Richtlinien betreffend Vermummung auf Versammlungen

- alle internen Richtlinien, die Polizeibeamten dabei helfen sollen, zu entscheiden, wann eine Person vermummt ist oder nicht

- alle Kriterien die bei dieser Entscheidung relevant sind wie etwa:
Welche Körperstellen müssen unbedingt zu sehen sein?
Welche Körperstellen gelten als relevant für die Identifikation?
Welche und wie viele Körperstellen müssen zu sehen sein, damit eine Person als identifizierbar gilt?

- eine Stellungnahme, ob ein Kopftuch, wie es vielfach von muslimischen Frauen getragen wird, auch unter das Vermummungsverbot fällt

Diese Anfrage bezieht sich auf §17a Absatz 2 Nr. 2 und §27 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    13. Juli 2017
  • Frist
    15. August 2017
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Mario Breitenbach
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Mario Breitenbach
Betreff
Richtlinien betreffend Vermummung auf Versammlungen [#23894]
Datum
13. Juli 2017 00:30
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- alle internen Richtlinien, die Polizeibeamten dabei helfen sollen, zu entscheiden, wann eine Person vermummt ist oder nicht - alle Kriterien die bei dieser Entscheidung relevant sind wie etwa: Welche Körperstellen müssen unbedingt zu sehen sein? Welche Körperstellen gelten als relevant für die Identifikation? Welche und wie viele Körperstellen müssen zu sehen sein, damit eine Person als identifizierbar gilt? - eine Stellungnahme, ob ein Kopftuch, wie es vielfach von muslimischen Frauen getragen wird, auch unter das Vermummungsverbot fällt Diese Anfrage bezieht sich auf §17a Absatz 2 Nr. 2 und §27 Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Mario Breitenbach <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Mario Breitenbach

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Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihr IFG Antrag vom 13.7.2017 Sehr geehrter Herr Breitenbach, das IFG NRW regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlic…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr IFG Antrag vom 13.7.2017
Datum
28. Juli 2017 09:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Breitenbach, das IFG NRW regelt den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Nach § 2 Nr. 1 S. 1 IFG NRW ist eine amtliche Information im Sinne des IFG NRW jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Das IFG NRW regelt damit den Zugang zu Informationsträgern. Es eröffnet keinen allgemeinen Auskunftsanspruch. Zudem müssen die Informationen bei der Behörde, an die sich der Antrag richtet, vorhanden sein (VG Münster, Urteil vom 13.09.2013, 1 K 3312/12). Eine Informationsbeschaffungspflicht besteht nicht. Ich beabsichtige, Ihren IFG-Antrag vom 13.7.2017 abzulehnen, da im Ministerium des Innern NRW die von Ihnen erbetenen Informationen nicht vorhanden sind. Das Ministerium des Innern hat keine derartigen internen Richtlinien erlassen. Die Übersendung eines klagefähigen Bescheides inkl. Rechtsbehelfsbelehrung mit meiner Erläuterung und Begründung der Ablehnung ist mir per E-Mail nicht möglich. Aus diesem Grunde bitte ich um Mitteilung Ihrer Meldeanschrift, an die ich mein Schreiben mit Postzustellungsurkunde übersenden kann. Darüber hinaus eröffnet das IFG bezüglich des zweiten und des dritten Spiegelstriches Ihres Antrages keinen allgemeiner Auskunftsanspruch. Gleichwohl gebe ich Ihnen hierzu gerne die nachfolgenden Hinweise: Nach meinem Kenntnisstand werden durch die Staatsanwaltschaften (mit Staatsschutzabteilungen) Erläuterungen gegeben, wann der Verdacht einer Straftat wg. Vermummung gegeben sein könnte. Dabei werden die Identifizierungsmöglichkeiten an Gesichtspartiemerkmalen festgemacht. Zu § 17a Abs 2 (Vermummungsverbot) des Versammlungsgesetzes erläutert der Kommentar zum Versammlungsgesetz von Dietel/Ginzel/Kniesel, 17. Auflage, April 2016, unter Randnummer 30 u. a.: „Eine Identifizierung wird unmöglich gemacht bzw. erschwert, wenn die Person ihr Gesicht ganz oder teilweise durch Tragen von Gegenständen unkenntlich macht. Als solche Gegenstände kommen in Betracht Schals, hochgezogene Kapuzenkragen, die das Kinn bedecken, Sonnenbrillen, Kopfbedeckungen, über den Kopf gezogene Kapuzen, die die Ohren bedecken, Wollmasken und Arafat-Tücher, die um Mund und Nase gebunden werden. Bei teilweiser Unkenntlichmachung mit derartigen Gegenständen kommt es für die Bejahung einer Vermummung darauf an, wieviel Sinnesorgane noch sichtbar sein müssen, damit eine sichere Identifizierung erfolgen kann. Hier ist davon auszugehen, dass bei verhülltem Kinn noch drei Sinnesorgane sichtbar sein müssen, bei nicht verhüllter Kinnpartie können zwei sichtbare Sinnesorgane zur Identifizierung ausreichen.“ Mit freundlichen Grüßen