Risikobeurteilung zum Corona-Infektionsgeschehen in Schulen

Die Risikobeurteilung (inkl. analysierte Risiken, Eintrittswahrscheinlichkeiten, Schadenshöhen - auch mit Blick auf Spätfolgen und Angehörige) aufgrund derer die Maßnahmen mit Bezug auf Schulen in der "Corona-Verordnung des Landes" vom 01. November 2020 und in der letzten zuvor gültigen Version ausgewählt wurden.
Sollte Ihre Behörde selbst keine derartige Risikobeurteilung erstellt haben, so bitte ich um Mitteilung, welche Risikobeurteilung welcher anderen Behörde die Grundlage für die Maßnahmen in der "Corona-Verordnung des Landes" bildet.

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Warte auf Antwort
  • Datum
    8. November 2020
  • Frist
    11. Dezember 2020
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Michael Schommer
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Risikobeur…
An Staatsministerium Baden-Württemberg Details
Von
Michael Schommer
Betreff
Risikobeurteilung zum Corona-Infektionsgeschehen in Schulen [#203216]
Datum
8. November 2020 21:43
An
Staatsministerium Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Risikobeurteilung (inkl. analysierte Risiken, Eintrittswahrscheinlichkeiten, Schadenshöhen - auch mit Blick auf Spätfolgen und Angehörige) aufgrund derer die Maßnahmen mit Bezug auf Schulen in der "Corona-Verordnung des Landes" vom 01. November 2020 und in der letzten zuvor gültigen Version ausgewählt wurden. Sollte Ihre Behörde selbst keine derartige Risikobeurteilung erstellt haben, so bitte ich um Mitteilung, welche Risikobeurteilung welcher anderen Behörde die Grundlage für die Maßnahmen in der "Corona-Verordnung des Landes" bildet.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Michael Schommer Anfragenr: 203216 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203216/ Postanschrift Michael Schommer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Michael Schommer
Staatsministerium Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Schommer, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 8. November 2020, in dem Sie um Zusendung einer Ri…
Von
Staatsministerium Baden-Württemberg
Betreff
Risikobeurteilung zum Corona-Infektionsgeschehen in Schulen [#203216]
Datum
2. Dezember 2020 12:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schommer, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 8. November 2020, in dem Sie um Zusendung einer Risikobeurteilung bitten. Ihr Schreiben wurde an das fachlich zuständige Ministerium für Soziales und Integration Baden-Württemberg, Else-Josenhans-Str. 6, 70173 Stuttgart, weitergeleitet. Sie werden von dort weitere Nachricht erhalten. Mit freundlichen Grüßen
Staatsministerium Baden-Württemberg
Sehr geehrter Herr Schommer, Ihr Schreiben vom 8. November 2020 hat uns über das Staatsministerium Baden-Württem…
Von
Staatsministerium Baden-Württemberg
Betreff
Michael Schommer - Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG - Risikobeurteilung zum Corona-Infektionsgeschehen in Schulen [#203216]
Datum
7. Dezember 2020 08:00
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schommer, Ihr Schreiben vom 8. November 2020 hat uns über das Staatsministerium Baden-Württemberg erreicht. Für eine Risikobeurteilung zum Corona-Infektionsgeschehen in Schulen ist das Kultusministerium Baden-Württemberg zuständig. Wir haben Ihre Anfrage folglich umgehend zur Beantwortung an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport, Thouretstraße. 6, 70173 Stuttgart, weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
Staatsministerium Baden-Württemberg
Ihre E-Mail vom 8. November 2020 Sehr geehrter Herr Schommer, mit E-Mail vom 8. November 2020 haben Sie sich mit …
Von
Staatsministerium Baden-Württemberg
Betreff
Ihre E-Mail vom 8. November 2020
Datum
2. Februar 2021 13:04
Status
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2,8 KB
image006.jpg
1,8 KB


