Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik 2019 für das VG Köln

- Sämtliche nicht personenbezogenen Rohdaten/Daten der Justiz­geschäfts­statistik 2019 für die Verwaltungsgerichte, die vom VG Köln auf Anordnung des Justizministeriums NRW ermittelt wurden (VwG-Statistik)

Eine Abtrennung und Benennung von Datenfeldern in den Datensätzen, die personenbezogene Daten enthalten, ist erwünscht.

Ich weise darauf hin, dass nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 LStatG NRW _keine_ Geheimhaltungspflicht existiert "für Einzelangaben, die keiner befragten oder betroffenen Person zuzuordnen sind".

Weiter weise ich darauf hin, dass keine Aggregation, Neuberechnung oder Auswertung der Daten verlangt und gewünscht ist. Ich bitte lediglich um Abtrennung von problematischen Datenfeldern, die einen Personenbezug ermöglichen könnten (teilweiser Informationszugang).

=> Die Daten bitte in elektronischer und maschinenlesbarer Form zusenden

Anfrage eingeschlafen

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  • Datum
    20. Mai 2021
  • Frist
    22. Juni 2021
  • Ein:e Follower:in
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Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Verwaltungsgericht Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik 2019 für das VG Köln [#220763]
Datum
20. Mai 2021 13:46
An
Verwaltungsgericht Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Sämtliche nicht personenbezogenen Rohdaten/Daten der Justiz­geschäfts­statistik 2019 für die Verwaltungsgerichte, die vom VG Köln auf Anordnung des Justizministeriums NRW ermittelt wurden (VwG-Statistik) Eine Abtrennung und Benennung von Datenfeldern in den Datensätzen, die personenbezogene Daten enthalten, ist erwünscht. Ich weise darauf hin, dass nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 LStatG NRW _keine_ Geheimhaltungspflicht existiert "für Einzelangaben, die keiner befragten oder betroffenen Person zuzuordnen sind". Weiter weise ich darauf hin, dass keine Aggregation, Neuberechnung oder Auswertung der Daten verlangt und gewünscht ist. Ich bitte lediglich um Abtrennung von problematischen Datenfeldern, die einen Personenbezug ermöglichen könnten (teilweiser Informationszugang). => Die Daten bitte in elektronischer und maschinenlesbarer Form zusenden
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 220763 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220763/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Verwaltungsgericht Köln
Sehr Antragsteller/in Ihren Antrag vom 20. Mai 2021 auf Herausgabe der von mir ermittelten nicht personenbezogene…
Von
Verwaltungsgericht Köln
Betreff
AW: Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik 2019 für das VG Köln [#220763]
Datum
18. Juni 2021 13:45
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in Ihren Antrag vom 20. Mai 2021 auf Herausgabe der von mir ermittelten nicht personenbezogenen Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik des Jahres 2019 für die Verwaltungsgerichte (VwG-Statistik) lehne ich ab. Wie ich Ihnen in meinem Bescheid vom 18. März 2021 bereits mitgeteilt hatte, ist eine Abtrennung der personenbezogenen Daten nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen für die Antwort. Damit die rechtlichen und tatsächlichen Gründe Ihr…
An Verwaltungsgericht Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik 2019 für das VG Köln [#220763]
Datum
18. Juni 2021 14:49
An
Verwaltungsgericht Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich danke Ihnen für die Antwort. Damit die rechtlichen und tatsächlichen Gründe Ihrer Ablehnung aber nachvollziehbar sind, würde ich erneut darum bitten, dass Sie mir mitteilen _WO_ sich die personenbezogenen Daten in den Rohdaten der Statistik befinden oder zumindest befinden können. Dass sämtliche Rohdaten personenbezogene Daten beinhalten können, ist schlicht unmöglich. Ein Beispiel: Der abgetrennte Datensatz - nur bestehend aus den 2 Daten "Urteilsdatum, Sachgebietsschlüssel". Sämtliche anderen Datenspalten wären für diesen Rohdatensatz pauschal abgetrennt. Wie sollen sich in einem derartigen, gekürzten Datensatz personenbezogene Daten - auch nur mittelbar - befinden können? Kurz: