Rote Linien des BSI für Cloud-Angebote für die öff. Verwaltung

die sogenannten “roten Linien” des BSI, in denen festgelegt ist, welche Anforderungen und Standards Cloud-Angebote für eine souveräne Cloud für die öffentliche Verwaltung u.a. mit Blick auf IT-Sicherheit und Datenschutz erfüllen müssen (vgl. u.a. https://www.stmd.bayern.de/wp-content/uploads/2021/10/Positionspapier-der-L%C3%A4nder-souver%C3%A4ne-deutsche-Verwaltungscloud.pdf sowie https://www.kommune21.de/meldung_37991_Den+Neustaat+gestalten+.html).

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  • Datum
    28. November 2022
  • Frist
    30. Dezember 2022
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Dominik Weber
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die sogenannten “…
An Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik Details
Von
Dominik Weber
Betreff
Rote Linien des BSI für Cloud-Angebote für die öff. Verwaltung [#264235]
Datum
28. November 2022 10:34
An
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Status
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die sogenannten “roten Linien” des BSI, in denen festgelegt ist, welche Anforderungen und Standards Cloud-Angebote für eine souveräne Cloud für die öffentliche Verwaltung u.a. mit Blick auf IT-Sicherheit und Datenschutz erfüllen müssen (vgl. u.a. https://www.stmd.bayern.de/wp-content/uploads/2021/10/Positionspapier-der-L%C3%A4nder-souver%C3%A4ne-deutsche-Verwaltungscloud.pdf sowie https://www.kommune21.de/meldung_37991_Den+Neustaat+gestalten+.html). Gerne können sie dazu meine Mail <<E-Mail-Adresse>> nutzen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Dominik Weber Anfragenr: 264235 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/264235/
Mit freundlichen Grüßen Dominik Weber

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