Rentenwert

kann der Rentenwert, also der Wert eines Rentenpunktes, z. B. aufgrund einer schlechten wirtschaftlichen Entwicklung reduziert werden und damit etwa in den kommenden 3 Jahren unter das aktuelle Niveau von 33,05 Euro fallen?
Bestünde die Gefahr, dass der Rentenwert in naher Zukunft sinkt, wäre zu überlegen, ob ein früherer Renteneintritt "billiger" wäre als eben diese Rentenwertreduzierung.
Vielen Dank für Ihre Auskunft.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    30. April 2020
  • Frist
    6. Juni 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: kann der Rentenwert…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rentenwert [#185730]
Datum
30. April 2020 15:16
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
kann der Rentenwert, also der Wert eines Rentenpunktes, z. B. aufgrund einer schlechten wirtschaftlichen Entwicklung reduziert werden und damit etwa in den kommenden 3 Jahren unter das aktuelle Niveau von 33,05 Euro fallen? Bestünde die Gefahr, dass der Rentenwert in naher Zukunft sinkt, wäre zu überlegen, ob ein früherer Renteneintritt "billiger" wäre als eben diese Rentenwertreduzierung. Vielen Dank für Ihre Auskunft.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 185730 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/185730 Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung …
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: SOR Rentenwert [#185730]
Datum
4. Mai 2020 14:25
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung umgehend an ein Fachreferat weitergeleitet. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Ihre E-Mail vom 30. April 2020 (Anfragennr. 185730) Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 30. April 20…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
Ihre E-Mail vom 30. April 2020 (Anfragennr. 185730)
Datum
28. Mai 2020 11:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit Ihrer E-Mail vom 30. April 2020 bitten Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG), um Auskunft, ob der aktuelle Rentenwert - z.B. infolge einer schlechten wirtschaftlichen Entwicklung - geringer werden kann. Die von Ihnen als Grundlage für Ihren Antrag genannten Rechtsvorschriften des IFG sind hier jedoch nicht einschlägig. Das IFG enthält keinen Anspruch auf die Beantwortung allgemeiner Fragen ohne Aktenbezug sowie die Zusammenstellung und Aufbereitung von Informationen durch die Behörde, die über die Einsichtnahme in amtliche Informationen hinausgehen. Ihre Anfrage wird daher als normale Bürgeranfrage gewertet. Hierzu kann Ihnen Folgendes mitgeteilt werden: Durch die im Jahr 2004 eingeführte und im Jahr 2009 zur sogenannten Rentengarantie erweiterte Schutzklausel (§ 68a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - SGB VI) ist sichergestellt, dass es bei der jährlichen Rentenanpassung nicht zu einer Verringerung des aktuellen Rentenwerts kommt. Die Bruttorente bleibt also konstant, auch wenn sich rein rechnerisch durch die Rentenanpassungsformel eine Minderung ergeben würde. Im Übrigen werden alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung - unabhängig von deren Rentenbeginn - jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres angepasst, indem der bisherige aktuelle Rentenwert durch den neuen aktuellen Rentenwert ersetzt wird (vgl. § 65 SGB VI). Mit freundlichen Grüßen