Rettungshelfer/ Rettungssanitäter bei der Polizei Hessen

a) Werden bei der Polizei Hessen Polizeivollzugsbeamte (PVB) als Rettungshelfer ausgebildet?
- wenn ja, in welchen Organisationseinheiten befinden sich diese PVB (Anzahl?)?

b) Werden bei der Polizei Hessen PVB als Rettungssanitäter ausgebildet?
- wenn ja, in welchen Organisationseinheiten befinden sich diese PVB (Anzahl?)?

c)(wenn a oder b verneint werden) Ist zukünftig eine Ausbildung zum Rettungshelfer oder Rettungssanitäter geplant?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    16. November 2021
  • Frist
    18. Dezember 2021
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Nils Reinhold
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: a) Werden bei…
An Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz Details
Von
Nils Reinhold
Betreff
Rettungshelfer/ Rettungssanitäter bei der Polizei Hessen [#233055]
Datum
16. November 2021 10:25
An
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
a) Werden bei der Polizei Hessen Polizeivollzugsbeamte (PVB) als Rettungshelfer ausgebildet? - wenn ja, in welchen Organisationseinheiten befinden sich diese PVB (Anzahl?)? b) Werden bei der Polizei Hessen PVB als Rettungssanitäter ausgebildet? - wenn ja, in welchen Organisationseinheiten befinden sich diese PVB (Anzahl?)? c)(wenn a oder b verneint werden) Ist zukünftig eine Ausbildung zum Rettungshelfer oder Rettungssanitäter geplant?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Nils Reinhold Anfragenr: 233055 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/233055/ Postanschrift Nils Reinhold << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Nils Reinhold

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Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Sehr geehrter Herr, vielen Dank für Ihre Anfrage. Die hessische Polizei setzt Polizeivollzugsbeamtinnen und -bea…
Von
Hessisches Ministerium des Innern, für Sicherheit und Heimatschutz
Betreff
WG: Rettungshelfer/ Rettungssanitäter bei der Polizei Hessen [#233055]
Datum
29. November 2021 10:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr, vielen Dank für Ihre Anfrage. Die hessische Polizei setzt Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte als Rettungssanitäterinnen und -sanitäter ein, bildet diese jedoch nicht selbst aus. Die Ausbildung erfolgt über externe Stellen. Es ist auch zukünftig keine eigene Ausbildung geplant. Ihre Frage, in welchen Organisationseinheiten Polizeivollzugsbeamte als Rettungssanitäterinnen und -sanitäter eingesetzt sind, können wir Ihnen leider nicht beantworten. Das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen findet gemäß § 81 Abs. 2 Nr. 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) nicht gegenüber Polizeibehörden und dem Landesamt für Verfassungsschutz Anwendung. Nach § 81 Abs. 3 HDSIG ist der Zugang zu Informationen dieser Stellen auch dann ausgeschlossen, wenn sich die Informationen in Daten oder Akten anderer öffentlichen Stellen befinden, wie z.B. im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport. Mit freundlichen Grüßen