Rohdaten/Daten der Justiz­geschäfts­statistik 2019 für die Verwaltungsgerichte vom VG Münster

- Sämtliche Rohdaten/Daten der Justiz­geschäfts­statistik 2019 für die Verwaltungsgerichte, die vom VG Münster auf Anordnung des Justizministeriums NRW ermittelt wurden (VwG-Statistik)

=> in elektronischer und maschinenlesbarer Form

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    11. Februar 2021
  • Frist
    13. März 2021
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgend…
An Verwaltungsgericht Münster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rohdaten/Daten der Justiz­geschäfts­statistik 2019 für die Verwaltungsgerichte vom VG Münster [#212401]
Datum
11. Februar 2021 11:50
An
Verwaltungsgericht Münster
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Sämtliche Rohdaten/Daten der Justiz­geschäfts­statistik 2019 für die Verwaltungsgerichte, die vom VG Münster auf Anordnung des Justizministeriums NRW ermittelt wurden (VwG-Statistik) => in elektronischer und maschinenlesbarer Form
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 212401 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212401/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Rohdaten/Daten der Justiz­geschäfts­statistik 2…
An Verwaltungsgericht Münster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Rohdaten/Daten der Justiz­geschäfts­statistik 2019 für die Verwaltungsgerichte vom VG Münster [#212401]
Datum
13. März 2021 01:31
An
Verwaltungsgericht Münster
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Rohdaten/Daten der Justiz­geschäfts­statistik 2019 für die Verwaltungsgerichte vom VG Münster“ vom 11.02.2021 (#212401) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 212401 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212401/
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Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Rohdaten/Daten der Justiz­geschäfts­statistik 2…
An Verwaltungsgericht Münster Details
Von
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Betreff
AW: Rohdaten/Daten der Justiz­geschäfts­statistik 2019 für die Verwaltungsgerichte vom VG Münster [#212401]
Datum
18. März 2021 08:25
An
Verwaltungsgericht Münster
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Rohdaten/Daten der Justiz­geschäfts­statistik 2019 für die Verwaltungsgerichte vom VG Münster“ vom 11.02.2021 (#212401) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 6 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 212401 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212401/
Verwaltungsgericht Münster
Kein Nachrichtentext
Von
Verwaltungsgericht Münster
Via
Briefpost
Betreff
Datum
22. März 2021
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,0 MB
<< Anfragesteller:in >>
Beschwerde gegen IFG-Bescheid vom 22.03.2021 [#212401]
Ihr Zeichen: 1410 Sehr << Anrede >> ich stell…
An Verwaltungsgericht Münster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Beschwerde gegen IFG-Bescheid vom 22.03.2021 [#212401]
Datum
25. März 2021 15:54
An
Verwaltungsgericht Münster
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Zeichen: 1410 Sehr << Anrede >> ich stelle entsprechend Art. 17 GG Beschwerde, da der Bescheid vom 22.03.2021 zum IFG-Antrag "Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik 2019 für das VG Münster" offensichtlich rechtswidrig ist. Zu den Gründen: I. Ablehnung auf Grundlage § 4 Abs. 2 S. 1 IFG NRW nicht möglich Mit Bescheid vom 22.3 lehnen Sie den Informationszugang aufgrund § 4 Abs. 2 S. 1 IFG NRW i. V. m. § 13 Abs. 1 S. 1 LStatG NRW ab. Bereits aus dem Wortlaut ersichtlich ist, dass diese Ablehnung nicht auf § 4 IFG fußen kann, denn "soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor". Das LStatG regelt weder den Zugang zu amtlichen Informationen noch die Gewährung von Akteneinsichten. Es fehlt die für die Anwendung der Vorschrift zwingend erforderliche "abschließende" Regelung. Ebenso