Mit einer pauschalen Abtrennung von "kritischen" Datenfeldern aus dem Gesamtdatensatz wäre ich einverstanden und ich bitte auch um Prüfung davon. Da Sie einen "unverhältnismäßigen Aufwand" für eine Abtrennung abgeschätzt haben, bitte ich daher um folgende Informationen, die durch die Antragsbearbeitung des vorhergehenden Antrags bei Ihnen vorhanden sein müssen: Antrag nach dem IFG NRW: 1. In welchen Format(en) sind die angefragten Daten konkret bei Ihnen vorhanden bzw. in welchen elektronischen Formaten sind die Daten exportierbar 2. Was ist auf Ihrer Seite zu tun, um die persönlichen Daten abzutrennen bzw. sämtliche Datenfelder abzutrennen, die möglicherweise persönliche Daten beinhalten könnten 3. Wie viel Aufwand schätzen Sie dafür konkret, sodass der Aufwand - wie durch Ihre Prüfung festgestellt - "unverhältnismäßig" ist Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 220763 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220763/
Verwaltungsgericht Köln
Sehr Antragsteller/in zu Ihren Nachfragen sind hier nur folgende Informationen vorhanden: Die monatlich zu erheb…
Von
Verwaltungsgericht Köln
Betreff
AW: Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik 2019 für das VG Köln [#220763]
Datum
18. Juni 2021 17:23
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihren Nachfragen sind hier nur folgende Informationen vorhanden: Die monatlich zu erhebenden Rohdaten werden beim Verwaltungsgericht Köln unmittelbar aus der Datenbank in eine einzige Datei exportiert und elektronisch an das Statistische Landesamt übermittelt (§ 8 der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dort sind die erforderlichen Verarbeitungs- und Auswertungsprogramme vorhanden, um die statistischen Erhebungen aufzubereiten (vgl. § 9 der Anordnung). Hingegen gehört die Verarbeitung der Rohdaten nicht zu den Aufgaben des Verwaltungsgerichts Köln. Deshalb verfügt das Gericht weder über die Software noch über das Fachpersonal, um die Rohdaten zu verarbeiten. Es sind hier auch keine genaueren Informationen über die Struktur der übermittelten Dateien vorhanden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich danke für die sehr schnelle Beantwortung. Dass die Auswertung nicht bei Ihnen…
An Verwaltungsgericht Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik 2019 für das VG Köln [#220763]
Datum
18. Juni 2021 17:55
An
Verwaltungsgericht Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich danke für die sehr schnelle Beantwortung. Dass die Auswertung nicht bei Ihnen erfolgt ist mir bekannt und dies wird von mir auch ganz bewusst nicht verlangt - die Rohdaten sind jedoch in vielfacher Weise vorhanden. So sind die Daten einerseits in Form der Datenbank(tabelle) vorhanden und zumindest monatlich zusätzlich in Form der Exportdatei. Welche Datenfelder genau erfasst werden und dann elektronisch übermittelt werden, geht ja weiter auch aus der VwG-Statistik (Anlagen) hervor. Insofern können Sie mir doch nun nach Ihrer Prüfung des Sachverhalts mitteilen, welche dieser Datenfelder die personenbezogenen Daten enthalten (oder auch nur enthalten könnten). Diese Information muss beim VG Köln im Rahmen des IFG-Verwaltungsverfahren doch entstanden sein, damit wegen § 9 IFG NRW abgelehnt werden konnte? Weiter bitte ich um Beantwortung der folgenden Fragen, um vielleicht die Prozesse besser zu verstehen, da ich natürlich nicht den genauen Ablauf etc. des Exportprozess kennen kann: 1. Welches konkrete Dateiformat hat diese Exportdatei? 2. Inwiefern kann der Inhalt dieser Exportdatei bereits beim Export aus der Datenbank vom Gericht gesteuert werden? D.h. welche Parameter (z.B. Datenfelder, Zeitraum) können bei diesem Export gesteuert werden? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 220763 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220763/
Verwaltungsgericht Köln
Sehr Antragsteller/in ich bitte um Nachsicht, dass ich Ihnen keine Auskunft zu dem Dateiformat geben kann. Derart…
Von
Verwaltungsgericht Köln
Betreff
AW: Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik 2019 für das VG Köln [#220763]
Datum
22. Juni 2021 11:53
Status