Sehr geehrter Herr Schommer, mit E-Mail vom 8. November 2020 haben Sie sich mit einem Aktenauskunftsbegehren an das Staatsministerium gewandt. Sie begehren Auskunft über die Risikobeurteilung, aufgrund derer die Maßnahmen in der Corona-Verordnung in Bezug auf die Maskenpflicht an Schulen ab dem 19. Oktober 2020 ausgewählt wurden. a) Umweltverwaltungsgesetz/Umweltinformationsgesetz Gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) hat jede Person nach Maßgabe des UVwG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 23 Abs. 1 UVwG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die von Ihnen begehrten Daten unterfallen nicht dem Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG. Das Umweltinformationsgesetz gilt bereits nicht für Stellen des Landes Baden-Württemberg (vgl. ebd. § 1 Abs. 2). b) Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) Die von Ihnen begehrten Daten sind keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 VIG. c) Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) Gem. § 1 Abs. 2 LIFG haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Innerhalb der Landesregierung erfolgt eine Koordination der pandemiebedingten Maßnahmen der einzelnen Ressorts mit Blick auf die aktuelle Lage, basierend auf den Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts und anderer renommierter Facheinrichtungen. Die gesundheitliche Bewertung obliegt dem Ministerium für Soziales und Integration. Das "Landeskonzept zum Umgang mit einer zweiten SARS-CoV-2 Infektionswelle" sah bei einer Änderung des Infektionsgeschehens abgestuft weitreichendere Hygienemaßnahmen vor. Nach diesem von der Landesregierung am 15.09.2020 verabschiedeten Konzept war unter anderem in den Schulen ab Pandemiestufe 3 ("Kritische Phase", Voraussetzung: Überschreitung der landesweiten 7-Tages-Inzidenz von 35/100.000 Einwohner) die Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht vorgesehen. Mit Wirkung vom 19. Oktober 2020 wurde Pandemiestufe 3 ausgerufen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 (1 S 3201/20) die Rechtsmäßigkeit der Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im Unterricht bestätigt. Unter Berücksichtigung des aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstands und der darauf basierenden Einschätzung des Robert Koch Instituts könne davon ausgegangen werden, dass das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen dazu beiträgt, Neuinfektionen zu verhindern. Hingegen liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass die Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen bei sachgemäßem Gebrauch für gesunde Personen ernsthafte Gesundheitsrisiken verursachen könnte. Die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im Unterricht ist ferner verhältnismäßig und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Den durch die Mund-Nasen-Bedeckung verursachten Erschwernissen bei der ungehinderten Atmung und der damit ggf. verbundenen Einschränkung des Wohlbefindens stehen die gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Virus Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands gegenüber. Dem Ziel der Eindämmung des Infektionsgeschehens kommt daher ein solches Gewicht und eine solche Dringlichkeit zu, dass der damit verbundene Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist. Das gilt umso mehr, als die nachteiligen Folgen dadurch abgemildert werden, dass die Vorschrift Ausnahmen enthält und Eltern ihr Kind weiterhin formlos vom Präsenzunterricht befreien können. Nach Aussage der Unfallkasse Baden-Württemberg führt das Maskentragen nach den derzeit vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen zu keinem Sauerstoffmangel im Gehirn oder zu Krankheiten wie Lungenpilz, Borkenflechte usw. Auch entstehen nach den derzeit bekannten wissenschaftlichen Erkenntnissen unter der Mund-Nasen-Bedeckung keine gesundheitsgefährdenden CO2-Werte. Eine Tragedauer bis 3 Stunden mit anschließender Erholdauer von 30 Minuten, wie dies die Empfehlung zur Tragezeitbegrenzung für Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel für Beschäftigte vorsieht, ist im Schulbereich möglich. Die Erholdauer ist bei einer kürzeren Tragezeit entsprechend niedriger anzusetzen, so beträgt z. B. nach 90 Minuten die Erholdauer 15 Minuten. Nach der derzeit gültigen CoronaVO Schule besteht keine Maskenpflicht bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken) sowie in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude. In diesen Zeiten kann die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten. Im Übrigen gehören die Schulen nicht zu den Bereichen, in denen ab dem 25. Januar 2021 eine medizinische Maske statt der bisherigen "Alltagsmaske" getragen werden muss. Mit freundlichen Grüßen

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Michael Schommer
AW: Ihre E-Mail vom 8. November 2020 [#203216] Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 2.…
An Staatsministerium Baden-Württemberg Details
Von
Michael Schommer
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 8. November 2020 [#203216]
Datum
13. Februar 2021 15:42
An
Staatsministerium Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom 2. Februar 2021 und Ihre Ausführungen zur Maskenpflicht. Meine Anfrage galt allerdings nicht der Maskenpflicht, sondern einer Bewertung der Risiken von Schulschliessungen bzw -öffnungen. Leider enthält Ihr Schreiben keine Informationen zu der von mir angeforderten Risikobewertung. Ich möchte sie deshalb noch einmal bitten, mir Folgendes zuzusenden: Die Risikobeurteilung (inkl. analysierte Risiken, Eintrittswahrscheinlichkeiten, Schadenshöhen - auch mit Blick auf Spätfolgen und Angehörige) aufgrund derer die Maßnahmen in der "Corona-Verordnung des Landes" vom 01. November 2020 und in der aktuell gültigen Version ausgewählt wurden, insbesondere die Vorgaben zu Öffnung und Schliessung von Kitas und Schulen. Sollte Ihre Behörde selbst keine derartige Risikobeurteilung erstellt haben, so bitte ich um Mitteilung, welche Risikobeurteilung welcher anderen Behörde die Grundlage für die Maßnahmen in der "Corona-Verordnung des Landes" bildet, insbesondere für die Vorgaben zur Öffnung und Schliessung von Kitas und Schulen. Vielen Dank und freundliche Grüße, Michael Schommer Anfragenr: 203216 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/203216/ Postanschrift Michael Schommer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>