Rohdaten der Unfallstatistik 2019

- sämtliche Rohdaten der Straßenverkehrsunfallstatistik 2019

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    30. Dezember 2020
  • Frist
    2. Februar 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: - sämtliche Rohdate…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rohdaten der Unfallstatistik 2019 [#207507]
Datum
30. Dezember 2020 14:58
An
Statistisches Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- sämtliche Rohdaten der Straßenverkehrsunfallstatistik 2019
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207507 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207507/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 30…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung 430: Rohdaten der Unfallstatistik 2019 (Az.: A404/1010001001-IF30430)
Datum
4. Januar 2021 11:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 30. Dezember 2020. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A404/1010001001-IF30430 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrteAntragsteller/in hier ist mir ein Fehler unterlaufen. Bitte entschuldigen Sie die falsche Anrede in d…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
WG: Eingangsbestätigung 430: Rohdaten der Unfallstatistik 2019 (Az.: A404/1010001001-IF30430)
Datum
4. Januar 2021 12:06
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in hier ist mir ein Fehler unterlaufen. Bitte entschuldigen Sie die falsche Anrede in der vorangegangenen Eingangsbestätigung, diese sollte natürlich an Sie adressiert sein. Mit freundlichen Grüßen
Statistisches Bundesamt
Eingangsbestätigung 431: UIG-Antrag: Rohdaten zum Umweltrecht (Az.: A404/1010001001-IF30431) Sehr geehrteAntragste…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung 431: UIG-Antrag: Rohdaten zum Umweltrecht (Az.: A404/1010001001-IF30431)
Datum
4. Januar 2021 12:25
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Umweltinformationsgesetz vom 31. Dezember 2020. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A404/1010001001-IF30431 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrter Antragsteller/in Sie haben mit Nachricht vom 30. Dezember 2020 (unser Az.: A-IR/1010001001-IF30430)…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid 430: Rohdaten der Unfallstatistik 2019 (Az.: A-IR/1010001001-IF30430)
Datum
28. Januar 2021 15:07
Status
Sehr geehrter Antragsteller/in Sie haben mit Nachricht vom 30. Dezember 2020 (unser Az.: A-IR/1010001001-IF30430) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG)/UIG/VIG an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen: Sämtliche Rohdaten der Straßenverkehrsunfallstatistik 2019. Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit der zuständigen Fachabteilung das Folgende mit: Das Statistische Bundesamt verfügt beim Datenbestand zur Straßenverkehrsunfallstatistik nicht über "Rohdaten" in dem Sinne, dass es sich um exakt die Daten handelt, welche die Polizei unmittelbar am Unfallort - in einem ersten Aufschlag - aufnimmt. Die Unfallanzeigen werden von der Polizei weiter überarbeitet und ggfs. noch abgeändert (wenn beispielsweise jemand noch in Folge des Unfalls verstirbt). Anschließend werden die Daten von einer Polizeidienststelle oder einer übergeordneten Stelle (z.B. von Oberpolizeidirektionen) durch gesicherte Verfahren an die Statistischen Landesämter gesendet. Die Statistik erhält außerdem nicht alle Daten, die am Unfallort erhoben werden, sondern ausschließlich die Daten laut Verkehrsstatistikgesetz. Soweit sich Ihr Antrag auf "sämtliche Rohdaten" bezieht, ist er abzulehnen, da diese dem Statistischen Bundesamt nicht vorliegen. Sollte sich Ihr Antrag hingegen nicht dem gewählten Wortlaut entsprechend auf "Rohdaten" beziehen, sondern auf Einzelangaben zur Unfallstatistik, so nehmen wir wie folgt Stellung: Das Gesetz über die Statistik der Straßenverkehrsunfälle (StVUnfStatG) regelt in § 1 das Führen einer laufenden Bundesstatistik über sämtliche Unfälle im öffentlichen Verkehrsraum. Bei den im Rahmen der Straßenverkehrsunfallstatistik vorliegenden Daten handelt es sich um Einzelangaben gemäß § 2 StVUnfStatG. Im nachfolgenden § 5 StVUnfStatG sind abschließende Regelungen zur Übermittlung und Verwendung statistischer Einzeldaten mit Verweis auf das