RP Tübingen Widerspruchsbescheid und überhöhte Kosten wg. Beschwerden über Strassenverkehrslärm

Am 30.12.2013 hatte das RP Tübingen - Eva Schöpf - eine Widerspruchsbescheid gegen Schutzmaßnahmen versendet. Die Kosten betrugen 480€. AZ: 46-1/3851. 1 -0-01
(1) Darf das RP Tübingen ohne vorherige Information über die Kosten einen solchen Bescheid erstellen. Vom wem wurde die Anfertigung und der Umfang dieses Bescheides festgelegt? Bitte um konkrete namentliche Offenlegung.
(2) Nachdem es wiederum zu sehr sicher künstlich überhöht produzierten Kosten durch durch das RP Tübingen gekommen ist die Frage wer prüft den Umfang der Arbeiten welche das RP Tübingen beauftragt ?
(3) Wie können sich die Bürger vor solchen überhöhten Bescheiden schützen?
(3) Welche Möglichkeiten auf Anwohnerschutzmaßnahmen haben die Bürger wenn die Kommune schlichtweg keinen Lärmaktionsplan erstellt.
(4) Ist es gestattet dass eine Kommune für die Stadträte überall Tempo 30 Zonen schafft aber in den Vororten noch nicht einmal nachts dem 50km/h Lkw Durchgangsverkehr eindämmt?

Diese Anfrage wird zurückgezogen bis die Kosten geklärt sind.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    10. März 2018
  • Frist
    9. April 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Am 30.12.2013 …
An Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
RP Tübingen Widerspruchsbescheid und überhöhte Kosten wg. Beschwerden über Strassenverkehrslärm [#26964]
Datum
10. März 2018 22:14
An
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Am 30.12.2013 hatte das RP Tübingen - Eva Schöpf - eine Widerspruchsbescheid gegen Schutzmaßnahmen versendet. Die Kosten betrugen 480€. AZ: 46-1/3851. 1 -0-01 (1) Darf das RP Tübingen ohne vorherige Information über die Kosten einen solchen Bescheid erstellen. Vom wem wurde die Anfertigung und der Umfang dieses Bescheides festgelegt? Bitte um konkrete namentliche Offenlegung. (2) Nachdem es wiederum zu sehr sicher künstlich überhöht produzierten Kosten durch durch das RP Tübingen gekommen ist die Frage wer prüft den Umfang der Arbeiten welche das RP Tübingen beauftragt ? (3) Wie können sich die Bürger vor solchen überhöhten Bescheiden schützen? (3) Welche Möglichkeiten auf Anwohnerschutzmaßnahmen haben die Bürger wenn die Kommune schlichtweg keinen Lärmaktionsplan erstellt. (4) Ist es gestattet dass eine Kommune für die Stadträte überall Tempo 30 Zonen schafft aber in den Vororten noch nicht einmal nachts dem 50km/h Lkw Durchgangsverkehr eindämmt? Diese Anfrage wird zurückgezogen bis die Kosten geklärt sind.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
VM Az.: 4-8826.10/19 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 10. März 2018. Nach ausführlich…
Von
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
Betreff
AW: RP Tübingen Widerspruchsbescheid und überhöhte Kosten wg. Beschwerden über Strassenverkehrslärm [#26964]
Datum
17. April 2018 11:24
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
24,6 KB


VM Az.: 4-8826.10/19 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail vom 10. März 2018. Nach ausführlicher Prüfung können wir Ihrem Antrag auf Aktenauskunft nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) leider nicht entsprechen, da dem Ministerium für Verkehr in dieser Angelegenheit keine Unterlagen vorliegen. Wir haben Ihr Anliegen an das zuständige Regierungspräsidium Tübingen abgegeben. Sie erhalten von dort eine Antwort. Mit freundlichen Grüßen