Rohdaten zu den Bereichen 'Grundsicherung' und 'Arbeitsförderung'

Antrag nach dem IFG

Sehr geehrte Damen und Herren,

könnten Sie bitte die vollständigen Rohdaten zu den eingegangenen, bearbeiteten und/oder erledigten Verfahren zu den Bereichen 'Grundsicherung' und 'Arbeitsförderung‘ (sämtliche Verfahrensarten) zur Verfügung stellen? Mit Rohdaten sind die vollständigen Daten zu den Verfahren gemeint, die die IT-Abteilung des Bundesverfassungsgerichts in eine elektronische Datenbank einpflegt.
Der Leiter der IT-Abteilung Herr Fuhrmann dürfte hierfür der geeignete Ansprechpartner sein.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG).

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, wird darum gebeten, mich darüber innerhalb der Frist zu informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    14. Januar 2022
  • Frist
    16. Februar 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, könnten Sie bitte die vollständigen Rohdaten zu den eingegan…
An Bundesverfassungsgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rohdaten zu den Bereichen 'Grundsicherung' und 'Arbeitsförderung' [#237587]
Datum
14. Januar 2022 10:54
An
Bundesverfassungsgericht
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG Sehr geehrte Damen und Herren, könnten Sie bitte die vollständigen Rohdaten zu den eingegangenen, bearbeiteten und/oder erledigten Verfahren zu den Bereichen 'Grundsicherung' und 'Arbeitsförderung‘ (sämtliche Verfahrensarten) zur Verfügung stellen? Mit Rohdaten sind die vollständigen Daten zu den Verfahren gemeint, die die IT-Abteilung des Bundesverfassungsgerichts in eine elektronische Datenbank einpflegt. Der Leiter der IT-Abteilung Herr Fuhrmann dürfte hierfür der geeignete Ansprechpartner sein. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG). Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, wird darum gebeten, mich darüber innerhalb der Frist zu informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 237587 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237587/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesverfassungsgericht
Wichtiger Hinweis: Ihre E-Mail ist beim Bundesverfassungsgericht Karlsruhe eingegangen. Dieser Kommunikationsweg…
Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
AW: Rohdaten zu den Bereichen 'Grundsicherung' und 'Arbeitsförderung' [#237587]
Datum
14. Januar 2022 10:54
Status
Warte auf Antwort
Wichtiger Hinweis: Ihre E-Mail ist beim Bundesverfassungsgericht Karlsruhe eingegangen. Dieser Kommunikationsweg steht ausschliesslich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung. Es wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Kommunikationsmittel Verfahrensanträge oder Schriftsätze nicht rechtswirksam eingereicht werden können. Sollte Ihre Nachricht einen entsprechenden Schriftsatz beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax (Nr.: 0721-9101382) oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich. Sonstige Anfragen und andere Anschreiben per E-Mail können nur bei Angabe einer postalischen Adresse beantwortet werden. Personenbezogene Informationen (bspw. Name, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse usw.), die Sie uns übermitteln, werden von uns ausschliesslich zum Zwecke der Bearbeitung Ihres Anliegens bzw. Ihrer Eingabe verarbeitet. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e DSGVO i.V.m. § 3 BDSG. Weitere Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten nach Art. 13 und 14 DSGVO finden Sie in unserer Datenschutzerklärung, die Sie auf unserer Internetseite über den Button "Datenschutz" erreichen. Auf Wunsch können Ihnen diese Informationen auch in Papierform zugesendet werden. Dies ist eine automatisch erstellte Rückantwort. ---------------- Important notice: Your email has been received by the German Federal Constitutional Court. This communication channel may only be used for administrative matters. Please note that procedural motions or briefs cannot be submitted by email with legal effect. If your email contains such a document, it is mandatory to send the procedural motion or brief again by mail or by telefax (no. +49 721 9101382). A reply to other email enquiries or communications will only be made if a postal address is provided. We will only process personal data (e.g. name, first name, address, e-mail address etc.) that you have transmitted to us for the purpose of handling your request or your submission. Art. 6(1) first sentence letter a of the General Data Protection Regulation (GDPR) in conjunction with § 3 of the Federal Data Protection Act (Bundesdatenschutzgesetz) provides the legal basis in this regard. For further information regarding the protection of your personal data pursuant to Arts. 13 and 14 GDPR, please refer to our data protection statement. You can access it on our website by clicking on the button "Data Protection". You may also request a paper-based version of the data protection statement. This is an automatically generated reply.
