Sehr
<< Antragsteller:in >>
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 19.09.2022, Az. 2.13.04/0004#0259, zu welcher wir Ihnen das Folgende mitteilen:
Ein Anspruch auf Bekanntgabe aller Rohdaten des RKI zu allen Daten der Corona Pandemie besteht nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Zunächst ist ihr Antrag aufgrund der Vielzahl der Daten und der Größe einzelner Datensätze, die im Rahmen der Corona-Pandemie vom Robert Koch-Institut (RKI) ermittelt oder im Rahmen gesetzlicher Meldepflichten an das RKI übermittelt wurden, zu unbestimmt.
Selbst wenn man jedoch Ihren Antrag einschränkend auslegen würde, z.B. hinsichtlich der Meldedaten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), bestünde kein Anspruch auf Herausgabe der oder Zugang zu den Rohdaten. Der Herausgabe der (Melde-)Datensätze in Form der Rohdaten bzw. dem Zugang zu diesen stehen sowohl der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Abs. 1 IFG als auch der unverhältnismäßig hohe Verwaltungsaufwand i.S.v. § 7 Abs. 2 Satz 1 a.E. IFG entgegen. Bei den nach dieser Auslegung begehrten Rohdaten in Form des Datensatzes der IfSG-Meldedaten handelt es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten, namentlich Gesundheitsdaten, deren Herausgabe nach § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG ausgeschlossen ist, da die zwingend erforderlichen ausdrücklichen Einwilligungen in die Herausgabe nicht erteilt wurden. Eine Herausgabe der gesamten Datensätze bzw. der Datensätze in Teilen in anonymisierter und/oder aggregierter Form steht § 7 Abs. 2 Satz 1 a.E. IFG entgegen.
Betrachtet man beispielsweise die dem Monatsbericht „Monitoring des COVID-19-Impfgeschehens in Deutschland“ zugrunde gelegten Rohdaten, veröffentlicht gemeinsam mit den zugehörigen Datentabellen (abrufbar auf der RKI-Internetseite unter
www.rki.de/covid-19-impfbericht), beträfe dies allein hinsichtlich des Impfstatus der hospitalisierten, auf Intensivstation betreuten und verstorbenen COVID-19-Fälle in der Omikronwelle aufgeschlüsselt nach Altersgruppe (50-59 Jahre, 60-69 Jahre und ab 70 Jahre), in dem Zeitraum der Meldewochen 01 bis 35 in 2022 über 15.000 Fälle mit dazugehörigem Datensatz. Die Herausgabe würde zunächst eine umfassende Qualitätskontrolle, epidemiologische Einordnung und datenschutzrechtliche Prüfung im Einzelfall erfordern. Auch vor dem Hintergrund des dynamisch wachsenden und sich ändernden Datensatzes würde die Aufbereitung zu einem unzumutbaren Mehraufwand führen.
Bitte beachten Sie, dass das RKI eine Vielzahl von Daten auf seiner Homepage bereit gestellt. Neben dem o.g. Impfbericht finden Sie beispielsweise:
* das COVID-19-Dashboard:
https://experience.arcgis.com/experie...
* Dashboard-Daten sind zudem im CSV-Format abrufbar unter:
https://github.com/robert-koch-institut
* die Fallzahlen:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
* 7-Tage-Inzidenzen:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
* Gesamtübersicht der pro Tag ans RKI übermittelten Fälle und Todesfälle:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N...
Ferner besteht vorliegend weder ein Anspruch aus § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), da keine Umweltinformationen betroffen sind, noch aus § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), da keine Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Mit freundlichen Grüßen