Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (NRW)

- Sämtliche Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte

=> in elektronischer und maschinenlesbarer Form

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    3. November 2020
  • Frist
    5. Dezember 2020
  • 7 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (NRW) [#202823]
Datum
3. November 2020 16:23
An
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Sämtliche Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte => in elektronischer und maschinenlesbarer Form
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202823/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in die von Ihnen erbetenen Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik für die Verwaltungsgeri…
Von
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (NRW) [#202823]
Datum
9. November 2020 12:37
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in die von Ihnen erbetenen Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik für die Verwaltungsgerichte erhält und verarbeitet IT.NRW als statistisches Landesamt im Auftrag des Justizministeriums. Bitte richten Sie Ihr Auskunftsbegehren daher zuständigkeitshalber an das Justizministerium. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in werden die Daten vom Justizministerium selbst oder von IT.NRW erhoben? Mit freundli…
An Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (NRW) [#202823]
Datum
9. November 2020 12:39
An
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in werden die Daten vom Justizministerium selbst oder von IT.NRW erhoben? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202823/
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Sehr geehrteAntragsteller/in ergänzend möchte ich noch darauf hinweisen, dass - sofern die angefragten amtlichen …
An Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (NRW) [#202823]
Datum
9. November 2020 12:56
An
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ergänzend möchte ich noch darauf hinweisen, dass - sofern die angefragten amtlichen Informationen tatsächlich bei Ihnen vorhanden sind - das Justizministerium hier keine Zuständigkeit im Sinne des IFG NRW hat. Ich bitte daher um Bescheidung - möglichst in elektronischer Form. Zum Begriff "vorhandene amtliche Information" das Verwaltungsgericht Minden, 7 K 3873/13: https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_minden/j2018/7_K_3873_13_Urteil_20181121.html Rn. 256 "Alle Informationen, die i.S.d. § 3 Satz 1 IFG NRW im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden, sind zugleich amtliche Informationen; eine darüber hinausgehende Bedeutung kommt dem Begriff „amtlich“ in § 4 Abs. 1 IFG NRW nicht zu. Vgl. Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, Berlin 2007, Rn. 402." Und weiter in Rn. 260: "Vorhanden sind solche Informationen, die Bestandteil der Verwaltungsunterlagen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 - 8 A 1032/14 -, juris, Rn. 39. Dabei kommt es lediglich darauf an, dass die öffentliche Stelle die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Information hat. Durch das Tatbestandsmerkmal „vorhanden“ soll sichergestellt werden, dass die öffentlichen Stellen nicht verpflichtet sind, die vom Antragsteller begehrten Informationen überhaupt erst noch zu beschaffen. Es kommt in diesem Zusammenhang also weder auf eine etwaige rechtliche Verfügungsbefugnis der informationspflichtigen Stelle an" Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202823/
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihrem Antrag auf Überlassung von Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik für die Verwal…
Von
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (NRW) [#202823]
Datum
11. November 2020 09:22
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in Ihrem Antrag auf Überlassung von Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik für die Verwaltungsgerichte kann ich nicht nachkommen. Es ist zwar richtig, dass Daten der Justizgeschäftsstatistik in meinem Haus vorhanden sind. Das Informationsfreiheitsgesetz NRW gilt nach § 2 Absatz 1 dieses Gesetzes aber nur für die Stellen des Landes, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. IT.NRW ist die amtliche Statistikstelle des Landes NRW und nimmt in dieser Funktion die ihm durch landes- oder bundesgesetzliche Regelungen übertragenen Aufgaben der Statistik wahr (§ 3 StatG NRW). Die Aufgaben der Statistik zählen nicht zu den Verwaltungsaufgaben; vielmehr ist gerade die strikte Trennung von Verwaltung und Statistik einer der Grundpfeiler der amtlichen Statistik. Zudem ist Ihr Antrag auf Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik gerichtet. In dieser Statistik werden Daten über Verfahren vor den Verwaltungsgerichten und den Oberverwaltungsgerichten erhoben (§ 1 der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit). Für die Gerichte gilt das Informationsfreiheitsgesetz NRW aber nach § 2 Absatz 2 IFG NRW ausdrücklich nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Daten der Rechtsprechung sind ausgenommen. Dadurch, dass diese Daten zu ausschließlich statistischen Zwecken an IT.NRW geliefert werden, werden sie nicht zu Informationen i.S.d. IFG NRW. Vor diesem Hintergrund kann ich die gewünschten Daten nicht bereitstellen. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (NRW)“ [#202823] [#202823]
Datum
11. November 2020 10:14
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/202823/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise abgelehnt, weil IT.NRW eine informationspflichtige Behörde - und ausdrücklich kein Gericht - ist. Weiter besitzt IT.NRW rechtlich und tatsächlich die Verfügungsgewalt über die angefragten Rohdaten. Im Einzelnen: I. Das Erheben von Statistik-Rohdaten durch IT.NRW ist eine Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG NRW Ich weiß ehrlich gesagt nicht, wie dieser Punkt überhaupt streitig sein kann - außer man unterstellt bösen Willen. a) Zunächst ist IT.NRW unzweifelhaft um eine Behörde im Sinne des IFG NRW: "Behörde sind alle Organe des Staates oder sonstiger Verwaltungsträger, wenn und so weit sie zur hoheitlichen Durchführung konkreter Verwaltungsmaßnahmen im Außenverhältnis berufen sind." - Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006, § 21 Rn. 32 und Franßen § 2 IFG NRW Rn. 80 ff. Im Speziellen auch IT.NRW - so nennt Franßen in § 2 IFG NRW Rn. 205 explizit den Vorgänger "das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW' mit Sitz in Düsseldorf" b) Weiter handelt es sich um Verwaltungsaufgaben, die hier ausgeübt werden, wenn Rohdaten erhoben, verarbeitet und gespeichert werden: Dazu das OVG NRW Urteil vom 02.06.2015 - 15 A 1997/12 zur NRW.Bank: "Der Begriff der Verwaltungstätigkeit in § 2 Abs. 1 IFG NRW ist weit auszulegen. Er umfasst die Verwaltung im formellen und materiellen Sinn. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes NRW ist es, staatliches Handeln transparent zu machen und durch den freien Zugang zu Informationen nicht nur die Nachvollziehbarkeit, sondern auch die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen zu steigern. Dementsprechend war es Intention des Gesetzgebers, einen möglichst weiten und umfassenden Informationsanspruch zu schaffen und die Ausschlussgründe eng zu fassen." Und weiter: "Ausgehend davon liegt eine Verwaltungstätigkeit dann vor, wenn eine Stelle aus dem Bereich der Exekutive und nicht der Legislative oder Judikative tätig wird. " c) Soweit sich IT.NRW darauf beruft, dass hier IT.NRW lediglich "durch landes- oder bundesgesetzliche Regelungen übertragenen Aufgaben der Statistik wahrgenommen" würden, verfehlt dieser Einwand auf spektakuläre Weise: So Franßen, IFG NRW, § 2, Rn. 236 zu Ausführung von Bundesgesetzen: "Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob eine öffentliche Stelle i.S.d. Abs. 1 Landes- oder Bundesgesetze ausführt (vgl. auch Rn. 68). Denn gemäß Art. 83 GG führen die Länder auch die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit das GG nichts anderes bestimmt oder zulässt." Zur Ausführung von Landesgesetzen sei gesagt, dass IT.NRW als Landesbehörde nach § 14 LOG NRW sicherlich auch Landesgesetze direkt ausführen muss. Wie sich daraus ableiten lässt, dass IT.NRW keine Verwaltungstätigkeiten ausübt, lässt sich logisch nicht mehr erklären. Nach dieser Maßgabe wäre keine Landesbehörde auskunftspflichtig, falls sie Landesgesetze ausführt. II. IT.NRW ist auch kein Gericht im Sinne des IFG NRW und nimmt auch keine gerichtlichen Aufgaben der Judikative wahr. Das IFG NRW sieht für Gerichte nur eine Auskunftspflicht vor, soweit diese "Verwaltungsaufgaben wahrnehmen". Danach trennen sich aber Realität und Fantasie auf: Angeblich ergibt sich hier aus dieser Bereichsausnahme für Gerichte nun ein neuer Ausnahmetatbestand des IFG NRW, der alle gerichtlichen Rohdaten ausnimmt. Wie bereits unter I. klargestellt, ist IT.NRW eine Landesbehörde i.S.d. IFG NRW. Wieso sich dann weiter auf § 2 IFG NRW bezogen wird, ist an dieser Stelle nicht erklärbar. IT.NRW sagt weiter "Dadurch, dass diese Daten zu ausschließlich statistischen Zwecken an IT.NRW geliefert werden, werden sie nicht zu Informationen i.S.d. IFG NRW. " Man kann sich hier nur fragen zu welchen Zwecken - wenn nicht "statistisch" - Rohdaten an IT.NRW übertragen werden? Die Aufgabe einer statistischen Landesbehörde ist nun einmal die Erhebung von Statistiken. III. IT.NRW besitzt die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt über die Rohdaten Die Daten werden von den Gerichten direkt an IT.NRW übermittelt. IT.NRW ist dann für Verarbeitung, Speicherung und Statistikerstellung verantwortlich. Es gibt hier keine andere Stelle, die über die Daten verfügen kann und darf. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 202823.pdf Anfragenr: 202823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202823/
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Sehr geehrteAntragsteller/in Ich beabsichtige folgende Beschwerde beim Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, D…
An Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (NRW)“ [#202823] [#202823]
Datum
11. November 2020 10:22
An
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Ich beabsichtige folgende Beschwerde beim Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie zu stellen. Gerne würde ich Ihnen aber vorher die Gelegenheit geben, sich zu äußern oder - in Anbetracht der Argumente - meine Anfrage zu bescheiden, sodass dieser Schritt nicht nötig wäre. Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise abgelehnt, weil IT.NRW eine informationspflichtige Behörde - und ausdrücklich kein Gericht - ist. Weiter besitzt IT.NRW rechtlich und tatsächlich die Verfügungsgewalt über die angefragten Rohdaten. Im Einzelnen: I. Das Erheben von Statistik-Rohdaten durch IT.NRW ist eine Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG NRW Ich weiß ehrlich gesagt nicht, wie dieser Punkt überhaupt streitig sein kann - außer man unterstellt bösen Willen. a) Zunächst ist IT.NRW unzweifelhaft um eine Behörde im Sinne des IFG NRW: "Behörde sind alle Organe des Staates oder sonstiger Verwaltungsträger, wenn und so weit sie zur hoheitlichen Durchführung konkreter Verwaltungsmaßnahmen im Außenverhältnis berufen sind." - Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006, § 21 Rn. 32 und Franßen § 2 IFG NRW Rn. 80 ff. Im Speziellen auch IT.NRW - so nennt Franßen in § 2 IFG NRW Rn. 205 explizit den Vorgänger "das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW' mit Sitz in Düsseldorf" b) Weiter handelt es sich um Verwaltungsaufgaben, die hier ausgeübt werden, wenn Rohdaten erhoben, verarbeitet und gespeichert werden: Dazu das OVG NRW Urteil vom 02.06.2015 - 15 A 1997/12 zur NRW.Bank: "Der Begriff der Verwaltungstätigkeit in § 2 Abs. 1 IFG NRW ist weit auszulegen. Er umfasst die Verwaltung im formellen und materiellen Sinn. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes NRW ist es, staatliches Handeln transparent zu machen und durch den freien Zugang zu Informationen nicht nur die Nachvollziehbarkeit, sondern auch die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen zu steigern. Dementsprechend war es Intention des Gesetzgebers, einen möglichst weiten und umfassenden Informationsanspruch zu schaffen und die Ausschlussgründe eng zu fassen." Und weiter: "Ausgehend davon liegt eine Verwaltungstätigkeit dann vor, wenn eine Stelle aus dem Bereich der Exekutive und nicht der Legislative oder Judikative tätig wird. " c) Soweit sich IT.NRW darauf beruft, dass hier IT.NRW lediglich "durch landes- oder bundesgesetzliche Regelungen übertragenen Aufgaben der Statistik wahrgenommen" würden, verfehlt dieser Einwand auf spektakuläre Weise: So Franßen, IFG NRW, § 2, Rn. 236 zu Ausführung von Bundesgesetzen: "Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob eine öffentliche Stelle i.S.d. Abs. 1 Landes- oder Bundesgesetze ausführt (vgl. auch Rn. 68). Denn gemäß Art. 83 GG führen die Länder auch die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit das GG nichts anderes bestimmt oder zulässt." Zur Ausführung von Landesgesetzen sei gesagt, dass IT.NRW als Landesbehörde nach § 14 LOG NRW sicherlich auch Landesgesetze direkt ausführen muss. Wie sich daraus ableiten lässt, dass IT.NRW keine Verwaltungstätigkeiten ausübt, lässt sich logisch nicht mehr erklären. Nach dieser Maßgabe wäre keine Landesbehörde auskunftspflichtig, falls sie Landesgesetze ausführt. II. IT.NRW ist auch kein Gericht im Sinne des IFG NRW und nimmt auch keine gerichtlichen Aufgaben der Judikative wahr. Das IFG NRW sieht für __Gerichte__ nur eine Auskunftspflicht vor, soweit diese "Verwaltungsaufgaben wahrnehmen". Danach trennen sich aber Realität und Fantasie auf: Angeblich ergibt sich hier aus dieser Bereichsausnahme für Gerichte nun ein neuer Ausnahmetatbestand des IFG NRW, der alle gerichtlichen Rohdaten ausnimmt. Wie bereits unter I. klargestellt, ist IT.NRW eine Landesbehörde i.S.d. IFG NRW. Wieso sich dann weiter auf § 2 IFG NRW bezogen wird, ist an dieser Stelle nicht erklärbar. IT.NRW sagt weiter "Dadurch, dass diese Daten zu ausschließlich statistischen Zwecken an IT.NRW geliefert werden, werden sie nicht zu Informationen i.S.d. IFG NRW. " Man kann sich hier nur fragen zu welchen Zwecken - wenn nicht "statistisch" - Rohdaten an IT.NRW übertragen werden? Die Aufgabe einer statistischen Landesbehörde ist nun einmal die Erhebung von Statistiken. III. IT.NRW besitzt die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt über die Rohdaten Die Daten werden von den Gerichten direkt an IT.NRW übermittelt. IT.NRW ist dann für Verarbeitung, Speicherung und Statistikerstellung verantwortlich. Es gibt hier keine andere Stelle, die über die Daten verfügen kann und darf. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202823/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 11.11.2020 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (NRW)“ [#202823] [#202823]
Datum
11. November 2020 10:26
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 11.11.2020 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Daten.... Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Soweit Sie darauf abstellten, dass "vielmehr (...) gerade die strikte Trennung …
An Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage „Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (NRW)“ [#202823] [#202823]
Datum
12. November 2020 10:22
An
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Soweit Sie darauf abstellten, dass "vielmehr (...) gerade die strikte Trennung von Verwaltung und Statistik einer der Grundpfeiler der amtlichen Statistik" sei, möchte ich noch ergänzen, dass dies im Wortlaut sicher korrekt ist. Jedoch wird hier übersehen, dass damit lediglich die räumliche und personelle Trennung der Statistik(behörde) von der restlichen Verwaltung gemeint ist - vor allem aus Datenschutzgründen bei Zensusdaten. Das ist hier unweigerlich der Fall. IT.NRW ist eine abgetrennte Einheit der Verwaltung. Nichtsdestotrotz ist IT.NRW unzweifelhaft ein Teil der Exekutive und damit vollständig vom § 2 IFG NRW umfasst. (OVG NRW Urteil vom 02.06.2015 - 15 A 1997/12) Denn IT.NRW setzt Landes- und Bundesgesetze um. Weiter befindet sich IT.NRW vollständig unter der Fach- und Dienstaufsicht zweier Landesministerien. Insbesondere auch für den Fachbereich "Statistik". Hilfsweise und vorsorglich weise ich darauf hin, dass _sämtliche_ Rohdaten der Justizgeschäftsstatistiken für alle Gerichtsarten, die nach dem 14. Juli 2020 erhoben werden vom § 16a EGovG NRW i.V.m. § 26 EGovG NRW umfasst sind. Soweit die Daten zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben genutzt werden - und dazu gehört auch die Erstellung der Geschäftsstatistiken - sind davon auch vor dem 14. Juli 2020 erfassten Daten betroffen. Ausschlussgründe des § 16a EGovG NRW sind nicht erkennbar - insbesondere nach Abs. 3 "gemäß der §§ 6 bis 9 des IFG NRW". Mir ist bewusst, dass sich für mich kein direkter Rechtsanspruch aus § 16a EGovG NRW ergibt. Ich erlaube mir aber darauf hinzuweisen, dass die angefragten Rohdaten bis spätestens 14. Juli 2022 ohnehin auf open.nrw veröffentlicht werden müssen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202823/
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte in dieser Sache um kurze Rückmeldung, ob der Vorgang bei Ihnen noch in Bea…
An Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage „Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (NRW)“ [#202823] [#202823]
Datum
19. November 2020 15:14
An
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte in dieser Sache um kurze Rückmeldung, ob der Vorgang bei Ihnen noch in Bearbeitung ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202823/
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in aufgrund einer derzeit hohen Arbeitsbelastung verzögert sich die Bearbeitung von Anfr…
Von
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Anfrage „Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (NRW)“ [#202823] [#202823]
Datum
19. November 2020 17:37
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in aufgrund einer derzeit hohen Arbeitsbelastung verzögert sich die Bearbeitung von Anfragen im Moment. Ich werde aber spätestens Anfang nächster Woche zu einer Beantwortung kommen. Ich bitte hierfür um Verständnis und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte entschuldigen Sie, dass ich erst heute auf Ihre Mail vom 11. November antworte.…
Von
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (NRW)“ [#202823] [#202823]
Datum
24. November 2020 15:35
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in bitte entschuldigen Sie, dass ich erst heute auf Ihre Mail vom 11. November antworte. Sie wenden sich gegen meine Ablehnung Ihres Antrags auf Überlassung sämtlicher Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik für die Verwaltungsgerichte. Sie sind der Meinung, IT.NRW sei eine informationspflichtige Behörde und „ausdrücklich kein Gericht“. Auch nach nochmaliger Prüfung kann ich Ihnen die gewünschten Daten nicht überlassen. Dabei kann dahinstehen, ob IT.NRW als statistisches Landesamt Verwaltungstätigkeit i.S.d. IFG NRW ausübt. Entscheidend ist hier, dass es sich um Daten der Justizgerichtsbarkeit handelt, die IT.NRW im Auftrag des Justizministeriums nach der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik) verarbeitet. Nach § 2 Absatz 2 IFG NRW gilt das Gesetz für die Gerichte nur, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Die von Ihnen erbetenen Daten sind bei den Gerichten angefallen, und zwar nicht im Rahmen von Verwaltungsaufgaben, sondern im Rahmen der gerichtlichen Verfahren. Es handelt sich somit um Daten der Rechtsprechung, die nach § 2 Absatz 2 IFG NRW nicht dem öffentlichen Zugang unterliegen. Würden die Daten bei den jeweiligen Gerichten erfragt, müssten diese die Herausgabe daher ablehnen. Dass diese Daten von den Gerichten zum Zweck der Erstellung der Geschäftsstatistik an IT.NRW übermittelt werden, ändert nichts daran, dass es sich um Daten der Rechtsprechung handelt, die nach dem IFG NRW nicht bereit zu stellen sind. Auch wenn IT.NRW diese Daten im Auftrag und nach den Vorgaben der Justiz zur Erstellung der Geschäftsstatistik nutzt, bleiben es Daten über Gerichtsverfahren. Durch die Übermittlung an IT.NRW werden keine weitreichenderen Auskunftsverpflichtungen geschaffen, als sie bei den Gerichten bestehen. Auch Ihr Hinweis auf 16a EGovG NRW führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn nach dessen Absatz 3 sind Daten, zu denen kein Zugangsrecht nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen besteht, auch nicht nach dem EGovG bereitzustellen. Wie dargelegt sind Daten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach § 2 Absatz 2 IFG NRW aus dem Zugangsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes herausgenommen. Ihr Antrag auf Herausgabe sämtlicher Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik war daher abzulehnen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in I. § 2 IFG NRW definiert ausschließlich, welche BEHÖRDE vom IFG NRW erfasst ist. S…
An Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (NRW)“ [#202823] [#202823]
Datum
24. November 2020 16:10
An
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in I. § 2 IFG NRW definiert ausschließlich, welche BEHÖRDE vom IFG NRW erfasst ist. Sie wenden § 2 IFG NRW auf die Daten an und nicht auf sich als Behörde. Das ist offensichtlich rechtswidrig. Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage. Es gibt sicherlich häufiger Gesetzesformulierungen, die man so oder so verstehen kann. Das ist hier jedoch klar nicht der Fall. Es ist mir unerklärlich, wo Sie das hernehmen. Falls Sie das wirklich anders sehen, bitte um um einen Beleg, der sich in Kommentierung, Urteilen, Gesetzesbegründung etc. findet. So die Gesetzesbegründung (Lt. Dr. 13/1311 S. 10) "Absatz 2 stellt klar, dass für den Landtag und für die Gerichte (..) nur die Verwaltungstätigkeit erfasst ist. Dies entspricht der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 des DSG NRW." Sowie unmissverständlich § 4 IFG NRW: "Jede natürliche Person hat nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen." Sowie Franßen/Seidel, IFG NRW, § 2 Rn. 75 "Ihre Funktion (Anmerkung: Der Vorschrift § 2 IFG NRW) besteht (...) darin, die Normunterworfenen bzw. Informationszugangsverpflichteten, sprich: die Schuldner des Anspruchs auf Informationszugang zu bestimmen" Für einen Ausschlussgrund der sich auf die Daten selber bezieht kommen nur § 3 ("amtliche Informationen" oder eben doch keine?) sowie § 6-9 (so auch eindeutig das EGovG) in Frage. Dass ein Gericht mir hier keine Auskunft erstatten müsste ist für eine Behörde der Exekutive unerheblich. Sie haben die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt über die Daten und sind nach § 2 IFG NRW auskunftspflichtig. Sie können nicht wie ein Gericht agieren, nur weil Sie Daten aus der Geschäftsstatistik von Gerichten speichern. Das ist - mit Verlaub - blanker Unsinn. II. Ich frage hiermit sämtliche interne Dokumentation und Kommunikation zur Bearbeitung meines IFG-Antrag an. Dies ist ein Antrag nach dem IFG NRW. Falls Kosten entstehen, bitte ich um vorherige Information. Ich bitte um eine zeitnahe Antwort, da die Frist für diese Anfrage bald abläuft. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202823/
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Mail-Adresse für Beschwerden <<E-Mail-Adresse>> <<E-Mail-Adresse>>
Von
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Via
Briefpost
Betreff
Mail-Adresse für Beschwerden
Datum
24. November 2020
Status
<<E-Mail-Adresse>> <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Mail-Adresse für Beschwerden [#202823]
Beschwerde Art. 17 GG Sehr geehrteAntragsteller/in ich stelle Beschwe…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Mail-Adresse für Beschwerden [#202823]
Datum
24. November 2020 16:35
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