Franßen, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 4 Rn. 450: "Darüber hinaus kommt es zweitens entscheidend darauf an, ob - und inwieweit - die Rechtsvorschriften den Informationszugang im Rahmen ihres besonderen Anwendungsbereichs abschließend regeln." Dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.06.2015 - 15 A 1997/12: "Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist." Das LStatG NRW ist somit entsprechend obergerichtlicher Rechtsprechung offensichtlich keine "besondere Rechtsvorschrift" i.S.d. IFG NRW. Rechtlich möglich ist die Verknüpfung des § 9 IFG NRW mit § 13 LStatG - so wie es im Bescheid auch zusätzlich erfolgt. Jedoch greift auch das fehl - siehe dazu II. II. Anwendbarkeit des § 9 IFG NRW Zunächst sei erwähnt, dass im Bescheid an keiner Stelle benannt wurde, welche Teile der erhobenen Angaben (Anlage 1 VwG-Statistik) den angeblichen Personenbezug ermöglichen. Dass dies für alle Daten gilt und eine "Schwärzung" unmöglich sei, ist völlig unglaubwürdig. a) Einzelangaben betreffen nur Verfahren - nicht Personen Zunächst sei klargestellt, dass die Rohdaten "Einzelangaben" zu gerichtlichen Verfahren enthalten und weder vom Sinn noch vom Zweck her auf geschützte "persönliche und sachliche" Einzelangaben von Personen ausgerichtet sind. Es gibt keine Einzelangaben zu einzelnen Personen. Allenfalls vorstellbar ist eine Zuordnung von Geschäftsnummern der Prozesse zur jeweiligen Kammer. Bei Entscheidungen durch Einzelrichter wird in den Rohdaten nicht erfasst, WER der Einzelrichter war. Die Zuordnung von Geschäftsnummern zu Kammern ist im übrigen öffentlich einsehbar: Punkt "Sitzungstermine" der Seite vg-koeln.nrw.de. Weiter sind die Geschäftsnummern auch bei veröffentlichten Urteilen ersichtlich und der Kammer zuordbar. b) Selbst wenn man akzeptieren würde, dass sich über 3 Ecken eine Zuordnung zu schützenswerten "personenbezogenen Daten" von identifizierbaren Einzelpersonen herstellen ließe, würden all diese Einwände verblassen jedoch vor dem Hintergrund, dass nach § 9 Abs. 3 a) IFG NRW gilt: "Dem Antrag auf Informationszugang soll in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränken und a) die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat oder" Dass die Richter am Vorgang (hier: das Verfahren) als Amtsträger mitwirken ist zweifelsfrei gegeben. Tatsächlich wären deshalb die Rohdaten selbst dann nicht nach § 9 IFG NRW geschützt, wenn die Namen *aller* beteiligten Richter im Verfahren sich direkt in den Rohdaten wiederfinden würden. Ich möchte noch einmal betonen, dass sich *KEINE* Namen und sonstiges personenbezogenen Daten in den angefragten Rohdaten befinden. Sind jedoch - hier rein hypothetisch - nicht einmal die direkten Namen der Richter geschützt, wenn sie Bestandteil der Rohdaten wären: Dann ist völlig hinfällig, dass eine Zuordnung von einzelnen Verfahren in den Rohdaten über diverse Umwege (Geschäftsverteilung etc.) zu einer Spruchkammer möglich ist. Nochmals wird daran erinnert, dass diese Zuordnung von Geschäftsnummer zu Kammern auch ohne die Rohdaten jederzeit über die Seite des Verwaltungsgerichts bzw. ein Besuch des Verwaltungsgerichts möglich ist. III. Vorhandensein der Daten Falls die Daten Vorhanden sind, dann handelt es sich nicht um ein "Beschaffen" der Daten. Eine Schwärzung vorhandener Daten ist ein Standardprozess des IFG NRW - von einem Beschaffen der Daten, weil Schwärzungen möglicherweise aufwändig wären, kann in keinem Fall die Rede sein. Dazu auch nochmalig die Bitte um Nennung der Felder in den Rohdaten, die personenbezogene Daten enthalten sollen. Ich bitte um explizite Nennung der Felder aus Anlage 1 VwG-Statistik. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 212401 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212401/
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AW: Beschwerde gegen IFG-Bescheid vom 22.03.2021 [#212401] Ihr Zeichen: 1410 Sehr << Anrede >> Ich b…
