Richtlinie aus Drucksache-Nr. 21-1523

In Drucksache-Nr. 21-1523 (Version vom 22.12.2021) wird behauptet: "Gemäß den geltenden Richtlinien dürfen Fußgängerüberwege nicht in der Nähe von Lichtsignalanlagen angelegt werden. Der von Ihnen angesprochene Knotenpunkt im Bereich Duisburger Straße/Moerser Straße ist jedoch teilsignalisiert. Das bedeutet, eine Lichtsignalanlage zur Querung der Moerser Straße befindet sich in unmittelbarer Nähe. Somit ist die Anlage eines Fußgängerüberwegs über die Duisburger Straße am gleichen Knotenpunkt nicht zulässig."

Welche Richtlinie sagt das konkret und was steht dort genau?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. Januar 2022
  • Frist
    8. Februar 2022
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Ulrich Scharfenort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Duisburg Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Richtlinie aus Drucksache-Nr. 21-1523 [#236813]
Datum
5. Januar 2022 11:12
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In Drucksache-Nr. 21-1523 (Version vom 22.12.2021) wird behauptet: "Gemäß den geltenden Richtlinien dürfen Fußgängerüberwege nicht in der Nähe von Lichtsignalanlagen angelegt werden. Der von Ihnen angesprochene Knotenpunkt im Bereich Duisburger Straße/Moerser Straße ist jedoch teilsignalisiert. Das bedeutet, eine Lichtsignalanlage zur Querung der Moerser Straße befindet sich in unmittelbarer Nähe. Somit ist die Anlage eines Fußgängerüberwegs über die Duisburger Straße am gleichen Knotenpunkt nicht zulässig." Welche Richtlinie sagt das konkret und was steht dort genau?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 236813 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/236813/ Postanschrift Ulrich Scharfenort << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort
Kommunalverwaltung Duisburg
Guten Tag, Ihre Mail wurde an ds Bürgerreferat weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Betreff
AW: Richtlinie aus Drucksache-Nr. 21-1523 [#236813]
Datum
5. Januar 2022 11:14
Status
Warte auf Antwort
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Kommunalverwaltung Duisburg
Sehr geehrter Herr Scharfenort, gestützt auf das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das La…
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Via
Briefpost
Betreff
Datum
1. Februar 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Scharfenort, gestützt auf das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) baten Sie mit E-Mail vom 5. Januar 2022 um Benennung der Richtlinie, laut derer Fußgängerüberwege nicht in der Nähe von Lichtsignalanlagen angelegt werden dürfen. Diese von Ihnen erwähnte Aussage der Stadt Duisburg bezieht sich auf die Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ). Im Kapitel 2.1 (2) steht: "Fußgängerüberwege dürfen nicht angelegt werden - in der Nähe von Lichtsignalanlagen [...]". Der Verweis auf die R-FGÜ erfolgt über die VwV-STVO im § 26. Diese ist kostenfrei und online über die offiziellen Seiten der Bundesregierung einsehbar. R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben wer-den. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf , Bastionstr. 39, 40213 Düsseldorf schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr möglichst zwei Abschriften beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVV bedarf es keiner Abschriften. Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Klage vor Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht eingeht. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet. Hinweis: Daneben steht Ihnen das Recht zu, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Mit freundlichen Grüßen