Bundesstatistikgesetz (BStatG) kodifiziert. Das BStatG beinhaltet eine Geheimhaltungsvorschrift im Hinblick auf personen- und sachbezogene Daten. § 16 Abs. 1 S. 1 BStatG lautet: "Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die mit der Durchführung von Bundesstatistiken betraut sind, geheim zu halten, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist." Die von Ihnen beantragten Daten werden dem Statistischen Bundesamt zum Zwecke der Erstellung einer Bundesstatistik übermittelt und unterliegen diesem sogenannten Statistikgeheimnis. Das Statistikgeheimnis stellt einen Ausschlussgrund im Sinne des § 3 Nr. 4 IFG dar: Wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungspflicht unterliegt (und eine solche stellt § 16 Abs. 1 BStatG dar), besteht kein Anspruch auf den Zugang der Information. Ihr Antrag ist somit abzulehnen. Einen Anspruch auf Informationszugang nach dem UIG oder dem VIG vermögen wir hier nicht zu erkennen. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav-Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Wir bedanken uns für Ihr Interesse und bedauern, Ihnen die gewünschten Informationen nicht zur Verfügung stellen zu können. Wir hoffen, Ihnen dennoch weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Az.: A-IR/1010001001-IF30430 Sehr geehrte Antragsteller/in Sie geben die Rechtslage im Bescheid verkürzt und nic…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: IFG-Bescheid 430: Rohdaten der Unfallstatistik 2019 (Az.: A-IR/1010001001-IF30430) [#207507]
Datum
28. Januar 2021 15:40
An
Statistisches Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Az.: A-IR/1010001001-IF30430 Sehr geehrte Antragsteller/in Sie geben die Rechtslage im Bescheid verkürzt und nicht korrekt wieder. Richtig ist, dass Einzelangaben nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG darstellen können. Jedoch bitte ich um Kenntnisnahme des Urteil vom 29.06.2017 - BVerwG 7 C 22.15: https://www.bverwg.de/290617U7C22.15.0 "Der Versagungsgrund des Statistikgeheimnisses nach § 3 Nr. 4 IFG i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG ist keine Bereichsausnahme, wie sie nach § 3 Nr. 8 IFG hinsichtlich eines Anspruchs auf Informationszugang etwa gegenüber den Nachrichtendiensten besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2016 - 7 C 18.14 - Buchholz 404 IFG Nr. 17 Rn. 12). Diese Vorschriften nehmen nicht das Statistische Bundesamt schon als solches vom Zugangsanspruch aus, sondern schränken den Informationszugang für bestimmte Einzelangaben ein, soweit nicht ein Ausnahmetatbestand nach den nachfolgenden Absätzen vorliegt." "Zu den durch das Statistikgeheimnis geschützten Einzelangaben gehören daher auch die mit den Einzelangaben anderer Befragter zusammengefassten Einzelangaben, solange ein Personenbezug wieder herstellbar ist. "Statistische Ergebnisse" im Sinne der Ausnahmevorschrift des § 16 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 BStatG stellen somit nur solche zusammengefassten Einzelangaben dar, die nicht geeignet sind, einen Rückschluss auf Einzelangaben einzelner Befragter zuzulassen." Somit ist klar, dass eine Übermittlung einer datenschutzrechtlich unproblematischen Teilmenge nicht vom Statistikgeheimnis umfasst sein kann. Insofern stelle ich zunächst IFG-Antrag auf Übermittlung _welche_ Daten in den Einzelangaben zur Unfallstatistik bei DeStatis gespeichert werden. So kann ich mir ein Bild der vorliegenden Daten machen und ggfs. einen konkretisierten Antrag stellen, der nicht mehr dem § 16 Abs. 1 Satz 1 BStatG untersteht. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207507 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207507/
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrter Antragsteller/in Ihr unten stehendes Schreiben haben wir erhalten. Sie wenden sich gegen den ergang…
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
AW: [EXTERN]AW: IFG-Bescheid 430: Rohdaten der Unfallstatistik 2019 (Az.: A-IR/1010001001-IF30430) [#207507]
Datum
1. Februar 2021 10:36
Status
