Sehr geehrter Herr Schommer,
mit E-Mail vom 8. November 2020 haben Sie sich mit einem Aktenauskunftsbegehren an das Staatsministerium gewandt. Sie begehren Auskunft über die Risikobeurteilung, aufgrund derer die Maßnahmen in der Corona-Verordnung in Bezug auf die Maskenpflicht an Schulen ab dem 19. Oktober 2020 ausgewählt wurden.
a) Umweltverwaltungsgesetz/Umweltinformationsgesetz
Gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Umweltverwaltungsgesetz (UVwG) hat jede Person nach Maßgabe des UVwG Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 23 Abs. 1 UVwG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen. Die von Ihnen begehrten Daten unterfallen nicht dem Begriff der Umweltinformation im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG.
Das Umweltinformationsgesetz gilt bereits nicht für Stellen des Landes Baden-Württemberg (vgl. ebd. § 1 Abs. 2).
b) Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG)
Die von Ihnen begehrten Daten sind keine Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 VIG.
c) Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG)
Gem. § 1 Abs. 2 LIFG haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen.
Innerhalb der Landesregierung erfolgt eine Koordination der pandemiebedingten Maßnahmen der einzelnen Ressorts mit Blick auf die aktuelle Lage, basierend auf den Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts und anderer renommierter Facheinrichtungen. Die gesundheitliche Bewertung obliegt dem Ministerium für Soziales und Integration.
Das "Landeskonzept zum Umgang mit einer zweiten SARS-CoV-2 Infektionswelle" sah bei einer Änderung des Infektionsgeschehens abgestuft weitreichendere Hygienemaßnahmen vor. Nach diesem von der Landesregierung am 15.09.2020 verabschiedeten Konzept war unter anderem in den Schulen ab Pandemiestufe 3 ("Kritische Phase", Voraussetzung: Überschreitung der landesweiten 7-Tages-Inzidenz von 35/100.000 Einwohner) die Ausweitung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auch im Unterricht vorgesehen. Mit Wirkung vom 19. Oktober 2020 wurde Pandemiestufe 3 ausgerufen.
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 (1 S 3201/20) die Rechtsmäßigkeit der Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im Unterricht bestätigt. Unter Berücksichtigung des aktuellen Erkenntnis- und Forschungsstands und der darauf basierenden Einschätzung des Robert Koch Instituts könne davon ausgegangen werden, dass das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen dazu beiträgt, Neuinfektionen zu verhindern. Hingegen liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass die Verwendung von Mund-Nasen-Bedeckungen bei sachgemäßem Gebrauch für gesunde Personen ernsthafte Gesundheitsrisiken verursachen könnte.
Die Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen im Unterricht ist ferner verhältnismäßig und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Den durch die Mund-Nasen-Bedeckung verursachten Erschwernissen bei der ungehinderten Atmung und der damit ggf. verbundenen Einschränkung des Wohlbefindens stehen die gravierenden Folgen für Leib und Leben einer Vielzahl vom Virus Betroffener und die damit verbundene Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems Deutschlands gegenüber. Dem Ziel der Eindämmung des Infektionsgeschehens kommt daher ein solches Gewicht und eine solche Dringlichkeit zu, dass der damit verbundene Grundrechtseingriff gerechtfertigt ist. Das gilt umso mehr, als die nachteiligen Folgen dadurch abgemildert werden, dass die Vorschrift Ausnahmen enthält und Eltern ihr Kind weiterhin formlos vom Präsenzunterricht befreien können.
Nach Aussage der Unfallkasse Baden-Württemberg führt das Maskentragen nach den derzeit vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen zu keinem Sauerstoffmangel im Gehirn oder zu Krankheiten wie Lungenpilz, Borkenflechte usw. Auch entstehen nach den derzeit bekannten wissenschaftlichen Erkenntnissen unter der Mund-Nasen-Bedeckung keine gesundheitsgefährdenden CO2-Werte.
Eine Tragedauer bis 3 Stunden mit anschließender Erholdauer von 30 Minuten, wie dies die Empfehlung zur Tragezeitbegrenzung für Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel für Beschäftigte vorsieht, ist im Schulbereich möglich. Die Erholdauer ist bei einer kürzeren Tragezeit entsprechend niedriger anzusetzen, so beträgt z. B. nach 90 Minuten die Erholdauer 15 Minuten.
Nach der derzeit gültigen CoronaVO Schule besteht keine Maskenpflicht bei der Nahrungsaufnahme (Essen und Trinken) sowie in den Pausenzeiten außerhalb der Gebäude. In diesen Zeiten kann die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden, solange der Mindestabstand zwischen den Personen von 1,5 Metern eingehalten.
Im Übrigen gehören die Schulen nicht zu den Bereichen, in denen ab dem 25. Januar 2021 eine medizinische Maske statt der bisherigen "Alltagsmaske" getragen werden muss.
Mit freundlichen Grüßen