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RT-PCR-Dokument, welches die Copyrights für die Schnelltests für Deutschland, Europa, USA zeigt

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Ich benötige ein oder mehrere Dokumente, wo die Patente und Rechte für den Schnelltest, respektive den RT-PCR-Test aufgezeigt werden, respektive wer welche PCR-Tests entwickelt hatte, welche Patente durch wen und für wen ansprüchig gemacht werden und wie die einzelnen PCR-Tests mit Kategorie genau heissen.
Ich interessiere mich für alle Corona/Covid-19-Schnelltests, die von Herrn Drosten oder der Charité Berlin entwickelt wurden und die auch dem RKI zur Verfügung gestellt wurden.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    24. Februar 2021
  • Frist
    27. März 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr <Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich benötige e…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
RT-PCR-Dokument, welches die Copyrights für die Schnelltests für Deutschland, Europa, USA zeigt [#213652]
Datum
24. Februar 2021 22:29
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr <Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich benötige ein oder mehrere Dokumente, wo die Patente und Rechte für den Schnelltest, respektive den RT-PCR-Test aufgezeigt werden, respektive wer welche PCR-Tests entwickelt hatte, welche Patente durch wen und für wen ansprüchig gemacht werden und wie die einzelnen PCR-Tests mit Kategorie genau heissen. Ich interessiere mich für alle Corona/Covid-19-Schnelltests, die von Herrn Drosten oder der Charité Berlin entwickelt wurden und die auch dem RKI zur Verfügung gestellt wurden.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen <Information-entfernt> <Information-entfernt> Anfragenr: 213652 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/213652/ Postanschrift <Information-entfernt> <Information-entfernt> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 24.02.2021 Sehr <Information-entfernt> zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teile…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 24.02.2021
Datum
26. Februar 2021 12:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr <Information-entfernt> zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, dass Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden kann. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2021-081. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 24.02.2021 Sehr <Information-entfernt> auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach d…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 24.02.2021
Datum
11. März 2021 12:35
Status
Sehr <Information-entfernt> auf Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz teilen wir Ihnen Folgendes mit: Dem Robert Koch-Institut (RKI) liegen keine amtlichen Informationen in der angefragten Form vor. Über SARS-CoV-2-Testsysteme informieren das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und das Paul-Ehrlich-Institut. Die Informationen ergänzen sich, den rechtlichen Rahmen bietet u.a. die Coronavirus-Testverordnung-TestV. Beispielhaft führen wir folgende öffentlichen Informationen an: Das BfArM bietet eine Liste von Antigen-Tests zum direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 an. In dieser Liste befinden sich diejenigen Tests, die sich laut Herstellerangaben gemäß den Vorgaben des Medizinproduktegesetzes (MPG) rechtmäßig in Europa bzw. Deutschland in Verkehr befinden und die Mindestkriterien für Antigen-Tests erfüllen. Die Liste der Antigen-Tests sowie weitere Informationen finden Sie auf der Website des BfArM abrufbar unter https://antigentest.bfarm.de/ords/f?p=101:100:13376945298270:::::&tz=1:00 sowie unter https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html. Das Paul-Ehrlich-Institut führt zusätzlich eine vergleichende Bewertung von Antigen-Schnelltests im Labor durch. Wenn sich zeigt, dass ein Test diese Evaluierung besteht, wird er in der Liste "Vergleichende Evaluierung der Sensitivität von SARS-CoV-2 Antigenschnelltests" des Paul-Ehrlich-Instituts aufgeführt. Weitere Informationen finden Sie unter https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Antigentests/_node.html. Eine Übersicht zu den in Deutschland erhältlichen kommerziellen Tests findet sich hier: https://www.dimdi.de/dynamic/de/medizinprodukte/datenbankrecherche/corona-tests-tabelle/. Eingetragene Patente können Sie bei dem Europäischen Patentamt bzw. Deutschen Patent- und Markenamt erfragen, s.a. https://www.epo.org/searching-for-patents/legal/register_de.html und https://www.dpma.de/recherche/dpmaregister/index.html. Internationale Patente können Sie bei der WIPO unter https://patentscope.wipo.int/search/de/search.jsf erfragen. Im Übrigen sind die zitierten Vorschriften § 3 UIG, § 1 VIG nicht einschlägig, da bereits die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes nicht eröffnet sind. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.