Sehr
geehrtAntragsteller/in
Ihre Anfrage ist eingegangen und wird durch das Fachreferat BMVg FüSK II 6
bearbeitet.
Im Auftrag
Dr. Krause
Oberfeldarzt
----- Weitergeleitet von Dr. Stephanie Krause/BMVg/BUND/DE am 29.05.2015
08:27 -----
Weitergeleitet von Martin Pape/BMVg/BUND/DE am 28.05.2015 17:24 -----
----- Weitergeleitet von BMVg FüSK II 6/BMVg/BUND/DE am 28.05.2015 16:10
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----- Weitergeleitet von BMVg FüSK II/BMVg/BUND/DE am 28.05.2015 13:47
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---------------------- Weitergeleitet von StMZ/BMVg/BUND/DE on 28.05.2015
10:48 ---------------------------
Bitte antworten an
Antragsteller/in Antragsteller/in <<Name und E-Mail-Adresse>>
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Telefon:
Thema: Rettungsfachpersonal in der Bundeswehr [#10001]
Verteiler:
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viele Dienstposten Sanitätsfeldwebel RettAss gibt es derzeit in der
Bundeswehr? Wie viele davon sind derzeit nicht mit Personal besetzt?
Wie viele dieser Rettungsassistenten nahmen in welchem Umfang im Jahr 2014
an der geforderten Weiterbildung für Rettungsassistenten teil?
Welche Maßnahmen leitet die Bundeswehr aus dem neuen
Notfallsanitätergesetz ab?
Insbesondere teilen Sie mir bitte mit:
- Gibt es bereits Notfallsanitäter innerhalb der Bundeswehr? Wenn ja: wie
viele?
- Wie viele Dienstposten Notfallsanitäter wird es voraussichtlich in der
Bundeswehr geben?
- Wann startet die Bundeswehr die Weiterbildung der jetzigen
Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter
- Wird sich die Bundeswehr am Konsens des "Bundesverbandes Ärztlicher
Leiter Rettungsdienst" (sog. Pyramidenprozess) orientieren was invasive
Maßnahmen durch Notfallsanitäter betrifft?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung
des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3
Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des §
2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der
gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im
Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren
fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte
ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten
anzugeben.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG
und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich,
spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an
die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten.
Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8
EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem
Telekommunikationsanbieter
FragDenStaat.de stellt keine öffentliche
Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar.
Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um
weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre
Mühe!
Mit freundlichen Grüßen,