Rettungsassistentenausbildung

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Ablauf des 31.12.2014 ist das Rettungsassistentengesetz (RettAssG) außer Kraft getreten.
Mehrere Rettungsdienstschulen (in ihrem Zuständigkeitsbereich z.B. die der Berufsfeuerwehr Köln) bieten in diesem Jahr weiterhin die Ausbildung zum Rettungsassistenten für Teilnehmer an, die über die Qualifikation des Rettungssanitäters verfügen, auch wenn diese bereits vor mehreren Jahren erworben wurde.

Nach den Übergangsvorschriften in dem Notfallsanitätergesetz (NotSanG) ist das Beenden einer Rettungsassistentenausbildung nach den Regelungen des RettAssG möglich, sofern diese vor Außerkrafttreten des Gesetzes begonnen wurde.

Die Schulen geben als Begründung für diese Verfahrensweise an, dass die Rettungssanitäterausbildung als Teil der Rettungsassistentenausbildung zu werten sei und es damit gesetzeskonform sei, eine „Aufbauausbildung“ zum Rettungsassistenten auch nach Außerkrafttreten des RettAssG zu beginnen und nach den Regelungen des RettAssG abzuschließen, wenn der Teilnehmer vor Außerkrafttreten des RettAssG die Qualifikation zum Rettungssanitäter erworben hat.

Diese rechtliche Würdigung ist m.E. mit geltendem Recht nicht vereinbar, denn bei der Ausbildung des Rettungssanitäters und Rettungsassistenten handelt es sich um zwei verschiedene, in unterschiedlichen Rechtsnormen definierte Ausbildungen. Nach § 8 Abs. 2 RettAssG ist lediglich die Ausbildung zum Rettungssanitäter auf die Ausbildung zum Rettungsassistenten anzurechnen. Für mich nicht denkbar ist, dass die vor Außerkrafttreten des RettAssG erworbene Qualifikation zum Rettungssanitäter die Übergangsregelung in § 32 Abs. 1 des NotSanG zeitlich unbegrenzt hinausschieben kann. Gerade dann nicht, wenn zwischen Ausbildung zum Rettungssanitäter und Ausbildungsbeginn zum Rettungsassistenten teilweise mehrere Jahre vergangen sind und die betreffenden Teilnehmer schon als Rettungssanitäter gearbeitet haben.

Vermutlich gehen die betroffenen Feuerwehren so vor, um ihr eigenes Personal noch „irgendwie“ zu Rettungsassistenten auszubilden. Denn die Aufbauschulung vom Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter ist deutlich zeit- und damit kostengünstiger als vom Rettungssanitäter zum Notfallsanitäter. Da ab dem Jahr 2023 nur noch Notfallsanitäter als Transportführer auf Rettungswagen eingesetzt werden dürfen, ist die Weiterbildung des Personals zwingend notwendig.