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Beschwerde Art. 17 GG Sehr geehrteAntragsteller/in ich stelle Beschwerde nach Artikel 17 GG gegen die Bearbeitung und Ablehnung eines IFG-Antrags sowie Verstoß gegen § 16a EGovG NRW durch IT.NRW. Bei Nichtzuständigkeit bitte ich um Weiterleitung an die korrekte Stelle, die meine Beschwerde bearbeiten kann. Ich habe sie zunächst als zuständige Behörde erkannt, da Sie die "Fachaufsicht Statistik" führen. Der Sachverhalt lässt sich hier verfolgen: https://fragdenstaat.de/a/202823/ In Kurzfassung: Angefragt wurden "Sämtliche Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte => in elektronischer und maschinenlesbarer Form" Die Behörde (IT.NRW) lehnt den Informationszugang ab, da Gerichte (§ 2 IFG NRW) nur für Ihre Verwaltungsaufgaben Informationen herausgeben müssen. IT.NRW sieht sich hier die bei IT.NRW gesammelten und gespeicherten Daten als Teil der Gerichte/Judikative an. Man teilt mir mit, dass ich deshalb keinen Anspruch auf die vorhandenen Informationen habe, da "Es handelt sich somit um Daten der Rechtsprechung, die nach § 2 Absatz 2 IFG NRW nicht dem öffentlichen Zugang unterliegen. Würden die Daten bei den jeweiligen Gerichten erfragt, müssten diese die Herausgabe daher ablehnen. Dass diese Daten von den Gerichten zum Zweck der Erstellung der Geschäftsstatistik an IT.NRW übermittelt werden, ändert nichts daran, dass es sich um Daten der Rechtsprechung handelt, die nach dem IFG NRW nicht bereit zu stellen sind. Auch wenn IT.NRW diese Daten im Auftrag und nach den Vorgaben der Justiz zur Erstellung der Geschäftsstatistik nutzt, bleiben es Daten über Gerichtsverfahren. Durch die Übermittlung an IT.NRW werden keine weitreichenderen Auskunftsverpflichtungen geschaffen, als sie bei den Gerichten bestehen." --------- Ich bin der Überzeugung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise abgelehnt, weil IT.NRW eine informationspflichtige Behörde - und ausdrücklich kein Gericht - ist. Eine Übertragung der rechtlichen Rolle als "Gericht" auf IT.NRW ist nicht möglich. Ein Ausschluss für den Informationszugang kann sich nur in den Ausnahmetatbeständen § 6-9 IFG NRW wiederfinden. Die Behörde verkennt völlig, dass § 2 IFG NRW einzig regelt, welche Behörden wie weit informationspflichtig sind. IT.NRW ist als Teil der Exekutive vollständig informationspflichtig. Weiter besitzt IT.NRW rechtlich und tatsächlich die Verfügungsgewalt über die angefragten Rohdaten. Im Einzelnen: I. Das Erheben von Statistik-Rohdaten durch IT.NRW ist eine Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG NRW a) Zunächst ist IT.NRW unzweifelhaft um eine Behörde im Sinne des IFG NRW: "Behörde sind alle Organe des Staates oder sonstiger Verwaltungsträger, wenn und so weit sie zur hoheitlichen Durchführung konkreter Verwaltungsmaßnahmen im Außenverhältnis berufen sind." - Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006, § 21 Rn. 32 und Franßen § 2 IFG NRW Rn. 80 ff. Im Speziellen auch IT.NRW - so nennt Franßen in § 2 IFG NRW Rn. 205 explizit den Vorgänger "das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW' mit Sitz in Düsseldorf" b) Weiter handelt es sich um Verwaltungsaufgaben, die hier ausgeübt werden, wenn Rohdaten erhoben, verarbeitet und gespeichert werden: Dazu das OVG NRW Urteil vom 02.06.2015 - 15 A 1997/12 zur NRW.Bank: "Der Begriff der Verwaltungstätigkeit in § 2 Abs. 1 IFG NRW ist weit auszulegen. Er umfasst die Verwaltung im formellen und materiellen Sinn. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes NRW ist es, staatliches Handeln transparent zu machen und durch den freien Zugang zu Informationen nicht nur die Nachvollziehbarkeit, sondern auch die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen zu steigern. Dementsprechend war es Intention des Gesetzgebers, einen möglichst weiten und umfassenden Informationsanspruch zu schaffen und die Ausschlussgründe eng zu fassen." Und weiter: "Ausgehend davon liegt eine Verwaltungstätigkeit dann vor, wenn eine Stelle aus dem Bereich der Exekutive und nicht der Legislative oder Judikative tätig wird. " c) Soweit sich IT.NRW darauf beruft, dass hier IT.NRW lediglich "durch landes- oder bundesgesetzliche Regelungen übertragenen Aufgaben der Statistik wahrgenommen" würden, verfehlt dieser Einwand auf spektakuläre Weise: So Franßen, IFG NRW, § 2, Rn. 236 zu Ausführung von Bundesgesetzen: "Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob eine öffentliche Stelle i.S.d. Abs. 1 Landes- oder Bundesgesetze ausführt (vgl. auch Rn. 68). Denn gemäß Art. 83 GG führen die Länder auch die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit das GG nichts anderes bestimmt oder zulässt." Zur Ausführung von Landesgesetzen sei gesagt, dass IT.NRW als Landesbehörde nach § 14 LOG NRW sicherlich auch Landesgesetze direkt ausführen muss. Wie sich daraus ableiten lässt, dass IT.NRW keine Verwaltungstätigkeiten ausübt, lässt sich logisch nicht mehr erklären. Nach dieser Maßgabe wäre keine Landesbehörde auskunftspflichtig, falls sie Landesgesetze ausführt. II. IT.NRW ist auch kein Gericht im Sinne des IFG NRW und nimmt auch keine gerichtlichen Aufgaben der Judikative wahr. Das IFG NRW sieht für __Gerichte__ nur eine Auskunftspflicht vor, soweit diese "Verwaltungsaufgaben wahrnehmen". Danach trennen sich aber Realität und Fantasie auf: Angeblich ergibt sich hier aus dieser Bereichsausnahme für Gerichte nun ein neuer Ausnahmetatbestand des IFG NRW, der alle gerichtlichen Rohdaten ausnimmt. Wie bereits unter I. klargestellt, ist IT.NRW eine Landesbehörde i.S.d. IFG NRW. Wieso sich dann weiter auf § 2 IFG NRW bezogen wird, ist an dieser Stelle nicht erklärbar. IT.NRW sagt weiter "Dadurch, dass diese Daten zu ausschließlich statistischen Zwecken an IT.NRW geliefert werden, werden sie nicht zu Informationen i.S.d. IFG NRW. " Man kann sich hier nur fragen zu welchen Zwecken - wenn nicht "statistisch" - Rohdaten an IT.NRW übertragen werden? Die Aufgabe einer statistischen Landesbehörde ist nun einmal die Erhebung von Statistiken. III. IT.NRW besitzt die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt über die Rohdaten Die Daten werden von den Gerichten direkt an IT.NRW übermittelt. IT.NRW ist dann für Verarbeitung, Speicherung und Statistikerstellung verantwortlich. Es gibt hier keine andere Stelle, die über die Daten verfügen kann und darf. IV. IT.NRW weigert sich auch das neue EGovG NRW (§ 16a - Open Data) anzuwenden. Die angefragten Rohdaten müssen bis spätestens 14. Juli 2022 ohnehin auf open.nrw veröffentlicht werden müssen. Das Gesetz sieht vor, dass hier "insbesondere § 6-9 IFG NRW" entgegenstehen können. Das ist ersichtlich nicht der Fall. Man teilt mir jedoch mit, dass die streitgegenständlichen Rohdaten nicht veröffentlicht werden sollen. Dies verstößt gegen die Regelung aus § 16a EGovG NRW Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202823/
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 11.11.2020 habe ich Ihren Antrag auf Überlassung sämtlicher Rohdaten d…
Von
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (NRW)“ [#202823] [#202823]
Datum
26. November 2020 15:23
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in mit E-Mail vom 11.11.2020 habe ich Ihren Antrag auf Überlassung sämtlicher Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik abgelehnt und diese Entscheidung mit Mail vom 24.11.2020 nochmals bestätigt. Gegen die Zurückweisung Ihres Auskunftsersuchens können Sie nach § 13 IFG NRW die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anrufen. Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit erreichen Sie unter: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Postfach 20 04 44 40102 Düsseldorf Telefon: 0211/38424-0 Telefax: 0211/38424-10 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Daneben besteht die Möglichkeit, gegen die Ablehnung mit einer Klage vorzugehen. Nunmehr stellen Sie mit Ihrer Mail vom 24.11.2020 erneut einen Antrag nach dem IFG NRW und bitten um die Überlassung sämtlicher interner Dokumentation und Kommunikation zur Bearbeitung Ihres IFG-Antrags. Bitte haben Sie Verständnis, dass eine Prüfung dieses Antrags erst im Laufe der nächsten Woche erfolgen wird. Mit freundlichen Grüßen
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in Sie bitten um Überlassung sämtlicher interner Dokumentation und Kommunikation zur Bea…
Von
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (NRW)“ [#202823] [#202823]
Datum
2. Dezember 2020 08:55
Status
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geschwärzt
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geschwärzt
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geschwärzt
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Sehr geehrteAntragsteller/in Sie bitten um Überlassung sämtlicher interner Dokumentation und Kommunikation zur Bearbeitung Ihres IFG-Antrag. Die Bearbeitung Ihres Antrags erfolgte ausschließlich per E-Mail. Die hierzu intern gewechselten E-Mails übersende ich in der Anlage. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke für die Übermittlung. Erlauben Sie mir die Nachfrage: Wieso haben Sie sic…
An Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (NRW)“ [#202823] [#202823]
Datum
2. Dezember 2020 09:11
An
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in ich danke für die Übermittlung. Erlauben Sie mir die Nachfrage: Wieso haben Sie sich nicht (auch) auch bei der für IFG-Anfragen zuständigen Behörde erkundigt? Das wäre die LDI NRW. Meines Wissens ist die LDI NRW auch für die Beratung von Behörden in IFG-Sachen zuständig. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202823/
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Sehr geehrteAntragsteller/in hilfsweise sei hier noch angemerkt, dass sich Ihre Theorie es handele sich nicht um …
An Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (NRW)“ [#202823] [#202823]
Datum
2. Dezember 2020 09:53
An
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Status
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Sehr geehrteAntragsteller/in hilfsweise sei hier noch angemerkt, dass sich Ihre Theorie es handele sich nicht um eine "Verwaltungsaufgabe" innerhalb der Gerichte als falsch erweist. Das folgert daraus, dass die Gerichte per Verwaltungsvorschrift (Das Stichwort ist _Verwaltung_) verpflichtet werden diese Daten zu ermitteln und zu übermitteln. Es handelt sich also keinesfalls um einen Akt der gerichtlichen Selbstverwaltung, sondern eine Verpflichtung durch eine oberste Landesbehörde. Eine Verpflichtung durch den Dienstherrn (Justizministerium) ist nach JustG NRW (§ 2 und § 3) alleinig für "Verwaltungsaufgaben" möglich. Die Verpflichtung ist hier durch die Anordnung in Form der VwG-Statistik zweifelsfrei gegeben. Ich stelle erneut Fachaufsichtsbeschwerde, da dies ein neuer Gesichtspunkt ist und somit keine gleichlautende Beschwerde und bitte um Prüfung der Beschwerde. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202823/
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Beschwerde Art. 17 GG Sehr geehrteAntragsteller/in ich stelle Beschwerde nach Artikel 17 GG gegen die Bearbeitun…
An Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
Beschwerde „Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (NRW)“ [#202823] [#202823]
Datum
2. Dezember 2020 11:06
An
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
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Beschwerde Art. 17 GG Sehr geehrteAntragsteller/in ich stelle Beschwerde nach Artikel 17 GG gegen die Bearbeitung und Ablehnung eines IFG-Antrags sowie Verstoß gegen § 16a EGovG NRW durch IT.NRW. Der Sachverhalt lässt sich hier verfolgen: https://fragdenstaat.de/a/202823/ In Kurzfassung: Angefragt wurden "Sämtliche Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte => in elektronischer und maschinenlesbarer Form" Die Behörde (IT.NRW) lehnt den Informationszugang ab, da Gerichte (§ 2 IFG NRW) nur für Ihre Verwaltungsaufgaben Informationen herausgeben müssen. IT.NRW sieht sich hier die bei IT.NRW gesammelten und gespeicherten Daten als Teil der Gerichte/Judikative an. Man teilt mir mit, dass ich deshalb keinen Anspruch auf die vorhandenen Informationen habe, da "Es handelt sich somit um Daten der Rechtsprechung, die nach § 2 Absatz 2 IFG NRW nicht dem öffentlichen Zugang unterliegen. Würden die Daten bei den jeweiligen Gerichten erfragt, müssten diese die Herausgabe daher ablehnen. Dass diese Daten von den Gerichten zum Zweck der Erstellung der Geschäftsstatistik an IT.NRW übermittelt werden, ändert nichts daran, dass es sich um Daten der Rechtsprechung handelt, die nach dem IFG NRW nicht bereit zu stellen sind. Auch wenn IT.NRW diese Daten im Auftrag und nach den Vorgaben der Justiz zur Erstellung der Geschäftsstatistik nutzt, bleiben es Daten über Gerichtsverfahren. Durch die Übermittlung an IT.NRW werden keine weitreichenderen Auskunftsverpflichtungen geschaffen, als sie bei den Gerichten bestehen." --------- Ich bin der Überzeugung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise abgelehnt, weil IT.NRW eine informationspflichtige Behörde - und ausdrücklich kein Gericht - ist. Eine Übertragung der rechtlichen Rolle als "Gericht" auf IT.NRW ist nicht möglich. Ein Ausschluss für den Informationszugang kann sich nur in den Ausnahmetatbeständen § 6-9 IFG NRW wiederfinden. Die Behörde verkennt völlig, dass § 2 IFG NRW einzig