Richtlinien/Kriterien zur Bewilligung oder Nichtbewilligung der Erhöhung der Förderungshöchstdauer nach BAföG

Anfrage an: Studentenwerk Dresden

Alle Richtlinien, Kriterien die zur Bewilligung oder Nichtbewilligung der Erhöhung der Förderungshöchstdauer führen. Das sollen letztlich auch Arbeitsanweisung von z.B. Staatsministerien implizieren oder anderen öffentlichen Einrichtungen, die zur Bewilligung oder Nichtbewilligung entscheidend sind.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Juli 2020
  • Frist
    12. August 2020
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Jens Fritze
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Richt…
An Studentenwerk Dresden Details
Von
Jens Fritze
Betreff
Richtlinien/Kriterien zur Bewilligung oder Nichtbewilligung der Erhöhung der Förderungshöchstdauer nach BAföG [#192421]
Datum
10. Juli 2020 14:47
An
Studentenwerk Dresden
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem SächsUIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Richtlinien, Kriterien die zur Bewilligung oder Nichtbewilligung der Erhöhung der Förderungshöchstdauer führen. Das sollen letztlich auch Arbeitsanweisung von z.B. Staatsministerien implizieren oder anderen öffentlichen Einrichtungen, die zur Bewilligung oder Nichtbewilligung entscheidend sind.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Sächsischen Umweltinformationsgesetz (SächsUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 1 SächsUIG/ § 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Jens Fritze Anfragenr: 192421 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/192421/ Postanschrift Jens Fritze << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Jens Fritze

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Studentenwerk Dresden
Sehr geehrter Herr Fritze, das BAföG ist ein Spezialgesetz des Sozialgesetzbuches. Das Gesetz über den Zugang zu …
Von
Studentenwerk Dresden
Betreff
Richtlinien/Kriterien zur Bewilligung oder Nichtbewilligung der Erhöhung der Förderungshöchstdauer nach BAföG [#192421]
Datum
14. Juli 2020 14:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Fritze, das BAföG ist ein Spezialgesetz des Sozialgesetzbuches. Das Gesetz über den Zugang zu Umweltinformationen für den Freistaat Sachsen und das Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformationen fallen hingegen nicht unter die Sozialgesetzgebung. Ihre Anfrage behandeln wir daher als Bürgeranfrage. Die Förderungshöchstdauer regelt § 15 a BAföG: "(1) Die Förderungshöchstdauer entspricht der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes oder einer vergleichbaren Festsetzung. (2) Auf die Förderungshöchstdauer sind anzurechnen 1. Zeiten, die der Auszubildende vor Förderungsbeginn in der zu fördernden Ausbildung verbracht hat, 2. Zeiten, die durch die zuständige Stelle auf Grund einer vorangegangenen Ausbildung oder berufspraktischen Tätigkeit oder eines vorangegangenen Praktikums für die zu fördernde Ausbildung anerkannt werden, 3. in Fällen der Förderung eines nach dem 31.12.2007 aufgenommenen Masterstudiengangs nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 Zeiten, die der Auszubildende in einem gemäß § 7 Abs. 1a Nr. 1 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannten einstufigen Studiengang über das achte Fachsemester hinaus verbracht hat. Zeiten, in denen der Auszubildende eine Teilzeitausbildung durchgeführt hat, sind in Vollzeitausbildungszeiten umzurechnen. Legt der Auszubildende eine Anerkennungsentscheidung im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 nicht vor, setzt das Amt für Ausbildungsförderung die anzurechnenden Zeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie der Umstände des Einzelfalles fest. Weicht eine spätere Anerkennungsentscheidung der zuständigen Stelle von der Festsetzung nach Satz 3 ab, so ist sie zu berücksichtigen, wenn der Auszubildende nachweist, dass er den Antrag auf Anerkennung zu dem für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt hat. (3) Setzt ein Studiengang Sprachkenntnisse über die Sprachen Deutsch, Englisch, Französisch oder Latein hinaus voraus und werden diese Kenntnisse von dem Auszubildenden während des Besuchs der Hochschule erworben, verlängert sich die Förderungshöchstdauer für jede Sprache um ein Semester. Satz 1 gilt für Auszubildende, die die Hochschulzugangsberechtigung vor dem1. Oktober 2001 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erworben haben, mit der Maßgabe, dass auch der Erwerb der erforderlichen Lateinkenntnisse während des Besuchs der Hochschule zu einer Verlängerung der Förderungshöchstdauer führt." Zur direkten Kommunikation mit dem Amt für Ausbildungsförderung per E-Mail senden Sie bitte die anhängende Vereinbarung unterschrieben zurück. Mit freundlichen Grüßen

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