Aufgrund obiger Ausführungen bitte daher, für den Fall das die bereits dargestellte Vorgehensweise nach Ihrer Einschätzung rechtmäßig sein sollte, nach § 4 IFG NRW um Vorlage und Erläuterung der rechtlichen Grundlagen hierfür. Andernfalls bitte ich um eine Erklärung, ob Sie an die Gesundheitsämter in Ihrem Zuständigkeitsbereich eine entsprechende Verfahrensanweisung herausgegeben (haben), um den Missbrauch der gesetzlichen Übergangsregelung zu verhindern.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    27. Juli 2015
  • Frist
    28. August 2015
  • 0 Follower:innen
Armandos Passadakis
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, mit Ablauf des 31.1…
An Bezirksregierung Köln Details
Von
Armandos Passadakis
Betreff
Rettungsassistentenausbildung [#10849]
Datum
27. Juli 2015 21:51
An
Bezirksregierung Köln
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, mit Ablauf des 31.12.2014 ist das Rettungsassistentengesetz (RettAssG) außer Kraft getreten. Mehrere Rettungsdienstschulen (in ihrem Zuständigkeitsbereich z.B. die der Berufsfeuerwehr Köln) bieten in diesem Jahr weiterhin die Ausbildung zum Rettungsassistenten für Teilnehmer an, die über die Qualifikation des Rettungssanitäters verfügen, auch wenn diese bereits vor mehreren Jahren erworben wurde. Nach den Übergangsvorschriften in dem Notfallsanitätergesetz (NotSanG) ist das Beenden einer Rettungsassistentenausbildung nach den Regelungen des RettAssG möglich, sofern diese vor Außerkrafttreten des Gesetzes begonnen wurde. Die Schulen geben als Begründung für diese Verfahrensweise an, dass die Rettungssanitäterausbildung als Teil der Rettungsassistentenausbildung zu werten sei und es damit gesetzeskonform sei, eine „Aufbauausbildung“ zum Rettungsassistenten auch nach Außerkrafttreten des RettAssG zu beginnen und nach den Regelungen des RettAssG abzuschließen, wenn der Teilnehmer vor Außerkrafttreten des RettAssG die Qualifikation zum Rettungssanitäter erworben hat. Diese rechtliche Würdigung ist m.E. mit geltendem Recht nicht vereinbar, denn bei der Ausbildung des Rettungssanitäters und Rettungsassistenten handelt es sich um zwei verschiedene, in unterschiedlichen Rechtsnormen definierte Ausbildungen. Nach § 8 Abs. 2 RettAssG ist lediglich die Ausbildung zum Rettungssanitäter auf die Ausbildung zum Rettungsassistenten anzurechnen. Für mich nicht denkbar ist, dass die vor Außerkrafttreten des RettAssG erworbene Qualifikation zum Rettungssanitäter die Übergangsregelung in § 32 Abs. 1 des NotSanG zeitlich unbegrenzt hinausschieben kann. Gerade dann nicht, wenn zwischen Ausbildung zum Rettungssanitäter und Ausbildungsbeginn zum Rettungsassistenten teilweise mehrere Jahre vergangen sind und die betreffenden Teilnehmer schon als Rettungssanitäter gearbeitet haben. Vermutlich gehen die betroffenen Feuerwehren so vor, um ihr eigenes Personal noch „irgendwie“ zu Rettungsassistenten auszubilden. Denn die Aufbauschulung vom Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter ist deutlich zeit- und damit kostengünstiger als vom Rettungssanitäter zum Notfallsanitäter. Da ab dem Jahr 2023 nur noch Notfallsanitäter als Transportführer auf Rettungswagen eingesetzt werden dürfen, ist die Weiterbildung des Personals zwingend notwendig. Aufgrund obiger Ausführungen bitte daher, für den Fall das die bereits dargestellte Vorgehensweise nach Ihrer Einschätzung rechtmäßig sein sollte, nach § 4 IFG NRW um Vorlage und Erläuterung der rechtlichen Grundlagen hierfür. Andernfalls bitte ich um eine Erklärung, ob Sie an die Gesundheitsämter in Ihrem Zuständigkeitsbereich eine entsprechende Verfahrensanweisung herausgegeben (haben), um den Missbrauch der gesetzlichen Übergangsregelung zu verhindern. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Gegebenfalls behalte ich mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Armandos Passadakis <<E-Mail-Adresse>>

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Bezirksregierung Köln
Sehr geehrter Herr Passadakis, zu den von Ihnen erhobenen Vorwürfen gegen die von der Feuerwehr der Stadt Köln be…
Von
Bezirksregierung Köln
Betreff
AW: Rettungsassistentenausbildung [#10849]
Datum
28. Juli 2015 08:14
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Passadakis, zu den von Ihnen erhobenen Vorwürfen gegen die von der Feuerwehr der Stadt Köln betriebene Rettungsdienstschule habe ich die Stadt Köln um Stellungnahme gebeten. Ich bitte jedoch um Verständnis, wenn ich Ihnen zu diesem Verfahren keine Auskunft erteilen kann. Das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes NRW (MGEPA NRW) hat in Erlassen geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Startzeitpunkt einer Rettungssanitäter-Ausbildung als Beginn der Rettungsassistenten-Ausbildung im Sinne des § 32 Abs. 1 NotSanG angesehen werden kann. Diese Erlasse habe ich an die in meinem Regierungsbezirk ansässigen Rettungsdienstschulen und an die Kreise und kreisfreien Städte, welche insoweit für die Durchführung des NotSanG und des RettAssG zuständig sind, weitergeleitet. Da ich nicht beurteilen kann, ob die v.g. Erlasse, und wenn ja, welche Teile davon an Dritte herausgegeben oder u.U. nicht herausgegeben werden dürfen, werde ich Ihre Anfrage insoweit an das MGEPA NRW mit der Bitte um Übernahme weiterleiten. Eine Verfahrensanweisung meines Hauses an die Kreise und kreisfreien Städte, die diesen eine Abweichung von den Vorgaben der v.g. Erlasse des MGEPA erlauben würde, gibt es nicht. Mit freundlichen Grüßen