regelt, welche Behörden wie weit informationspflichtig sind. IT.NRW ist als Teil der Exekutive vollständig informationspflichtig. Außerdem handelt es sich auch um eine Verwaltungsaufgabe der Gerichte, da diese per Anordnung durch das JM zur Erhebung und Übermittlung verpflichtet wurden. Weiter besitzt IT.NRW rechtlich und tatsächlich die Verfügungsgewalt über die angefragten Rohdaten. Im Einzelnen: I. Das Erheben von Statistik-Rohdaten durch IT.NRW ist eine Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 IFG NRW a1) Zunächst ist IT.NRW unzweifelhaft um eine Behörde im Sinne des IFG NRW: "Behörde sind alle Organe des Staates oder sonstiger Verwaltungsträger, wenn und so weit sie zur hoheitlichen Durchführung konkreter Verwaltungsmaßnahmen im Außenverhältnis berufen sind." - Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006, § 21 Rn. 32 und Franßen § 2 IFG NRW Rn. 80 ff. Im Speziellen auch IT.NRW - so nennt Franßen in § 2 IFG NRW Rn. 205 explizit den Vorgänger "das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW' mit Sitz in Düsseldorf" a2) Hilfsweise: Selbst wenn man die krude Theorie annehmen würde, dass die Landesbehörde IT.NRW hier als Teil der Judikative anfragen wie die Judikative nach § 2 IFG NRW ablehnen dürfte, greift der Einwand nicht: Hilfsweise sei hier deshalb noch angemerkt, dass sich bei der Erhebung der Rohdaten die Theorie es handele sich nicht um eine "Verwaltungsaufgabe" innerhalb der Gerichte als falsch erweist. Das folgert daraus, dass die Gerichte per VwG-Statistik verpflichtet werden diese Daten zu ermitteln und zu übermitteln. Es handelt sich also keinesfalls um einen Akt der gerichtlichen Selbstverwaltung, sondern eine Verpflichtung durch eine oberste Landesbehörde. Eine Verpflichtung durch den Dienstherrn (Justizministerium nach § 1 JustG) ist nach JustG NRW (§ 2 und § 3) alleinig für "Verwaltungsaufgaben" möglich. Die Verpflichtung ist hier durch die Anordnung in Form der VwG-Statistik zweifelsfrei gegeben. Somit ist die Ermittlung und Übertragung der Daten per definitionem selbst innerhalb der Gerichte eine Verwaltungsaufgabe nach JustG NRW. b) Weiter handelt es sich um Verwaltungsaufgaben, die hier ausgeübt werden, wenn Rohdaten erhoben, verarbeitet und gespeichert werden: Dazu das OVG NRW Urteil vom 02.06.2015 - 15 A 1997/12 zur NRW.Bank: "Der Begriff der Verwaltungstätigkeit in § 2 Abs. 1 IFG NRW ist weit auszulegen. Er umfasst die Verwaltung im formellen und materiellen Sinn. Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der Regelung. Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes NRW ist es, staatliches Handeln transparent zu machen und durch den freien Zugang zu Informationen nicht nur die Nachvollziehbarkeit, sondern auch die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen zu steigern. Dementsprechend war es Intention des Gesetzgebers, einen möglichst weiten und umfassenden Informationsanspruch zu schaffen und die Ausschlussgründe eng zu fassen." Und weiter: "Ausgehend davon liegt eine Verwaltungstätigkeit dann vor, wenn eine Stelle aus dem Bereich der Exekutive und nicht der Legislative oder Judikative tätig wird. " c) Soweit sich IT.NRW darauf beruft, dass hier IT.NRW lediglich "durch landes- oder bundesgesetzliche Regelungen übertragenen Aufgaben der Statistik wahrgenommen" würden, verfehlt dieser Einwand auf spektakuläre Weise: So Franßen, IFG NRW, § 2, Rn. 236 zu Ausführung von Bundesgesetzen: "Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, ob eine öffentliche Stelle i.S.d. Abs. 1 Landes- oder Bundesgesetze ausführt (vgl. auch Rn. 68). Denn gemäß Art. 83 GG führen die Länder auch die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, soweit das GG nichts anderes bestimmt oder zulässt." Zur Ausführung von Landesgesetzen sei gesagt, dass IT.NRW als Landesbehörde nach § 14 LOG NRW sicherlich auch Landesgesetze direkt ausführen muss. Wie sich daraus ableiten lässt, dass IT.NRW keine Verwaltungstätigkeiten ausübt, lässt sich logisch nicht mehr erklären. Nach dieser Maßgabe wäre keine Landesbehörde auskunftspflichtig, falls sie Landesgesetze ausführt. II. IT.NRW ist auch kein Gericht im Sinne des IFG NRW und nimmt auch keine gerichtlichen Aufgaben der Judikative wahr. Das IFG NRW sieht für __Gerichte__ nur eine Auskunftspflicht vor, soweit diese "Verwaltungsaufgaben wahrnehmen". Danach trennen sich aber Realität und Fantasie auf: Angeblich ergibt sich hier aus dieser Bereichsausnahme für Gerichte nun ein neuer Ausnahmetatbestand des IFG NRW, der alle gerichtlichen Rohdaten ausnimmt. Wie bereits unter I. klargestellt, ist IT.NRW eine Landesbehörde i.S.d. IFG NRW. Wieso sich dann weiter auf § 2 IFG NRW bezogen wird, ist an dieser Stelle nicht erklärbar. IT.NRW sagt weiter "Dadurch, dass diese Daten zu ausschließlich statistischen Zwecken an IT.NRW geliefert werden, werden sie nicht zu Informationen i.S.d. IFG NRW. " Man kann sich hier nur fragen zu welchen Zwecken - wenn nicht "statistisch" - Rohdaten an IT.NRW übertragen werden? Die Aufgabe einer statistischen Landesbehörde ist nun einmal die Erhebung von Statistiken. III. IT.NRW besitzt die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt über die Rohdaten Die Daten werden von den Gerichten direkt an IT.NRW übermittelt. IT.NRW ist dann für Verarbeitung, Speicherung und Statistikerstellung verantwortlich. Es gibt hier keine andere Stelle, die über die Daten verfügen kann und darf. IV. IT.NRW weigert sich auch das neue EGovG NRW (§ 16a - Open Data) anzuwenden. Die angefragten Rohdaten müssen bis spätestens 14. Juli 2022 ohnehin auf open.nrw veröffentlicht werden müssen. Das Gesetz sieht vor, dass hier "insbesondere § 6-9 IFG NRW" entgegenstehen können. Das ist ersichtlich nicht der Fall. Man teilt mir jedoch mit, dass die streitgegenständlichen Rohdaten nicht veröffentlicht werden sollen. Dies verstößt gegen die Regelung aus § 16a EGovG NRW Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202823/
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in da Ihr Anliegen in der Zuständigkeit der Fachaufsicht für IT.NRW liegt habe ich Ihre…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Beschwerde „Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (NRW)“ [#202823] [#202823]
Datum
3. Dezember 2020 07:41
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in da Ihr Anliegen in der Zuständigkeit der Fachaufsicht für IT.NRW liegt habe ich Ihre Mail zur weiteren Bearbeitung an diese weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in Meine Beschwerde wurde von IT.NRW trotz offensichtlicher Rechtswidrigkeit abgelehnt.…
An Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Beschwerde „Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (NRW)“ [#202823] [#202823]
Datum
3. Dezember 2020 07:54
An
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in Meine Beschwerde wurde von IT.NRW trotz offensichtlicher Rechtswidrigkeit abgelehnt. Deshalb wende ich mich an Sie. Laut Webseite von IT.NRW führen Sie mit dem Innenministerium eine geteilte Fachaufsicht über IT.NRW. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202823/
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in die Fachaufsicht über den Bereich Statistik bei IT.NRW liegt im Innenministerium. Do…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Beschwerde „Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (NRW)“ [#202823] [#202823]
Datum
3. Dezember 2020 08:06
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in die Fachaufsicht über den Bereich Statistik bei IT.NRW liegt im Innenministerium. Dorthin habe ich Ihre Nachricht weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für die Weiterleitung! Fällt auch der Punkt "IV." z…
An Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Beschwerde „Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (NRW)“ [#202823] [#202823]
Datum
3. Dezember 2020 08:34
An
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für die Weiterleitung! Fällt auch der Punkt "IV." zur OpenData und dem EGovG NRW § 16a unter die Zuständigkeit des IM, oder wäre dieser Einzelpunkt dann doch beim MWIDE? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202823/
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr geehrteAntragsteller/in da es sich um einen Vorgang handelt, erfolgt die Bearbeitung durch eine Stelle, in d…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Beschwerde „Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (NRW)“ [#202823] [#202823]
Datum
3. Dezember 2020 10:53
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in da es sich um einen Vorgang handelt, erfolgt die Bearbeitung durch eine Stelle, in diesem Fall durch das Innenministerium. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
VwG-Statistik - Ihre E-Mails an das Ministerium des Innern vom 24.11.2020 sowie an das MWIDE vom 02.12.2020
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Via
Briefpost
Betreff
VwG-Statistik - Ihre E-Mails an das Ministerium des Innern vom 24.11.2020 sowie an das MWIDE vom 02.12.2020
Datum
21. Januar 2021
Status
geschwärzt
707,1 KB
<< Anfragesteller:in >>
AW: VwG-Statistik - Ihre E-Mails an das Ministerium des Innern vom 24.11.2020 sowie an das MWIDE vom 02.12.2020 [#…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: VwG-Statistik - Ihre E-Mails an das Ministerium des Innern vom 24.11.2020 sowie an das MWIDE vom 02.12.2020 [#202823]
Datum
24. Januar 2021 10:00
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
AZ: 1440 E - 1. 3/10 Sehr [geschwärzt], ich danke sehr für Ihren Brief vom 21.01.2021. Ich kann nur hoffen, dass das Justizministerium der äußerst fantasievollen Anwendung von (vermeintlichen) IFG-Ausnahmebeständen bei IT.NRW einen Riegel vorschiebt. Die genauen rechtlichen Gründe hatte ich ja in der Beschwerde erläutert. Es ist auch nicht so, als hätte ich IT.NRW nicht andauernd auf die Rechtslage hingewiesen. Ich habe den Eindruck, dass man sich schlicht nicht an das IFG NRW halten möchte. Ausgehend davon wird dann versucht Ablehnungsgründe zu finden. Ich möchte noch ergänzen: Frau [geschwärzt] von IT.NRW hatte das Justizministerium für Ihre Ablehnung bereits beteiligt. Tatsächlich wurde die kreative Rechtsfortbildung, die Frau [geschwärzt] hier tätigt, dort nicht bemängelt. Mit E-Mail vom 02.12.2020 habe ich deshalb meine Verwunderung gegenüber [geschwärzt], [geschwärzt] und [geschwärzt] ausgesprochen. (Referat Z 4 - JM NRW), dass ausgerechnet vom Justizministerium kein Widerspruch kam, wenn geltendes Recht derart ausgehebelt wird. Ich vermute, dass einfach nur sehr kursorisch und oberflächlich geprüft wurde. Anders kann ich mir das nicht erklären. Ich habe leider keine Antwort auf diese Nachricht erhalten - der Inhalt deckt sich aber mit meinen Beschwerden an das Innenministerium sowie das MWIDE, die Ihnen ja vorliegen. Vielleicht können Sie für den Sachverhalt das LDI NRW am Vorgang beteiligen? Die Experten für das IFG NRW in der Landesregierung sitzen ja dort. Ich danke nochmals für die nette Information. Ich habe Hoffnung, dass das Recht nun siegt. Wir können über den Sachverhalt auch gerne telefonieren: [geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 202823 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte eindringlich um Vermittlung bei meiner Anfrage nach dem Informationsfreihe…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (NRW)“ [#202823] [#202823]
Datum
26. Januar 2021 10:44
