
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht zu meinem IFG-Antrag vom 16. Oktober. Bitte senden Sie den Bescheid an meine Redaktionsadresse: Dr. Constanze Kurz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Sofern Sie erheblich mehr Zeit als die gesetzliche Frist benötigen, bitte ich um zwischenzeitliche Nachricht. Mit freundlichen Grüßen Constanze Kurz Telefon: +49-30-92105-9846 Anfragenr: 24922 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag nach IFG NRW vom 16. Oktober 2017 Sehr geehrte Frau Dr. Kurz, da eine postalische Zustellung des Besch…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag nach IFG NRW vom 16. Oktober 2017
Datum
2. Januar 2018 09:33
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Dr. Kurz, da eine postalische Zustellung des Bescheids im Dezember 2017 unter der angegebenen Anschrift erfolglos geblieben ist, übersende ich Ihnen den angefügten Bescheid auf diesem Wege zur Kenntnis. Mit freundlichen Grüßen
Constanze Kurz
Constanze Kurz (netzpolitik.org)
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um rechtliche Klärung bei einer Anfrage nach den Informationsfreiheitsge…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Constanze Kurz (netzpolitik.org)
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Remote Communication Interception Software“ [#24922]
Datum
23. Februar 2018 17:40
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um rechtliche Klärung bei einer Anfrage nach den Informationsfreiheitsgesetzen Nordrhein-Westfalens (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/24922 Es geht mir nicht um einen Widerspruch zu der konkreten IFG-Anfrage. Ich bin allerdings der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die pauschale Ablehnung der Herausgabe mit der dargelegten Begründung meines Erachtens nach nicht rechtens ist. Sie finden alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Ich bitte um eine rechtliche Bewertung, ob die Ablehnung der IFG-Anfrage in dieser Form einer rechtlichen Prüfung standhält. Mit freundlichen Grüßen, Constanze Kurz --- Dr. Constanze Kurz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Telefon: +49-30-92105-9846 Anfragenr: 24922 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 23.02.2018 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Remote Communication Interception Software“ [#24922]
Datum
26. Februar 2018 10:25
Status
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 23.02.2018 wird hiermit bestätigt.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihr Schreiben vom 23.02.2018 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Schreiben vom 23.02.201…
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Ihr Schreiben vom 23.02.2018 Aktenzeichen: 209.2.3.1.5-928/18 ________________________________ Sehr geehrte Frau Dr. Kurz, vielen Dank für Ihre Nachricht vom 23.02.2018, in der Sie um rechtliche Klärung Ihrer Anfrage nach dem IFG NRW vom 16.10.2017 an das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen zum Thema „Remote Communication Interception Software“ bitten. In Ihrer Anfrage beziehen Sie sich auf die künftig vom BKA genutzte „Remote Communication Interception Software“ und bitten um Zusendung „der geführten Akten zu der besagten Software sowie um den Schriftverkehr hierzu mit dem BKA und gegebenenfalls anderen Behörden des Bundes und der Länder“. Mit Bescheid vom 02.01.2018 hat das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Ihren Antrag vollumfänglich abgelehnt. Zur Begründung beruft sich das Ministerium auf § 6 S. 1 lit. a IFG NRW, da die Gewährung des Zugangs zu den angefragten Informationen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit führen könnte. In Anbetracht des Gegenstandes des Informationsersuchens und der Begründung des Bescheids halte ich das Vorliegen des Ablehnungsgrundes des § 6 S. 1 lit. a IFG NRW grundsätzlich für nachvollziehbar. Aus der konkreten Begründung kann jedoch nicht entnommen werden, ob die Möglichkeit eines Teilzugangs durch Schwärzung oder Abtrennung in Betracht gezogen wurde, ob also einzelne Dokumente oder zumindest einzelne Passagen in betroffenen Unterlagen ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit zugänglich gemacht werden könnten. Ein solcher Teilzugang durch Abtrennung