Rückfuehrungsabkommen mit Afghanistan

Anfrage an: Auswärtiges Amt

In der Regierungspressekonferenz am 30.10.2015 hat die Sprecherin des Auswärtigen Amtes, Frau Chebli, mitgeteilt:

Chebli: Genau, ich beginne. - Wir haben natürlich Rücksprache mit unserer Botschaft in Kabul gehalten, um zu hören, ob es denn wirklich die Meinung der afghanischen Regierung oder nicht vielmehr eine vereinzelte, isolierte Meinung ist. Das, was wir als Information zurückbekommen haben, ist in der Tat, dass es eher eine isolierte Meinung ist, die sich nicht auf der Linie der afghanischen Regierung bewegt. Wir kennen auch keine weiteren Äußerungen von Mitgliedern der Regierung in diese Richtung. Ganz im Gegenteil. Wir erleben und erfahren, dass die afghanische Regierung seit Wochen darum bemüht ist, sich auch in einer Kommunikationskampagne ganz gezielt für einen Verbleib der Bevölkerung im Land einzusetzen, weil auch sie natürlich kein Interesse daran hat, dass ihre Jugend aus dem Land strömt, sondern sie im Land behalten will.

Quelle: http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Mitschrift/Pressekonferenzen/2015/10/2015-10-30-regpk.html

Bitte senden Sie mir in elektronischer Form die Berichterstattung der Deutschen Botschaft Kabul, die von Frau Chebli angesprochen wurde.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    2. November 2015
  • Frist
    4. Dezember 2015
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In der Regierung…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rückfuehrungsabkommen mit Afghanistan [#11774]
Datum
2. November 2015 06:30
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der Regierungspressekonferenz am 30.10.2015 hat die Sprecherin des Auswärtigen Amtes, Frau Chebli, mitgeteilt: Chebli: Genau, ich beginne. - Wir haben natürlich Rücksprache mit unserer Botschaft in Kabul gehalten, um zu hören, ob es denn wirklich die Meinung der afghanischen Regierung oder nicht vielmehr eine vereinzelte, isolierte Meinung ist. Das, was wir als Information zurückbekommen haben, ist in der Tat, dass es eher eine isolierte Meinung ist, die sich nicht auf der Linie der afghanischen Regierung bewegt. Wir kennen auch keine weiteren Äußerungen von Mitgliedern der Regierung in diese Richtung. Ganz im Gegenteil. Wir erleben und erfahren, dass die afghanische Regierung seit Wochen darum bemüht ist, sich auch in einer Kommunikationskampagne ganz gezielt für einen Verbleib der Bevölkerung im Land einzusetzen, weil auch sie natürlich kein Interesse daran hat, dass ihre Jugend aus dem Land strömt, sondern sie im Land behalten will. Quelle: http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Mitschrift/Pressekonferenzen/2015/10/2015-10-30-regpk.html Bitte senden Sie mir in elektronischer Form die Berichterstattung der Deutschen Botschaft Kabul, die von Frau Chebli angesprochen wurde.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, << Adresse entfernt >> <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Direct: <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Auswärtiges Amt
IFG Anfrage Sehr geehrter Herr Afework, anbei übersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts mit Bezug auf I…
Von
Auswärtiges Amt
Via
Briefpost
Betreff
IFG Anfrage
Datum
11. November 2015
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Afework, anbei übersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts mit Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
IFG Anfrage - Ihr Schreiben vom 11.11.2015, Az 505-511.E-IFG 290-2015 [#11774] Sehr geehrt<< Anrede >>…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
IFG Anfrage - Ihr Schreiben vom 11.11.2015, Az 505-511.E-IFG 290-2015 [#11774]
Datum
11. November 2015 13:33
An
Auswärtiges Amt
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom heutigen Tage. Ich werde ggf. hiergegen innerhalb der Rechtsmittelfrist (1 Jahr) bis zum 10.11.2016 Rechtsmittel einlegen. Zunächst werde ich die Bundesbeauftragte für Informationsfreiheit um Einschreiten bitten. Die Begründung entnehmen Sie bitte meinem Schreiben an die dortige Dienststelle. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 11774 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Direct: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bu…
An Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Rückfuehrungsabkommen mit Afghanistan" [#11774]
Datum
11. November 2015 13:34
An
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz Bund (IFG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/11774 Das Auswärtige Amt beruft sich hierbei auf die Tatsache, dass es sich bei dem Dokument um ein Dokument handelt, welches als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ entsprechend der Verschlusssachenanweisung VSA eingestuft sei. Bei einer Einstufung als „VS – NfD“ handelt es sich um die unterste Kategorie. Entsprechend § 3 Ziffer 4 VSA (http://www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/Sicherheit/SicherheitAllgemein/VSA.pdf?__blob=publicationFile) erfolgt eine entsprechende Einstufung, „wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.“ Bereits die Einstufung der entsprechenden Berichterstattung zeigt, dass hier lediglich eine Bekanntgabe verhindert werden soll und dass durch die Veröffentlichung die Interessen des Bundes oder der Länder nicht beeinträchtigt werden. Eine Einstufung als „VS – NfD“ betrifft regelmäßig zunächst alle Dokumente der Verwaltung. Das Auswärtige Amt kommt in seinem Schreiben vom 11.11.2015 nicht über allgemeine Hinweise hinaus und kann nicht darstellen, wo die Gefährdung liegen soll. Ein Hinweis, dass die Vertreter anderer Staaten auf die Nichtveröffentlichung des Gesprächsinhaltes vertrauen sollen, kann jedenfalls nicht die Unterdrückung des Dokuments rechtfertigen. Vor dem Hintergrund der bundesdeutschen Gesetzeslage müssen solche Dokumente auf Anforderung veröffentlicht werden und mit der Teilnahme an einem solchen Gespräch muss den Gesprächsteilnehmern bekannt sein, dass eine Offenlegungspflicht besteht. Denn mit einer solchen Begründung ließen sich sämtliche Dokumente einstufen und der Herausgabeverpflichtung entziehen. Dies zeigt auch die generelle Praxis des Auswärtigen Amtes, durch entsprechende Darstellung Dokumente der Veröffentlichungspflicht zu entziehen. Das Auswärtige Amt wäre hierbei verpflichtet, hinreichend genau darzustellen, worin die Gefährdung bestehen könnte. Dies kann, dies sei zugestanden, temporär u.a. darin bestehen, dass die Verhandlungsstrategie der Bundesregierung offengelegt wird. Dies wird aber seitens des Auswärtigen Amtes nicht geltend gemacht, sondern die Veröffentlichung dauerhaft entzogen. Damit verstößt das Auswärtige Amt gegen seine gesetzlichen Verpflichtungen. Bitte senden Sie mir die Stellungnahme des Außenamtes zu. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 11774 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. IX-722/002 II#0100 Sehr geehrter Herr …
Von
Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes; hier: Vermittlung bei Anfrage "Rückfuehrungsabkommen mit Afghanistan" [#11774]
Datum
16. Dezember 2015 15:25
Status
Warte auf Antwort
Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Az. IX-722/002 II#0100 Sehr geehrter Herr Afework, vielen Dank für Ihr Schreiben vom 11.11.2015, das unter dem o.g. Geschäftszeichen geführt wird. Nach datenschutzrechtlicher Prüfung und Bewertung Ihres Anliegens wird sich der zuständige Bearbeiter unaufgefordert wieder mit Ihnen in Verbindung setzen. Bis dahin bitte ich um entsprechende Geduld. Mit freundlichen Grüßen