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte eindringlich um Vermittlung bei meiner Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). IT.NRW ignoriert wider allen Hinweisen und Beschwerden geltendes Recht. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/202823/ Leider habe ich seit der Empfangsbestätigung vom 11.11.2020 nichts mehr vom LDI NRW gehört. Sachverhalt: IT.NRW lehnt den Informationszugang zu den angefragten Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik ab. Begründet wird dies mit der abstrusen Rechtsauffassung, dass IT.NRW keine auskunftspflichtige Stelle nach § 2 IFG NRW sei, da die Rohdaten aus der Judikative stammen und IT.NRW somit für derartige Rohdaten keine auskunftspflichtige Stelle sei. 1. Ich bin der festen Überzeugung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise abgelehnt, weil IT.NRW zweifelsfrei eine informationspflichtige Behörde der Exekutive - und ausdrücklich kein Gericht - ist. Eine Übertragung der rechtlichen Rolle als "Gericht" auf IT.NRW ist nicht möglich. Ein Ausschluss für den Informationszugang kann sich damit nur in den Ausnahmetatbeständen § 6-9 IFG NRW wiederfinden. Die Behörde verkennt völlig, dass § 2 IFG NRW einzig regelt, welche Behörden wie weit informationspflichtig sind. IT.NRW ist als Teil der Exekutive vollständig informationspflichtig. 2. Unabhängig davon, dass eine Berufung auf § 2 IFG NRW für IT.NRW nicht möglich ist, handelt es sich bei der Ermittlung und Übertragung der Rohdaten innerhalb der Gerichte auch um eine Verwaltungsaufgabe der Gerichte, da diese per Anordnung durch das Justizministerium zur Erhebung und Übermittlung verpflichtet wurden. Das Justizministerium hat als oberste Justizbehörde die Erhebung und die Übermittlung der Rohdaten an IT.NRW angeordnet. Die Anordnung ist in Form der Allgemeinen Verfügung "Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VwG-Statistik)" gegeben. AV d. MdJ NRW v. 8.11.2017 – 1440 – I. 9 (JMBl. S. 308) Die Gerichte erheben damit die Rohdaten auf Anordnung einer obersten Landesbehörde und werden damit auch selbst in ihrer Funktion als untere Verwaltungsbehörden tätig. Vgl. §§ 1-3 JustG NRW. Sie haben dabei keinen Ermessens- und Entscheidungsspielraum und sind - obwohl Sie Bestandteil der Judikative sind - NICHT frei in ihrer Entscheidung diese Aufgabe zu erfüllen. Insofern erfüllen Gerichte hier zweifelsfrei "Verwaltungsaufgaben" nach § 2 IFG NRW und wären auch auskunftspflichtig. Eine Auskunftspflicht bestünde somit auch bei den Gerichten selber. Dies kann jedoch ohnehin dahinstehen, da IT.NRW nicht in der Funktion als Gericht bescheiden kann und darf und eine Berufung auf § 2 IFG NRW für eine Behörde der Exekutive an Lächerlichkeit kaum zu überbieten ist. Weiter besitzt IT.NRW zweifelsohne die rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt über die angefragten Rohdaten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 202823.pdf - 2020-12-02_1-Scan1.pdf - 2020-12-02_1-Scan2.pdf - 2020-12-02_1-Scan3.pdf - 2020-12-02_1-Scan4.pdf - 2021-01-21_1-jmi.pdf Anfragenr: 202823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202823/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 26.01.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert au…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (NRW)“ [#202823] [#202823]
Datum
26. Januar 2021 11:33
Status
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 26.01.2021 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Daten.... Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 3.11.2020 Aktenzeichen: 209.2.3.1.15-11463/20 Sehr geehrteAntragsteller/in
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (NRW)“ [#202823] [#202823]
Datum
8. Februar 2021 18:21
Status
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 3.11.2020 Aktenzeichen: 209.2.3.1.15-11463/20 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre mail. Bitte entschuldigen Sie, dass ich erst jetzt auf Ihre bereits am 11.11.2020 geäußerte Vermittlungsbitte zurückkomme. In Ihrem Antrag begehren Sie von IT.NRW die Zusendung sämtlicher (von der Justiz zur Verfügung gestellter) Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik für die Verwaltungsgerichte. Mittlerweile haben Sie sich mit Ihrem Anliegen neben dem ursprünglichen Antragsadressaten an weitere Stellen gewandt: Mit mail vom 24.11. haben Sie sich mit einer Beschwerde nach Art. 17 GG an das Innenministerium gewandt, mit mail vom 2.12. ebenfalls mit einer Beschwerde derselben Art an das Wirtschaftsministerium und ausweislich der auf der Seite "FragdenStaat" veröffentlichten Korrespondenz ist seit 21.1.2021 auch das Justizministerium involviert. Letzteres hat Ihnen mitgeteilt, Ihren Antrag zu prüfen und anschließend auf Sie zuzukommen. In Anbetracht der verschiedenen Beteiligten sowie der parallel laufenden Aktionen (Antrag nach § 4 Abs. 1 IFG NRW, Petition nach Art. 17 GG) erachte ich eine Vermittlung durch mich aktuell als nicht zielführend. Sowohl die Frage, ob die von Ihnen beantragten Justizrohdaten unter den Tatbestand "Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben" nach § 2 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW fallen als auch die Frage, ob sich IT.NRW auf die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 2 IFG NRW berufen kann, obwohl es weder Gericht noch staatsanwaltschaftliche Behörde ist, erfordern eine eingehendere Auseinandersetzung und Prüfung. Aus diesen Gründen empfehle ich Ihnen, zunächst die ausstehende Antwort des JM NRW abzuwarten bzw. den noch zu erfolgenden Bescheid. Gerne werde ich mich danach wieder mit Ihrem Anliegen auseinandersetzen. Kommen Sie gerne erneut in dieser Sache unter Angabe des Aktenzeichens auf mich zu, wenn die Rückmeldung des JM NRW bwz. von IT.NRW nicht Ihren Erwartungen entsprechen sollte. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Aktenzeichen: 209.2.3.1.15-11463/20 Sehr geehrte<< Anrede >> ich danke sehr für Ihre Antwort. Dass a…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (NRW)“ [#202823] [#202823]
Datum
9. Februar 2021 10:26
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Aktenzeichen: 209.2.3.1.15-11463/20 Sehr geehrte<< Anrede >> ich danke sehr für Ihre Antwort. Dass auch immer noch nicht auf Ihre Behörde von Seiten der Behörden zugegangen wurde, finde ich bezeichnend. Möglicherweise ahnt man schon, dass dort nicht unbedingt genauso viel Fantasie beim Lesen von Gesetzen angewandt wird. Auf Ihren Vorschlag werde ich dann - nach allem, was ich bisher so erlebt habe - wohl wahrscheinlich zeitnah zurückkommen müssen. In den Prozess der Petitionen und Beschwerden habe ich wenig Vertrauen. Sie haben sicherlich gesehen, dass dieses Vorgehen von IT.NRW durch das JM NRW damals abgesegnet wurde. Ausgerechnet durch das für Gesetze zuständige Ministerium. Diesen Schritt nach Art. 17 GG bin ich trotzdem gegangen, weil die LDI NRW leider nicht antwortete und, weil diese extrem kreative Rechtstheorie des IT.NRW mich fast sprachlos macht. Ich habe ja schon vieles an fantasievollen Ablehnungen gesehen, aber eine Exekutivbehörde, die eine Art Selbsteintritt als Judikativbehörde aus dem IFG NRW herausliest: Das habe ich tatsächlich noch nie gesehen. In keinem Urteil. Keinem Gesetzeskommentar. Keiner Anfrage. Nicht im UIG, IFG oder irgendeinem Landes-IFG, die ja alle derartige Regelungen zum Anwendungsbereich enthalten. Das kann ich weder aus dem Gesetzestext herauslesen. Noch aus dem Sinn des § 2 IFG NRW ("Anwendungsbereich"). Das klingt sehr nach Pandora's Büchse, wenn das zugelassen wird. So kann mir die nächste Behörde nun den Zugang zu vorliegenden universitären Gutachten verweigern, da Hochschulen vom IFG NRW ausgenommen sind. "Echte" Bereichsausnahmen finden sich immer in den eigentlichen Ablehnungsgründen. Das macht auch Sinn, denn wenn eine Behörde zunächst informationspflichtig ist (und das muss für IT.NRW als Exekutivbehörde gelten), dann finden sich Gründe zur Ablehnung ausschließlich in den Ablehnungstatbeständen (§ 6-9 IFG NRW). So findet sich der Schutz der Polizei, Staatsanwaltschaften etc. in § 6 IFG NRW. So analog zur Tätigkeit von Staatsanwaltschaften und dem Sinn und Zweck des § 6: Franßen/Seidel, § 6 IFG NRW, Rn. 28: "Wenn Satz 1 lit. a) Alt. 4 die Beeinträchtigung der Tätigkeit der Staatsanwaltschaft als Ablehnungsgrund festlegt, kann diese Vorschrift vor dem Hintergrund des § 2 Abs. 2 Satz 1 nur dann Anwendung finden, wenn die fragliche Information, deren Offenbarung eine Beeinträchtigung auslösen würde, bei anderen öffentlichen Stellen als der Staatsanwaltschaft vorliegt." Ich hätte mir gewünscht, dass die LDI NRW hier den Stellen und insbesondere IT.NRW einmal erklärt, dass die Ablehnung durch eine informationspflichtige Stelle nach § 2 Abs. 1 IFG NRW auf den § 6-9 IFG NRW zu beruhen hat. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202823/
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Antwort: Fachaufsichtsbeschwerde
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Via
Briefpost
Betreff
Antwort: Fachaufsichtsbeschwerde
Datum
17. Februar 2021
Status
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613,6 KB
<< Anfragesteller:in >>
1402 E - I. 11/20 Anlagen AO VwG-Statistik [#202823] 1402 E - I. 11/20 Sehr [geschwärzt], ich danke erneut für d…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
1402 E - I. 11/20 Anlagen AO VwG-Statistik [#202823]
Datum
24. Februar 2021 09:47
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
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158,5 KB
1402 E - I. 11/20 Sehr [geschwärzt], ich danke erneut für das nette Gespräch am gestrigen Nachmittag. Da Sie den Vorgang noch einmal intern besprechen wollten, schicke ich angehängt beispielhaft den Erfassungsbogen für die Justizstatistik für Hauptverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Für andere Verfahren verhält es sich aber gleichgeartet. Einen Bezug zu Einzelpersonen bzw. geschützten personenbezogenen Daten ist für mich als Laie dort nicht erkennbar. Die Datensätze z.B. zur "Erledigung durch Einzelrichter" sind beispielsweise reine Ja/Nein-Felder. Möglicherweise können Sie mir nach abgeschlossener Prüfung noch einmal mitteilen, wo Sie hier einen schützenswerten Personenbezug ausgemacht hatten. So wäre es mir dann z.B. möglich - wie besprochen - die Daten mit einer "Teilschwärzung" erneut anzufragen. Auch für eine spätere Prüfung durch die Landesbeauftragte für Datenschutz ist die genaue Information, welche Daten hier Ihres Erachtens problematisch sind, wichtig. Ohne konkrete Einwände zu einzelnen Datensatz-Bestandteilen müsste dort sehr allgemein und umfassend geprüft werden, was unter Umständen unnötig lange dauern würde. Möglicherweise können Sie den Umstand, ob und welche personenbezogenen Daten hier erfasst werden, auch mit der LDI NRW direkt besprechen. Sie erreichen mich gerne auch telefonisch unter: [geschwärzt] Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anhänge: - anlage-der-ao-2.png - anlage-der-ao-1.png Anfragenr: 202823 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Bescheid
Von
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Via
Briefpost
Betreff
Bescheid
Datum
1. März 2021
Status
geschwärzt
2,0 MB
<< Anfragesteller:in >>
Aktenzeichen: 209.2.3.1.15-11463/20 Sehr << Anrede >> Leider war es absehbar: Da IT.NRW nunmehr ein…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung: Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte (NRW) [#202823]
Datum
3. März 2021 18:52
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
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158,5 KB
Aktenzeichen: 209.2.3.1.15-11463/20 Sehr << Anrede >> Leider war es absehbar: Da IT.NRW nunmehr einen offiziellen Ablehnungsbescheid versandt hat, bitte ich Sie nun erneut um Vermittlung. Der Bescheid: https://fragdenstaat.de/anfrage/rohda... Die kreative Rechtsfortbildung bleibt bestehen. Neu ist, dass § 9 IFG NRW nun auch für diese Daten greifen soll. Dazu möchte ich für Ihre Prüfung in dieser Sache folgendes beibringen: 1. "Keine Verfügungsbefugnis" Die Quelle dieser Behauptung ist unklar. IT.NRW zitiert grundsätzlich keine Quellen im Ablehnungsbescheid. So kommt es laut Franßen, § 4 IFG NRW, Rn. 393 nur auf die tatsächliche Verfügungsgewalt an: "„Vorhanden“ i.S.d. Abs. 1 meint, dass die öffentliche Stelle die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Informationen bzw. die Datenträger hat. Die rechtliche Verfügungsgewalt der öffentlichen Stelle über die Information hat der Gesetzgeber dabei aber nicht gefordert." 2. "Keine Verwaltungstätigkeit" bei Gerichten Gemeint ist vermutlich "Verwaltungsaufgaben" und nicht Verwaltungstätigkeiten (Wortlaut IFG NRW). Im Bescheid wird in keiner Weise auf den Vorbehalt eingegangen, dass die Gerichte im Zuge des JustG in Form einer Anordnung zur Erhebung dieser Daten und zur Übermittlung an IT.NRW verpflichtet wurden. Da dies nur für Verwaltungsaufgaben möglich ist, schlägt dieser Einwand fehl. Für richterliche Aufgaben wäre eine Anordnung durch das JM NRW rechtlich unmöglich. Darauf wurde mehrfach hingewiesen - jedoch wird auf diesen Einwand im Bescheid nicht eingegangen. 3. "Gerichte müssen Herausgabe ablehnen" Wie in Punkt 2. ist in der Vergangenheit mehrfach klargestellt worden, dass Gerichte in dieser Sache eben grundsätzlich doch auskunftspflichtig wären. 