Sehr Antragsteller/in ich bitte um Nachsicht, dass ich Ihnen keine Auskunft zu dem Dateiformat geben kann. Derartige technische Informationen liegen hier nicht vor. Das Verwaltungsgericht Köln ist lediglich Anwender der Statistik-Software. Im Übrigen ist bei dem Export der Daten tatsächlich nur der betreffende Monat auswählbar. Weitere Steuerungsmöglichkeiten etwa hinsichtlich einzelner Datenfelder bestehen hier nicht. Insoweit können sich personenbezogene Daten zumindest aus der Schlüsselzahl der Erhebungseinheit, aus der Geschäftsnummer, aus dem Sachgebiet und aus den Angaben dazu, wer die abschließende Entscheidung getroffen hat, ergeben. Ich betrachte die Angelegenheit damit als abgeschlossen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> wenn Sie eine Datei generieren lassen, dann hat diese Datei auch eine Dateiendung b…
An Verwaltungsgericht Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik 2019 für das VG Köln [#220763]
Datum
22. Juni 2021 12:08
An
Verwaltungsgericht Köln
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> wenn Sie eine Datei generieren lassen, dann hat diese Datei auch eine Dateiendung bzw. ein Dateiformat (CSV, XML, XLS(x) etc.). Ich bitte um Mitteilung der Dateiendung bzw. des Formats. Das ist eine einfache technische Information, die bei Ihnen vorhanden ist. Die Ermittlung der Information ist weder aufwändig - noch kompliziert. Sie muss effektiv einfach nur von der Datei abgelesen werden. Wenn Sie persönlich die Information nicht ermitteln können, dann muss dies z.B. Ihre IT-Betreuung erledigen. Da die Information aber vorhanden ist, habe ich einen Informationsanspruch. Ich stelle diese Anfrage auch nicht ohne Grund: Die Information ist für mich wichtig, damit ich einschätzen kann, ob Datenfelder leicht aus der Datei abtrennbar wären. Dies ist stark vom Dateiformat abhängig. Ich bitte daher weiter um Beantwortung und Bescheidung meines Informationsersuchens. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 220763 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220763/
Verwaltungsgericht Köln
Sehr Antragsteller/in die Endung der Datei lautet XML. Ich betrachte die Angelegenheit damit endgültig als abg…
Von
Verwaltungsgericht Köln
Betreff
AW: Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik 2019 für das VG Köln [#220763]
Datum
22. Juni 2021 13:39
Status
Sehr Antragsteller/in die Endung der Datei lautet XML. Ich betrachte die Angelegenheit damit endgültig als abgeschlossen und bitte um Verständnis, dass ich zu derartigen Eingaben keine weiteren Antworten erteilen werde. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze No…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik 2019 für das VG Köln“ [#220763]
Datum
22. Juni 2021 14:37
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz mit dem VG Köln finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/220763/ Angefragt waren "sämtliche nicht personenbezogenen Rohdaten/Daten der Justiz­geschäfts­statistik 2019 für die Verwaltungsgerichte". Weiter habe ich darauf hingewiesen, dass "eine Abtrennung und Benennung von Datenfeldern in den Datensätzen, die personenbezogene Daten enthalten" erwünscht sei. Man teilte mir mit, dass "eine Abtrennung der personenbezogenen Daten nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich" sei . Entsprechend "§ 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW." Andere Ablehnungsgründe wurden nicht genannt und scheinen nicht zu existieren. Insofern handelt es sich scheinbar um eine Ablehnung aufgrund § 9 Abs. 1 Buchstabe a) IFG NRW i.V.m. § 10 Abs. 1 Abs. 2 IFG NRW. Ich bitte die LDI NRW um Prüfung des Sachverhalts und insbesondere um Prüfung der XML-Datei darauf -> Ob sich dort _tatsächlich_ personenbezogene Daten befinden und welche -> Falls ja: -> Ob diese Daten nicht abtrennbar sind bzw. -> Ob die Behörde (entsprechend der Verpflichtung § 10 Abs. 2 IFG NRW) eine Abtrennbarkeit herstellen müsste Das LDI NRW hat nach § 13 Abs. 4 Nummer 1 IFG NRW das Recht die streitgegenständliche Datei zu erhalten und selbstständig zu prüfen. Es sei noch anzumerken: 1. Aufwand zur Abtrennung zweifelhaft Zunächst ist mir völlig unklar, wieso eine Abtrennung der Datenfelder aus der bei der Behörde vorhandenen XML-Datei nicht mit vertretbarem Aufwand möglich ist. § 10 Abs. 2 