oder Schwärzung bestimmter Informationen gem. § 10 Abs. 2 IFG NRW ist einer vollständigen Antragsablehnung vorzuziehen (vgl. Seidel, in: Franßen/Seidel, IFG NRW, § 10 Rn. 1036). Dies ergibt sich auch schon aus dem Wortlaut des § 6 S. 1 lit. a IFG NRW, der eine Ablehnung nur vorsieht „soweit und solange“ die dort aufgelisteten Ausnahmetatbestände vorliegen. Der Begründung des Bescheids zufolge werde in den vorhandenen Unterlagen, die den ordnungs- und rechtmäßigen Einsatz der Software sicherstellen, naturgemäß auch auf die Funktionsweise und kriminaltaktische Aspekte eingegangen, weswegen eine Veröffentlichung betreffender Informationen unter Umständen die Wirkungslosigkeit bzw. zumindest die eingeschränkte Wirkung zukünftiger Maßnahmen bedeute und das Einsatzziel als solches gefährde bzw. ganz unmöglich mache. Diese Ausführungen könnten indes so verstanden werden, dass sich in den vorhandenen Unterlagen auch Aspekte befinden, die gerade keine Sicherheitsrelevanz haben. Soweit dies der Fall ist und diese durch Abtrennung oder Schwärzung der übrigen Informationen ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit zugänglich gemacht werden können, kann der Ablehnungsgrund des § 6 S. 1 lit. a IFG NRW nicht für die Ablehnung des Antrags auf Informationsgewährung herangezogen werden. Es ist auch nicht evident, dass in den begehrten Unterlagen (Schriftverkehr zwischen den Behörden und Akten zur Software) ausnahmslos sicherheitsrelevante Informationen enthalten sind. Denn der Antragsgegenstand ist weit gefasst und es ist denkbar, dass er Unterlagen erfasst, die beispielsweise unkritisches organisatorisches Randgeschehen betreffen. Zwar muss dies nicht bedeuten, dass eine diesen Umstand berücksichtigende Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ein anderes Ergebnis erbringt. Denn eine Nachprüfung kann durchaus ergeben, dass sich schützenswerte Passagen in allen vorhandenen Unterlagen befinden und sich jeweils auf die Dokumente als Ganzes erstrecken. Allerdings wäre das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen gehalten, eine solche (Nach-)Prüfung der Möglichkeit eines Teilzugangs durchzuführen oder bei bereits erfolgter Prüfung dies zumindest auch in der Begründung des Bescheids zum Ausdruck bringen. In der vorliegenden Fassung entspricht der Ablehnungsbescheid nach meiner Einschätzung deshalb nicht in vollem Umfang den Anforderungen des IFG NRW. Hinsichtlich des weiteren Vorgehens möchte ich Sie darauf hinweisen, dass ich Ihre Anfrage an mich bisher als bloße Bitte um Abgabe einer rechtlichen Einschätzung verstanden habe und nicht als ein Vermittlungsersuchen. Wenn Sie wünschen, dass ich Ihren Antrag unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen gegenüber dem Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen aufgreife, möchte ich Sie um eine entsprechende Mitteilung bitten. Mit freundlichen Grüßen
Constanze Kurz
Constanze Kurz (netzpolitik.org)
AW: Ihr Schreiben vom 23.02.2018 [#24922] Sehr geehrte Damen und Herren, herzlichen Dank für die rechtliche Einsc…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Constanze Kurz (netzpolitik.org)
Betreff
AW: Ihr Schreiben vom 23.02.2018 [#24922]
Datum
21. März 2018 20:35
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, herzlichen Dank für die rechtliche Einschätzung zu der Antwort des Ministeriums auf meinen IFG-Antrag. Es ist richtig, dass es mir tatsächlich um Ihre Bewertung ging und nicht darum, beim Ministerium hierzu zu intervenieren. Ich werde Ihre Argumentation in künftige IFG-Anträge einfließen lassen und Ihre Antwort auch bei fragdenstaat.de öffentlich stellen, so dass andere die Einschätzung auch lesen können. Mit freundlichen Grüßen, Constanze Kurz Anfragenr: 24922 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Constanze Kurz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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AW: Ihr Schreiben vom 23.02.2018 [#24922] Der Eingang Ihrer E-Mail vom 21.03.2018 wird hiermit bestätigt.
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Ihr Schreiben vom 23.02.2018 [#24922]
Datum
22. März 2018 10:52
Status
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 21.03.2018 wird hiermit bestätigt.
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.