Risikogebiete Festlegung, Corona

Antrag nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

auf folgender Seite informieren Sie über die festgelegten Risikogebiete: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N…
"Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI". Bitte übersenden Sie mir konkret, nach welchen Maßstäben diese Risikogebiete festgelegt bzw. wieder zurück genommen werden. Falls dies nach einem festen "Infizierten-Schlüssel" wie z.B. 50 "Infizierte" auf 100.000 Menschen innerhalb der letzten 7 oder 14 Tage in einer Region geschieht, erklären Sie mir bitte, welche Evidenz dies haben soll, wenn 1.) nicht überall gleich viel getestet wird, 2.) die Regionen unterschiedlich groß sind, 3.) inzwischen bekannt ist, dass positiv Getestete nicht gleich Infizierte (falsch-positive Tests)sind und 4.) der PCR-Test ohnehin nicht für die Diagnostik zugelassen ist und einzeln nichts über Infektion und Viruslast aussagt.
Wie definieren Sie Infizierte?

Vielen Dank im Voraus.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    23. September 2020
  • Frist
    27. Oktober 2020
  • 0 Follower:innen
Doris Schröder
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: auf folgender Se…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Doris Schröder
Betreff
Risikogebiete Festlegung, Corona [#197697]
Datum
23. September 2020 18:52
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: auf folgender Seite informieren Sie über die festgelegten Risikogebiete: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N… "Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI". Bitte übersenden Sie mir konkret, nach welchen Maßstäben diese Risikogebiete festgelegt bzw. wieder zurück genommen werden. Falls dies nach einem festen "Infizierten-Schlüssel" wie z.B. 50 "Infizierte" auf 100.000 Menschen innerhalb der letzten 7 oder 14 Tage in einer Region geschieht, erklären Sie mir bitte, welche Evidenz dies haben soll, wenn 1.) nicht überall gleich viel getestet wird, 2.) die Regionen unterschiedlich groß sind, 3.) inzwischen bekannt ist, dass positiv Getestete nicht gleich Infizierte (falsch-positive Tests)sind und 4.) der PCR-Test ohnehin nicht für die Diagnostik zugelassen ist und einzeln nichts über Infektion und Viruslast aussagt. Wie definieren Sie Infizierte? Vielen Dank im Voraus. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Doris Schröder Anfragenr: 197697 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197697/ Postanschrift Doris Schröder << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrte Frau Schröder, zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genann…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: Risikogebiete Festlegung, Corona [#197697]
Datum
25. September 2020 14:48
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Schröder, zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. Ihre Anfrage wurde daher an das zuständige Fachreferat weitergeleitet und wird von dort beantwortet. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Das BMG steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) mitzuwirken. Da insbesondere Informationen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID19-Krise nachgefragt sind, müssen zur Beantwortung immer auch die mit der Krisenbewältigung ohnehin stark ausgelasteten Einheiten mit befasst werden. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Mit freundlichen Grüßen
Doris Schröder
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Sie schreiben, dass ich nur gebeten hab…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Doris Schröder
Betreff
AW: WG: Risikogebiete Festlegung, Corona [#197697]
Datum
25. September 2020 15:23
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> vielen Dank für Ihre rasche Antwort. Sie schreiben, dass ich nur gebeten habe, eine Fragestellung zu beantworten. So soll es natürlich nicht sein. Natürlich bitte ich um umfassende Beantwortung inkl. der Zusendung der zu amtlichen Aufzeichnungen als Belege für die Vorgänge dazu. Schon allein die Nachverfolgung der Bewertung von Risikogebieten macht dies ja notwendig für die Information über die Vorgänge. Ich bitte daher um zeitnahe inhaltliche Bearbeitung und Beantwortung meines Anliegens. Sie können mir die Unterlagen dazu gern elektronisch zukommen lassen. Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen, Doris Schröder Anfragenr: 197697 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197697/
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrte wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten p…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: WG: Risikogebiete Festlegung, Corona [#197697]
Datum
1. Oktober 2020 09:08
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html.