4. "Personenbezogene Daten" von Richtern/Beteiligten Aus der Begründung ist nicht ersichtlich inwieweit eine Veröffentlichung der Daten personenbezogene Daten umfasst. IT.NRW behauptet, dass die "Daten von Verfahrensbeteiligten" sowie zur "Verfahrensbearbeitung einzelner Richter*innen" erkennbar" seien. Das ist nett formuliert extrem irreführend - eher völlig falsch. Die Anordnung liegt mir vor und derartige Daten sind in keiner Form vorhanden, die einen Personenbezug in schützenswerter Weise ermöglichen würden. Dazu verweise ich auf Anlage 1 der Anordnung (Auch als Screenshots angehängt): https://fragdenstaat.de/anfrage/vwg-s... Es werden keine Kennzeichen, die sich auf Einzelrichter beziehen lassen erfasst. Einzig die Tatsache, dass ein Einzelrichter die Entscheidung gefasst hat. Jedoch nicht "WER". Weiter wäre dem Informationszugang selbst bei Nennung der Richternamen nach § 9 Abs. 3 IFG NRW stattzugeben, da die Richter am Vorgang als "Amtsträger" mitgewirkt haben. Ich weise aber erneut darauf hin, dass keinerlei Daten zu Einzelrichtern erfasst werden. Jedoch schlägt jeder Einwand zu den Daten von Richtern deshalb doppelt fehl. Es gibt sie nicht. Und wenn es sie gäbe, wären Sie nicht geschützt. Welche Informationen zu den "Verfahrensbeteiligten" erfasst wird und inwiefern diese personenbeziehbar sein könnten, kann ich nicht erklären. Aus dem erfassten Datensatz sind jedoch keine personenbezogenen Daten zu den Verfahrensbeteiligten erkenntlich. Das einzige, was annähernd in diese Nähe ginge, wäre die Art und Weise der "Vertretung" vor Gericht. Also "durch Rechtsanwalt" oder z.B. "durch Bevollmächtigter". Eine Abtrennung/Schwärzung dieser Daten wurde mir überhaupt nicht angeboten. Das sollte jedoch leicht möglich sein, da sich nicht auf allen Feldern pauschal ein "personenbezug" befinden kann. Die Tatsache, dass nicht konkret benannt wurde, welche Felder datenschutzrechtlich "kritisch" sind, zeigt eher, dass man dazu nicht in der Lage ist. 5. § 13 LStatG NRW spricht gegen Überlassung der Daten Dazu Wortlaut § 13 LStatG NRW: " Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse (...)" Es ist weder begründet worden noch irgendwie glaubwürdig, welche Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse für die Justizstatistik getätigt werden. Über wen? Über welche persönlichen und sachlichen Verhältnisse? Das ist überhaupt nicht der Zweck der Statistik. Einzelangaben werden hier nur zu "Verfahren" - z.B. Hauptverfahren vor dem VG - gemacht und nicht zu Personen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - anlage-der-ao-1.png - anlage-der-ao-2.png Anfragenr: 202823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202823/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag auf Informationszugang vom 3.11.2020 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf I…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag auf Informationszugang vom 3.11.2020
Datum
17. März 2021 19:11
Status
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 3.11.2020 Aktenzeichen: 209.2.3.1.15-10245/20 ________________________________ Sehr [geschwärzt], Herr [geschwärzt] hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Informationszugang zu Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik für die Verwaltungsgerichte über die Seite von fragdenstaat.de (https://fragdenstaat.de/anfrage/rohda...) gestellt zu haben. Mit Bescheid vom 1.3. haben Sie seinen Antrag unter mehreren Gesichtspunkten abgelehnt: 1. Mangelnde Verfügungsbefugnis nach § 4 Abs. 1 IFG NRW 2. Ausnahme nach § 2 Abs. 2 IFG NRW vom Anwendungsbereich 3. Schutz personenbezogener Daten, § 9 IFG NRW 4. Statistikgeheimnis nach § 13 LStatG NRW Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme. 1. In Ihrem Bescheid erläutern Sie, dass es sich bei der Verarbeitung der durch die Justiz übermittelten Rohdaten um eine Auftragsverarbeitung handelt und Sie die Daten allein zur Erstellung einer Statistik erhalten und keinerlei Verfügungsbefugnis darüber hätten. In seinem Urteil vom 22. Mai 2019 (Az. 15 A 873/18<https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/o...>) bekräftigt das OVG NRW seine bisherige Rechtsprechung zu der Frage, wann eine Information bei einer auskunftspflichtigen Stelle vorhanden ist. Danach genügt für das Vorhandensein einer amtlichen Information die tatsächliche räumliche Verfügbarkeit, und es kommt nicht auf die rechtliche Verfügungsbefugnis der Behörde in dem Sinne an, dass sie "aktenführende Stelle" sein muss. Insofern würde ich auch in Ihrem Fall davon ausgehen, dass die beantragten Informationen, auch wenn sie sich nur zu vorübergehenden Zwecken bei Ihnen befinden, gleichfalls vom Informationsanspruch erfasst sind. 2. Sicher mag es zunächst irritierend wirken, dass dieselbe Anfrage, adressiert an das Verwaltungsgericht, gegebenenfalls nach § 2 Abs. 2 IFG NRW abzulehnen wäre, mangels eventuell nicht eröffneten Anwendungsbereichs. Und Sie sich - in Bezug auf dieselbe Information - nicht auf diese Bereichsausnahme berufen können. § 2 Abs. 2 IFG NRW normiert eine Bereichsausnahme, auf welche sich allein die dort aufgezählten Adressaten eines Zugangsbegehrens berufen können. Dies ist bereits dem Wortlaut "für die Gerichte (...) gilt dieses Gesetz" zu entnehmen. Auch das BVerwG geht in seinem Urteil vom 25. Februar 2016, 7 C 18.14<https://www.bverwg.de/de/250216U7C18....> bei der Bereichsausnahme der Nachrichtendienste in § 3 Nr. 8 IFG davon aus, dass es sich dabei ausschließlich um eine adressatenbezogene, nicht jedoch um eine informationsbezogene Ausnahme handelt. Vgl. Rn. 18: "Ist hingegen nicht der Nachrichtendienst selbst Adressat des Informationsbegehrens, geht es vielmehr um Informationen, die von einem Nachrichtendienst stammen, aber bei einer anderen - im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 IFG verfügungsberechtigten - Stelle vorhanden sind, könnte § 3 Nr. 8 IFG eine Zugangsverweigerung nur rechtfertigen, wenn der Gesetzesbegriff "gegenüber" auch jeden mittelbaren Zugriff auf Unterlagen des Nachrichtendienstes umfasste. Ein in dieser Weise materielles, nämlich allgemein informationsbezogenes, Verständnis dieses Versagungsgrundes ist im Wortlaut der Norm nicht angelegt. Denn eine Formulierung, die allein auf die vom Nachrichtendienst stammende Information abstellt und den Zugang zu ihr von vornherein verwehrt, hat der Gesetzgeber gerade nicht gewählt." Daher gehe ich auch im vorliegenden Fall davon aus, dass nur die Justiz sich auf die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 2 IFG NRW berufen kann, nicht jedoch Ihre Behörde. 3. Soweit Sie sich auf den Ablehnungsgrund nach § 9 IFG NRW berufen, wäre hier im Falle von Verfahrensbeteiligten, die in den Rohdaten erscheinen, über eine Schwärzung nachzudenken. Insofern Daten von Justizbeschäftigten enthalten sind, dürfte § 9 Abs. 3 IFG NRW einschlägig sein: "Dem Antrag auf Informationszugang soll in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränken und a) die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat oder b) die betroffene Person als Gutachter, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat, es sei denn, der Offenbarung stehen schutzwürdige Belange der betroffenen Person entgegen." 4. Hinsichtlich des eventuell betroffenen Statistikgeheimnisses nach § 13 LStatG NRW ("Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse, die für eine Statistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung einer Statistik betraut sind, geheim zu halten") wäre eine konkrete Begründung erforderlich, die in nachvollziehbarer Weise belegt, dass die von Herrn [geschwärzt] angefragten Rohdaten tatsächlich dem Statistikgeheimnis unterliegen und daher der Anspruch auf Informationszugang ausgeschlossen ist. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Bei Rückfragen bin ich selbstverständlich gerne für Sie unter der u.g. Durchwahl auch telefonisch zu erreichen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
unter Bezugnahme auf das vorbezeichnete Telefonat wird mitgeteilt, dass die Bereinigung der Rohdaten der VwG-Stati…
geschwärzt
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unter Bezugnahme auf das vorbezeichnete Telefonat wird mitgeteilt, dass die Bereinigung der Rohdaten der VwG-Statistik um die Angaben, die den Personenbezug ermöglichen, mit einem vertretbaren Aufwand nicht möglich ist. Daher verbleibt es bei meinem Bescheid vom 17.02.2021. Einen Grund für die Beteiligung der Landesdatenschutzbeauftragten habe ich nicht gesehen.
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag auf Informationszugang vom 3.11.2020 [#202823] 1402 E - I. 11/20 Sehr << Anrede >> ich da…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang vom 3.11.2020 [#202823]
Datum
25. März 2021 17:13
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
1402 E - I. 11/20 Sehr << Anrede >> ich danke für die Information. Leider wurde mir bisher immer noch nicht mitgeteilt, wo genau der "Personenbezug" in den Rohdaten aus Ihrer Sicht möglich ist. Mir sind daher die tatsächlichen und rechtlichen Gründe Ihres Bescheids nicht klar. Eine eigene Nachprüfung oder eine Beteiligung der LDI NRW zur Prüfung ist mir so nicht möglich, da Sie bisher keine Informationen gegeben haben, wo und wie ein geschützter Personenbezug entsteht. Ich bitte daher um Mitteilung, welche konkreten Datenfelder (Siehe Anlage 1 der VwG-Statistik) Sie für datenschutzrechtlich problematisch erachten und wie und zu wem der Personenbezug jeweils herstellbar sein soll. Ich bitte um Beachtung von § 9 Abs. 3 a) IFG NRW - demnach wären selbst die Klarnamen der Richter nicht vom Schutz des § 9 IFG NRW umfasst. Daher ist mir unklar, welche Personen und welche Datenfelder hier durch § 9 IFG NRW geschützt sind. Im Telefonat im Februar hatte ich Sie auch gebeten die sonstigen von IT.NRW angegeben Ablehnungsgründe zu prüfen, da diese im Bescheid von Ihnen keinerlei Erwähnung fanden und Sie hatten zugesagt dies intern zu tun. Meine Beschwerde zielte auf jene m.E. rechtswidrigen Ablehnungsgründe von IT.NRW an. Diese Gründe hat IT.NRW seitdem in einem offiziellen Ablehnungsbescheid auch erneut aufgegriffen. In Ihrer Beschwerde-Zurückweisung sind Sie nicht auf diesen Teil der Beschwerde eingegangen. Der § 9 IFG NRW war bis zu Ihrem Bescheid tatsächlich auch nie im Raum. Insofern bitte ich darum diese damals vorgetragenen Beschwerdegründe zu prüfen und mir das Ergebnis mitzuteilen. Insbesondere Ablehnung die durch IT.NRW erfolgte Ablehnung aufgrund § 2 Absatz 2 IFG NRW. Da IT.NRW weiter an dieser Rechtsauffassung festhält, bedarf es hier auch weiter der Prüfung durch die Fachaufsicht. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202823/
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag auf Informationszugang vom 3.11.2020 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf I…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag auf Informationszugang vom 3.11.2020
Datum
22. April 2021 12:33
Status
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag auf Informationszugang vom 3.11.2020 Aktenzeichen: 209.2.3.1.15-10245/20 ________________________________ Sehr Antragsteller/in im Anhang leite ich Ihnen die Stellungnahme von IT. NRW zu Ihrer Kenntnisnahme weiter. Die Ausführungen von IT.NRW haben mich überzeugt und ich halte die Ablehnung Ihres Informationszugangsantrags für richtig. Für ausschlaggebend halte ich hier den Ablehnungsgrund nach dem Statistikgeheimnis. Insofern kommt es auf die Fragen, die ich in meinem Auskunftsersuchen aufgeworfen habe wie etwa die Verfügungsbefugnis nach § 4 Abs. 1 IFG NRW oder die Ausnahme vom Anwendungsbereich nach § 2 Abs. 2 IFG NRW nicht mehr an. Meines Erachtens hat IT.NRW nachvollziehbar begründet, weshalb die von Ihnen beantragten Rohdaten der Justizgeschäftsstatistik Einzelangaben zu dort Beschäftigten enthalten und somit unter das Statistikgeheimnis nach § 13 LStatG NRW ("Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse, die für eine Statistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung einer Statistik betraut sind, geheim zu halten") fallen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Antrag auf Informationszugang vom 3.11.2020 [#202823]
209.2.3.1.15-10245/20 Sehr << Anrede >> ic…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang vom 3.11.2020 [#202823]
Datum
22. April 2021 13:48
