Rettungsfachpersonal in der Bundeswehr

Wie viele Dienstposten Sanitätsfeldwebel RettAss gibt es derzeit in der Bundeswehr? Wie viele davon sind derzeit nicht mit Personal besetzt?
Wie viele dieser Rettungsassistenten nahmen in welchem Umfang im Jahr 2014 an der geforderten Weiterbildung für Rettungsassistenten teil?

Welche Maßnahmen leitet die Bundeswehr aus dem neuen Notfallsanitätergesetz ab?
Insbesondere teilen Sie mir bitte mit:
- Gibt es bereits Notfallsanitäter innerhalb der Bundeswehr? Wenn ja: wie viele?
- Wie viele Dienstposten Notfallsanitäter wird es voraussichtlich in der Bundeswehr geben?
- Wann startet die Bundeswehr die Weiterbildung der jetzigen Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter
- Wird sich die Bundeswehr am Konsens des "Bundesverbandes Ärztlicher Leiter Rettungsdienst" (sog. Pyramidenprozess) orientieren was invasive Maßnahmen durch Notfallsanitäter betrifft?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. Mai 2015
  • Frist
    30. Juni 2015
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie viele Dienst…
An Bundesministerium der Verteidigung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rettungsfachpersonal in der Bundeswehr [#10001]
Datum
28. Mai 2015 10:40
An
Bundesministerium der Verteidigung
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie viele Dienstposten Sanitätsfeldwebel RettAss gibt es derzeit in der Bundeswehr? Wie viele davon sind derzeit nicht mit Personal besetzt? Wie viele dieser Rettungsassistenten nahmen in welchem Umfang im Jahr 2014 an der geforderten Weiterbildung für Rettungsassistenten teil? Welche Maßnahmen leitet die Bundeswehr aus dem neuen Notfallsanitätergesetz ab? Insbesondere teilen Sie mir bitte mit: - Gibt es bereits Notfallsanitäter innerhalb der Bundeswehr? Wenn ja: wie viele? - Wie viele Dienstposten Notfallsanitäter wird es voraussichtlich in der Bundeswehr geben? - Wann startet die Bundeswehr die Weiterbildung der jetzigen Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter - Wird sich die Bundeswehr am Konsens des "Bundesverbandes Ärztlicher Leiter Rettungsdienst" (sog. Pyramidenprozess) orientieren was invasive Maßnahmen durch Notfallsanitäter betrifft?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Verteidigung
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist eingegangen und wird durch das Fachreferat BMVg FüSK II 6 bearbeite…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
WG: Informationsfreiheitsgesetz hier: Anfrage Rettungsfachpersonal in der Bundeswehr [#10001]
Datum
29. Mai 2015 08:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Anfrage ist eingegangen und wird durch das Fachreferat BMVg FüSK II 6 bearbeitet. Im Auftrag Dr. Krause Oberfeldarzt ----- Weitergeleitet von Dr. Stephanie Krause/BMVg/BUND/DE am 29.05.2015 08:27 ----- Weitergeleitet von Martin Pape/BMVg/BUND/DE am 28.05.2015 17:24 ----- ----- Weitergeleitet von BMVg FüSK II 6/BMVg/BUND/DE am 28.05.2015 16:10 ----- ----- Weitergeleitet von BMVg FüSK II/BMVg/BUND/DE am 28.05.2015 13:47 ----- ---------------------- Weitergeleitet von StMZ/BMVg/BUND/DE on 28.05.2015 10:48 --------------------------- Bitte antworten an Antragsteller/in Antragsteller/in <<Name und E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail-Adresse>> Kopie: Org.Element: Telefon: Thema: Rettungsfachpersonal in der Bundeswehr [#10001] Verteiler: Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie viele Dienstposten Sanitätsfeldwebel RettAss gibt es derzeit in der Bundeswehr? Wie viele davon sind derzeit nicht mit Personal besetzt? Wie viele dieser Rettungsassistenten nahmen in welchem Umfang im Jahr 2014 an der geforderten Weiterbildung für Rettungsassistenten teil? Welche Maßnahmen leitet die Bundeswehr aus dem neuen Notfallsanitätergesetz ab? Insbesondere teilen Sie mir bitte mit: - Gibt es bereits Notfallsanitäter innerhalb der Bundeswehr? Wenn ja: wie viele? - Wie viele Dienstposten Notfallsanitäter wird es voraussichtlich in der Bundeswehr geben? - Wann startet die Bundeswehr die Weiterbildung der jetzigen Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter - Wird sich die Bundeswehr am Konsens des "Bundesverbandes Ärztlicher Leiter Rettungsdienst" (sog. Pyramidenprozess) orientieren was invasive Maßnahmen durch Notfallsanitäter betrifft? Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen,

