Rohdaten des RKI zu allen Daten der Corona Pandemie

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Guten Tag,

Ich bitte nach IFG um die Bekamntgabe aller Rohdaten des RKI zu allen Daten der Corona Pandemie.

Vielen Dank.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    19. September 2022
  • Frist
    21. Oktober 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Guten Tag, Ich b…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rohdaten des RKI zu allen Daten der Corona Pandemie [#259339]
Datum
19. September 2022 20:05
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Guten Tag, Ich bitte nach IFG um die Bekamntgabe aller Rohdaten des RKI zu allen Daten der Corona Pandemie. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 259339 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt]
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 19.09.2022 Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 19.09.2022
Datum
21. September 2022 16:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0004#0259. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 19.09.2022, Az. 2.13.04/0004#0259 Sehr << Antragsteller:in >> haben Sie vielen Dank …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 19.09.2022, Az. 2.13.04/0004#0259
Datum
18. Oktober 2022 19:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 19.09.2022, Az. 2.13.04/0004#0259, zu welcher wir Ihnen das Folgende mitteilen: Ein Anspruch auf Bekanntgabe aller Rohdaten des RKI zu allen Daten der Corona Pandemie besteht nicht. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 1 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG). Zunächst ist ihr Antrag aufgrund der Vielzahl der Daten und der Größe einzelner Datensätze, die im Rahmen der Corona-Pandemie vom Robert Koch-Institut (RKI) ermittelt oder im Rahmen gesetzlicher Meldepflichten an das RKI übermittelt wurden, zu unbestimmt. Selbst wenn man jedoch Ihren Antrag einschränkend auslegen würde, z.B. hinsichtlich der Meldedaten nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), bestünde kein Anspruch auf Herausgabe der oder Zugang zu den Rohdaten. Der Herausgabe der (Melde-)Datensätze in Form der Rohdaten bzw. dem Zugang zu diesen stehen sowohl der Schutz personenbezogener Daten gemäß § 5 Abs. 1 IFG als auch der unverhältnismäßig hohe Verwaltungsaufwand i.S.v. § 7 Abs. 2 Satz 1 a.E. IFG entgegen. Bei den nach dieser Auslegung begehrten Rohdaten in Form des Datensatzes der IfSG-Meldedaten handelt es sich um besondere Kategorien personenbezogener Daten, namentlich Gesundheitsdaten, deren Herausgabe nach § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG ausgeschlossen ist, da die zwingend erforderlichen ausdrücklichen Einwilligungen in die Herausgabe nicht erteilt wurden. Eine Herausgabe der gesamten Datensätze bzw. der Datensätze in Teilen in anonymisierter und/oder aggregierter Form steht § 7 Abs. 2 Satz 1 a.E. IFG entgegen. Betrachtet man beispielsweise die dem Monatsbericht „Monitoring des COVID-19-Impfgeschehens in Deutschland“ zugrunde gelegten Rohdaten, veröffentlicht gemeinsam mit den zugehörigen Datentabellen (abrufbar auf der RKI-Internetseite unter www.rki.de/covid-19-impfbericht), beträfe dies allein hinsichtlich des Impfstatus der hospitalisierten, auf Intensivstation betreuten und verstorbenen COVID-19-Fälle in der Omikronwelle aufgeschlüsselt nach Altersgruppe (50-59 Jahre, 60-69 Jahre und ab 70 Jahre), in dem Zeitraum der Meldewochen 01 bis 35 in 2022 über 15.000 Fälle mit dazugehörigem Datensatz. Die Herausgabe würde zunächst eine umfassende Qualitätskontrolle, epidemiologische Einordnung und datenschutzrechtliche Prüfung im Einzelfall erfordern. Auch vor dem Hintergrund des dynamisch wachsenden und sich ändernden Datensatzes würde die Aufbereitung zu einem unzumutbaren Mehraufwand führen. Bitte beachten Sie, dass das RKI eine Vielzahl von Daten auf seiner Homepage bereit gestellt. Neben dem o.g. Impfbericht finden Sie beispielsweise: * das COVID-19-Dashboard: https://experience.arcgis.com/experie... * Dashboard-Daten sind zudem im CSV-Format abrufbar unter: https://github.com/robert-koch-institut * die Fallzahlen: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... * 7-Tage-Inzidenzen: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... * Gesamtübersicht der pro Tag ans RKI übermittelten Fälle und Todesfälle: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Ferner besteht vorliegend weder ein Anspruch aus § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), da keine Umweltinformationen betroffen sind, noch aus § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), da keine Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Mit freundlichen Grüßen