An Verwaltungsgericht Münster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Beschwerde gegen IFG-Bescheid vom 22.03.2021 [#212401]
Datum
8. April 2021 11:37
An
Verwaltungsgericht Münster
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Zeichen: 1410 Sehr << Anrede >> Ich bitte um Eingangsbestätigung meiner Beschwerde nach Art. 17 GG. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 212401 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212401/
Verwaltungsgericht Münster
<<E-Mail-Adresse>>
Von
Verwaltungsgericht Münster
Via
Briefpost
Betreff
Datum
12. April 2021
Status
geschwärzt
313,4 KB
<<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Beschwerde nach Art. 17 GG gegen Bescheid des VG Münsters zum Informationszugang zu Rohdaten der Justizstatistik […
An Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
Beschwerde nach Art. 17 GG gegen Bescheid des VG Münsters zum Informationszugang zu Rohdaten der Justizstatistik [#212401]
Datum
16. April 2021 09:23
An
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Status
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Sehr << Anrede >> ich stelle entsprechend Art. 17 GG Beschwerde gegen die Ablehnung meines IFG NRW-Antrags durch das VG Münster, da der Bescheid vom 22.03.2021 zum IFG-Antrag "Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik 2019 für das VG Münster" offensichtlich rechtswidrig ist. Das VG Münster verkennt, dass es sich um Einzelangaben von Gerichtsverfahren und nicht von Personen handelt. Meine Beschwerde nach Art. 17 GG wurde vom VG Münster am 12.4.2021 bereits ohne weitere Begründung und Erläuterung trotz neuer vorgetragener rechtlicher Gründe abgewiesen. Die gesamte Korrespondenz mit dem VG Münster finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/212401/ Sachverhalt: Angefragt wurden die Rohdaten der Justiz­geschäfts­statistik 2019 für die Verwaltungsgerichte vom VG Münster. Diese Daten werden aufgrund der Anordnung "VwV-Statistik" je Gerichtsverfahren erhoben und enthalten m.E. keine personenbezogenen Daten. Mit Bescheid vom 22.3 lehnte das VG Münster den Informationszugang ab. Zu den Gründen meiner Beschwerde: I. Ablehnung auf Grundlage § 4 Abs. 2 S. 1 IFG NRW nicht möglich Mit Bescheid vom 22.3 lehnte das VG Münster den Informationszugang aufgrund § 4 Abs. 2 S. 1 IFG NRW i. V. m. § 13 Abs. 1 S. 1 LStatG NRW ab. Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ist ersichtlich, dass diese Ablehnung nicht auf § 4 IFG fußen kann, denn "soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor". Das LStatG regelt weder den Zugang zu amtlichen Informationen noch die Gewährung von Akteneinsichten. Es fehlt die für die Anwendung der Vorschrift zwingend erforderliche "abschließende" Regelung. Ebenso Franßen, in: Franßen/Seidel, Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen, 2007, § 4 Rn. 450: "Darüber hinaus kommt es zweitens entscheidend darauf an, ob - und inwieweit - die Rechtsvorschriften den Informationszugang im Rahmen ihres besonderen Anwendungsbereichs abschließend regeln." Dazu auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.06.2015 - 15 A 1997/12: "Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist." Das LStatG NRW ist somit entsprechend obergerichtlicher Rechtsprechung offensichtlich keine "besondere Rechtsvorschrift" i.S.d. IFG NRW. Rechtlich möglich ist die Verknüpfung des § 9 IFG NRW mit § 13 LStatG - so wie es im Bescheid auch zusätzlich erfolgt. Jedoch greift auch das fehl - siehe dazu II. II. Anwendbarkeit des § 9 IFG NRW Zunächst sei erwähnt, dass im Bescheid an keiner Stelle benannt wurde, welche Teile der erhobenen Angaben (Anlage 1 VwG-Statistik) den angeblichen Personenbezug ermöglichen. Dass dies für alle Daten gilt und eine "Schwärzung" unmöglich sei, ist völlig unglaubwürdig. a) Einzelangaben betreffen nur Verfahren - nicht Personen Zunächst sei klargestellt, dass die Rohdaten "Einzelangaben" zu gerichtlichen Verfahren enthalten und weder vom Sinn noch vom Zweck