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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209.2.3.1.15-10245/20 Sehr << Anrede >> ich danke für Ihre Antwort und Einschätzung. Zur absurden Einschätzung der Verfügungsbefugnis sowie angeblicher Bereichsausnahmen sage ich jetzt mal nichts - von dieser verdrehten Rechtsauffassung halten Sie offenbar genauso viel wie ich. Wie Sie sehen ist man auf Seiten von IT.NRW auch nicht für Argumente zugänglich - stattdessen wird sich auf Bundesrecht bezogen, welches hier nicht gilt. Man will und wird dort einfach nicht akzeptieren, dass man informationspflichtig nach § 2 IFG NRW ist. Im Übrigen wären auch Gerichte informationspflichtig, da Sie die Statistik als Justizbehörde und Verwaltungsaufgabe nach JustG NRW erheben. ------- Vorweg zu § 9 LStatG NRW: Die Rechtsgrundlage ist § 6 LStatG NRW, da die Statistik durch die oberste Justizbehörde des Landes in Form eines Erlass (VwG-Statistik AV d. JM vom 9. Dezember 2019 (1440 - I. 9) - JMBl. NRW S. 395 ) angeordnet wurde. Es handelt sich ersichtlich nicht um einen Fall des § 9 LStatG NRW. ------- Zum § 13 LStatG NRW: Statistikgeheimnis Zum Punkt des LStatG möchte ich gerne aber einige Ausführungen machen, da IT.NRW scheinbar gerne sehr selektiv liest: Ganz konkret lässt IT.NRW beim zitieren der Gesetzesbegründung weg, dass sich die Einzelangaben konkret auf den § 11 LStatG NRW beziehen. Dieser regelt die Auskunftspflicht des Einzelnen. In Gänze und ohne Weglassungen: "Der statistischen Geheimhaltung unterliegende Einzelangaben sind Angaben, die die zu Befragenden in Erfüllung ihrer statistischen Auskunftspflicht (§ 11) oder, sofern eine Auskunftspflicht nicht besteht, freiwillig abgeben" - Drucksache 17/5197 https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW... Sinn und Zweck dieser Regelung ist eindeutig, dass man Personen (Juristisch oder Bürger/innen) schützen will, die verpflichtet oder freiwillig Angaben für Sozial/Einwohnerstatistiken und Sonstige Statistiken machen. Ein Schutz der Rohdaten jeder Statistik ist weder Sinn und Zweck des § 13 LStatG NRW. Dies bereits ersichtlich, da konkret auf § 11 LStatG Bezug genommen wird. Es sollen nicht alle Daten "um des Schutzes Willen" geschützt werden, sondern nur jene Daten, die aus Datenschutzgründen auch problematisch sein können. Das sind vor allem Personendaten oder Betriebsdaten. Nur diese Angaben sind derartige "Einzelangaben" im Gesetzessinne wie sich klar aus der Begründung ergibt. So scheint mir IT.NRW gar nicht mit den "Einzelangaben zu dort Beschäftigten" zu argumentieren - wie Sie es zunächst verstanden haben. Denn solche Einzelangaben "ZU" den Beschäftigten sind nicht Bestandteil der Statistik - das weiß man inzwischen auch dort. Dazu siehe auch die vor einiger Zeit übersandte Anlage 1 der VwG-Statistik, in der ersichtlich keine personenbezogenen Daten erfasst werden. (Erfassungsbogen zur VwG-Statistik) Vielmehr argumentiert IT.NRW, dass jede Angabe in einer Statistik durch das Statistikgeheimnis geschützt sei. (Dazu Seite 3 IT.NRW Stellungnahme - ganz unten) Ein möglicher Personenbezug oder Bezug zu "persönlichen oder sachlichen" Angaben sei dabei nicht wichtig. Es solle hier vielmehr (auch) das "Vertrauen" der Behörden in die Statistikämter geschützt werden. In dieser Folge sind sämtliche und alle Statistikrohdaten geschützt. Der Inhalt und Schutzgrad dieser Rohdaten ist laut IT.NRW entsprechend nicht relevant. Dies widerspricht der Rechtssprechung sowie der Gesetzesbegründung zu § 13 LStatG NRW, die den Begriff der Einzelangabe an den herstellbaren Personenbezug knüpft: "Für den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist die strikte Geheimhaltung der zu statistischen Zwecken erhobenen Einzelangaben unverzichtbar, solange ein Personenbezug noch besteht oder herstellbar ist (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1, 49)." - BVerwG zum IFG und analogem § 16 BStatG (https://www.bverwg.de/de/290617U7C22....) ------- Zu § 14 LStatG: Da § 14 LStatG NRW die Weitergabe von Einzelangaben i.S.d. § 13 regelt, trifft dies hier nicht zu. Es handelt sich nicht um derartige Einzelangaben laut LStatG NRW. ------- Zum Urteil Wiesbaden: Dort waren Einzelangaben zu Haushaltsbefragungen angefragt. Es ist logisch, dass es sich dabei um geschützt Einzelangaben (hier nach § 16 BStatG) handeln muss und diese datenschutzrechtlich kritisch sind. Das steht außer Frage - ist aber völlig irrelevant für Daten, die keinen derartigen Personenbezug ermöglichen. Insgesamt wird hier verzweifelt versucht den § 13 LStatG NRW über datenschutzrechtlich unkritische Geschäftsstatistiken zu stülpen und diese damit demselben Schutz zu unterstellen wie z.B. Bevölkerungsstatistiken und den Zensus für die diese Regelungen erstellt wurden. Wir können in der Sache auch gerne kurz telefonieren. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202823/
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AW: Antrag auf Informationszugang vom 3.11.2020 [#202823] 209.2.3.1.15-10245/20 Sehr << Anrede >> er…
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AW: Antrag auf Informationszugang vom 3.11.2020 [#202823]
Datum
22. April 2021 15:44
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
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209.2.3.1.15-10245/20 Sehr << Anrede >> ergänzend bezüglich der "Verfügungsbefugnis" möchte ich gerne auch den 4. Tätigkeitsbericht des BfDI darlegen, der ja der recht wirren Argumentation des IT.NRW fast vollständig zugrunde liegt. Ganz konkret sogar denselben Artikel, der dieser Argumentation zur Verfügungsbefugnis hier ersichtlich zugrunde liegt. Auch hier hat offenbar die selektive Leseweise des IT.NRW zugeschlagen und so wurde der gesamte Passus bezüglich der Länder-IFGs, die sich vom Bundes-IFG unterscheiden einfach unterschlagen. (Siehe angehängtes Bild) Stattdessen hat er der Passus (4 Blöcke später - gleicher Beitrag im 4. TB) als Zitat in die Stellungnahme geschafft: "2 Seiten der Medaille". Verstehen muss ich das alles nicht mehr. Und an ein versehentliches "Überlesen" glaube ich langsam nicht mehr. Zwar deuten Sie an, dass Sie dieser Argumentation nicht unbedingt folgen würden, sondern das LStatG NRW als ausschlaggebend sehen. Ich möchte aber hiermit unterstreichen, dass hier ganz offenbar nicht ganz versehentlich mit unvollständigen Zitaten gearbeitet wurde, um eine ellenlange und wirre Argumentation aufzubauen. Diese zerfällt dann beim Blick in die eigentliche Quelle jedoch sofort - wie hier ersichtlich. Gleiches im Übrigen auch in vorhergehender Email der Fall, wo "(§ 11)" in gleicher Art aus der Gesetzesbegründung weggelassen wurde, um den Sinn und Schutzzweck des § 13 LStatG zu verschleiern, da es hier eben nicht um Angaben, die aufgrund von § 11 gemacht wurden, geht. Das lässt sich einfach beweisen, denn ich erinnere daran, dass die VwG-Statistik aufgrund eines Erlass des JM NRW angeordnet wurde und nicht durch ein Gesetz. Das ist wichtig, denn: § 6 LStatG NRW: "(1) Landesstatistiken, die mit einer Auskunftspflicht für die zu Befragenden verbunden sind, sind durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes anzuordnen. (2) Landesstatistiken, die nicht mit einer Auskunftspflicht für die zu Befragenden verbunden sind, können durch die fachlich zuständige oberste Landesbehörde angeordnet werden, soweit ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt." Da hier offensichtlich § 6 Abs. 2 LStatG NRW greift (Kein Gesetz, sondern Erlass des JM für diese Statistik!), können und werden keine Angaben nach § 11 LStatG von Befragten erhoben. § 13 LStatG schützt aber genau diese Angaben nach § 11 LStatG. Ich hoffe, dass ich das verständlich mitteilen konnte. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - screenshot-2021-04-22-152240.png Anfragenr: 202823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202823/
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Antrag auf Informationszugang vom 3.11.2020 [#202823] 1402 E - I. 11/20 Sehr << Anrede >> Vielleicht…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antrag auf Informationszugang vom 3.11.2020 [#202823]
Datum
26. April 2021 10:16
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
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1402 E - I. 11/20 Sehr << Anrede >> Vielleicht können Sie mir ja bei einem Verständnisproblem helfen: Wenn die Ablehnung nach § 13 Abs. 1 LStatG so korrekt ist, dann ist ausweislich der Gesetzesbegründung zum LStatG NRW die Erhebung von Einzelangaben, die dem Statistikgeheimnis nach § 13 Abs. 1 Satz 1 LStatG NRW unterliegen, in diesem Fall __rechtswidrig__. Das liegt daran, dass die Erhebung dieser Statistik durch eine Anordnung des JM (VwG-Statistik) und nicht durch Gesetz angeordnet wurde. Dazu Lt.-Dr.: 17/5197 Gesetzesbegründung LStatG NRW § 13 "zu Absatz 1 Der statistischen Geheimhaltung unterliegende Einzelangaben sind Angaben, die die zu Befragenden in Erfüllung ihrer statistischen Auskunftspflicht (§ 11) oder, sofern eine Auskunftspflicht nicht besteht, freiwillig abgeben. " https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-5197.pdf Demnach sind geschützte Einzelangaben nach LStatG solche Angaben, die aufgrund § 11 LStatG oder freiwillig abgegeben wurden. § 11 LStatG NRW regelt dabei die "Auskunftspflicht" von Personen bei Statistiken. Da die VwG-Statistik angeordnet wurde, fällt eine "Freiwilligkeit" weg. Dies steht hier im Gegensatz zu § 6 LStatG NRW, demnach: "(1) Landesstatistiken, die mit einer Auskunftspflicht für die zu Befragenden verbunden sind, sind durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes anzuordnen." Die Erhebung der VwG-Statistik beruht auf Abs. 2, da es sich um eine Anordnung des Justizministeriums NRW handelt: "(2) Landesstatistiken, die nicht mit einer Auskunftspflicht für die zu Befragenden verbunden sind, können durch die fachlich zuständige oberste Landesbehörde angeordnet werden, soweit ein Gesetz oder eine Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt." Demnach wäre die Erhebung von Einzelangaben nach § 13 LStatG, die dem Statistikgeheimnis unterliegen, rechtswidrig, weil dies nur durch ein Gesetz möglich wäre. (so eindeutig § 6 Abs. 1 LStatG i.V.m. § 11 LStatG i.V.m. Gesetzesbegründung § 13 Abs. 1 LStatG) Können Sie mir erklären wieso die Erhebung hier nicht rechtswidrig ist - aber gleichzeitig wegen § 13 Abs. 1 LStatG NRW mein Informationsbegehren abgelehnt werden kann? Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202823/
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AW: Antrag auf Informationszugang vom 3.11.2020 [#202823] 1402 E - I. 11/20 Sehr << Anrede >> Leider…
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Von
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Betreff
AW: Antrag auf Informationszugang vom 3.11.2020 [#202823]
Datum
18. Mai 2021 11:18
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
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1402 E - I. 11/20 Sehr << Anrede >> Leider wurde mir bisher immer noch nicht mitgeteilt, wo genau der "Personenbezug" in den Rohdaten aus Ihrer Sicht möglich ist. Mir sind daher die tatsächlichen und rechtlichen Gründe Ihrer Entscheidung überhaupt nicht klar. Ich frage also keine Neubescheidung an, sondern möchte nur die tatsächlichen und rechtlichen Gründe Ihrer Entscheidung nachvollziehen. Da Sie den Vorgang geprüft haben und zu einem eindeutigen Ergebnis gekommen sind, sollte es durchaus möglich sein, dass Sie mir nun mitteilen können, welche Datenfelder der VwG-Statistik aus Ihrer Sicht einen Personenbezug aufweisen. (Siehe bsp. Anlage 2 VwG-Statistik) Die Art und Anzahl der Datenfelder ist durch die VwG-Statistik genau bestimmt und spezifiziert, wodurch diese problemlos benannt werden können. Ohne diese Information fehlen die grundlegenden Gründe für Ihre Entscheidung, wodurch diese nicht nachvollziehbar ist. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202823/
<< Anfragesteller:in >>
Antrag auf Informationszugang zu Personenbezogenen Datenfeldern in der VwG-Statistik [#202823] Sehr << Anred…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antrag auf Informationszugang zu Personenbezogenen Datenfeldern in der VwG-Statistik [#202823]
Datum
28. Mai 2021 08:35
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
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Sehr << Anrede >> Ich stelle Antrag aufs Informationszugang (nach IFG NRW) zu den Datenfeldern, die einen Personenbezug aufweisen oder ausweisen können. Die Information muss beim JM NRW vorhanden sein, da dort auch eine Prüfung erfolgt ist, die festgestellt hat, dass "personenbeziehbare Einzelangaben" (so Ihr Bescheid) enthalten seien. Diese Informationen frage ich an. Ferner stelle ich Antrag auf Informationszugang zu sämtlichen Prüfungsdokumenten und Ergebnissen, die im Rahmen dieser Prüfung erstellt wurden. Ich bitte um elektronische Antwort und Zusendung der Informationen in elektronischer Form. Ich danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202823/