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, hatten Sie bereits Zeit meine Anfrage zu bearbeiten? Falls nicht, könnten Sie bitt…
An Bundesverfassungsgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Rohdaten zu den Bereichen 'Grundsicherung' und 'Arbeitsförderung' [#237587]
Datum
22. Februar 2022 16:54
An
Bundesverfassungsgericht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hatten Sie bereits Zeit meine Anfrage zu bearbeiten? Falls nicht, könnten Sie bitte mitteilen, wann ich Antwort von Ihnen erhalte? Ich habe meine Anfrage vor mehr als 5 Wochen abgesandt. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 237587 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237587/
Bundesverfassungsgericht
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Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
AW: AW: Rohdaten zu den Bereichen 'Grundsicherung' und 'Arbeitsförderung' [#237587]
Datum
22. Februar 2022 16:54
Status
Warte auf Antwort
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Bundesverfassungsgericht
Auskunft gemäß Informationsfreiheitsgesetz Auskunft gemäß Informationsfreiheitsgesetz Ihr Antrag mit E-Mail vom 14…
Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
Auskunft gemäß Informationsfreiheitsgesetz
Datum
24. Februar 2022 15:32
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
809,7 KB
Auskunft gemäß Informationsfreiheitsgesetz Ihr Antrag mit E-Mail vom 14. Januar 2022
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort. Ich sehe keine Schwierigkeiten bei der Bereitstellung…
An Bundesverfassungsgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Auskunft gemäß Informationsfreiheitsgesetz - Rohdaten zu den Bereichen 'Grundsicherung' und 'Arbeitsförderung' [#237587]
Datum
27. Februar 2022 11:51
An
Bundesverfassungsgericht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], haben Sie vielen Dank für Ihre Antwort. Ich sehe keine Schwierigkeiten bei der Bereitstellung der Rohdaten (anstelle von Statistiken, die von der IT-Abteilung aus den Rohdaten generiert werden und notwendigerweise immer eine Modifikation der Daten mit sich bringen). Die von Ihnen benannten Hindernisse bestehen aus meiner Sicht nicht, weil Datenbanken (mit Rohdaten) normalerweise für eine effektive Anonymisierung ideal sind: Üblicherweise werden Datenbanken so angelegt, dass für einen Datensatz – hier: ein beim Bundesverfassungsgericht eingegangenes Verfahren – Informationen zu verschiedenen Informationssorten, d.h. zu Parametern wie einem Aktenzeichen (als eindeutiger Identifikationsnummer), einem Eingangsdatum, einem Entscheidungs-/Erledigungsdatum, der Bezeichnung der Verfahrensart, des Rechtsgebiets/Bereichs etc., aufgenommen werden. Weit verbreitet ist die tabellarische Form. Pro Zeile wird ein Datensatz – hier: die Informationen zu einem Verfahren – gespeichert. In die einzelnen Zellen der Zeile werden die Informationen zu den verschiedenen Parametern eingetragen. Vertikal bilden die Zellen jeweils eine Spalte. Jede Spalte ist einer einzigen Informationssorte gewidmet. Eine solche Datenbank kann u.a. im CSV-Format gespeichert werden und (z.B. mittels einer Konvertierung innerhalb von Excel) anschließend wieder als Tabelle dargestellt werden. Gerade weil in einer Datenbank, die ordentlich geführt wird, d.h. in der eine Vermischung verschiedener Parameter innerhalb einer Zelle und Säule vermieden wird, die verschiedenen Informationssorten auf verschiedene Säulen aufgeteilt sind, können Datenbanken ohne nennenswerten Aufwand anonymisiert werden. Es müssen lediglich die Spalten gelöscht werden, die die personenbezogenen Daten enthalten. (Die Anonymisierung und Löschung von Daten fällt bei Daten in elektronischer Form regelmäßig zusammen. Eine Anonymisierung im Sinne einer Schwärzung, wie sie bei Daten in Papierform oder bei Bilddaten, z.B. einem Scan durchgeführt werden würde, macht bei tabellarischen Daten, z.B. im CSV-Format, keinen Sinn.) Zusammengefasst ist unter diesen Umständen keine händische Anonymisierung einzelner Datensätze erforderlich. Dass die IT-Abteilung des Bundesverfassungsgerichts ihre Datenbank so führt, dass die gesammelten Daten in Tabellen umgewandelt und anonymisiert werden können, ergibt sich aus dem Umstand, dass es regelmäßig Statistiken publiziert, die, soweit ich sehe, aus Tabellen generiert wurden. Dass die Umwandlung in Tabellen auch tatsächlich ohne signifikanten Aufwand erfolgt, ergibt sich daraus, dass die IT-Abteilung im Herbst vergangenen Jahres innerhalb von ca. zwei Wochen Statistiken auf konkrete Anfragen herstellen konnte. Sollte ich den Sachverhalt zutreffend beschrieben haben, so würde ich mich freuen, wenn Sie die erbetenen Rohdaten für die genannten Bereiche ‚Grundsicherung‘ und ‚Arbeitsförderung‘ – z.B. als CSV-Datei – zeitnah zur Verfügung stellen könnten. Dabei wäre es hilfreich, wenn Sie auch mitteilen könnten, welche Bezeichnung die Parameter hatten, deren Spalten die IT-Abteilung zum Zwecke des Datenschutzes gelöscht hat. Für Rückfragen stehe ich selbstverständlich gerne zur Verfügung. Im Übrigen könnte ich mir auch vorstellen, dass eine direkte Kommunikation mit [geschwärzt] zielführend und für alle Seiten effizient sein könnte. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 237587 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], hatten Sie schon Zeit, meiner Nachricht vom 27.02.2022 nachzugehen? Ich hatte in der Nachrich…
An Bundesverfassungsgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Auskunft gemäß Informationsfreiheitsgesetz - Rohdaten zu den Bereichen 'Grundsicherung' und 'Arbeitsförderung' [#237587]
Datum
17. März 2022 18:25
An
Bundesverfassungsgericht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], hatten Sie schon Zeit, meiner Nachricht vom 27.02.2022 nachzugehen? Ich hatte in der Nachricht dargelegt, dass eine Verfügbarmachung anonymisierter Rohdaten von der IT-Abteilung aller Wahrscheinlichkeit nach lediglich einen minimalen Arbeitsaufwand erfordern würde und das Bundesverfassungsgericht mir somit die Rohdaten zu den Bereichen 'Grundsicherung' und 'Arbeitsförderung' ohne große Umstände zur Verfügung stellen könnte. Ich hatte darüber hinaus vorgeschlagen, die direkte Kommunikation mit [geschwärzt] zu ermöglichen, damit meine Anfrage ohne unnötige Umwege erledigt werden könnte. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt]
Bundesverfassungsgericht
Ihre E-Mail vom 27. Februar 2022 Auskunft gemäß Informationsfreiheitsgesetz Ihre E-Mail vom 27. Februar 2022
Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
Ihre E-Mail vom 27. Februar 2022
Datum
28. März 2022 15:59
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
747,8 KB
Auskunft gemäß Informationsfreiheitsgesetz Ihre E-Mail vom 27. Februar 2022
<< Anfragesteller:in >>
Ihre E-Mail vom 28. März 2022 [#237587]
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich rekapi…
An Bundesverfassungsgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihre E-Mail vom 28. März 2022 [#237587]
Datum
10. April 2022 15:42
An
Bundesverfassungsgericht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Ich rekapituliere noch einmal den Verlauf unserer Korrespondenz: Nach einem freundlichen, konstruktiven und kooperativen Telefonat am 04.10.2021 habe ich mittels zwei Emails um die Verfügbarmachung von “Daten” gebeten: nämlich die Anzahl der zu den Bereichen ‘Grundsicherung’ und ‘Arbeitsförderung’ eingegangenen “Verfahren” “für die einzelnen Kalenderjahre”. Nach einigen Wochen (und zwei Nachfragen) erhielt ich vom Bundesverfassungsgericht mit Emails vom 19.10. und 10.11.2021 zwar die gewünschten Zahlen – nicht jedoch, wie angefragt, nach den einzelnen Kalenderjahren differenziert, sondern als zwei Zahlenbündel, die auch noch zueinander inkohärent waren, indem sie zwei unterschiedlich lange Zeiträume, nämlich von 2005 bzw. 2006 bis Okt. 2022, umfassten. Darüber hinaus enthielt das eine Datenbündel eine Differenzierung nach Verfahrensarten, das andere nicht. Welche Verfahren von den Normenkontrollen Wiedereinreichungen waren, war nicht erkennbar. Die Ursache für die inkohärenten Daten dürfte dabei gewesen sein, dass das Bundesverfassungsgericht nicht, wie von mir angefragt, die Daten, sondern Statistiken, also eine subjektiv, gefilterte Darstellung eines ausgewählten Teils der Daten, zugesandt hatte und dabei offenbar jeweils andere Filter angewandt hatte. Meine Email vom 19.11.2021, die die Abhilfe der geschilderten Inkohärenzen bezweckte, blieb trotz Nachfrage unbeantwortet. In einem Telefonat Mitte Januar verlangte das Bundesverfassungsgericht meiner Erinnerung nach von mir Nachweise zur Thematik und institutionellen Anbindung meines Forschungsprojekts. Das Bundesorgan forderte diese Information, obwohl alle Bürger*innen, nicht nur Wissenschaftler*innen, gemäß IFG Anspruch auf die von mir angefragten Daten haben. Um weitere Missverständnisse und hohen Zeitaufwand für beide Seiten zu vermeiden, habe ich am 14.01.2022 um die Bereitstellung der Rohdaten nach dem IFG gebeten. Merkwürdigerweise erhielt ich nun mit Emails vom 24.02. und 28.03.22 als Antwort, dass vor Verfügbarmachung der Daten eine aufwendige händische Anonymisierung erfolgen müsse, weil personenbezogene Daten in Freitextfeldern gespeichert seien und diese Freitextfelder nicht in einem automatischen Verfahren ausgefiltert werden könnten. Diese Begründung widerspricht freilich der Tatsache, dass das Bundesverfassungsgericht zur Erstellung der im Okt. 2021 bereitgestellten Statistiken die Freitextfelder automatisiert ausfiltern konnte. Auch die Begründung, die Daten könnten nicht in ein gängiges Tabellenformat (CSV z.B.) überführt, also schlicht exportiert werden, ist nicht nachvollziehbar, weil die Statistiken, die das Bundesverfassungsgericht online bereit stellt, sowie diejenigen, die es mir im Oktober 2021 zur Verfügung gestellt hat, ja selbst Tabellenformat haben, nur eben mit (subjektiv) angewandten Filtern. Kurz gesagt, geht es also bei meiner Anfrage nach den Rohdaten nur darum, die Statistiken ohne Anwendung von (subjektiv eingesetzten) Filtern und nur mit der Anwendung des Filters zu den Freitextfeldern zur Verfügung zu stellen. Damit ich die benötigten Daten (mehr als sechs Monaten nach meiner ersten Anfrage) nun endlich erhalten kann, schlage ich folgendes Vorgehen vor: 1. Könnten Sie bitte mitteilen, in welche elektronischen Formate die Daten zu den Verfahren exportiert werden können? Ein anonymisierter Beispieldatensatz, der erkennen lässt, was in dem Datensatz anonymisiert werden musste, wäre hilfreich, um nachzuvollziehen, worin die vom Bundesverfassungsgericht behaupteten Probleme bestehen. 