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Bundesministerium der Verteidigung
Sehr geehrtAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 28. Mai 2015 kann ich Ihnen heute folgende Auskünf…
Von
Bundesministerium der Verteidigung
Betreff
Informationsfreiheitsgesetz hier: Anfrage Rettungsfachpersonal in der Bundeswehr [#10001] - Antwortschreiben
Datum
23. Juni 2015 11:10
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihre Anfrage vom 28. Mai 2015 kann ich Ihnen heute folgende Auskünfte erteilen: 1. Wie viele Dienstposten Sanitätsfeldwebel RettAss gibt es derzeit in der Bundeswehr? Im Sanitätsdienst der Bundeswehr (SanDstBw) gibt es derzeit 2109 Dienstposten Rettungsassistent (RettAss)/ Notfallsanitäter (NotfallSan) (Stand 01.06.2015). 2. Wie viele davon sind derzeit nicht mit Personal besetzt? Aktuell sind von den Dienstposten RettAss/ NotfallSan 647 nicht besetzt (Stand 01.06.2015). 3. Wie viele dieser Rettungsassistenten nahmen in welchem Umfang im Jahr 2014 an der geforderten Weiterbildung für Rettungsassistenten teil? 2014 nahmen an der Weiterbildung zum NotfallSan 7 RettAss teil. 4. Welche Maßnahmen leitet die Bundeswehr aus dem neuen Notfallsanitätergesetz ab? Umstellung der Ausbildung zum RettAss auf die Ausbildung zum NotfallSan für alle Sanitätsfeldwebel (SanFw)-Anwärter, die ohne entsprechende Qualifizierung eingestellt wurden. Weiterqualifizierung aller SanFw RettAss in der entsprechenden Ausbildungs- und Verwendungsreihe mit ausreichender Restdienstzeit. 5. Gibt es bereits Notfallsanitäter innerhalb der Bundeswehr? Wenn ja: wie viele? Im SanDstBw sind aktuell 18 SanFw, die die Qualifikation NotfallSan besitzen. (Stand 01.06.2015) 6. Wie viele Dienstposten Notfallsanitäter wird es voraussichtlich in der Bundeswehr geben? Für die Zielstruktur 2020 ist im SanDstBw von 2.220 Dienstposten mit steuernder Fachtätigkeit NotfallSan oder anderen Fachtätigkeiten, die den NotfallSan einschließen, auszugehen. Zusätzlich ist von ca. 200 weiteren Dienstposten auszugehen, die neben einer anderen steuernden Fachtätigkeit auch mit der Alternativ-Qualifikation NotfallSan gekennzeichnet sind. 7. Wann startet die Bundeswehr die Weiterbildung der jetzigen Rettungsassistenten zum Notfallsanitäter? Nach mittlerweile zunehmenden Angebot an entsprechend nutzbaren Weiterqualifikations-Maßnahmen plant der SanDstBw den Beginn der Weiterqualifizierung für Oktober 2015. 8. Wird sich die Bundeswehr am Konsens des "Bundesverbandes Ärztlicher Leiter Rettungsdienst" (sog. Pyramidenprozess) orientieren was invasive Maßnahmen durch Notfallsanitäter betrifft? Die Ergebnisse des Pyramidenprozesses sowie die des Pyramidenprozess II, an denen der SanDstBw mitgewirkt hat / mitwirkt, werden in die Bearbeitung der entsprechenden konzeptionellen Grundlagen miteinbezogen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Inhalte der Beantwortung keinen individuellen Anspruch für einzelnes Personal oder Dienststellen ableitbar machen. Ich hoffe, Ihre Fragen hiermit ausreichend beantwortet zu haben und verbleibe mit freundlichen Grüßen,