Sehr geehrter Herr Fritze,
das BAföG ist ein Spezialgesetz des Sozialgesetzbuches. Das Gesetz über den Zugang zu Umweltinformationen für den Freistaat Sachsen und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen fallen hingegen nicht unter die Sozialgesetzgebung. Ihre Anfrage behandeln wir daher als Bürgeranfrage.
Die Förderungshöchstdauer regelt § 15 a BAföG:
"(1) Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung.
(2) Auf die Förderungshöchstdauer sind anzurechnen
1. Zeiten, die der Auszubildende vor Förderungsbeginn in der zu fördernden Ausbildung verbracht hat,
2. Zeiten, die durch die zuständige Stelle auf Grund einer vorangegangenen Ausbildung oder berufspraktischen Tätigkeit oder eines vorangegangenen Praktikums für die zu fördernde Ausbildung anerkannt werden,
3. in Fällen der Förderung eines nach dem 31.12.2007 aufgenommenen Masterstudiengangs nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Zeiten, die der Auszubildende in einem gemäß § 7 Abs. 1a Nr. 1 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannten einstufigen Studiengang über das achte Fachsemester hinaus verbracht hat.
Zeiten, in denen der Auszubildende eine Teilzeitausbildung durchgeführt hat, sind in Vollzeitausbildungszeiten umzurechnen. Legt der Auszubildende eine Anerkennungsentscheidung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 nicht vor, setzt das Amt für Ausbildungsförderung die anzurechnenden Zeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie der Umstände des Einzelfalles fest.
Weicht eine spätere Anerkennungsentscheidung der zuständigen Stelle von der Festsetzung nach Satz 3 ab, so ist sie zu berücksichtigen, wenn der Auszubildende nachweist, dass er den Antrag auf Anerkennung zu dem für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt hat.
(3) Setzt ein Studiengang Sprachkenntnisse über die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein hinaus voraus und werden diese Kenntnisse von dem Auszubildenden während des Besuchs der Hochschule erworben, verlängert sich die Förderungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester. Satz 1 gilt für Auszubildende, die die Hochschulzugangsberechtigung vor dem1. Oktober 2001 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworben haben, mit der Maßgabe, dass auch der Erwerb der erforderlichen Lateinkenntnisse während des Besuchs der Hochschule zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führt."
Zur direkten Kommunikation mit dem Amt für Ausbildungsförderung per E-Mail senden Sie bitte die anhängende Vereinbarung unterschrieben zurück.
Mit freundlichen Grüßen