her auf geschützte "persönliche und sachliche" Einzelangaben von Personen ausgerichtet sind. Es gibt keine Einzelangaben zu einzelnen Personen. Allenfalls vorstellbar ist eine Zuordnung von Geschäftsnummern der Prozesse zur jeweiligen Kammer. Bei Entscheidungen durch Einzelrichter wird in den Rohdaten nicht erfasst, WER der Einzelrichter war. Die Zuordnung von Geschäftsnummern zu Kammern ist im übrigen öffentlich einsehbar: Punkt "Sitzungstermine" der Seite vg-koeln.nrw.de. Weiter sind die Geschäftsnummern auch bei veröffentlichten Urteilen ersichtlich und der Kammer zuordbar. b) Selbst wenn man akzeptieren würde, dass sich über 3 Ecken eine Zuordnung zu schützenswerten "personenbezogenen Daten" von identifizierbaren Einzelpersonen herstellen ließe, würden all diese Einwände verblassen jedoch vor dem Hintergrund, dass nach § 9 Abs. 3 a) IFG NRW gilt: "Dem Antrag auf Informationszugang soll in der Regel stattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf Namen, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und Rufnummer beschränken und a) die betroffene Person als Amtsträger an dem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat oder" Dass die Richter am Vorgang (hier: das Verfahren) als Amtsträger mitwirken ist zweifelsfrei gegeben. Tatsächlich wären deshalb die Rohdaten selbst dann nicht nach § 9 IFG NRW geschützt, wenn die Namen *aller* beteiligten Richter im Verfahren sich direkt in den Rohdaten wiederfinden würden. Ich möchte noch einmal betonen, dass sich *KEINE* Namen und sonstiges personenbezogenen Daten in den angefragten Rohdaten befinden. Sind jedoch - hier rein hypothetisch - nicht einmal die direkten Namen der Richter geschützt, wenn sie Bestandteil der Rohdaten wären: Dann ist völlig hinfällig, dass eine Zuordnung von einzelnen Verfahren in den Rohdaten über diverse Umwege (Geschäftsverteilung etc.) zu einer Spruchkammer möglich ist. Nochmals wird daran erinnert, dass diese Zuordnung von Geschäftsnummer zu Kammern auch ohne die Rohdaten jederzeit über die Seite des Verwaltungsgerichts bzw. ein Besuch des Verwaltungsgerichts möglich ist. III. Vorhandensein der Daten Falls die Daten Vorhanden sind, dann handelt es sich nicht um ein "Beschaffen" der Daten. Eine Schwärzung vorhandener Daten ist ein Standardprozess des IFG NRW - von einem Beschaffen der Daten, weil Schwärzungen möglicherweise aufwändig wären, kann in keinem Fall die Rede sein. Dazu auch nochmalig die Bitte um Nennung der Felder in den Rohdaten, die personenbezogene Daten enthalten sollen. Ich bitte um explizite Nennung der Felder aus Anlage 1 VwG-Statistik. Dazu habe ich beispielshaft an diese Beschwerde einen Auszug aus der Anlage 1 der VwV-Statstik angehängt. Erkennbar ist, dass für die Statistik keinerlei personenbezogene Daten erfasst werden. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - anlage-der-ao-1-1.png - anlage-der-ao-2-1.png Anfragenr: 212401 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212401/

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<< Anfragesteller:in >>
Kommunikation zu Bescheid 1410 [#212401] Sehr << Anrede >> da der Wortlaut des IFG NRW-Bescheids 1410…
An Verwaltungsgericht Münster Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Kommunikation zu Bescheid 1410 [#212401]
Datum
2. Juli 2021 09:58
An
Verwaltungsgericht Münster
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> da der Wortlaut des IFG NRW-Bescheids 1410 deckungsgleich mit dem Bescheid eines anderen Verwaltungsgerichts ist, bitte ich um Zusendung sämtlicher Information/Dokumente/Nachrichten/Erlasse etc., die das VG Münster zur Bescheidung meines Antrags genutzt hat. Falls wider Erwarten kein einfacher schriftlicher Aufwand erkannt wird und Gebühren entstehen sollte, bitte ich um vorhergehende Information und Schätzung des Aufwands. Vielen Dank! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 212401 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/212401/