Rückführung und Reintegration von Asylsuchenden

Sehr geerte Damen und Herren,
im Rahmen meiner Doktordissertation an der << Adresse entfernt >> untersuche ich den Wissenstransfer von ehemaligen Flüchtlingen aus dem Balkan in ihre Herkunftsregion. Ich bitte Sie mir mitzuteilen, welche Dienststelle a) die Rückführung strategisch plant
b) den Wiederaufbau mit der Carritas in Skopje koordiniert, sowie materielle Aufbaumaßnahmen betreibt
c)welche weiteren Dienststellen mit der Rückführung unterstützende Maßnahmen in Mazedonien, Albanien, Kosovo, Serbien betreut sind
d)welche Dienststelle dies polizeilich begleitet.

vielen Dank

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    2. August 2011
  • Frist
    3. September 2011
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Henning Schwanke
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Ges…
An Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Details
Von
Henning Schwanke
Betreff
Rückführung und Reintegration von Asylsuchenden
Datum
2. August 2011 12:49
An
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Status
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang: Sehr geerte Damen und Herren, im Rahmen meiner Doktordissertation an der << Address removed >> untersuche ich den Wissenstransfer von ehemaligen Flüchtlingen aus dem Balkan in ihre Herkunftsregion. Ich bitte Sie mir mitzuteilen, welche Dienststelle a) die Rückführung strategisch plant b) den Wiederaufbau mit der Carritas in Skopje koordiniert, sowie materielle Aufbaumaßnahmen betreibt c)welche weiteren Dienststellen mit der Rückführung unterstützende Maßnahmen in Mazedonien, Albanien, Kosovo, Serbien betreut sind d)welche Dienststelle dies polizeilich begleitet. vielen Dank Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung. Mit freundlichen Grüßen, Henning Schwanke Postanschrift Henning Schwanke << Address removed >> << Address removed >> << Address removed >> << Address removed >>

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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Sehr geehrter Herr Schwanke, auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 02.08.2011 können wir I…
Von
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Betreff
Antwort: Rückführung und Reintegration von Asylsuchenden
Datum
8. August 2011 15:14
Status
Anfrage teilweise erfolgreich
Sehr geehrter Herr Schwanke, auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 02.08.2011 können wir Ihnen folgendes mitteilen: zu a) Für Rückführungen sind gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 Aufenthaltsgesetz die Ausländerbehörden der Bundesländer zuständig. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge führt nach § 24 Asylverfahrensgesetz das Asylverfahren durch und unterrichtet die jeweils zuständigen Ausländerbehörden gemäß § 24 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz in Verbindung mit § 40 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz u.a. über die getroffene Entscheidung und über eine vollziehbare Abschiebungsandrohung. Für Rückführungen beispielsweise in die Republik Kosovo ist das Verfahren für die süddeutschen Bundesländer bei dem Regierungspräsidium Karlsruhe und für die norddeutschen Bundesländer bei der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld zentralisiert worden. Die freiwillige Rückkehr ist gesetzlich nicht explizit geregelt. Nach § 75 Nr. 7 verwaltet das Bundesamt die Haushaltsmittel des Bundes für Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr. Die entsprechende Beschreibung des Programmes REAG/GARP finden Sie der Email zur Ihrer Kenntnis beigefügt. Daneben bestehen zum Teil weitere Programme zur Förderung der freiwilligen Rückkehr bei Ländern und Kommunen. Eine Zuständigkeit zur Rückkehrberatung ergibt sich für die Bundesländer aus § 11 Abs. 1 AsylbLG und § 61 Abs. 2 AufenthG. zu b) Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist an dem Wiederaufbau in Skopje nicht beteiligt, weshalb hierzu keine näheren Ausführungen getätigt werden können. zu c) Sofern mit den die Rückführung unterstützenden Maßnahmen Reintegrationsmaßnahmen gemeint sind, wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der Republik Kosovo seit dem Jahr 2006 ein Rückkehrprojekt mit dem Namen "URA" (albanisch: die Brücke) durchgeführt. Seit dem Jahr 2009 wird das zunächst europäische Projekt "URA" aus dem Jahr 2006 als national finanziertes Bund-Länder-Rückkehrprojekt "URA 2" fortgesetzt. Im Rahmen dieses Projektes können freiwillige Rückkehrer und Rückgeführte aus den beteiligten Bundesländern Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt sowie zu einem geringen Teil auch Einheimische eine Unterstützung erhalten. Weitere Informationen zu dem Projekt sowie der Flyer für das Projektjahr 2011 sind auf der Internetseite des Bundesamtes (www.bamf.de <http://www.bamf.de> ) zu finden. zu d) Für die Zurückschiebung und die Durchführung der Abschiebung sind gemäß § 71 Abs. 4 und Abs. 5 Aufenthaltsgesetz die Ausländerbehörden, die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und, soweit erforderlich, die Polizei der Länder zuständig. Nähere Auskünfte sind bei den angegebenen Stellen zu erfragen. zu e) Im Rahmen der vom Bundesamt durchgeführten Reintegrationsmaßnahmen werden für Rückkehrer keine Häuser erworben oder gebaut. Insoweit kann zu der Frage von hier aus keine Stellung genommen werden. Für eventuelle Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Referat 115 - Justiziariat Frankenstraße 210 90461 Nürnberg Tel.: 0911 - 943 - 0 Mail: <<email address>> Web: www.bamf.de

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