2. Könnten Sie bitte folgende Statistiken herstellen und dabei, soweit möglich, bezüglich der einzelnen Jahrgänge weiter als 2011 zurückgehen: Statistik 1: nach dem Muster der Gesamtstatistik 2020, S. 11-12 (pdf: https://www.bundesverfassungsgericht....), aber nur für die Verfahren im Bereich Grundsicherung Statistik 2: wie Statistik 1, aber nur für die Verfahren im Bereich Arbeitsförderung Statistik 3: nach dem Muster der Gesamtstatistik 2020, S. 13-14, nur für die Verfahren im Bereich Grundsicherung Statistik 4: wie Statistik 2, aber nur für die Verfahren im Bereich Arbeitsförderung Statistik 5: nach dem Muster der Gesamtstatistik 2020, S. 15-16, nur für die Verfahren im Bereich Grundsicherung Statistik 6: wie Statistik 5, aber nur für die Verfahren im Bereich Arbeitsförderung Statistik 7: nach dem Muster der Gesamtstatistik 2020, S. 19-20, nur für die Verfahren im Bereich Grundsicherung Statistik 8: wie Statistik 7, aber nur für die Verfahren im Bereich Arbeitsförderung Statistik 9: nach dem Muster der Gesamtstatistik 2020, S. 21, nur für die Verfahren im Bereich Grundsicherung Statistik 10: wie Statistik 9, aber nur für die Verfahren im Bereich Arbeitsförderung Statistik 11: nach dem Muster der Gesamtstatistik 2023, S. 21, nur für die Verfahren im Bereich Grundsicherung Statistik 12: wie Statistik 9, aber nur für die Verfahren im Bereich Arbeitsförderung Vielen Dank hierfür im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 237587 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237587/
Bundesverfassungsgericht
AW: Ihre E-Mail vom 28. März 2022 [#237587] Wichtiger Hinweis: Ihre E-Mail ist beim Bundesverfassungsgericht Karl…
Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 28. März 2022 [#237587]
Datum
10. April 2022 15:42
Status
Warte auf Antwort
Wichtiger Hinweis: Ihre E-Mail ist beim Bundesverfassungsgericht Karlsruhe eingegangen. Dieser Kommunikationsweg steht ausschliesslich für Verwaltungsangelegenheiten zur Verfügung. Es wird darauf hingewiesen, dass mit diesem Kommunikationsmittel Verfahrensanträge oder Schriftsätze nicht rechtswirksam eingereicht werden können. Sollte Ihre Nachricht einen entsprechenden Schriftsatz beinhalten, ist eine Wiederholung der Übermittlung mittels Telefax (Nr.: 0721-9101382) oder auf dem Postwege unbedingt erforderlich. Sonstige Anfragen und andere Anschreiben per E-Mail können nur bei Angabe einer postalischen Adresse beantwortet werden. Personenbezogene Informationen (bspw. Name, Vorname, Anschrift, E-Mailadresse usw.), die Sie uns übermitteln, werden von uns ausschliesslich zum Zwecke der Bearbeitung Ihres Anliegens bzw. Ihrer Eingabe verarbeitet. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. e DSGVO i.V.m. § 3 BDSG. Weitere Informationen zum Schutz Ihrer personenbezogenen Daten nach Art. 13 und 14 DSGVO finden Sie in unserer Datenschutzerklärung, die Sie auf unserer Internetseite über den Button "Datenschutz" erreichen. Auf Wunsch können Ihnen diese Informationen auch in Papierform zugesendet werden. Dies ist eine automatisch erstellte Rückantwort. ---------------- Important notice: Your email has been received by the German Federal Constitutional Court. This communication channel may only be used for administrative matters. Please note that procedural motions or briefs cannot be submitted by email with legal effect. If your email contains such a document, it is mandatory to send the procedural motion or brief again by mail or by telefax (no. +49 721 9101382). A reply to other email enquiries or communications will only be made if a postal address is provided. We will only process personal data (e.g. name, first name, address, e-mail address etc.) that you have transmitted to us for the purpose of handling your request or your submission. Art. 6(1) first sentence letter a of the General Data Protection Regulation (GDPR) in conjunction with § 3 of the Federal Data Protection Act (Bundesdatenschutzgesetz) provides the legal basis in this regard. For further information regarding the protection of your personal data pursuant to Arts. 13 and 14 GDPR, please refer to our data protection statement. You can access it on our website by clicking on the button "Data Protection". You may also request a paper-based version of the data protection statement. This is an automatically generated reply.
