RKI-Meldedaten COVID-19-Dashboard

Anfrage an: Robert Koch-Institut

seit mehreren Monaten verfolge ich Ihre Veröffentlichungen auf Ihrem COVID-19-Dashboard. Dabei musste ich wiederholt und verstetigt feststellen, dass dort COVID-19-Fälle auch für bereits länger zurückliegende Zeitpunkte nachgemeldet werden. So werden dort heute (letzte Aktualisierung: 08.03.2021, 03:11 Uhr) für den 26.03.2020 ein neu gemeldeter COVID-19-Fall berichtet.
Auf welcher Grundlage/ Probe beruht dieser Fall, welcher fast ein Jahr nach Entnahme neu berichtet wird?
Wann wurde die Probe genommen und ausgewertet?
Worum wird das Testergebnis erst jetzt gemeldet?
Wie hoch ist der Anteil an täglich neu gemeldeten COVID-19-Fällen deren Probenentnahme länger als 14 Tage zurückliegt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. März 2021
  • Frist
    10. April 2021
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: seit mehreren Monaten verf…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
RKI-Meldedaten COVID-19-Dashboard [#214570]
Datum
8. März 2021 11:52
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
seit mehreren Monaten verfolge ich Ihre Veröffentlichungen auf Ihrem COVID-19-Dashboard. Dabei musste ich wiederholt und verstetigt feststellen, dass dort COVID-19-Fälle auch für bereits länger zurückliegende Zeitpunkte nachgemeldet werden. So werden dort heute (letzte Aktualisierung: 08.03.2021, 03:11 Uhr) für den 26.03.2020 ein neu gemeldeter COVID-19-Fall berichtet. Auf welcher Grundlage/ Probe beruht dieser Fall, welcher fast ein Jahr nach Entnahme neu berichtet wird? Wann wurde die Probe genommen und ausgewertet? Worum wird das Testergebnis erst jetzt gemeldet? Wie hoch ist der Anteil an täglich neu gemeldeten COVID-19-Fällen deren Probenentnahme länger als 14 Tage zurückliegt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214570 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214570/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 08.03.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 08.03.2021
Datum
9. März 2021 17:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2021-097. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Sehr Antragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihrer o.g. Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 08.…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 08.03.21 - RKI-Meldedaten COVID-19-Dashboard [#214570] (Az.: 2021-097)
Datum
8. April 2021 10:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in wir nehmen Bezug auf Ihrer o.g. Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 08.03.21 und teilen Ihnen hierzu Folgendes mit. Auf dem COVID-19-Dashboard werden die laborbestätigten COVID-19-Fälle veröffentlicht, die dem RKI bis zum jeweiligen Tag um 0 Uhr übermittelt wurden. Für die Darstellung der neuübermittelten Fälle pro Tag wird das Meldedatum verwendet – das Datum, an dem das lokale Gesundheitsamt Kenntnis über den Fall erlangt und ihn elektronisch erfasst hat (also nicht das Datum, an dem ein Fall dem RKI übermittelt wird). Zwischen der Meldung durch die Ärzte und Labore an das Gesundheitsamt und der Übermittlung der Fälle an die zuständigen Landesbehörden und das RKI vergehen meist 1-2 Tage, selten mehr (Melde- und Übermittlungsverzug). Jeden Tag werden dem RKI neue Fälle übermittelt, die am gleichen Tag oder bereits an früheren Tagen an das Gesundheitsamt gemeldet worden sind. Diese Fälle werden in der Grafik Neue COVID-19-Fälle/Tag dann bei dem jeweiligen Datum – Meldedatum bei den Gesundheitsämtern sowie, falls vorhanden, das Erkrankungsdatum – ergänzt. In Einzelfällen kann es sein, dass der dargestellte Melde- und Übermittlungsverzug länger als einige Tage beträgt. Die im Dashboard als neu übermittelt ausgewiesenen Fälle, bei denen das Meldedatum sehr weit zurückliegt, beruhen in der Regel nicht auf neu am Gesundheitsamt eingegangenen Meldungen, sondern auf Datenkorrekturen seitens der Gesundheitsämter, die im Rahmen von Datenqualitätskontrollen durchgeführt werden. In seltenen Fällen kann es sein, dass Datensätze mit einem falschen Meldedatum übermittelt werden, z.B. aufgrund eines Eingabefehlers bei der Jahreszahl (2020 statt 2021). Angaben zum Datum der Probenentnahme werden nicht an das RKI übermittelt und können daher nicht zur Verfügung gestellt werden. Weitergehende amtliche Informationen i.S.v. §§ 1, 2 Nr. 1 IFG liegen uns zu Ihrer Anfrage nicht vor. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort-E-Mail vom 08.04.2021. Ihre Ausführungen zur Übermitt…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 08.03.21 - RKI-Meldedaten COVID-19-Dashboard [#214570] (Az.: 2021-097) [#214570]
Datum
15. April 2021 10:26
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort-E-Mail vom 08.04.2021. Ihre Ausführungen zur Übermittlung und Veröffentlichung von COVID-19-Fällen sind umfangreich und verständlich, beantworten die gestellte Anfrage jedoch nur unzureichend. Diese bezog sich konkret auf einen am 08.03.2021 (Aktualisierung: 08.03.2021, 03:11 Uhr) für den 26.03.2020 als neu gemeldeter COVID-19-Fall. Hierzu führen Sie allgemein aus, dass die im Dashboard als neu übermittelt ausgewiesenen Fälle, bei denen das Meldedatum sehr weit zurückliegt, in der Regel nicht auf neu am Gesundheitsamt eingegangenen Meldungen, sondern auf Datenkorrekturen seitens der Gesundheitsämter, beruhen. Weiter führen Sie aus, dass es in seltenen Fällen kann , dass Datensätze mit einem falschen Meldedatum übermittelt werden, z.B. aufgrund eines Eingabefehlers bei der Jahreszahl (2020 statt 2021). Ihre Antwort ist - zumindest bezogen auf meine konkrete Anfrage - nicht plausibel. Ausgehend von einer Neumeldung am 08.03.2021 für den 26.03.2020 ist es ausgeschlossen, dass dies auf einem Eingabefehler bei der Jahreszahl beruht. Andernfalls wäre die Neumeldung offenkundig für die Zukunft erfolgt. Auch der Verweis auf Datenkorrekturen seitens der Gesundheitsämter gibt hierfür keine hinreichende Begründung. Ihrer Argumentation folgend wäre der am 08.03.2021 für den 26.03.2020 als neu gemeldete Fall bereits zu einem früheren Zeitpunkt für ein anderes Datum gemeldet und veröffentlich worden. Entsprechend müsste der vormalige Meldetag um diesen Fall reduziert werden. Ihr Dashboard enthält dazu jedoch keine Angaben, da darin lediglich zuvor und neu gemeldete Fälle veröffentlich werden. Ich möchte meine Anfrage daher nochmals präzisieren und bitte um Auskunft, wie hoch der Anteil an täglich neu gemeldeten COVID-19-Fällen ist, deren Melde- und Übermittlungsverzug länger als einige Tage beträgt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 214570 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/214570/