Sehr geehrter Antragsteller/in Ihr unten stehendes Schreiben haben wir erhalten. Sie wenden sich gegen den ergangenen Bescheid und beantragen zugleich neue Informationen. Wir werten Ihr Schreiben als einen neuen Antrag auf Informationszugang nach dem IFG. Weiterhin gehen wir nicht davon aus, dass Sie mit diesem Schreiben Widerspruch einlegen wollten. Sollten Sie anderer Auffassung sein, bitten wir, dies mitzuteilen. Das von Ihnen benannte Urteil ist unserem Hause bekannt. Das Statistische Bundesamt ist schließlich Verfahrensbeteiligter gewesen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Antragsteller/in Dann sollte Ihnen ja nach dem Urteil klar sein, dass Sie nicht pauschal das Statist…
An Statistisches Bundesamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [EXTERN]AW: IFG-Bescheid 430: Rohdaten der Unfallstatistik 2019 (Az.: A-IR/1010001001-IF30430) [#207507]
Datum
1. Februar 2021 11:07
An
Statistisches Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Antragsteller/in Dann sollte Ihnen ja nach dem Urteil klar sein, dass Sie nicht pauschal das Statistikgeheimnis vorschieben können, sondern nur dort, wo Betriebsgeheimnisse oder ein Personenbezug möglich wäre. Es wäre hilfreich gewesen, wenn Sie einfach eine Teilmenge der Daten, die dem Geheimnis nicht unterliegen angeboten hätten. Ich reiche _keinen_ Widerspruch ein, da ich die Antwort auf mein neues Begehren abwarten möchte. Ich gehe davon aus, dass eine Einschränkung auf nur eine Teilmenge der Daten nicht mehr unter das Statistikgeheimnis fällt. Jedoch muss ich dafür zunächst wissen, auf welche Daten ich überhaupt einschränken kann. Ich würde dann mit dem neuen Wissen einen konkretisierten Antrag stellen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 207507 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/207507/
Statistisches Bundesamt
Sehr geehrter Antragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom …
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
Eingangsbestätigung: Rohdaten der Unfallstatistik 2019 (Az.: A-IR/1010001001-IF30443)
Datum
1. Februar 2021 11:31
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
EXTERNAWIFG-Bescheid430RohdatenderUn.eml
7,1 KB
Sehr geehrter Antragsteller/in wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 28. Januar 2021. Ihre Anfrage wird hier unter dem Aktenzeichen A34/1010001001-IF30443 geführt. Bitte geben Sie bei weiterer Korrespondenz immer dieses Aktenzeichen an. Ihre Anfrage wird derzeit bearbeitet. Wir bitten Sie daher um etwas Geduld und kommen unaufgefordert auf Sie zurück. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Statistisches Bundesamt
IFG-Bescheid 443: Vorhandene Daten Unfallstatistik (Az.: A34/1010001001-IF30443) Sehr Antragsteller/in Sie haben …
Von
Statistisches Bundesamt
Betreff
IFG-Bescheid 443: Vorhandene Daten Unfallstatistik (Az.: A34/1010001001-IF30443)
Datum
12. Februar 2021 11:50
Status
Sehr Antragsteller/in Sie haben mit Nachricht vom 28. Januar 2020 (Az.: A34/1010001001-IF30443) eine Anfrage nach § 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) an das Statistische Bundesamt gerichtet. In dieser bitten Sie um die Zusendung der folgenden Informationen: Welche Daten werden in den Einzelangaben zur Unfallstatistik im Statistischen Bundesamt gespeichert? Zu Ihrer Anfrage teilen wir Ihnen nach Rücksprache mit der zuständigen Fachabteilung das Folgende mit: Die von Ihnen gewünschten Informationen stehen bereits im Internetangebot des Statistischen Bundesamtes der Öffentlichkeit zur Verfügung. Sie finden sich in der Fachserie 8 Reihe 7 Verkehrsunfälle, dort S. 352 - 356, aufrufbar unter dem folgenden Link: https://www.destatis.de/DE/Themen/Ges... Wir haben Ihnen diese Übersicht außerdem im Anhang als PDF beigefügt. Diese Liste enthält die Daten, die im Rahmen der Straßenverkehrsunfallstatistik für jeden Beteiligten (im Sinne jeder "Konfliktpartei") im Statistischen Bundesamt gespeichert werden. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Statistischen Bundesamt Wiesbaden einzulegen. Dafür stehen Ihnen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: 1. Schriftlich oder zur Niederschrift: Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift eingelegt werden. Die Anschrift lautet: Gustav- Stresemann-Ring 11, 65189 Wiesbaden 2. Auf elektronischem Weg: Der Widerspruch kann auch durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: <<E-Mail-Adresse>> Wir bedanken uns für Ihr Interesse an der amtlichen Statistik und hoffen, Ihnen weitergeholfen zu haben. Mit freundlichen Grüßen