Bundesverfassungsgericht
Ihre E-Mail vom 10. April 20 Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre o.g. E-Mail. Wir ha…
Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
Ihre E-Mail vom 10. April 20
Datum
12. Mai 2022 10:24
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre o.g. E-Mail. Wir haben Ihre darin unter Ziff. 2 modifizierte Anfrage intensiv geprüft. Wir können die von Ihnen darin nachgefragten Statistiken erstellen, allerdings unter erheblichem Aufwand. Dieser führt dazu, dass wir für die erbetene Auskunft eine Gebühr gem. § 1 Abs. 1 IFGGebV i.V.m. Nr. 1.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV verlangen müssen, die 60,- € betragen würde. Bevor wir daher mit der Erstellung der Statistiken beginnen, bitte ich Sie um die verpflichtende schriftliche Mitteilung, dass Sie bereit sind, diese Gebühr zu übernehmen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail vom 10. April 20 [#237587] Sehr << Anrede >> ich freue mich, dass Sie meine im März g…
An Bundesverfassungsgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 10. April 20 [#237587]
Datum
27. Mai 2022 09:56
An
Bundesverfassungsgericht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich freue mich, dass Sie meine im März gestellte Anfrage für umsetzbar erachten. Könnte es eventuell eine Arbeitserleichterung sein, wenn Sie die von mir angefragten Daten, statt in 12 verschiedenen Tabellen, in einer einzigen Datensammlung darstellen und auf eine Aggregierung verzichten? Sollte dies in tabellarischer Form (PDF im Din-A4-Format) eventuell nicht passen, könnten Sie die Daten auch einfach in einer elektronischen Datei speichern. Ich habe zwischenzeitlich Professor:innen mit Lehrstühlen in Datenbanksystemen an deutschen Hochschule zu der Problematik um Rat gefragt, dass das Bundesverfassungsgericht Schwierigkeiten hat, die von mir angefragten Verfahrensdaten nach Jahren unterschieden bereit zu stellen. Die Informatiker empfahlen mir, den von mir geäußerten Wunsch folgendermaßen zu formulieren, damit Missverständnisse vermieden werden würden: Könnten Sie bitte eine Projektion der Datenbank zur Verfügung stellen, die alle Attribute bis auf diejenigen Attribute umfasst, die geschützte Daten enthalten? Einer der um Rat gefragten Experten für Datenbanksysteme bot an zu helfen. Er meinte, er könne die Projektion innerhalb von wenigen Minuten erstellen. Ich sehe somit zusammengefasst drei praktikable Lösungswege: a) eine (nicht aggregierte) Tabelle statt 12 Tabellen b) Projektion der Datenbank mit allen Attributen, die keine geschützten Daten enthalten c) der Experte für Datenbanksysteme hilft. Bitte lassen Sie mich wissen, welche Option Sie bevorzugen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 237587 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237587/
Bundesverfassungsgericht
AW: Ihre E-Mail vom 10. April 20 [#237587] Sehr << Antragsteller:in >> Ihre nachstehende E-Mail gebe …
Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 10. April 20 [#237587]
Datum
27. Mai 2022 14:28
Status
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre nachstehende E-Mail gebe ich gerne an unsere IT-Abteilung mit der Bitte um Prüfung der Umsetzbarkeit weiter. Vor einer Weiterbearbeitung bitte ich Sie jedoch unter Bezugnahme auf mein Schreiben vom 28.03.22 um Mitteilung, ob Sie bereit sind, eine entstehende Gebühr für die dort genannten Alternativen zu übernehmen. Gleiches gilt für den Fall, dass bei einer Umsetzbarkeit der von Ihnen nunmehr dargelegten Verfahrensweise ein vergleichbarer Aufwand entstehen würde. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail vom 10. April 20 [#237587] Vielen Dank, sehr [geschwärzt], für Ihre positive Antwort. Ich vertraue…
An Bundesverfassungsgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 10. April 20 [#237587]
Datum
13. Juni 2022 07:19
An
Bundesverfassungsgericht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Vielen Dank, sehr [geschwärzt], für Ihre positive Antwort. Ich vertraue hier der Einschätzung der Expert:innen, der gemäß die Herstellung einer Projektion nur wenige Minuten Zeit in Anspruch nehmen soll. Über die Übernahme von eventuell anfallenden Gebühren muss vor diesem Hintergrund nicht entschieden werden, weil bei der Wahl der effizientesten, dem Wirtschaftlichkeitsgebot Rechnung tragenden Methode keine Gebühren anfallen können. Auch könnte die IT-Abteilung, sollte sie wider Erwarten Schwierigkeiten mit der Umsetzung meiner Bitte haben, die angebotene Hilfe der Expert:innen an Hochschulen (Option c) in Anspruch nehmen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 237587 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Bundesverfassungsgericht
AW: Ihre E-Mail vom 13.06.22 Sehr << Antragsteller:in >> nachdem Sie auf zweimalige Aufforderung zur …
Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 13.06.22
