Rückfrage zum "Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) betreffend der Datensicherheit
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
im mir vorliegenden Entwurf des TSVG soll die elektronische Patienakte flächendeckend inklusive der Nutzbarkeit über mobile Geräte wie Smartphones ermöglicht werden.
Wie wird hierbei nachweislich garantiert, dass die Daten sicher aufbewahrt werden? Gerade die langfristige Speicherung höchstsensibler Daten wie Patientendaten ist ja ein hochriskantes Vorhaben.
Welche Möglichkeiten hat der Patient der elektronischen Speicherung seiner Daten zu widersprechen?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage eingeschlafen
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Datum21. Januar 2019
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23. Februar 2019
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