Rückzahlung BAföG

Anfrage an: Bundesverwaltungsamt

Das Bundesverwaltungsamt hat u. a. die Aufgabe, Darlehen nach dem BAföG zu verwalten und einzuziehen.
In der "Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen" wird in § 11 ausgeführt, dass der Rückzahlungsbetrag im Lastschrifteinzugsverfahren von einem laufenden Konto des Darlehensnehmers eingezogen wird. Nur für den Fall, dass die Einrichtung eines Kontos nicht zugemutet werden kann, ist die unbare Einzahlung auf ein Konto der Bundeskasse zugelassen.
Ich möchte wissen, ob ein Darlehensnehmer aufgefordert werden kann, Rückzahlungsbeträge per Überweisung zu leisten und in welchen Dokumenten dies geregelt wird.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    8. Juli 2012
  • Frist
    9. August 2012
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Ges…
An Bundesverwaltungsamt Details
Von
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Betreff
Rückzahlung BAföG
Datum
8. Juli 2012 19:21
An
Bundesverwaltungsamt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind und zwar zu folgendem Vorgang:
Das Bundesverwaltungsamt hat u. a. die Aufgabe, Darlehen nach dem BAföG zu verwalten und einzuziehen. In der "Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen" wird in § 11 ausgeführt, dass der Rückzahlungsbetrag im Lastschrifteinzugsverfahren von einem laufenden Konto des Darlehensnehmers eingezogen wird. Nur für den Fall, dass die Einrichtung eines Kontos nicht zugemutet werden kann, ist die unbare Einzahlung auf ein Konto der Bundeskasse zugelassen. Ich möchte wissen, ob ein Darlehensnehmer aufgefordert werden kann, Rückzahlungsbeträge per Überweisung zu leisten und in welchen Dokumenten dies geregelt wird.
Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Mit freundlichen Grüßen, Anonymer Nutzer Postanschrift Anonymer Nutzer << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesverwaltungsamt
BAFöG 02 130 554 4 Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, bezüglich Ihrer E-Mail vom 09.07.2012 verweise ich …
Von
Bundesverwaltungsamt
Betreff
BAFöG 02 130 554 4
Datum
11. Juli 2012 14:38
Status
Information nicht vorhanden
Sehr geehrter Herr Anonymer Nutzer, bezüglich Ihrer E-Mail vom 09.07.2012 verweise ich auf den Schriftsatz an das Verwaltungsgericht Köln vom heutigen Tage. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Dagmar Meurer Bundesverwaltungsamt Referat IV 2 Postadresse: Bundesverwaltungsamt, 50728 Köln Servicezeiten: Mo. ? Do. 09:00 ? 16:00 Uhr, Fr. 09:00 ? 12:00 Uhr Telefon: +49 (0) 228-99-358-5567 Telefax: +49 (0) 228-99-358-4850 Internet: www.bundesverwaltungsamt.de