IFG NRW verpflichtet die Behörde Maßnahmen zu treffen, die eine Abtrennung ohne unverhältnismäßigen Aufwand ermöglichen. Dass die Behörde diese Maßgabe nicht umsetzt, kann einem Antragsteller nicht entgegengehalten werden - insbesondere da die Informationen hier elektronisch und maschinenlesbar vorliegen, was bereits für eine Abtrennung "ohne unverhältnismäßigem Aufwand" spricht. (siehe Franßen/Seidel, IFG NRW § 10, Rn. 1035) Die Behörde scheint in diesem Fall tatsächlich gar nicht zu wissen, ob und welche Datenfelder in der XML-Datei überhaupt einen Personenbezug ermöglichen. Bekannt ist zumindest, dass für die VwG-Statistik keine Daten erhoben werden, die einen direkten Personenbezug (bsp. Namen oder andere Personendaten) zulassen. Auch für abgetrennte Datensätze, z.B. "Urteilsdatum, Sachgebiet" wird ein Personenbezug bereits offensichtlich ausgeschlossen sein. 2. Keine Prüfung der Einwilligung Selbst wenn eine Abtrennung hier unmöglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre, dann wäre die Behörde ohne weiteres Ermessen verpflichtet die Betroffenen um Einwilligung zu bitten. Dies ist jedoch nicht erfolgt. § 10 Abs. 2 IFG NRW: "Ist dies nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, hat die öffentliche Stelle unverzüglich die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen." Das ist insoweit relevant, als dass ich es bereits für zweifelhaft halte, dass die Behörde überhaupt auch nur eine einzige "betroffene Person" ermitteln könnte, die durch die Informationsausgabe betroffen wäre. Aus den mir abschließend bekannten Datenfeldern, die übermittelt werden sowie aus den E-Mails des VG Köln, kann ich nicht erkennen, inwiefern sich Personen aus den Daten ermitteln lassen könnten. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 220763.pdf Anfragenr: 220763 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220763/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 22.06.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik 2019 für das VG Köln“ [#220763]
Datum
22. Juni 2021 16:33
Status
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 22.06.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Daten.... Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
Verwaltungsgericht Köln
Alter Bescheid (Vorantrag 18.3.2021)
Von
Verwaltungsgericht Köln
Via
Briefpost
Betreff
Alter Bescheid (Vorantrag 18.3.2021)
Datum
1. Juli 2021
Status
geschwärzt
1,7 MB
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik 2019 für das VG Köln“ [#220763] Ihr an das VG Köln …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik 2019 für das VG Köln“ [#220763]
Datum
2. Juli 2021 08:49
Status
Ihr an das VG Köln adressierter Informationszugangsantrag vom 20.5.2021 Aktenzeichen: 209.2.3.1.15-5395/21 Ihre Mail vom 22.6.2021 _____ Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre o.g. email, in welcher Sie mich um Unterstützung bei Ihrem Antrag gegenüber dem VG Köln bitten. Konkret bitten Sie mich darum, nach § 13 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 IFG NRW Einsicht in die Justizgeschäftsstatistik zu nehmen, um zu überprüfen, ob tatsächlich personenbezogene Daten enthalten sind. Da für mich kein Anlass besteht, an der Aussage des Gerichts zu zweifeln, werde ich Ihren Vorschlag nicht aufgreifen, hierfür bitte ich um Verständnis. Zudem gehe ich davon aus, dass auch Bestandteile der Statistik wie Urteilsdatum und Sachgebiet durchaus Personenbezug haben, da eine Kombination beider Informationen Rückschlüsse auf die Kammer bzw. den jeweiligen Einzelrichter zulässt. Diese in der Statistik enthaltenen personenbezogenen Daten in Verbindung mit dem Statistikgeheimnis würden hier einen Ausschlusstatbestand erfüllen. Einzig soweit sich das VG in seinem Schreiben an Sie vom 18.6. auf den „unverhältnismäßigen Aufwand“ bezieht („Wie ich Ihnen in meinem Bescheid vom 18. März 2021 bereits mitgeteilt hatte, ist eine Abtrennung der personenbezogenen Daten nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW.“), könnte entgegnet werden, dass ein solcher Aufwand durch eine zu erhebende Gebühr ausgeglichen werden könnte. Falls Sie wünschen, dass ich diesen konkreten Punkt gegenüber dem VG aufgreife, bitte ich um einen entsprechenden Hinweis. Dann wäre es jedoch wichtig, die Hintergründe des bisherigen Schriftwechsels mit dem VG genau zu kennen, da das VG hier einen Bescheid vom 18.3.2021 erwähnt, der mir nicht vorliegt und der dem hiesigen Antrag vorausgegangen sein muss. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik 2019 für das VG Köln“ [#220763] Sehr << A…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik 2019 für das VG Köln“ [#220763]