Doris Schröder
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Risikogebiete Festlegung, Corona“ vom 23…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Doris Schröder
Betreff
AW: WG: Risikogebiete Festlegung, Corona [#197697]
Datum
27. Oktober 2020 11:06
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Risikogebiete Festlegung, Corona“ vom 23.09.2020 (#197697) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Doris Schröder Anfragenr: 197697 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/197697/
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr , auf Ihre Nachfrage, dass Ihr Antrag vom 23.09.2020 noch unbeantwortet ist, teile ich Ihnen f…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: WG: Risikogebiete Festlegung, Corona [#197697]
Datum
29. Oktober 2020 15:51
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr , auf Ihre Nachfrage, dass Ihr Antrag vom 23.09.2020 noch unbeantwortet ist, teile ich Ihnen folgendes mit: Da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorwiegend mit der Bewältigung der COVID-19 Pandemie betraut sind, auch zur Beantwortung Ihres Antrags herangezogen werden müssen, kommt es leider zu einer Verzögerung in der Bearbeitung der Anfragen. Das Aufkommen der bis heute eingegangenen Anfragen zur Pandemie ist zudem sehr hoch und die Anfragen sind fast ausschließlich sehr umfangreich. Ich bitte Sie daher um Verständnis für die lange Bearbeitungszeit und noch um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrte Frau Schröder, auf Ihre Nachfrage, dass Ihr Antrag vom 23.09.2020 noch unbeantwortet ist, teile ich …
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
WG: WG: Risikogebiete Festlegung, Corona [#197697]
Datum
29. Oktober 2020 15:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Schröder, auf Ihre Nachfrage, dass Ihr Antrag vom 23.09.2020 noch unbeantwortet ist, teile ich Ihnen folgendes mit: Da die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorwiegend mit der Bewältigung der COVID-19 Pandemie betraut sind, auch zur Beantwortung Ihres Antrags herangezogen werden müssen, kommt es leider zu einer Verzögerung in der Bearbeitung der Anfragen. Das Aufkommen der bis heute eingegangenen Anfragen zur Pandemie ist zudem sehr hoch und die Anfragen sind fast ausschließlich sehr umfangreich. Ich bitte Sie daher um Verständnis für die lange Bearbeitungszeit und noch um etwas Geduld. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrte Frau Schröder, zu Ihrer u.a. Anfrage bezüglich Informationen zur Ausweisung internationaler Risikog…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Risikogebiete Festlegung, Corona [#197697]
Datum
26. März 2021 08:15
Status
image001.jpg
1,6 KB


Sehr geehrte Frau Schröder, zu Ihrer u.a. Anfrage bezüglich Informationen zur Ausweisung internationaler Risikogebiete durch das Auswärtige Amt, BMG und BMI teile ich folgendes mit: Zu 1) Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt nach gemeinsamer Analyse und Entscheidung durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Einstufung als Risikogebiet basiert auf einer zweistufigen Bewertung. Zunächst wird festgestellt, in welchen Staaten/Regionen es in den letzten sieben Tagen mehr als 50 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab. In einem zweiten Schritt wird nach qualitativen und weiteren Kriterien festgestellt, ob z.B. für Staaten/Regionen, die den genannten Grenzwert nominell über – oder unterschreiten, dennoch die Gefahr eines nicht erhöhten oder eines erhöhten Infektionsrisikos vorliegt. Für die EU-Mitgliedstaaten wird seit der 44. Kalenderwoche 2020 hier insbesondere die nach Regionen aufgeschlüsselte Karte des Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) berücksichtigt (https://www.ecdc.europa.eu/en/coronav... , umfassende Informationen). Die Karte enthält Daten zur Rate der SARS-CoV-2-Neuinfektionen, zur Testpositivität und zur Testrate. Für Bewertungsschritt 2 liefert außerdem das Auswärtige Amt auf der Grundlage der Berichterstattung der deutschen Auslandsvertretungen sowie ggf. das Bundesministerium für Gesundheit sowie das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat qualitative Berichte zur Lage vor Ort, die auch die jeweils getroffenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie beleuchten. Maßgeblich für die Bewertung sind insbesondere die Infektionszahlen und die Art des Ausbruchs (lokal begrenzt oder flächendeckend), Testkapazitäten sowie durchgeführte Tests pro 100.000 Einwohner sowie in den Staaten ergriffene Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens (Hygienebestimmungen, Kontaktnachverfolgung etc.). Ebenso wird berücksichtigt, wenn keine verlässlichen Informationen für bestimmte Staaten vorliegen. Die Einstufung als besonderes Risikogebiet mit einem besonders hohen Infektionsrisiko erfolgt, da in diesem Risikogebiet eine besonders hohe Inzidenz für die Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 besteht (Hochinzidenzgebiet) oder weil in diesem Risikogebiet bestimmte Varianten des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten sind (Virusvarianten-Gebiet). Maßgeblich für die Einstufung eines Staates im Ausland als