Rückerstattungen von Sicherungsbaumaßnahmen

Anfrage an: Deutscher Bundestag

Informationen zur Rückerstattungen von Sicherungsbaumaßnahmen (siehe Beschluss des Ältestenrats vom 2 6. Mai 2011), aus denen hervorgeht:
- die Gesamtsumme, die von der Bundestagsverwaltung seit 2011 für Sicherungsmaßnahmen rückerstattet wurde
- die Anzahl der Fälle, in denen die Bundestagsverwaltung seit 2011 auf Antrag Gelder für Sicherungsbaumaßnahmen rückerstattet hat (bitte nach Jahren aufschlüsseln).

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    17. Oktober 2016
  • Frist
    18. November 2016
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Informationen zu…
An Deutscher Bundestag Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rückerstattungen von Sicherungsbaumaßnahmen [#18119]
Datum
17. Oktober 2016 16:36
An
Deutscher Bundestag
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Informationen zur Rückerstattungen von Sicherungsbaumaßnahmen (siehe Beschluss des Ältestenrats vom 2 6. Mai 2011), aus denen hervorgeht: - die Gesamtsumme, die von der Bundestagsverwaltung seit 2011 für Sicherungsmaßnahmen rückerstattet wurde - die Anzahl der Fälle, in denen die Bundestagsverwaltung seit 2011 auf Antrag Gelder für Sicherungsbaumaßnahmen rückerstattet hat (bitte nach Jahren aufschlüsseln).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Deutscher Bundestag
IFG-Antrag Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrte/r Antragssteller/in, mit E-Mail vom 1…
Von
Deutscher Bundestag
Via
Briefpost
Betreff
IFG-Antrag
Datum
22. November 2016
Status
Anfrage abgeschlossen
Anträge nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrte/r Antragssteller/in, mit E-Mail vom 17. Oktober 2016 baten Sie auf der Grundlage des IFG um Informationen zur Rückerstattungen von Sicherungsbaumaßnahmen gemäß Beschluss des Ältestenrats vom 26. Mai 2011, aus denen: - die Gesamtsumme, die von der Bundestagsverwaltung seit 2011 für Sicherungsmaßnahmen rückerstattet wurde - die Anzahl der Fälle, in denen die Bundestagsverwaltung seit 2011 auf Antrag Gelder für Sicherungsbaumaßnahmen rückerstattet hat (bitte nach Jahren aufschlüsseln). hervorgeht. Ihrem IFG-Antrag kann nur teilweise entsprochen werden. Der Deutsche Bundestag ist zur Herausgabe von amtlichen Informationen verpflichtet, soweit er öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt und diese bei der auskunftspflichtigen Stelle tatsächlich vorhanden sind, § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG i. V. m. § 2 NI'. 1 IFG. Es besteht keine Pflicht zum Beschaffen nicht vorhandener Informationen. Im Hinblick darauf kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Nach Maßgabe des von Ihnen erwähnten Beschlusses des Ältestenrates werden für bauliche Sicherungsmaßnahmen an privaten Wohnungen und Wohnhäusern von Mitgliedern des Deutschen Bundestages (MdB) auf Antrag einmalig bis zu 19.000 € für Sicherungsmaßnahmen erstattet, sofern die Notwendigkeit dieser Maßnahmen vom Bundeskriminalamt festgestellt wurde. Eine Auf teilung dieses Betrags auf mehrere Wohnungen ist möglich. Im Zeitraum von 2011 bis heute erhielten 234 MdB eine Sicherheitsberatung durch das Bundeskriminalamt. Seit Beginn des Jahres 2011 wurden insgesamt 2.125.953,10€ an 159 MdB erstattet. In dieser Summe sind auch Erstattungen für Sicherheitsbaumaßnahmen enthalten, die im Zusammenhang mit Sicherheitsberatungen vor dem Jahr 2011 empfohlen worden sind. Eine zeitliche Abgrenzung oder Aufschlüsselung über einzelne Erstattungen von Einzel- oder Gesamtmaßnahmen an MdB's nach Kalenderjahren liegt hingegen nicht vor und kann daher nicht zur Verfügung gestellt werden, da es der Entscheidung jedes einzelnen MdB obliegt, ob, wann und durch welche Firma die empfohlenen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Deutschen Bundestag, Behördlicher Datenschutzbeauftragter, Platz der Republik 1,11011 Berlin, einzulegen. Wird der Widerspruch schriftlich erhoben, so gilt die Frist nur als gewahrt, wenn der Widerspruch vor Ablauf der Frist bei der Verwaltung des Deutschen Bundestages eingegangen ist. Mit freundlichen Grüßen