Datum
13. Juni 2022 16:27
Status
Sehr << Antragsteller:in >> nachdem Sie auf zweimalige Aufforderung zur Erklärung Ihrer Bereitschaft, eventuell anfallende Gebühren zu übernehmen, hierzu nicht eindeutig Stellung genommen haben, werde ich intern die Angelegenheit unter Hinweis auf Ihre E-Mail vom 27.05.22 zur Weiterbearbeitung freigeben. Sollte sich hierbei ein mit dem bzgl. Ihrer E-Mail vom 10.04.22 erwarteter, vergleichbarer Verwaltungsaufwand ergeben, wird die endgültige Bescheidung Ihres IFG Antrages einen Gebührenbescheid enthalten. Was Ihr Angebot zur "Mithilfe" externer "Experten" betrifft, weise ich darauf hin, dass Externen aus Gründen der Sicherheit der Zugang zu EDV-System des Bundesverfassungsgerichts nicht gestattet ist. Mit freundlichen Grüße
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail vom 13.06.22 [#237587] Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Zur Klarstel…
An Bundesverfassungsgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 13.06.22 [#237587]
Datum
20. Juni 2022 10:05
An
Bundesverfassungsgericht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht. Zur Klarstellung wiederhole ich gerne noch einmal meine - aus meiner Sicht - eindeutige Mitteilung vom 13.06.2022: Der vom Bundesverfassungsgericht veranschlagte gebührenpflichtige Arbeitsaufwand kann gemäß der Einschätzung von Expert:innen nicht anfallen, wenn die IT-Abteilung zielorientiert und professionell vorgeht. Täte sie es nicht und erzeugte hierdurch unnötig einen Mehraufwand, verletzte sie das öffentlichen Institutionen obliegende Wirtschaftlichkeitsgebot. Sollten Ihrer Auffassung nach weiterhin Unklarheiten bestehen, so teilen Sie bitte mit, welche sich gegenseitig ausschließenden Interpretationen meine Nachricht vom 13.06.2022 Ihrem Verständnis nach beinhaltet. Ich würde dann jeweils klarstellen, welche der von Ihnen genannten Interpretationen gemeint ist und welche nicht. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 237587 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237587/
Bundesverfassungsgericht
Ihre E-Mail vom 20. Juni 2022 Auskunft gemäß Informationsfreiheitsgesetz Ihre E-Mail vom 20. Juni 2022
Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
Ihre E-Mail vom 20. Juni 2022
Datum
21. Juni 2022 14:34
Status
Auskunft gemäß Informationsfreiheitsgesetz Ihre E-Mail vom 20. Juni 2022
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail vom 20. Juni 2022 [#237587] Sehr << Anrede >> vielen Dank, dass das Bundesverfassungs…
An Bundesverfassungsgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 20. Juni 2022 [#237587]
Datum
25. Juni 2022 19:20
An
Bundesverfassungsgericht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank, dass das Bundesverfassungsgericht Ihrer Mitteilung nach nun die Daten zur Verfügung stellen kann, um die ich der Sache nach im Oktober 2021 bat. Dass Gebühren in Höhe von 60 €, mit denen ich mich übrigens nicht einverstanden erklärt habe, entstanden sein sollen, kann allerdings nicht stimmen. Denn die Herstellung einer Projektion stellt eine Vorstufe zur Anfertigung der Tabellen dar, die das Bundesverfassungsgericht mir im Herbst gebührenfrei zur Verfügung gestellt hat. Wenn also die Anfertigung von Projektionen und Tabellen im Herbst 2021 kostenfrei erledigt werden konnte, dann muss erst recht die Anfertigung einer Projektion (ohne Tabellen) ohne die Entstehung einer Gebühr möglich sein. Sollte die IT-Abteilung die Projektion im Herbst 2021 gespeichert haben, so könnte sie sogar auf diese zurückgegriffen haben. Aufgrund dieser Zusammenhänge teilte ich am 13. und 20.06.2022 mit, dass sich die Frage der Gebührenentstehung gar nicht stelle und ich diesbezüglich somit auch keine Entscheidung zu treffen bräuchte. Auch die Bereitstellung derselben Daten in XLSX- und CSV-Format stellt keinen Arbeitsaufwand dar, für den Gebühren erhoben werden könnten. Die Konvertierung zwischen beiden Formaten (mittels EXCEL z.B.) kann jeder, der über Microsoft Office verfügt, innerhalb von einer Sekunde durchführen: Wenn man eine CSV-Datei in EXCEL importiert, wird diese mehr oder weniger automatisch in eine XLSX-Datei umgewandelt. Ich habe deshalb auch nicht um eine solche scheinbare Doppelleistung - die Bereitstellung identischer Daten in zwei unterschiedlichen Formaten -, die tatsächlich keinen Aufwand darstellt, gebeten. Könnten Sie sich bitte von der IT-Abteilung eine Zeitkalkulation vorlegen lassen, aus der erkennbar ist, wie viel Zeit, für welchen Arbeitsschritt bei der Herstellung der Projektion im Juni 2022 aufgewandt wurde und wie viel Zeit sie für die Anfertigung der Tabellen (mit vorhergehender Anfertigung der Projektion) im Herbst 2021 aufgewandt hat? Dies ist erforderlich, um nachvollziehen und überprüfen zu können, wieso weniger Arbeitsschritte einen höheren Zeitaufwand nach sich ziehen sollen - zumal die Herstellung einer