Rückzahlung BAföG
Das Bundesverwaltungsamt hat u. a. die Aufgabe, Darlehen nach dem BAföG zu verwalten und einzuziehen.
In der "Verordnung über die Einziehung der nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz geleisteten Darlehen" wird in § 11 ausgeführt, dass der Rückzahlungsbetrag im Lastschrifteinzugsverfahren von einem laufenden Konto des Darlehensnehmers eingezogen wird. Nur für den Fall, dass die Einrichtung eines Kontos nicht zugemutet werden kann, ist die unbare Einzahlung auf ein Konto der Bundeskasse zugelassen.
Ich möchte wissen, ob ein Darlehensnehmer aufgefordert werden kann, Rückzahlungsbeträge per Überweisung zu leisten und in welchen Dokumenten dies geregelt wird.
Information nicht vorhanden
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Datum8. Juli 2012
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9. August 2012
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