Datum
2. Juli 2021 11:23
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
bescheid-vg-koeln.pdf
1,3 MB
Sehr << Anrede >> ich danke für Ihre Antwort. Der Antrag vom 20.5 wurde nie formal beschieden. Vorausgegangen war ein Antrag aus Februar, der aber im Gegensatz zu diesem Antrag nicht explizit um Abtrennung/Schwärzung bittet. Die Anwendung des § 9 IFG NRW und des Statistikgeheimnis wollte ich durch diese Bitte im Mai dann abwenden. Das scheint auch gelungen zu sein, sodass nun "nur noch" ein unverhältnismäßiger Aufwand im Raum steht. Auch für die Prüfung dieses "unverhältnismäßigen Aufwands" zur Abtrennung werden Sie wohl letztlich Einsicht in die Daten bzw. einen Teil davon benötigen. Dass eine Abtrennung bei einem elektronischen XML-Dokument bedeutenden Aufwand auslöst, halte ich für ausgeschlossen und dies kann vor dem Hintergrund des § 10 Abs. 2 IFG NRW nicht einem Antragsteller entgegengehalten werden. So könnten sich Behörden durch bloßes Ignorieren des § 10 Abs. 2 IFG NRW aus der Informationspflicht "retten". Das Problem wird sein, dass man in den Behörden selbst nicht weiß, welche Datensätze hier kritisch sind und wieso das der Fall ist. Dass dies auf wirklich jeden noch so banalen (Teil)-Datensatz aus den Rohdaten zutrifft, erscheint nicht richtig. Man will sich da augenscheinlich auch gar nicht festlegen, da ich dann eben automatisch den "Rest" erhalten könnte. Das würde erklären, wieso man mir weder bei IT.NRW, noch im JM NRW noch hier beim VG Köln eine Auskunft erteilt, welche Datenfelder man denn nun als datenschutzrechtlich relevant erachtet. Können Sie erklären inwiefern sich der Datensatz "Entscheidungsdatum, Sachgebiet" auf eine Einzelperson zuordnen lassen könnte? Einzelrichter lassen sich m.E. nicht über die erhobenen Daten bestimmen, da es keinen festen Zuweisungsmechanismus in der Kammer gibt, der für Außenstehende ersichtlich wäre. Wenn nun der Datensatz "Einzelrichter: Ja/Nein" weggelassen wird, dann ist nicht bestimmbar, ob als Kammer oder als Einzelrichter entschieden wurde. Eine Einzelperson ist somit doch aus zweierlei Sicht völlig unbestimmbar? Es ist nicht klar, ob eine Einzelperson entschieden hat und selbst wenn man das irgendwie wüsste: Welche. Andersherum ist auch nicht klar, ob doch die gesamte Kammer entschieden hat, falls diese Information auch einen Personenbezug aufweisen sollte. Insofern scheint mir das einzig kritische Datenfeld die Frage "Einzelrichter: Ja/Nein" zu sein. Würde man dieses Feld weglassen, gibt es keinen Weg mit dem sich ein Datensatz irgendwie auf _bestimmte_ Personen beziehen lassen könnte. Dies wäre aber zwingend notwendig für eine Anwendung des § 9 IFG NRW bzw. des Statistikgeheimnis. Falls man dem Prozess beigewohnt hat oder das schriftliche Urteil erhält, wüsste man das zwar. Aber dann liefern die Rohdaten auch keine andere Information und wären obsolet, da man sich deutlich persönlichere und allumfassende Informationen zum Verfahren dann auf anderem Weg beschafft hat. Z.B. Namen der Richter, sogar Namen der Verfahrensbeteiligten und Anwälte etc. Ich habe den Bescheid zu meiner vorhergehenden Anfrage für Sie angehängt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - bescheid-vg-koeln.pdf Anfragenr: 220763 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220763/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre Mail vom 2.7.2021 Ihr an das VG Köln adressierter Informationszugangsantrag vom 20.5.2021 Aktenzeichen: 209.2…
