Richtlinien und Weisungen an die Polizei zum Umgang mit Multifunktionswerkzeugen

- Richtlinien und Weisungen an die Polizei, welche die Einschätzung und den Umgang mit Multifunktionswerkzeugen (z.B. Leatherman) als Einhandmesser im Sinne von § 42a Absatz 1 WaffG betreffen.

- Anforderungen die regelmäßig an ein "verschlossenes Behältnis" im Sinne von §42a Absatz 2 WaffG gestellt werden (z.B. Sicherung, Konstruktion, Materialien).

- Ist bei einem Wander- und Fahrradausflug regelmäßig von "berechtigtem Interesse" gemäß §42a Absatz 3 WaffG auszugehen? Häufig werden dabei Multifunktionswerkzeuge zur Reparatur und z.B. zum Zuschneiden von Grillstöcken eingesetzt.

Für die Auskunft danke ich im Voraus.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. März 2018
  • Frist
    21. April 2018
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Richtlinien …
An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Richtlinien und Weisungen an die Polizei zum Umgang mit Multifunktionswerkzeugen [#27205]
Datum
22. März 2018 17:57
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Richtlinien und Weisungen an die Polizei, welche die Einschätzung und den Umgang mit Multifunktionswerkzeugen (z.B. Leatherman) als Einhandmesser im Sinne von § 42a Absatz 1 WaffG betreffen. - Anforderungen die regelmäßig an ein "verschlossenes Behältnis" im Sinne von §42a Absatz 2 WaffG gestellt werden (z.B. Sicherung, Konstruktion, Materialien). - Ist bei einem Wander- und Fahrradausflug regelmäßig von "berechtigtem Interesse" gemäß §42a Absatz 3 WaffG auszugehen? Häufig werden dabei Multifunktionswerkzeuge zur Reparatur und z.B. zum Zuschneiden von Grillstöcken eingesetzt. Für die Auskunft danke ich im Voraus.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Az. 3-0221.4/Antragsteller/in, Antragsteller/in/ Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage vom 22.03.2017 er…
Von
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Betreff
AW: Richtlinien und Weisungen an die Polizei zum Umgang mit Multifunktionswerkzeugen [#27205]
Datum
19. April 2018 17:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Az. 3-0221.4/Antragsteller/in, Antragsteller/in/ Sehr geehrtAntragsteller/in zu Ihrer Anfrage vom 22.03.2017 ergeht folgende Entscheidung: 1) Ihrem Antrag wird stattgegeben, soweit dem Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration die amtlichen Informationen vorliegen, zu denen Sie Zugang beantragen. Im Nachfolgenden werden Ihnen die dem Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration vorliegenden amtlichen Informationen zu den Anforderungen an ein "verschlossenes Behältnis" im Sinne von § 42a Absatz 2 WaffG und der Link zur Ausgabe Nr. 22 des "Infodienst" des Ministeriums für Inneres, Digitalisierung und Migration, in der es um den Verzicht auf das Mitführen von Multitools mit Einhandmesser-Funktion im Rettungswesen geht, mitgeteilt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. 2) Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Die Entscheidung wird wie folgt begründet: I. Der Zugang zu amtlichen Informationen richtet sich in Baden-Württemberg nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG). Zweck dieses Gesetzes ist es, unter Wahrung des Schutzes personenbezogener Daten und sonstiger berechtigter Interessen durch ein umfassendes Informationsrecht den freien Zugang zu amtlichen Informationen sowie die Verbreitung dieser Informationen zu gewährleisten, um die Transparenz der Verwaltung zu vergrößern und damit die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern. Amtliche Information ist nach § 3 Nummer 3 LIFG jede bei der informationspflichtigen Stelle bereits vorhandene amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung. Antragsberechtigte haben nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, es sei denn, die angefragten Informationen unterliegen gemäß § 2 LIFG nicht dem Anwendungsbereich, das Bekanntwerden der Informationen hätte nachteilige Auswirkungen auf die in § 4 LIFG genannten Öffentlichen Belange und/oder es liegt ein Ablehnungsgrund nach § 9 LIFG vor. II. Zu Ihrer Frage 1 Soweit Ihr Antrag auf die Zusendung von Richtlinien und Weisungen an die Polizei, welche die Einschätzung und den Umgang mit Multifunktionswerkzeugen (z.B. Leatherman) als Einhandmesser im Sinne von § 42a Absatz 1 WaffG betreffen, gerichtet ist, besteht kein Anspruch nach dem LIFG. Insoweit war Ihr Antrag abzulehnen. Der Anspruch nach dem LIFG erfasst nur solche amtlichen Informationen, die bei der informationspflichtigen Stelle bereits vorhanden sind (vgl. § 3 Nr. 3 LIFG). Das Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration hat keine an die Polizei gerichteten Richtlinien und Weisungen, welche die Einschätzung und den Umgang mit Multifunktionswerkzeugen (z.B. Leatherman) als Einhandmesser im Sinne von § 42 a WaffG betreffen. Gemäß § 9 Absatz 2 LIFG wird mitgeteilt, dass der Informationszugang auch zu keinem derzeit absehbaren späteren Zeitpunkt möglich sein wird, da im Moment nicht vorgesehen ist, Richtlinien und Weisungen zu erlassen. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass Informationen zur Regelung des § 42a WaffG aus frei zugänglichen Quellen beschafft werden können. Eine Definition des Einhandmessers ist in § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG enthalten. Die Gesetzesbegründung zu § 42a WaffG ist u.a. in den Bundestagsdrucksachen 16/7717 und 16/8224 für jedermann einsehbar. Zu Ihrer Frage 2 Beim Innenministerium ist folgende amtliche Information zu "verschlossenes Behältnis" im Sinne von § 42a Absatz 2 vorhanden: "Im Kommentar zum Strafgesetzbuch nach Schmitz wird ein verschlossenes Behältnis wie folgt definiert: "Ein Behältnis ist ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das - im Gegensatz zum umschlossenen Raum - nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden. Verschlossen ist ein Behältnis, wenn sein Inhalt durch ein Schloss, eine andere technische Schließvorrichtung oder in sonstiger Weise (z.B. durch Zukleben, Verschnüren, Zunageln) gegen den ordnungswidrigen Zugriff von außen besonders gesichert ist." Außerdem gilt die Ausnahmeregelung des § 42a Absatz 2 Nummer 2 WaffG nur für den Transport (vom Erwerbsort zu oder zwischen befriedetem Besitztun), nicht aber für die generelle Aufbewahrung". Darüber hinaus sind beim Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration keine amtlichen Informationen i.S. des LIFG vorhanden. Hinsichtlich weitergehender Informationen zu den Anforderungen an ein "verschlossenes Behältnis" wird auf allgemein zugängliche Quellen verwiesen. Die Anforderungen an ein "verschlossenes Behältnis" i.S.d. § 42a Absatz 2 WaffG ergeben sich aus der Gesetzesbegründung sowie aus die Rechtsprechung, die hierzu übereinstimmende und eindeutige Vorgaben machen. Zu Ihrer Frage 3 Hinsichtlich der Frage, ob bei einem Wander- und Fahrradausflug regelmäßig von "berechtigtem Interesse" gemäß § 42a Absatz 3 WaffG auszugehen ist, da hierbei häufig Multifunktionswerkzeuge zur Reparatur und z.B. zum Zuschneiden von Grillstöcken eingesetzt werden, verweisen wir auf die allgemeinen Hinweise zu Multitools und Einhandmessern im vom Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration - Abteilung 6 - Bevölkerungsschutz und Krisenmanagement herausgegeben "Infodienst" , in der es um den Verzicht auf das Mitführen von Multitools mit Einhandmesser-Funktion im Rettungswesen geht. Die entsprechende Ausgabe 22 vom 30. November 2017 ist über folgenden Link frei zugänglich https://im.baden-wuerttemberg.de/de/sic…. Weitere amtliche Informationen i.S. des LIFG liegen dem Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration nicht vor und können Ihnen demnach nicht mitgeteilt werden. Eine weitergehende pauschale Beantwortung Ihrer Frage 3 ist nicht möglich. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben kann und wird in jedem konkreten Einzelfall geprüft, ob ein Multifunktionswerkzeug ein Einhandmesser i.S.v. § 42a Absatz 1 Nr. 3 WaffG darstellt, das Behältnis, in dem es mitgeführt wird, den Anforderungen des § 42a Absatz 2 WaffG entspricht und das Mitführen mit einem sozial-adäquaten Zweck im Einklang steht. Empfohlen wird, gegebenenfalls mit der zuständigen Waffenbehörde zur Prüfung eines konkreten Einzelfalles Kontakt aufzunehmen. Hinsichtlich weitergehender Informationen zu den Anforderungen an das "berechtigte Interesse" wird auf allgemein zugängliche Quellen verwiesen. Die Anforderungen an ein "berechtigtes Interesse" i.S.d. § 42a Absatz 2 WaffG ergeben sich aus der Gesetzesbegründung sowie aus die Rechtsprechung, die hierzu übereinstimmende und eindeutige Vorgaben machen. III. Diese Entscheidung ergeht gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 LIFG i. V. m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Landesgebührengesetzes Baden-Württemberg gebührenfrei. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart, Augustenstraße 5, 70178 Stuttgart erhoben werden. Freundliche Grüße

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An Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg Details
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Betreff
AW: AW: Richtlinien und Weisungen an die Polizei zum Umgang mit Multifunktionswerkzeugen [#27205]
Datum
23. April 2018 14:55
An
Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Vielen Dank für ausführliche Antwort die mir sehr weitergeholfen hat. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 27205 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>