Projektion gemäß Expert:innenmeinung nur wenige Minuten Zeit in Anspruch nimmt. Der eigentliche Zeitaufwand für das Bundesverfassungsgericht (und vor allem auch für mich) resultiert meiner Einschätzung nach nicht aus der Herstellung der Projektion, sondern daraus, dass das Bundesverfassungsgericht die direkte Kommunikation zwischen Wissenschaftler:innen und der IT-Abteilung nicht zulässt, obwohl Herr Fuhrmann, der Leiter der IT-Abteilung, in unserem Telefonat im Januar 2022 meinem Eindruck nach sehr wohl hierzu bereit war und ich das Bundesverfassungsgericht in meiner Nachricht vom 14.01.2022 darum gebeten habe. Mittels der direkten Kommunikation hätte bereits im Herbst 2021 geklärt werden können, welche Daten ich benötige. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 237587 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237587/
Bundesverfassungsgericht
Ihre E-Mail vom 20. Juni 2022 [#237587] Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht un…
Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
Ihre E-Mail vom 20. Juni 2022 [#237587]
Datum
30. Juni 2022 14:31
Status
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihre Hinweise. Die Begründung für die Gebühr werden Sie dem rechtsmittelfähigen Gebührenbescheid entnehmen können. Wie bereits mit Schreiben vom 21.06.2022 mitgeteilt, benötigen wir für den zustellungsbedürftigen Gebührenbescheid entweder Ihre postalische Anschrift oder Ihre De-Mail-Adresse (letzteres sofern vorhanden). Da die Erteilung der beantragten Auskunft wegen der Bekanntgabe des Gebührenbescheides von der zuvor übermittelten Mitteilung der zustellfähigen Postanschrift abhängig ist, können wir Ihnen die relevanten Dateien erst nach Eingang Ihrer Postanschrift / De-Mail-Adresse zusenden. Mit der Bitte um Verständnis. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail vom 20. Juni 2022 [#237587] Sehr [geschwärzt], das von Ihnen vorgeschlagene Verfahren passt m.E. …
An Bundesverfassungsgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 20. Juni 2022 [#237587]
Datum
17. Juli 2022 20:52
An
Bundesverfassungsgericht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], das von Ihnen vorgeschlagene Verfahren passt m.E. nicht recht mit den Grundsätzen von Treu und Glauben zusammen – und zwar aus folgenden Gründen: Das Bundesverfassungsgericht hat intern die Herstellung eines Werks in Auftrag gegeben, obwohl es nach eigener Aussage im Unklaren darüber war, ob ich überhaupt das Werk für die vom Bundesverfassungsgericht eventuell geforderte Gegenleistung in Höhe von € 60 in Auftrag geben würde (s. die Nachricht von [geschwärzt] vom 13.06.2022). Diese Situation ist unter § 154 BGB (offener Einigungsmangel) zu subsumieren. Es ist somit überhaupt kein Werkvertrag (i.S.v. § 145 BGB) zustande gekommen und ich habe somit auch nicht die Pflicht, das nicht bestellte Werk, das ich auch gar nicht erhalten habe, zu vergüten. (Eventuell wäre auch noch § 341a BGB (nicht bestellte Leistung) mit einer sehr weiten teleologischen Auslegung anwendbar.) Darüber hinaus ist weiterhin das Paradox ungeklärt, dass das Bundesverfassungsgericht im Herbst 2021 die Leistung ‘Projektion + Statistik’ unentgeltlich zur Verfügung stellen konnte, für die Teilleistung ‘Projektion’, die gemäß Expertenmeinung in ‘zwei Minuten’ erstellt werden kann, jedoch eine Gebühr verlangt. Dies dürfte mit dem Kostendeckungsprinzip nicht vereinbar sein und verletzt außerdem das Willkürverbot. Ich möchte Sie aus diesen Gründen bitten, mir die erbetenen Informationen (in Gestalt einer Projektion) zur Verfügung zu stellen – eine CSV genügt – und zu erklären, dass das Bundesverfassungsgericht (aus den genannten Gründen) keine Gebühr hierfür erhebt. Vielen Dank. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 237587 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Bundesverfassungsgericht
WG: Ihre E-Mail vom 20. Juni 2022 [#237587] Sehr << Antragsteller:in >> der in dieser Angelegenheit v…
Von
Bundesverfassungsgericht
Betreff
WG: Ihre E-Mail vom 20. Juni 2022 [#237587]
Datum
18. Juli 2022 08:41
Status
Sehr << Antragsteller:in >> der in dieser Angelegenheit verursachte Verwaltungsaufwand wird entgegen Ihrer Annahme nicht nach Maßgabe des Zivilrechts bemessen, sondern findet seine Rechtsgrundlage im Verwaltungsrecht (§§ 1 Abs. 1 Satz 1, 10 IFG i. V. m. Ziff. 1.2 der Anlage zu § 1 Abs. 1 Informationsgebührenverordnung). Ich möchte Sie nochmals darauf hinweisen, dass die erbetene Auskunft nicht erteilt werden kann, bevor Sie Ihre zustellfähige Anschrift mitgeteilt haben. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
AW: WG: Ihre E-Mail vom 20. Juni 2022 [#237587] Sehr << Anrede >> ähnlich wie bei einem öffentlich-rec…
An Bundesverfassungsgericht Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: Ihre E-Mail vom 20. Juni 2022 [#237587]
Datum
19. Juli 2022 10:42
An
