Sehr
Antragsteller/in
derzeit finden in Nordrhein-Westfalen die Regelungen der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende aus Risikogebieten (Coronaeinreiseverordnung Nordrhein-Westfalen – CoronaEinrVO NRW) vom 15.01.2021 in der ab dem 12.03.2021 gültigen Fassung Anwendung. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen des Bundes unverändert fort. Dazu zählt derzeit insbesondere die Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 nach Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag (Coronavirus-Einreiseverordnung – CoronaEinreiseV) vom 13.01.2021 (Inkrafttreten: 14.01.2021).
Für die Ein- und Rückreise aus Virusvarianten-Gebieten gilt Folgendes:
Ob Sie aus einem durch das Robert Koch-Institut, das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ausgewiesenem Virusvarianten-Gebiet einreisen, erfahren Sie unter folgendem Link (vgl. § 1 Abs. 2 CoronaEinrVO NRW, § 3 Abs. 2 CoronaEinreiseV):
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/N…
Absonderungspflicht nach Landesrecht:
Sofern Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in das Land Nordrhein-Westfalen in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, sind Sie verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die Haupt- oder Nebenwohnung oder in eine andere, eine Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von zehn Tagen gerechnet ab dem Tag Ihrer Ausreise aus einem Virusvarianten-Gebiet ständig dort abzusondern. Dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Es ist Ihnen in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht Ihrem Hausstand angehören (vgl. § 1 Abs. 1 CoronaEinrVO NRW).
Die Pflicht zur beschriebenen Absonderung endet im Fall Ihrer Ausreise aus dem Land Nordrhein-Westfalen (vgl. § 1 Abs. 1 CoronaEinrVO NRW).
Verkürzung der Absonderungsdauer:
Eine Verkürzung der Absonderungsdauer – insbesondere durch negative Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 – findet nicht statt (vgl. § 2 CoronaEinrVO NRW).
Test- und Nachweispflicht bei Einreise nach Bundesrecht:
Nach § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, Abs. 3 CoronaEinreiseV müssen Einreisende, die sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten haben, bereits bei Einreise ein ärztliches Zeugnis oder ein Testergebnis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (in deutscher, englischer oder französischer Sprache in Papier- oder elektronischer Form) mitführen. Die dem Nachweis zugrunde liegende Abstrichnahme darf höchstens 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen worden sein und muss die Anforderungen des Robert Koch-Instituts (
https://www.rki.de/covid-19-tests) erfüllen.
Nach § 1 Abs. 5 CoronaEinrVO NRW haben Sie diesen bei Einreise mitzuführenden negativen Test-Nachweis dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen! Bitte senden Sie Ihr Testergebnis an
<<E-Mail-Adresse>>
Ausnahmen von der durch Bundesrecht vorgeschriebenen Test- und Nachweispflicht entnehmen Sie bitte § 4 CoronaEinreiseV. Nach § 4 Abs. 3 CoronaEinreiseV gelten diese jedoch nicht für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten.
Informationspflicht nach Landesrecht:
Sie sind verpflichtet, das für Sie zuständige Gesundheitsamt unverzüglich zu informieren, wenn bei Ihnen innerhalb des Zeitraums Ihrer Absonderung typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Geruchs- und Geschmacksverlust auftreten (vgl. § 1 Abs. 4 CoronaEinrVO NRW).
Anmeldepflicht nach Bundesrecht:
Nach § 1 CoronaEinreiseV besteht für alle Personen, die nach Deutschland einreisen wollen und sich in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben weiterhin die Pflicht zur Vornahme einer digitalen Einreiseanmeldung (
https://www.einreiseanmeldung.de/). Neben Ihren personenbezogenen Angaben müssen Sie das Datum Ihrer voraussichtlichen Einreise, Ihre Aufenthaltsorte der zehn Tage vor und die geplanten Aufenthaltsorte der zehn Tage nach der Einreise sowie das für die Einreise genutzte Reisemittel angeben. Während der gesamten Einreise müssen Sie dafür Sorge tragen, dass Sie Ihre Einreiseanmeldung nachweisen können.
Ausnahmen von der Anmeldepflicht entnehmen Sie bitte § 2 CoronaEinreiseV. Nach § 2 Abs. 4 CoronaEinreiseV gelten diese jedoch nicht für Einreisende aus Virusvarianten-Gebieten.
Die aktuell geltenden gesetzlichen Regelungen zur Einreise nach Deutschland finden Sie hier:
•NRW:
https://www.mags.nrw/sites/default/file…
•Bund:
https://www.bundesgesundheitsministeriu…
Bitte beachten Sie darüber hinaus die folgenden Hinweise:
Zur Eindämmung der Corona-Pandemie ist es zwingend notwendig, dass Sie die von der Regierung aktuell vorgegebenen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen – insbesondere die AHA-Regeln (Abstand, Hygiene, (Alltags-)Maske) – einhalten. Bei der Mund-Nasen-Bedeckung sollte es sich um eine medizinische Maske handeln. Gemäß den Vorgaben der Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) zählen zu den medizinischen Masken: OP-Masken, Masken des Standards FFP2 und höheren Standards jeweils ohne Ausatemventil oder diesen vergleichbare Masken (insbesondere KN95 / N95).
Die Nichteinhaltung der Landes- und Bundesregelungen stellt eine Ordnungswidrigkeit (vgl. § 6 CoronaEinrVO NRW, § 9 CoronaEinreiseV) dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Ich weise Sie ausdrücklich darauf hin, dass sich diese Informationen auf den aktuellen Rechtsstand beziehen. Die Regelungen können sich aufgrund der aktuellen Situation täglich ändern. Mögliche Gesetzesänderungen und/oder Neuregelungen bleiben abzuwarten. Es finden regelmäßig Gespräche zwischen Bund und Ländern statt, ob und in welcher Form neue Bestimmungen zur Einreise aus dem Ausland erlassen werden. Ich bitte Sie daher, sich regelmäßig