Rettungshelfer/Sanitäter bei der Polizei Baden-Württemberg

a) Werden bei der Polizei Baden-Württemberg Polizeivollzugsbeamte (PVB) als Rettungshelfer ausgebildet?
- wenn ja, in welchen Organisationseinheiten befinden sich diese PVB (Anzahl?)?

b) Werden bei der Polizei Baden-Württemberg PVB als Rettungssanitäter ausgebildet?
- wenn ja, in welchen Organisationseinheiten befinden sich diese PVB (Anzahl?)?

c)(wenn a oder b verneint werden) Ist zukünftig eine Ausbildung zum Rettungshelfer oder Rettungssanitäter geplant?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    11. November 2021
  • Frist
    14. Dezember 2021
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Nils Reinhold
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: a) Werden bei …
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
Nils Reinhold
Betreff
Rettungshelfer/Sanitäter bei der Polizei Baden-Württemberg [#232765]
Datum
11. November 2021 12:18
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
a) Werden bei der Polizei Baden-Württemberg Polizeivollzugsbeamte (PVB) als Rettungshelfer ausgebildet? - wenn ja, in welchen Organisationseinheiten befinden sich diese PVB (Anzahl?)? b) Werden bei der Polizei Baden-Württemberg PVB als Rettungssanitäter ausgebildet? - wenn ja, in welchen Organisationseinheiten befinden sich diese PVB (Anzahl?)? c)(wenn a oder b verneint werden) Ist zukünftig eine Ausbildung zum Rettungshelfer oder Rettungssanitäter geplant?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Nils Reinhold Anfragenr: 232765 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232765/ Postanschrift Nils Reinhold << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Nils Reinhold
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Reinhold, Ihre Anfrage vom 11. November 2021 haben wir erhalten und hausintern an die zuständ…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Rettungshelfer/Sanitäter bei der Polizei Baden-Württemberg [#232765]
Datum
19. November 2021 12:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Reinhold, Ihre Anfrage vom 11. November 2021 haben wir erhalten und hausintern an die zuständige Stelle zur Beantwortung weitergeleitet. Freundliche Grüße

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Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Anfrage nach LIFG - Rettungshelfer/Sanitäter bei der Polizei BW Sehr geehrter Herr Reinhold, zu Ihrem Antrag vom …
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
Anfrage nach LIFG - Rettungshelfer/Sanitäter bei der Polizei BW
Datum
6. Dezember 2021 07:27
Status
image001.png
9,5 KB


Sehr geehrter Herr Reinhold, zu Ihrem Antrag vom 11. November 2021 ergeht folgende Entscheidung: 1. Soweit ein Auskunftsanspruch besteht beantworten wir diesen nachstehend. 2. Gebühren werden nicht erhoben. Frage a): Werden bei der Polizei Baden-Württemberg Polizeivollzugsbeamte (PVB) als Rettungshelfer ausgebildet? - wenn ja, in welchen Organisationseinheiten befinden sich diese PVB (Anzahl?)? Frage b): Werden bei der Polizei Baden-Württemberg PVB als Rettungssanitäter ausgebildet? - wenn ja, in welchen Organisationseinheiten befinden sich diese PVB (Anzahl?)? An der für die Aus- und Fortbildung der Polizei primär zuständigen Hochschule für Polizei Baden-Württemberg werden keine Ausbildungen zum Rettungshelfer und/oder Rettungssanitäter durchgeführt bzw. angeboten. Einzelne Einsatzkräfte spezialisierter Einheiten innerhalb der Polizei werden direkt bei den für diese Ausbildung zuständigen Rettungsdiensten beschult. Frage c) (wenn a oder b verneint werden): Ist zukünftig eine Ausbildung zum Rettungshelfer oder Rettungssanitäter geplant? Die Ausbildung von Rettungshelfern und/oder Rettungssanitätern ist auch zukünftig nicht vorgesehen. Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte benötigen aufgrund ihrer Aufgabenstellungen ein fundiertes Wissen über Erste-Hilfe Maßnahmen zumal von der Bevölkerung auch höhere Erwartungen in die Kenntnisse und Handhabungssicherheit von Erste-Hilfe-Maßnahmen an sie gestellt werden. Aus diesem Grund ist für die im operativen Bereich eingesetzten Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten die regelmäßige Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Training vorgeschrieben. zu 2.: Gebühren werden gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 Landesgebührengesetz Baden-Württemberg nicht erhoben. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart, erhoben werden. Hinweis: Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben und diese Entscheidung beigefügt werden. Mit freundlichen Grüßen