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Robert Koch-Institut
Ihre Rückfrage vom 15.04.2021 zu Ihrer Anfrage vom 08.03.21 (Az.: 2021-097) Sehr Antragsteller/in vielen Dank für…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Rückfrage vom 15.04.2021 zu Ihrer Anfrage vom 08.03.21 (Az.: 2021-097)
Datum
19. Mai 2021 11:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 15.04.2021. Das von Ihnen genannten Beispiel betrifft nach weitergehender Recherche Fälle, die zwar im März 2020 in einem Gesundheitsamt erfasst wurden, wobei jedoch die Angaben zur Labormethode nicht vollständig waren. Dadurch wurden diese Fälle bereits im März 2020 an das RKI übermittelt, erfüllten jedoch noch nicht die Kriterien für die Veröffentlichung der Daten. Im März 2021 erfolgte eine Aktualisierung der Software, sodass Fälle in diesem Rahmen noch einmal aktualisiert und vervollständigt wurden und diese nun die Kriterien für die Veröffentlichung erfüllt haben (zu den Voraussetzungen für eine Veröffentlichung verweisen wir auf die öffentlich zugänglichen Informationen hier https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste_Fallzahlen_Meldungen.html sowie die Referenzdefinition hier https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Falldefinition.html;jsessionid=94CD17B4B2269201290A66B5E9182BE2.internet091). Wie bereits in unserer Antwort vom 08.04.2021 erläutert, können solche Änderungen im Rahmen des Datenmanagements in den Gesundheitsämtern auftreten. Hinsichtlich des Übermittlungsverzugs lag dieser bei den im Jahr 2021 übermittelten Fällen bei deutlich weniger als 1% der Fälle bei über 7 Tagen. Mit freundlichen Grüßen