Ihr an das VG Köln adressierter Informationszugangsantrag vom 20.5.2021 Aktenzeichen: 209.2.3.1.15-5395/21 Ihre Mail vom 2.7.2021 ________________________________ Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre o.g. email. Erneut biete ich Ihnen an, den konkreten Punkt des „unverhältnismäßigen Aufwands“ gegenüber dem VG aufzugreifen. Dieser Aspekt ist zwar ausdrücklich in § 10 Abs. 1 S. 2 IFG NRW genannt, jedoch fehlen in dem Bescheid des VG vom 18.3. – vielen Dank für die Übermittlung – Ausführungen darüber, inwieweit dadurch entstehende Kosten durch eine entsprechende Gebührenerhebung abgefangen werden könnten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Mail vom 2.7.2021 [#220763] Aktenzeichen: 209.2.3.1.15-5395/21 Sehr << Anrede >> ich bin mir…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Mail vom 2.7.2021 [#220763]
Datum
16. Juli 2021 09:59
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Aktenzeichen: 209.2.3.1.15-5395/21 Sehr << Anrede >> ich bin mir nicht sicher, ob ich Ihre Nachricht verstehe, aber ich glaube Sie fragen, ob Sie das VG Köln in der Sache anschreiben sollen? Falls ja: Bitte greifen Sie den Punkt des "Aufwands" gegenüber dem VG Köln auf. Vorweg bin ich mir aber sicher: Man wird sich darauf berufen, dass man jeden Datensatz einzeln prüfen und natürlich händisch und mit einem Mikroskop untersuchen müsste und wird dann auf Mondsummen im Millionenbereich bezüglich des Verwaltungsaufwands für eine Prüfung kommen. Man will, wollte und wird sich nicht auf Felder festlegen, die hier für datenschutzrechtlich kritisch erachtet werden. In dem Moment, wo die Behörde das täte, würde Sie sich einer Anfrage für die "restlichen" Felder öffnen. ---- Ich bin auch weiter davon überzeugt und bitte um datenschutz- und informationsrechtliche Überprüfung, dass eine pauschale Abtrennung von "kritischen" Feldern eben doch möglich ist. Dann müssten eben (so übrigens auch im Fall mit IT.NRW) so viele Felder abgetrennt werden, bis der Personenbezug auf einzelne Richter nicht mehr möglich ist. Dies sollte problemlos über die Abtrennung des Feldes "Einzelrichter: Ja/Nein" erreichbar sein. Möglicherweise wären auch weitere Felder betroffen. Stand jetzt wäre laut VG Köln (und anderer) aber selbst eine Auflistung des __Einzelfeldes__ "Sachgebiet des Verfahrens" ein personenbezogenes Datum der Richter. Das ist - gelinde gesagt - eine extrem kreative Rechtsfortbildung der DSGVO. Diese Diskussion ist - wie ich in meinen Recherchen feststellen konnte - nicht neu. Diese sehr ähnliche Thematik wurde in der 17. AKIF unter TOP 10 behandelt. https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Informationsfreiheit/submenu_Arbeitsgruppen/Inhalt2/Protokolle_AKIF/AKIF_Protokoll_17.pdf "Nach der wohl überwiegenden Meinung bestehen gegen die Offenlegung von Statistiken über Verfahrenserledigungen keine Bedenken. Sofern die Angaben indes Rückschlüsse auf einzelne Richterinnen oder Richter zulassen, steht der Schutz personenbezogener Daten dem Informationszugangsanspruch entgegen." - Zitat Ergebnis der 17. AKIF TOP 10 Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 220763 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220763/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Vermittlung bei der Anfrage „Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik 2019 für das VG Köln“ [#220763] Informationsfre…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Vermittlung bei der Anfrage „Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik 2019 für das VG Köln“ [#220763]
Datum
27. Juli 2021 11:40
Status
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Informationszugangsantrag vom 20.5.2021 Aktenzeichen: 209.2.3.1.15-5395/21 ________________________________ Sehr Antragsteller/in gemäß § 13 Abs. 1 IFG NRW ist die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW für die Sicherstellung des Rechts auf Information zuständig. Herr Antragsteller/in hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Zugang zu Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik 2019 für das VG Köln gestellt zu haben. Ein Zugang sei bislang nicht gewährt worden. Mit email vom 18.6., die mir in Kopie vorliegt, haben Sie ihm mitgeteilt, eine Abtrennung der personenbezogenen Daten sei nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. Soweit Sie sich auf den „unverhältnismäßigen Aufwand“ beziehen („Wie ich Ihnen in meinem Bescheid vom 18. März 2021 bereits mitgeteilt hatte, ist eine Abtrennung der personenbezogenen Daten nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich, § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW.“), wäre dies zunächst zu konkretisieren bzw. eine Abgeltung durch die entsprechende Gebührenerhebung zu erwägen. Siehe dazu VG Münster vom 13.9.2013, 1 K 3312/12, Rn. 41ff. juris: „Was unverhältnismäßiger Aufwand ist, lässt sich letztlich nur im Einzelfall beurteilen. Auf den Umfang der Akten, in die Einsicht genommen werden soll, kommt es nicht allein an, sondern auch auf die Leistungsfähigkeit der Behörde und ein mögliches Missverhältnis des Aufwands im Verhältnis zum erwarteten Erkenntnisgewinn. Zu beachten ist, dass die Berufung auf die Unverhältnismäßigkeit nach dem Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes, nämlich einer grundsätzlichen Informationszugangsfreiheit (vgl. § 1 IFG NRW<https://www.juris.testa-de.net/r3/doc...>), nur eine Ausnahme sein kann und dementsprechend strenge Anforderungen an die Unverhältnismäßigkeit zu stellen sind. Dabei ist u. a. zu beachten, dass allein der Kostenaufwand und damit verbunden auch die aufgewendeten Personalkosten allein kein Grund für die Annahme der Unverhältnismäßigkeit sein können. Denn diese Kosten werden gemäß § 11 IFG NRW<https://www.juris.testa-de.net/r3/doc...> durch entsprechend gestaffelte Gebühren abgegolten. Die Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz NRW unterscheidet zwischen einfachem, umfangreichem und außergewöhnlichem Verwaltungsaufwand. Nach Tarifstelle 1.3.3 zur VerwGebO IFG NRW liegt ein außergewöhnlicher Verwaltungsaufwand insbesondere dann vor, wenn Daten zum Schutz privater Interessen abgetrennt oder geschwärzt werden müssen. Dann ist ein Gebührenrahmen von 10 bis 1000 Euro vorgesehen. Nur ein durch das Zugangsbegehren verursachter Verwaltungsaufwand, der so aus dem Rahmen des Üblichen fällt, dass er auch mit einer zumutbaren Ausstattung mit Personal und Sachmitteln und unter Ausschöpfung der zu Gebote stehenden organisatorischen und rechtlichen Möglichkeiten nicht oder nur unter unvertretbaren Kosten und/oder außergewöhnlich großem Personaleinsatz zu bewältigen wäre und die eigentliche Aufgabenerfüllung der Behörde erheblich behindern würde, kann im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW<https://www.juris.testa-de.net/r3/doc...> als unverhältnismäßig eingestuft werden. Die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands ist erst dann überschritten, wenn durch die Art des Informationszugangsbegehrens oder seinen Umfang ein Verwaltungsaufwand notwendig ist, der den bei üblichen Gesuchen an die Behörde verursachten Aufwand in solch deutlichem Maße übersteigt, dass die Behörde das Gesuch letztlich nur durch außergewöhnliche Maßnahmen, insbesondere durch eine nicht nur vorübergehende Zurückstellung ihrer Kernaufgaben, bewältigen könnte.“ Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich ihm eine Kopie Ihrer Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden. Wenn Sie gegen die Übersendung Ihrer Stellungnahme an den Antragsteller Bedenken haben, bitte ich um eine entsprechende Mitteilung. Bei Rückfragen bin ich gerne auch unter der unten genannten Durchwahl telefonisch zu erreichen. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Az.: 209.2.3.1.15-5395/21 Sehr Antragsteller/in im Anhang finden Sie die Stellungnahme des VG Köln, die ich heute…
Sehr Antragsteller/in im Anhang finden Sie die Stellungnahme des VG Köln, die ich heute erhalten habe und Ihnen zur Kenntnisnahme weiterleite. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Az.: 209.2.3.1.15-5395/21 - VG Köln benötigt Excel-Kurs [#220763] 209.2.3.1.15-5395/21 Sehr << Anrede &…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Az.: 209.2.3.1.15-5395/21 - VG Köln benötigt Excel-Kurs [#220763]
Datum
18. August 2021 15:46
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
