Rückrufaktion 23R7, Datenerhebung, -speicherung, -verarbeitung und Zuständigkeit des KBA

Anfrage an: Kraftfahrt-Bundesamt

seit dem Jahr 2017 werden seitens des KBA diverse Halter von Dieselfahrzeugen kontaktiert und eine Weiterleitung von Informationen an die Behörden der Länder in Aussicht gestellt. Den genauen Wortlaut des Schreibens finden Sie in einer weiteren Anfrage [https://fragdenstaat.de/anfrage/schreiben-an-autobesitzer-wegen-drohender-stilllegung-fur-kfz-die-von-der-diesel-problematik-betroffen-sind/]

Frage 1:
Zur Formulierung: "Dem Hersteller Ihres Fahrzeugs und dem KBA liegen derzeit keine Informationen darüber vor, dass das auf Sie zugelassene Fahrzeug an der o. g. Rückrufaktion teilgenommen hat."
Auf welcher Rechtsgrundlage führte das KBA systematische Abfragen zu persönlichen Daten an dritten Stellen (Automobilhersteller) durch?

Frage 2:
In welchen Datenbanken wurden die zusätzlichen Angaben aus Frage 1 gespeichert und verarbeitet? Bestand für diese Datenbank eine Errichtungsanordnung?

Frage 3:
Warum wurden die Daten systematisch an dritter Stelle erhoben, anstatt die Daten beim Betroffenen zu erheben?

Frage 4:
Auf welcher Rechtsgrundlage werden die Daten automatisiert an Dritte (Länderbehörden) weitergegeben?

Frage 5:
Woraus leitet sich die Zuständigkeit des KBA anstelle der Zulassungsbehörden der Länder speziell für die unterstützende Durchführung einer Rückrufaktion ab?

Frage 6:
Wie lange werden die erhobenen Daten in Verbindung mit der Rückrufaktion 23R7 gespeichert?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    22. Mai 2018
  • Frist
    27. Juli 2018
  • 3 Follower:innen
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: seit dem Jahr 20…
An Kraftfahrt-Bundesamt Details
Von
T. B.
Betreff
Rückrufaktion 23R7, Datenerhebung, -speicherung, -verarbeitung und Zuständigkeit des KBA [#30012]
Datum
22. Mai 2018 15:23
An
Kraftfahrt-Bundesamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
seit dem Jahr 2017 werden seitens des KBA diverse Halter von Dieselfahrzeugen kontaktiert und eine Weiterleitung von Informationen an die Behörden der Länder in Aussicht gestellt. Den genauen Wortlaut des Schreibens finden Sie in einer weiteren Anfrage [https://fragdenstaat.de/anfrage/schreiben-an-autobesitzer-wegen-drohender-stilllegung-fur-kfz-die-von-der-diesel-problematik-betroffen-sind/] Frage 1: Zur Formulierung: "Dem Hersteller Ihres Fahrzeugs und dem KBA liegen derzeit keine Informationen darüber vor, dass das auf Sie zugelassene Fahrzeug an der o. g. Rückrufaktion teilgenommen hat." Auf welcher Rechtsgrundlage führte das KBA systematische Abfragen zu persönlichen Daten an dritten Stellen (Automobilhersteller) durch? Frage 2: In welchen Datenbanken wurden die zusätzlichen Angaben aus Frage 1 gespeichert und verarbeitet? Bestand für diese Datenbank eine Errichtungsanordnung? Frage 3: Warum wurden die Daten systematisch an dritter Stelle erhoben, anstatt die Daten beim Betroffenen zu erheben? Frage 4: Auf welcher Rechtsgrundlage werden die Daten automatisiert an Dritte (Länderbehörden) weitergegeben? Frage 5: Woraus leitet sich die Zuständigkeit des KBA anstelle der Zulassungsbehörden der Länder speziell für die unterstützende Durchführung einer Rückrufaktion ab? Frage 6: Wie lange werden die erhobenen Daten in Verbindung mit der Rückrufaktion 23R7 gespeichert?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 (2) IFG. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen T. B. <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift T. B. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen T. B.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Rückrufaktion 23R7, Datenerhebung, -speicherun…
An Kraftfahrt-Bundesamt Details
Von
T. B.
Betreff
AW: Rückrufaktion 23R7, Datenerhebung, -speicherung, -verarbeitung und Zuständigkeit des KBA [#30012]
Datum
3. Juli 2018 17:59
An
Kraftfahrt-Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Rückrufaktion 23R7, Datenerhebung, -speicherung, -verarbeitung und Zuständigkeit des KBA“ vom 22.05.2018 (#30012) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 11 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen T. B. Anfragenr: 30012 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift T. B. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Rückrufaktion 23R7, Datenerhebung, -speicherun…
An Kraftfahrt-Bundesamt Details
Von
T. B.
Betreff
AW: Rückrufaktion 23R7, Datenerhebung, -speicherung, -verarbeitung und Zuständigkeit des KBA [#30012]
Datum
31. Dezember 2018 12:20
An
Kraftfahrt-Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Rückrufaktion 23R7, Datenerhebung, -speicherung, -verarbeitung und Zuständigkeit des KBA“ vom 22.05.2018 (#30012) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 158 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen T. B. Anfragenr: 30012 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift T. B. << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Rückrufaktion 23R7, Datenerhebung, -spei…
An Kraftfahrt-Bundesamt Details
Von
T. B.
Betreff
AW: Rückrufaktion 23R7, Datenerhebung, -speicherung, -verarbeitung und Zuständigkeit des KBA [#30012]
Datum
30. Juni 2019 03:14
An
Kraftfahrt-Bundesamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte<< Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Rückrufaktion 23R7, Datenerhebung, -speicherung, -verarbeitung und Zuständigkeit des KBA“ vom 22.05.2018 (#30012) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 339 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen T. B. Anfragenr: 30012 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>