Bundesverfassungsgericht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ähnlich wie bei einem öffentlich-rechtlichen Vertrag sind in Abhängigkeit davon, wofür die Gebühr erhoben wird, auch bei der Erhebung staatlicher Gebühren nicht nur die Normen des öffentlichen Rechts, sondern auch diejenigen des Zivilrechts anwendbar – und zwar u.a. dann, wenn wie im vorliegenden Fall die Behörde für die Verfügbarmachung von Informationen nach § 1 Abs. 1 IFG eine Gebühr erheben will und zuvor den die Informationen begehrenden Bürger:innen die Gelegenheit gibt zu entscheiden, ob sie die Leistung für die zu erhebende Gebühr erhalten wollen oder ob sie auf die Leistung verzichten. Bei dieser Fallkonstellation besteht ein Rechtsverhältnis, in Bezug auf das auch die Normen des Zivilrechts (§§ 145ff, hier insbesondere § 154 BGB) einschlägig sind, nicht zuletzt deshalb, weil solche Aspekte eines Tatbestands im Allgemeinen Verwaltungsrecht nicht geregelt sind. Sollten Sie öffentlich-rechtliche Regelungen kennen, die dem Regelungszweck von § 154 BGB entgegengesetzt sind, bitte ich um Ihre Hinweise. Das Prinzip von Treu und Glauben gilt im Rechtsverhältnis zwischen Bürger:innen und staatlichen Institutionen noch viel mehr als im Rechtsverhältnis zwischen z.B. zwei natürlichen Personen. In ersterem korrespondieren mit dem Prinzip von Treu und Glauben u.a. der Vertrauensschutz sowie die Amtspflichten zur Erteilung von richtigen Auskünften und zu konsequentem Handeln. Teil A Gebühren Nr. 1.2 IFGGebV (“Erteilung einer schriftlichen Auskunft auch bei Herausgabe von Abschriften”) ist nicht anwendbar, weil es sich bei einer Projektion weder um eine schriftliche Auskunft noch um die Erstellung und Herausgabe von Abschriften handelt, die jeweils einen mehr als unerheblichen Arbeitsaufwand erfordern. Projektionen sind demgegenüber “einfachen mündlichen und einfachen schriftlichen Auskünften” sowie “der Herausgabe von wenigen Abschriften” i.S.v. Teil A Gebühren Nr. 1.1 IFGGebV äquivalent. Dies habe ich am 13.06.2022 sinngemäß mitgeteilt, indem ich darauf hingewiesen habe, dass eine Gebühr nicht entstehen kann, wenn das Bundesverfassungsgericht dem Wirtschaftlichkeitsgebot gemäß vorgeht, statt wie im Herbst 2021 Daten in einer vom Bundesverfassungsgericht umgestalteten Form zur Verfügung zu stellen, die gerade aufgrund der Umgestaltung wissenschaftlich nicht verwertbar sind. Wenn das Bundesverfassungsgericht der Auffassung ist, dass es sich bei einer in wenigen Minuten erstellbaren Projektion nicht um eine einfache Auskunft handelt, so wäre es zweckmäßig darzulegen, worin der von ihm behauptete Aufwand, der über eine einfache Auskunft hinausgehen soll, besteht. Begründungen dienen in einem Rechtsstaat insbesondere dazu, exekutive (sowie auch legislative und judikative) Entscheidungen nachvollziehbar und überprüfbar zu machen. Eine nachvollziehbare Darlegung dazu, worin der erhebliche Aufwand für die Herstellung einer Projektion bestehen soll, ist vor allem auch vor dem Hintergrund geboten, dass das Bundesverfassungsgericht eine weitaus aufwendigere Verfügbarmachung von Daten im Herbst 2021 als einfache Auskunft klassifiziert und daher keine Gebühr erhoben hat. Ich sehe hier die Amtspflicht zu konsequentem, widerspruchsfreiem Handeln eventuell verletzt. In seiner Nachricht vom 12.05.2022 hat Herr Wagner mitgeteilt, dass eine Gebühr von 60 € für die Erstellung von 12 Tabellen in PDF-Format erhoben werden müsste, weil diese – so ergänze ich – einen mehr als nur unerheblichen Aufwand zur Herstellung erfordern. Auch hieraus ergibt sich, dass es sich bei einer Projektion nur um eine einfache Auskunft i.S.v. Teil A Gebühren Nr. 1.1 IFGGebV handeln kann, da letztere als Grundlage für die Erstellung der 12 Tabellen dient und der eigentliche Arbeitsaufwand erst bei der Erstellung der Tabellen entsteht. Bitte wenden Sie Nr. 1.1. IFGGebV an, da eine Projektion der einfachen Auskunft äquivalent ist. Sie können die Daten als einfache CSV-Datei an folgende Emailadresse senden: <<E-Mail-Adresse>>. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 237587 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237587/

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WG: WG: Ihre E-Mail vom 20. Juni 2022 [#237587] Sehr << Antragsteller:in >> da Sie Ihre zustellfähige…
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WG: WG: Ihre E-Mail vom 20. Juni 2022 [#237587]
Datum
20. Juli 2022 09:03
Status
Sehr << Antragsteller:in >> da Sie Ihre zustellfähige Anschrift nach wie vor nicht mitgeteilt haben, kann - wie bereits mit Schreiben vom 18. Juli und 30. Juni und 21. Juni 2022 mitgeteilt - die beantragte Auskunft nicht erteilt werden. Ich möchte darauf hinweisen, dass wir auf weitere Schreiben Ihrerseits in der Frage zur Gebühr oder den Modalitäten der Auskunftserteilung in Zukunft nicht mehr reagieren werden. Freundliche Grüße