besonderes Risikogebiet aufgrund des Auftretens einer Virusvariante (Virusvarianten-Gebiet) ist die Verbreitung einer Virusvariante (Mutation), welche nicht zugleich im Inland verbreitet auftritt und von welcher anzunehmen ist, dass von dieser ein besonderes Risiko ausgeht (z.B. hinsichtlich einer vermuteten oder nachgewiesenen leichteren Übertragbarkeit oder anderen Eigenschaften, die die Infektionsausbreitung beschleunigen, die Krankheitsschwere verstärken, oder gegen welche die Wirkung einer durch Impfung oder durchgemachten Infektion erreichten Immunität abgeschwächt ist). Hochinzidenzgebiete sind Risikogebiete mit besonders hohen Fallzahlen. Die Einstufung als Hochinzidenzgebiet basiert, wie auch bei den Risikogebieten, auf einer zweistufigen Bewertung. Zunächst wird festgestellt, in welchen Staaten/Regionen es in den letzten sieben Tagen mehr als 200 Neuinfizierte pro 100.000 Einwohner gab. Anhand weiterer qualitativer und quantitativer Kriterien kann im zweiten Schritt festgestellt werden, ob trotz eines Unter- oder Überschreitens der Inzidenz ein besonders erhöhtes bzw. nicht besonderes erhöhtes Infektionsrisiko begründet ist (aktuelle Informationen unter. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... ). Zu 2) Die 7-Tages-Inzidenz ist stets nur eines von mehreren Kriterien, die für die Lagebeurteilung herangezogen wird. Dieser epidemiologische Indikator ist insofern wichtig, um das Ausbruchsgeschehen unabhängig von der Größe einer Region in Bezug auf die Einwohnerzahl einschätzen zu können. Die 7-Tages-Inzidenz ist von verschiedenen Faktoren u.a. Labor- und Testkapazitäten, Teststrategien, Meldeverhalten und der Falldefinition abhängig. Die Größe einer Region spielt hierbei eine untergeordnete Rolle, da die 7-Tages-Inzidenz die Einwohnerzahl als Bezugsgröße verwendet. Weitere regionale Besonderheiten wie bspw. die soziodemographische Zusammensetzung der Bevölkerung oder die Qualität der gesundheitlichen Versorgung können nur bedingt einbezogen werden. Für die Einordnung eines Staates oder einer Region als Risikogebiet sind die unter 1 genannten Kriterien einschlägig, welche die oben beschriebenen Faktoren und qualitative Berichte so weit wie möglich berücksichtigen. Zu 3) Die von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) empfohlene COVID-19-Falldefinition ist unter folgendem Link zu finden: https://www.who.int/publications/i/it..., Stand: 16.12.2020. Gemäß dieser Falldefinition ist ein bestätigter Fall wie folgt definiert: - Eine Person mit einem positiven Nukleinsäure-Amplifikations-Test (NAAT) - Eine Person mit einem positiven SARS-CoV-2-Antigen-RDT (Rapid diagnostic test), welche die Kriterien eines Verdachtsfalls oder wahrscheinlichen Falls erfüllt - Eine asymptomatische Person mit einem positiven SARS-CoV-2Antigen-RDT, der eine Kontaktperson zu einem wahrscheinlichen oder bestätigten Fall ist. Damit ist ersichtlich, dass die Definition für einen bestätigten Fall nicht ausschließlich durch PCR-Nachweis, sondern bei Erfüllung von klinischen und / oder epidemiologischen Kriterien auch mit einem positiven SARS-CoV-2-Antigen-RDT erfüllt sein kann. Weiterhin wird ersichtlich, dass ein positiver Nukleinsäure-Amplifikations-Test (NAAT) die Definition eines bestätigten Falls erfüllt. Empfehlungen der WHO zu diagnostischen Tests für SARS-CoV-2, Antigennachweisen unter Verwendung von Immunoassays sowie eine Liste von In-vitro-Tests für die Detektion von SARS-CoV-2 sind auf der Internetseite der WHO zu finden (Stand: 11.09.2020 bzw. 02.10.2020). https://www.who.int/publications/i/it..., https://www.who.int/publications/i/it... https://www.who.int/publications/m/it... Personen, bei denen der PCR-Test ein positives Testergebnis zeigt, sind infiziert und können das Virus weiterverbreiten. Der PCR-Test erlaubt keine Aussage dazu, welche der infizierten Personen das Krankheitsbild COVID-19 mit welchem Verlauf ausbilden. Zu 4) Für die Aussage „…. der PCR-Test ohnehin nicht für die Diagnostik zugelassen ist,“ gibt es keine rationale Grundlage. Eine nicht abschließende Liste weltweit verfügbarer SARS-CoV-2-Tests zum Erregernachweis finden Sie auf der Internet-Seite https://www.finddx.org/covid-19/pipel... https://www.finddx.org/covid-19/pipelin…<https://www.finddx.org/covid-19/pipel...> <https://www.finddx.org/covid-19/pipel...> . Tests, die das nach der Richtlinie 98/79/EG über In-vitro-Diagnostika vorgeschriebene Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen haben und entsprechend mit der CE-Kennzeichnung in der Europäischen Union für diagnostische Zwecke eingesetzt werden dürfen, sind dort mit "CE-IVD" gekennzeichnet. Sie können der Liste entnehmen, dass eine Vielzahl entsprechender Tests zur Verfügung steht. Daneben können die Labore auch nicht CE-gekennzeichnete Tests eigenständig validieren und verwenden. Damit übernehmen die Labore eine größere Mitverantwortung für die Qualität der Testergebnisse. Die Ergebnisse der Validierung müssen sie im Rahmen ihres Qualitätsmanagementsystems dokumentieren und somit gegenüber Überwachungsbehörden darlegen können. Zu: Wie definieren Sie Infizierte? Es wird auf die Antwort zu 3 verwiesen. Mit freundlichen Grüßen