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nord-rhein-Westfalen (IFG NRW) Mit freundlichen Grüßen
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nord-rhein-Westfalen (IFG NRW)
Datum
15. Juni 2021 11:16
Status
Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
VwG-Statistik - Vermittlung IT.NRW [#202823] 209.2.3.1.15-10245/20 Sehr << Anrede >> falls Sie auch …
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
VwG-Statistik - Vermittlung IT.NRW [#202823]
Datum
24. Juni 2021 10:22
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
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209.2.3.1.15-10245/20 Sehr << Anrede >> falls Sie auch weiterhin keine Handhabe in dieser Angelegenheit mit IT.NRW sehen, möchte ich Sie bitten die Vermittlung in diesem Fall ruhen zu lassen. Die Ablehnung von IT.NRW zeichnet und zeichnete sich ja bekanntlich durch einen Blumenstrauß von erfundenen Rechtstheorien aus, die mir und vermutlich auch Ihnen das Leben schwer gemacht haben. Da mir nunmehr eine Ablehnung des Informationszugangs in dieser Sache _ausschließlich_ wegen § 9 i.V.m. § 10 IFG NRW durch das VG Köln vorliegt, erachte ich es für sinnvoller, dass der dortige Fall geprüft wird. Eine Vermittlungsanfrage habe ich bereits vor einem Tag gestellt. Auch von dortiger Seite konnte nicht erklärt werden, wo sich in den Datenfeldern der Statistik personenbezogene Daten verstecken und vor allem: Wieso eine Abtrennung von kritischen Datenfeldern in einer einheitlichen, elektronischen XML-Datei nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. Da es sich dort nunmehr ausschließlich um eine Frage vom Vorhandensein und unerklärbarer Nichtabtrennbarkeit personenbezogenen Daten handelt, hoffe ich im dortigen Fall auf eine eigenständige Prüfung der konkreten XML-Datei des VG Köln durch die LDI NRW. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202823/
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1451 E - Z. 26/21 [#202823] 1451 E - Z. 26/21 Sehr << Anrede >> bezüglich ihrer Ablehnung in oben ge…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
1451 E - Z. 26/21 [#202823]
Datum
2. Juli 2021 18:25
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
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1451 E - Z. 26/21 Sehr << Anrede >> bezüglich ihrer Ablehnung in oben genannten Bescheid bitte ich um explizite, einzelne Nennung der Unterlagen, die aufgrund § 7 Abs. 2 a) IFG NRW nicht herausgegeben werden sollen. Ich möchte auch darauf hinweisen, dass der Ausnahmetatbestand eng ausgelegt werden muss. Für Beratungsgrundlagen, bloße Stellungnahmen (Tatsachen/rechtliche Bewertungen) sowie Beratungsergebnisse greift der Ausnahmetatbestand laut OVG NRW nicht. Weiter müssen Meinungsverschiedenheiten in der Behörde erkennbar sein. Ich bitte um kurze Erklärung wieso dies für die jeweiligen Dokumente zutrifft. So Oberverwaltungsgericht NRW, 8 A 1679/04 Rn. 135: "Angesichts dessen bedarf der Ausschlussgrund aus § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW einer an dessen Schutzzweck orientierten einschränkenden Auslegung. Da dieser Ausschlussgrund den Zweck verfolgt, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden, ist jedenfalls für solche Unterlagen ein Zugangsanspruch in der Regel nicht ausgeschlossen, die weder interne Meinungsverschiedenheiten noch unterschiedliche Auffassungen innerhalb einer Behörde oder zwischen verschiedenen Behörden erkennen lassen. Bei einem derartigen Verständnis bleibt einerseits genügend Raum für eine selbständige Bedeutung des Ausschlussgrundes aus § 7 Abs. 1 Fallvariante 2 IFG NRW und andererseits wird dem Schutzzweck des Ausschlussgrundes aus § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW hinreichend Rechnung getragen." Und auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2013 - 8 A 809/12: "Soweit hingegen der Inhalt der Entscheidung betroffen ist, wie etwa bei der Mitteilung von Tatsachen oder Hinweisen auf die Rechtslage, ist dies grundsätzlich nicht als Teil des Willensbildungsprozesses anzusehen. Nicht geschützt sind danach vor allem Unterlagen, die bloße Sachinformationen oder eine Zusammenfassung von Fakten enthalten und insofern allein Grundlage für die Willensbildung sind." Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202823/
<< Anfragesteller:in >>
AW: 1451 E - Z. 26/21 [#202823] 1451 E - Z. 26/21 Sehr << Anrede >> bitte bestätigen Sie den Empfang…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 1451 E - Z. 26/21 [#202823]
Datum
14. Juli 2021 14:50
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
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1451 E - Z. 26/21 Sehr << Anrede >> bitte bestätigen Sie den Empfang meiner Nachricht vom 2.7. Die Nachricht können Sie als Beschwerde nach Art. 17 GG auffassen, da in ihrer Ablehnungsbegründung die wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Gründe in keiner Weise erkennbar sind. Wie bereits erwähnt ist der Ablehnungsgrund für sämtliche Unterlagen in Anbetracht der Ihnen dargelegten OVG-Rechtsprechung auch überhaupt nicht plausibel. Ich bitte weiter auch um kurze Mitteilung, ob die Akten zum Beschwerde-Vorgang in der Sache bei Ihnen elektronisch geführt werden. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202823/
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihre Eingabe vom 2. Juli 2021 gegen Frau RR´in Jaeger u. a. Mit freundlichen Grüßen
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Eingabe vom 2. Juli 2021 gegen Frau RR´in Jaeger u. a.
Datum
23. Juli 2021 07:12
Status
Mit freundlichen Grüßen
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Ihre Eingabe vom 02.07.2021 3132 E - Z. 112/21-z Mit freundlichen Grüßen
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Eingabe vom 02.07.2021
Datum
2. August 2021 14:42
Status
3132 E - Z. 112/21-z Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Eingabe vom 02.07.2021 [#202823] 3132 E - Z. 112/21-z Sehr << Anrede >> Ich weise ich darau…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Eingabe vom 02.07.2021 [#202823]
Datum
2. August 2021 14:59
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
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3132 E - Z. 112/21-z Sehr << Anrede >> Ich weise ich darauf hin, dass Ablehnungen bei Anträgen nach dem IFG NRW den Grundsätzen des § 39 VwVfG NRW zu folgen haben. Die rechtlichen und tatsächlichen Gründe der Ablehnung müssen erkennbar sein. Ein pauschaler Verweis auf § 7 Abs. 2 a) IFG NRW genügt den Anforderungen an diese Begründungspflicht in keiner Weise. Der Bescheid muss erkennen lassen, wieso die Dokumente einen Rückschluss auf den Willensbildungsprozess hergeben. Weiter muss der Bescheid erkennen lassen, wieso beispielsweis Schwärzungen nicht in Betracht gezogen wurden - also die Gesamtheit aller Dokumente den Willensbildungsprozess wiedergeben und dabei Meinungsverschiedenheiten erkennen lassen. Auch wurde mir trotz meiner Bitte nicht mitgeteilt, welche Dokumente hier überhaupt existieren, zu denen mir der Zugang verweigert wurde. Ein Einzeiler als Begründung genügt alledem nicht. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 202823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202823/
<< Anfragesteller:in >>
Vermittlung bei Anfrage „Prüfdokumente Rohdaten Justizstatistik" beim JM NRW [#202823] Sehr << Anrede &…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Prüfdokumente Rohdaten Justizstatistik" beim JM NRW [#202823]
Datum
2. August 2021 16:03
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
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Sehr << Anrede >> ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier (Erst ab 28.5.21 relevant - vorhergehende Nachrichten können ignoriert werden): https://fragdenstaat.de/a/202823/ Das JM NRW lehnt jeglichen Zugang zu (Prüf)dokumenten im angefragten Vorgang ab und verweist dabei lediglich pauschal auf § 7 Abs. 2 a) IFG NRW ohne eine weitergehende Begründung. Zwecks Prüfung der Sinnhaftigkeit einer Auskunftsklage gegen IT.NRW begehrte ich am 28.5 vom JM NRW Zugang zu: "den Datenfeldern, die einen Personenbezug aufweisen oder ausweisen können. Die Information muss beim JM NRW vorhanden sein, da dort auch eine Prüfung erfolgt ist, die festgestellt hat, dass "personenbeziehbare Einzelangaben" (so Ihr Bescheid) enthalten seien." Und zu "sämtlichen Prüfungsdokumenten und Ergebnissen, die im Rahmen dieser Prüfung erstellt wurden." Der Zugang wurde mir pauschal und zu sämtlichen Dokumenten des Vorgangs mit Verweis auf "§ 7 Abs. 2 a) IFG NRW" verweigert. Eine weitergehende Begründung erfolgte nicht. Insbesondere wurde nicht mitgeteilt, _welche_ Dokumente überhaupt vorhanden sind. Auch wurde nicht mitgeteilt, wieso die Dokumente in Ihrer Gesamtheit vom § 7 Abs. 2 a) geschützt sind und z.B. eine Schwärzung nicht in Frage käme. Der Bescheid vom 29.06.2021 (1451 E - Z. 26/21) findet sich nicht in dieser Anfrage wieder - ich habe diesen leider entsorgt. Das JM NRW sendet diesen aber sicherlich gerne zu. Er enthält jedoch keine Begründung außer die bloße Nennung des "§ 7 Abs. 2 a) IFG NRW" und ist dementsprechend auch völlig nutzlos, um die Gründe der Ablehnung zu verstehen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 202823.pdf - 2020-12-02_1-Scan1.pdf - 2020-12-02_1-Scan2.pdf - 2020-12-02_1-Scan3.pdf - 2020-12-02_1-Scan4.pdf - 2021-01-21_1-jmi.pdf - 2021-02-17_1-20210223_140119744.jpg - 2021-02-24_1-anlage-der-ao-1.png - 2021-02-24_1-anlage-der-ao-2.png - 2021-03-01_1-20210303_175321.pdf - 2021-03-03_1-anlage-der-ao-1.png - 2021-03-03_1-anlage-der-ao-2.png - 2021-03-22_1-20210325_171347.pdf - 2021-04-22_1-BerichtLDI_Justizgeschftsstatistik.pdf - 2021-04-22_3-screenshot-2021-04-22-152240.png - 2021-06-15_1-Dokument7Kompatibilittsmodus.docx - 2021-07-23_1-Dokument3Kompatibilittsmodus.docx - 2021-07-23_1-DSGVO.pdf - 2021-08-02_1-2021-08-02RSHerrNAME.docx Anfragenr: 202823 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/202823/
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209.2.3.1.15-6434.21 Sehr Antragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer E-Mail vom 2.8.2021. Der Vorgang wi…
Sehr Antragsteller/in ich bestätige den Eingang Ihrer E-Mail vom 2.8.2021. Der Vorgang wird hier im Referat 2 unter dem oben aufgeführten Aktenzeichen bearbeitet. Sie erhalten sobald wie möglich weitere Nachricht. Ich weise allerdings darauf hin, dass wegen der hohen Zahl von Eingängen eventuell mit Verzögerungen in der Bearbeitung gerechnet werden muss. Zudem bitte ich darum, dass Sie bei zukünftigen Schreiben an mich das o.g. Aktenzeichen mit angeben. Dies erleichtert hier eine Zuordnung und hilft, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Vielen Dank für die Berücksichtigung. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf Diese Nachricht wurde maschinell erstellt und deshalb nicht unterschrieben. ------------------------------------------------------------------------------------------------ Landesbeauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Kavalleriestraße 2 - 4, 40213 Düsseldorf Tel.: 0211-38424-0 Fax: 0211-38424-999 E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Öffentlicher Schlüssel: www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc<file:///C:/Dokumente%20und%20Einstellungen/ricke.PIN1_LDI/Desktop/www.ldi.nrw.de/metanavi_Kontakt/key_ldi.asc>

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AW: Vermittlung bei Anfrage „Prüfdokumente Rohdaten Justizstatistik" beim JM NRW [#202823] Ihre mail vom 2.8.…
Von
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Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Prüfdokumente Rohdaten Justizstatistik" beim JM NRW [#202823]
Datum
19. August 2021 15:56
Status
Ihre mail vom 2.8.2021 Aktenzeichen: 209.2.3.1.15-6434/21 ________________________________________ Sehr Antragsteller/in Ihrem Wunsch nach Vermittlung bei Ihrer Anfrage an das JM NRW kann ich mangels Vorlage/ inhaltlicher Kenntnis des Bescheids vom 29.6.2021 nicht nachkommen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass die LDI NRW weder über die Kapazitäten noch über die Kompetenz verfügt, Sie bei der Verwaltung Ihrer Korrespondenz zu unterstützen. Mit freundlichen Grüßen