209.2.3.1.15-5395/21 Sehr << Anrede >> ich danke für die Übersendung der Stellungnahme und auch dass Sie mir damit die Chance auf eine Anhörung geben bevor Sie zu einer Einschätzung kommen. Dies ist im Bezug auf die Notwendigkeit händischer Bearbeitung auch zwingend notwendig - wie sich zeigen wird. Offenbar hat man sich nun auf 3 Datenfelder festgelegt - wobei ich den Ausschluss des Datenfelds "Sachgebiet" weiter für extrem fraglich halte. Das will ich aber gar nicht thematisieren; ich bin froh, dass man sich zumindest einmal endlich festgelegt hat. ------ Zum Sachverhalt: Die Daten liegen als wohlgeformte XML-Datei in elektronischer Form vor. Damit sind alle Voraussetzungen erfüllt, die Abtrennung in wenigen Minuten zu erledigen. Die Behauptung, dass eine pauschale Abtrennung händisch und mit 10 Mitarbeitern (41-Stunden Woche) für eine Woche erfolgen muss, ist derart lächerlich, dass man sich fragen muss, ob das Ernst gemeint ist. XML-Dateien lassen sich problemlos mit einem Tabellenkalkulationsprogramm (Excel/Libre Office Calc) öffnen. Dass ein solches Programm wohl auch in der Justiz (inzwischen) genutzt wird, halte ich für unstrittig. Der gesamte Vorgang zur Abtrennung von Datenspalten benötigt ca. 1-2 Minuten. Eine Anleitung für Excel (Libre Office kann ich bei Bedarf gerne auch erklären, falls dieses benutzt wird): 1. Öffnen der Datei in Excel (Datei -> Öffnen in Excel selbst oder Rechtsklick im Windows-Explorer "Öffnen mit") 2. Meldung "Bitte wählen Sie das Format, in dem Sie die Datei öffnen wollen" mit "Als XML-Tabelle" bestätigen 3. Meldung, dass Excel das XML-Schema selbst erstellen wird: Bestätigen 4. Die schutzwürdigen Datenspalten wie in Excel gewohnt jeweils markieren und die Inhalt löschen (Tastatur: ENTF drücken oder Rechtsklick auf Spalte -> "Inhalte löschen") 5. Die nun veränderte Datei über "Datei -> Exportieren" in einem geeigneten Format ("Dateityp ändern") speichern. Es bietet sich .csv an oder auch XLSX etc. 6. Dem Antragsteller die nun passend geänderte Datei mit einem derart geringen Verwaltungsaufwand zur Verfügung stellen, dass es sich um eine einfache schriftliche Antwort handelt und alle glücklich sind. Das Ganze kann gerne einmal mit der .XML (Bundeshaushalt 2019 als XML) ausgetestet werden. Es ist wirklich so einfach. https://www.bundesfinanzministerium.de/Datenportal/Daten/offene-daten/haushalt-oeffentliche-finanzen/bundeshaushalt-in-Zahlen/datensaetze/2019-01-03-XML_Bundeshaushalt-2019-Soll.xml?__blob=publicationFile&v=3 Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 220763 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220763/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
AW: Az.: 209.2.3.1.15-5395/21 - VG Köln benötigt Excel-Kurs [#220763] Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Az.: 209.2.3.1.15-5395/21 - VG Köln benötigt Excel-Kurs [#220763]
Datum
23. August 2021 16:06
Status
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückmeldung und die Excelanleitung. Ich empfehle Ihnen, sich damit unmittelbar an das VG Köln zu wenden. Meines Erachtens wären im vorliegenden Fall weitere Vermittlungsbemühungen meinerseits unergiebig, da es offenbar nicht an der Bereitschaft des VG mangelt, sich mit Ihrem Antrag auseinanderzusetzen, Sie die excel- bzw. libre-office-calc-spezifische Spaltenextraktion sicherlich besser erklären können als ich und der Umweg über mich durchaus mit Reibungsverlusten verbunden sein könnte. Mit freundlichen Grüßen

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AW: Az.: 209.2.3.1.15-5395/21 - VG Köln benötigt Excel-Kurs [#220763] Sehr << Anrede >> die letzte an…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Az.: 209.2.3.1.15-5395/21 - VG Köln benötigt Excel-Kurs [#220763]
Datum
23. August 2021 16:30
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> die letzte an mich gerichtete Nachricht des VG Köln entspricht in meinen Augen leider einem Kontaktabbruch. Das wurde auch relativ klar mitgeteilt. Mit Ihnen würde dann glücklicherweise kommuniziert. Die Tatsache dass ich Sie überhaupt eingeschaltet hatte, beruht auf dieser Nachricht des VG: "die Endung der Datei lautet XML. Ich betrachte die Angelegenheit damit endgültig als abgeschlossen und bitte um Verständnis, dass ich zu derartigen Eingaben keine weiteren Antworten erteilen werde." Ich werde es aber erneut versuchen. Möglicherweise müssen Sie jedoch erneut vermittelnd tätig werden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 220763 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/220763/